Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1289/2024
Urteil vom 30. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen, van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiberin Rohrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schläpfer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Oktober 2024 (UH240312-O/U/HON>PFE).
Sachverhalt:
A.
Gegen A.________ und weitere Beschuldigte wurde im Zusammenhang mit einem Brand im Restaurant "B.________" im Erdgeschoss eines mehrstöckigen Gebäudes eine Strafuntersuchung wegen Brandstiftung mit Gefährdung von Leib und Leben von Menschen und versuchten Betrugs geführt. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung wurde A.________ am 31. Mai 2023 vorübergehend in Gewahrsam genommen, am 1. Juli 2023 verhaftet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 15. Juli 2023 in Untersuchungshaft versetzt. In der Folge wurde die Haft wegen andauernder Flucht- und/oder Kollusionsgefahr mehrmals verlängert. In dem anlässlich der Schlusseinvernahme vom 8. August 2024 unterbreiteten Schlussvorhalt wirft die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl A.________ Anstiftung zu qualifizierter Brandstiftung sowie versuchter Betrug vor.
B.
Am 13. September 2024 ersuchte A.________ um Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs. Mit Verfügung vom 16. September 2024 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. Oktober 2024 ab.
C.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2024 sei aufzuheben und es sei ihm der vorzeitige Strafvollzug zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Das Obergericht des Kantons Zürich und die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsmittelentscheid über den vorzeitigen Strafvollzug im Sinne von Art. 236 StPO. Dagegen kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG geführt werden. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden kann. Die Nichtgenehmigung des vorzeitigen Strafantritts stellt für den Beschwerdeführer einen rechtlichen Nachteil dar, der auch durch einen für ihn günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (Urteil 1B_641/2022 vom 12. Januar 2023 E. 1). Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist damit erfüllt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, ihm sei der vorzeitige Strafantritt zu Unrecht verwehrt worden und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 236 StPO und Art. 84 Abs. 2 StGB. Dabei bestreitet er das Vorliegen einer konkreten Kollusionsgefahr. Ohnehin könne einer allfälligen Kollusionsgefahr im vorzeitigen Strafvollzug mittels Kontrolle und Beschränkungen der Aussenkontakte begegnet werden.
2.2.
2.2.1. Gemäss Art. 236 StPO in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Abs. 1). Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime (Abs. 4).
Beim vorzeitigen Strafvollzug handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme an der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Sanktionsvollzug. Damit die strafprozessuale Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzugs fortgeführt werden kann, muss weiterhin ein dringender Tatverdacht und mindestens ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO vorliegen. Zudem muss die Haft verhältnismässig sein (BGE 146 IV 49 E. 2.6; 143 I 241 E. 3.5; Urteil 1B_142/2023 vom 19. April 2023 E. 3.3 f. mit Hinweisen).
Mit der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Neufassung der Absätze 1 und 4 von Art. 236 StPO wurde normiert, dass ein im Vollzugsregime gefährdeter Haftzweck bereits die Bewilligung des vorzeitigen Vollzugs hindert und nicht erst dessen Vollzugsregime beschlägt. Der vorzeitige Strafvollzug darf nur bewilligt werden, wenn er uneingeschränkt im Regime des ordentlichen Vollzugs vollzogen werden kann. Nach neuem Recht erscheint der vorzeitige Strafvollzug bei Kollusionsgefahr damit grundsätzlich ausgeschlossen (Urteile 7B_1075/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.5; 7B_1098/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).
2.2.2. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 f.; Urteil 7B_534/2024 vom 29. Mai 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf dieser Haftgrund einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 132 I 21 E. 3.2.2; Urteil 7B_534/2024 vom 29. Mai 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass vorliegend von einer erheblichen Kollusionsgefahr auszugehen sei und bei Gewährung des vorzeitigen Strafantritts der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet wären. Konkret führt sie aus, zwar sei seitens des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten C.________ unbestritten, dass eine vom Beschwerdeführer angeworbene Drittperson (mutmasslich der flüchtige D.________) den Brand im Restaurant von C.________ legte, damit dieser Versicherungsleistungen erhalte und würden auch objektive Beweismittel vorliegen, anhand derer sich teilweise rekonstruieren lasse, dass sich die Beschuldigten wiederholt trafen und wo sie sich in der Zeit vor und nach der Tat aufhielten. Für die rechtliche Qualifikation der jeweiligen Tatbeiträge und für die Strafzumessung werde aber von entscheidender Bedeutung sein, wer welchen Anteil an der Planung hatte, von wem die Initiative einer Brandlegung mit Treibstoff ausging und wer wovon wusste und was in Kauf nahm. Hinsichtlich dieser Punkte würden die bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten C.________ wesentlich auseinandergehen, wobei Letzterer den Beschwerdeführer weit mehr belaste, als dieser anerkenne. Der Befragung des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten C.________ komme damit grosse Bedeutung zu. Ersterer habe ein erhebliches Interesse an allenfalls auch nur geringfügig geänderten Aussagen von C.________ zu seinen Gunsten. Insofern sei von einer kollusionsanfälligen Ausgangslage auszugehen. Zudem drohe dem Beschwerdeführer eine langjährige Freiheitsstrafe, deren konkrete Höhe davon abhängig sein werde, welchen Anteil an der Planung und Organisation und welches Wissen über die konkrete Tatumsetzung ihm zugerechnet werden kann. In dieser Hinsicht seien die Aussagen von C.________ beweisrelevant. Beim Beschwerdeführer bestehe damit ein konkretes und erhebliches Interesse an einer Einflussnahme auf das Aussageverhalten von C.________. Zwar befinde sich dieser ebenfalls in Untersuchungshaft. Dies schliesse jedoch eine Absprache bzw. eine Beeinflussung im Rahmen des Haftregimes des vorzeitigen Strafvollzugs nicht aus. Der ausgeprägten und konkreten Kollusionsgefahr zum Mitbeschuldigten C.________ könne im Regime des (vorzeitigen) Strafvollzugs nicht hinreichend begegnet werden.
2.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, lässt die vorinstanzliche Annahme von Verdunkelungsgefahr und den abschlägigen Entscheid betreffend Gewährung des vorzeitigen Strafantritts nicht als bundesrechtswidrig erscheinen.
Für die Frage, ob Kollusionsgefahr besteht, ist zunächst zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer bei einem Schuldspruch eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht (vgl. Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB und Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB). Darin liegt, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, grundsätzlich ein beträchtlicher Anreiz für den Beschwerdeführer, den Mitbeschuldigten C.________ zu einem Widerruf oder einer Abschwächung der ihn belastenden Aussagen zu veranlassen.
Zwar haben sowohl der Beschwerdeführer als auch C.________ eingestanden, in gewisser Weise an der Brandstiftung beteiligt gewesen zu sein und ist die Strafuntersuchung bereits abgeschlossen. Der Beschwerdeführer stellt allerdings nicht in Abrede, dass seine Darstellungen in Bezug auf die Fragen, wer welchen Anteil an der Planung hatte, von wem die Initiative einer Brandlegung mit Treibstoff ausging und wer wovon wusste und was in Kauf nahm, in Widerspruch zu jenen von C.________ stehen und er durch dessen Aussagen über sein Geständnis hinaus erheblich belastet wird. Insbesondere sagte C.________ aus, der Beschwerdeführer habe von der Gefährdung für die Bewohner der Wohnungen und Zimmer in den oberen Stockwerken des Gebäudes im Fall eines Brandes gewusst, was der Beschwerdeführer bestreitet (vgl. angefochtener Beschluss E. 4.2.2 S. 10 und E. 5.1 S. 11 f.). Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz erscheint der Sachverhalt damit in entscheidenden Punkten nach wie vor unklar. Eine erneute Befragung des Beschwerdeführers und von C.________ durch das Sachgericht ist deshalb wahrscheinlich (vgl. Art. 343 Abs. 3 StPO), zumal neben deren Aussagen keine anderen verfügbaren Beweise dargetan oder ersichtlich sind, welche zur Klärung dieser noch offenen Fragen beitragen könnten. Das Interesse an der Vermeidung von Kollusionshandlungen ist daher nach wie vor gegeben.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erscheint die Annahme, dass C.________ seine Darlegungen zugunsten des Beschwerdeführers ändern könnte, ferner nicht rein theoretisch. Wie aus dessen Aussagen hervorgeht, wollte dieser anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Juni 2023 den Namen des Beschwerdeführers nicht nennen, da er Angst um sich und seine Familie habe (vgl. angefochtener Beschluss E. 4.2.1 S. 8), was bei der Prüfung der Verdunkelungsgefahr mitberücksichtigt werden kann. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern mit dem Rückzug, der Abschwächung oder der Relativierung belastender Aussagen zwingend eine Selbstbelastung einhergehen sollte. Die Argumentation des Beschwerdeführers, C.________ werde sich nicht dazu bewegen lassen, sich mehr und ihn weniger zu belasten, überzeugt insofern nicht.
Dass die Vorinstanz eine erhebliche und konkrete Gefahr einer Einflussnahme auf das Aussageverhalten des Mitbeschuldigten C.________ konstatiert, ist in Anbetracht des Ausgeführten und mit Blick auf die dem Beschwerdeführer drohende mehrjährige Freiheitsstrafe insgesamt nicht zu beanstanden.
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich, wenn er geltend macht, eine bestehende Kollusionsgefahr könne im vorzeitigen Strafvollzug mittels der in Art. 84 Abs. 2 StGB vorgesehenen Möglichkeit der Beschränkung der Aussenkontakte gebannt werden. Im Strafvollzug, in welchem der Gefangene Kontakt namentlich mit den Mitgefangenen hat, von denen der eine oder andere gegebenenfalls demnächst Urlaub erhält oder (bedingt) entlassen wird, kann der Verdunkelungssgefahr nicht gleich wirksam begegnet werden wie in Untersuchungshaft (Urteil 1B_641/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 84 Abs. 2 StGB lässt keine haftähnlichen Freiheitsbeschränkungen zur Verhinderung kolludierender Handlungen zu, zumal er sich einzig auf die Aussenkontakte (und nicht etwa auf die Kontakte zu den Mitgefangenen) bezieht. Dass sich der Mitbeschuldigte C.________ derzeit ebenfalls in Haft befindet, vermag die Kollusionsgefahr sodann zwar zu reduzieren, schliesst diese aber ebenso wenig aus, wie eine Platzierung desselben in einer anderen Justizvollzugsanstalt, zumal eine Beeinflussung auch durch Vermittlung von Drittpersonen geschehen kann (in diesem Sinne etwa Urteil 1B_48/2013 vom 19. Februar 2013 E. 5.2). Eine Verletzung von Art. 236 StPO und Art. 84 Abs. 2 StGB ist zu verneinen.
3.
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Daniel Schläpfer wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer