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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_84/2025  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau, Städtli 26, Postfach 239, 
3380 Wangen an der Aare, 
 
B.________, 
vertreten durch Fürsprecherin Andrea Gfeller. 
 
Gegenstand 
Bestätigung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts etc., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 20. Januar 2025 (KES 25 43). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 1. November 2024 bestätigte die KESB Oberaargau den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über ihre Kinder C.________ und D.________ und brachte diese unter. Ausserdem regelte die KESB den persönlichen Verkehr und schrieb ein Verfahren auf Obhutsumteilung zum Kindsvater als gegenstandslos ab. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 20. Januar 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein. 
Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 ist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangt. 
 
2.  
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Beschwerdeführerin geht nicht darauf ein, dass ihre Beschwerde an das Obergericht verspätet war. Stattdessen macht sie geltend, weder die KESB noch das Obergericht nähmen ihre Kritik an den bestehenden Massnahmen ernst, und sie bittet das Bundesgericht deshalb, den Fall zu untersuchen. Das Bundesgericht kann jedoch keine Fälle in allgemeiner Weise untersuchen, sondern wird nur im Rahmen zulässiger und hinreichend begründeter Rügen tätig. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Januar 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg