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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_195/2024  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Kanton Thurgau, 
vertreten durch das Sozialamt, 
Promenadenstrasse 16, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton St. Gallen, 
vertreten durch das Departement, des Innern, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Unterstützungswohnsitz), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 2024 (B 2023/216). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die am xx. Mai 2018 geborene A.A.________ ist die Tochter von B.A.________. Diese lebte im Zeitpunkt der Geburt getrennt vom Vater des Kindes und hatte Wohnsitz in U.________ im Kanton Thurgau. Nach der Geburt kam B.A.________ mit A.A.________ bei ihrer Mutter C.A.________ in V.________ im Kanton St. Gallen unter. Am 29. Mai 2018 meldeten sich B.A.________ und C.A.________ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region V.________. Diese veranlasste am 1. Juni 2018 eine fürsorgerische Unterbringung von B.A.________. Mit in Form einer dringlichen Anordnung erlassenem Beschluss vom 4. Juni 2018 entzog sie sodann der Kindsmutter die Obhut über A.A.________, bestätigte deren Unterbringung bei C.A.________ und erliess ein Kontaktverbot zwischen B.A.________ und ihrer Tochter sowie ihrer Mutter. Nachdem B.A.________ mit E-Mail vom 3. Juli 2018 um "Stornierung" ihrer Anmeldung in V.________ ersucht hatte, teilte das Einwohneramt V.________ dem Einwohneramt U.________ am 10. Juli 2018 mit, die Anmeldung in V.________ müsse in Absprache mit B.A.________ aufgrund eines Rechtsstreits betreffend deren Tochter A.A.________ aufgehoben werden.  
Die KESB Region V.________ bestätigte mit Beschluss vom 5. November 2018/16. Januar 2019, dass den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht gegenüber A.A.________ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen und A.A.________ bei ihrer Grossmutter C.A.________ untergebracht bleibe. Sie errichtete zudem eine Beistandschaft für A.A.________ gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Im Betreuungsvertrag vom 5. November/5. Dezember 2019 wurden die Einzelheiten der Betreuung von A.A.________ bei ihrer Grossmutter im Sinne einer Dauerbetreuung rückwirkend ab 4. Juni 2018 geregelt. 
 
A.b. Mit Beschluss vom 18. Februar 2020 lehnte die Fürsorgebehörde U.________ das Kostengutsprachegesuch der Pflegemutter C.A.________ auf Übernahme der Unterhaltskosten für A.A.________ ab Juni 2018 ab. Sie verwies auf die Politische Gemeinde (PG) V.________ als Kostenträgerin (am Unterstützungswohnsitz) und bestätigte die Übernahme der Krankenkassenprämien am zivilrechtlichen Wohnsitz in U.________. Das Sozialamt V.________ lehnte das Gesuch von C.A.________ um Übernahme der Unterhalts- und Pflegekosten für A.A.________ ab Juni 2018 mit Verfügung vom 14. April 2020 ebenfalls ab. Aufgrund des negativen Zuständigkeitskonflikts hielt es jedoch fest, dass die Stadt V.________ die Pflegekosten ab Dezember 2019 einstweilen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht übernehme.  
Im Rahmen der Auseinandersetzung um die finanzielle Zuständigkeit unterbreitete das Amt für Soziales des Kantons St. Gallen dem Sozialamt des Kantons Thurgau am 5. Mai 2020 eine Unterstützungsanzeige. Dagegen erhob das Sozialamt des Kantons Thurgau am 5. Juni 2020 Einsprache. Mit Beschluss vom 22. September 2023 wies das Departement des Innern (DI) des Kantons St. Gallen die Einsprache ab und hielt fest, dass sich der Unterstützungswohnsitz von B.A.________ und A.A.________ in der PG U.________ im Kanton Thurgau befinde. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde des Kantons Thurgau wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. Februar 2024 ab. 
 
C.  
Der Kanton Thurgau führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des kantonalen Entscheids vom 23. Februar 2024 sei die Zuständigkeit des Kantons St. Gallen für die finanzielle Sozialhilfe an A.A.________ mit Wirkung ab deren Geburt am xx. Mai 2018 festzustellen. 
Der Kanton St. Gallen und die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Anwendung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1). Das ZUG ist öffentliches Recht des Bundes im Sinne von Art. 82 lit. a und Art. 95 lit. a BGG. Ein Ausschlussgrund liegt nicht vor (vgl. Art. 83 BGG; BGE 150 V 297 E. 1.1 mit Hinweis).  
 
1.2. Gemäss Art. 30 ZUG zeigt der Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt und dafür vom Wohnkanton die Erstattung der Kosten verlangt, diesem den Unterstützungsfall sobald als möglich an. Anerkennt der angegangene Kanton den Anspruch auf Kostenersatz nicht, muss er dagegen beim fordernden Kanton Einsprache erheben (Art. 33 Abs. 1 ZUG). Gegen eine allfällige Abweisung der Einsprache kann bei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde geführt werden (Art. 34 Abs. 2 ZUG). Deren Entscheid ist für den zur Erbringung finanzieller Leistungen verpflichteten Kanton gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG mit Beschwerde ans Bundesgericht anfechtbar (BGE 150 V 297 E. 1.2 mit Hinweis; Urteil 8C_151/2024 vom 26. November 2024 E. 1.2). Der Kanton Thurgau ist mithin beschwerdelegitimiert.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3).  
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Abweisungsbeschlusses des Kantons St. Gallen vom 22. September 2023 erkannte, dass sich der Unterstützungswohnsitz von A.A.________ seit ihrer Geburt am xx. Mai 2018 in der PG U.________ im Kanton Thurgau befand. Relevant und umstritten ist diesbezüglich insbesondere, ob die Kindsmutter B.A.________ von U.________ weggezogen ist, sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in V.________ aufgehalten und dadurch dort einen Unterstützungswohnsitz begründet hat. 
 
4.  
 
4.1. Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt (Art. 115 Satz 1 BV). Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten (Art. 115 Satz 2 BV). Das ZUG präzisiert in dem durch die Verfassung vorgegebenen Rahmen, welcher Kanton für die Fürsorge zuständig ist, und es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG). Danach obliegt die Unterstützung eines Schweizer Bürgers grundsätzlich dem Wohnkanton. Hat der Bedürftige keinen Unterstützungswohnsitz, so wird er vom Aufenthaltskanton unterstützt (Art. 12 Abs. 1 und 2 ZUG). Der Wohnkanton unterliegt gegenüber dem Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt, einer gewissen Ersatzpflicht (vgl. Art. 14 ZUG). Die im ZUG für die Bestimmung der interkantonalen Zuständigkeit geregelten Begriffe des Aufenthalts-, Wohn- und Heimatkantons sind solche des Bundesrechts (BGE 150 V 297 E. 3.1 mit Hinweis).  
 
4.2. Die unterstützungsbedürftige Person hat ihren Wohnsitz im Sinne des ZUG (Unterstützungswohnsitz), der nicht zwingend identisch ist mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz, in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Wer aus dem Kanton wegzieht, verliert nach Art. 9 Abs. 1 ZUG den bisherigen Unterstützungswohnsitz (BGE 150 V 297 E. 3.2 mit Hinweis).  
 
4.3. Für minderjährige Kinder gelangt, wie das kantonale Gericht zutreffend darlegte, die folgende Spezialregelung gemäss Art. 7 ZUG zur Anwendung: Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern (Abs. 1). Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, hat es einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt (Abs. 2). Es hat sodann u.a. einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Abs. 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (Abs. 3 lit. c).  
Letzteres ist der Fall bei Unmündigen, die unter elterlicher Sorge stehen, wirtschaftlich unselbstständig sind und dauerhaft nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben. Erfasst werden durch diese Bestimmung freiwillige und behördliche Fremdplatzierungen ohne Entzug der elterlichen Sorge. Als eigener Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG gilt der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat (BGE 150 V 297 E. 3.3 mit Hinweis; WERNER THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Aufl. 1994, Rz. 125, 127 und 131). Der derart definierte Unterstützungswohnsitz bleibt künftig für die gesamte Dauer der Fremdplatzierung der gleiche, auch wenn die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil den Wohnsitz wechseln. Ziel der damaligen, auf 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Gesetzesrevision war es, jeder unmündigen Person rasch und eindeutig einen Unterstützungswohnsitz zuweisen zu können, der bei dauernd Fremdplatzierten im Interesse der Standortgemeinden von Heimen und anderen sozial-pädagogischen Einrichtungen möglichst nicht am Aufenthaltsort sein sollte (THOMET, a.a.O., Rz. 130). Ein eigener Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort soll nur bestehen, wenn kein "letzter gemeinsamer Wohnsitz" mit den Eltern oder einem Elternteil vorhanden ist (zum Ganzen: BGE 149 V 240 E. 5.2.3.1 mit Hinweis). 
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz stellte zunächst in sachverhaltlicher Hinsicht fest, dass ein Wegzug von B.A.________ aus U.________ nicht belegt und eine entsprechende Abmeldung aus den Akten nicht ersichtlich sei. Vielmehr sei gestützt auf die Auskünfte des dortigen Einwohneramts vom 13. Juli 2018 und 17. März 2023 davon auszugehen, dass B.A.________ seit 2017 ununterbrochen in U.________ gemeldet gewesen sei. Wie sich dem KESB-Beschluss vom 4. Juni 2018 entnehmen lasse, sei für B.A.________ ihre Mutter C.A.________ nach der Geburt von A.A.________ als einzige Unterstützerin in Frage gekommen. B.A.________ habe daher bei ihrer Mutter in V.________ Unterschlupf gesucht, ohne dass jedoch Anhaltspunkte für die Begründung eines Lebensmittelpunkts in V.________ bzw. eine Absicht dauernden Verbleibens erkennbar wären. Bereits nach Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung am 4. Juni 2018 habe sich B.A.________ denn auch nicht mehr in V.________ aufgehalten, sondern sei bei ihrem neuen Freund untergekommen bzw. habe sich nach U.________ zurückbegeben, wo sie seit Juli 2018 wieder mit dem Vater von A.A.________ zusammenwohne.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung darzutun. Er räumt selber ein, dass aus den Akten eine explizite Abmeldung von B.A.________ aus U.________ nicht ersichtlich sei. Die Erwähnung einer vor der Geburt von A.A.________ erfolgten Abmeldung in einem Beschluss der Fürsorgebehörde U.________ vom 18. Februar 2020 ist diesbezüglich nicht relevant. Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die vorinstanzliche Feststellung, B.A.________ sei unmittelbar nach der Geburt von A.A.________ zusammen mit ihrer Tochter zu C.A.________ nach V.________ gezogen, als offensichtlich unrichtig qualifiziert; dies unter Hinweis darauf, sie halte sich seit der Geburt dort auf. Die Relevanz einer Differenzierung zwischen "unmittelbar nach der Geburt" und "seit der Geburt" ist weder für die Frage des Wegzugs aus U.________ noch für diejenige eines Aufenthalts mit der Absicht dauernden Verbleibens in V.________ ersichtlich. Auch mit der rückwirkenden Aufhebung der Anmeldung in der Gemeinde V.________, welche diese der Gemeinde U.________ am 10. Juli 2018 gestützt auf einen "Stornierungsantrag" von B.A.________ vom 3. Juli 2018 anzeigte, kann sodann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht der Nachweis einer Abmeldung in U.________ erbracht werden. Vielmehr machte B.A.________ damit deutlich, dass sie sich nicht mit der Absicht dauernden Verbleibens in V.________ aufhalten, sondern ihren Wohnsitz eben in U.________ belassen wollte. Dies deckt sich mit den Ausführungen im Beschluss der KESB vom 4. Juni 2018, dem die Vorinstanz als einzigem Aktenstück mit "echtzeitlichen", d.h. zeitlich nah zum streitigen Sachverhalt ergangenen, Feststellungen erhöhten Beweiswert zumass. Diesem Beschluss entnahm das kantonale Gericht willkürfrei, dass B.A.________ und C.A.________ vor der Geburt von A.A.________ kaum in Kontakt standen und dass B.A.________ zusammen mit A.A.________ bei ihrer Mutter, die nach der Geburt als einzige Unterstützerin in Frage gekommen sei, Unterschlupf suchte, jedoch ein Zusammenleben aus bei B.A.________ vorbestehenden gesundheitlichen und sozialen Gründen unmöglich war. Die Vorinstanz verneinte daher in Würdigung der Aktenlage Anhaltspunkte für eine Absicht dauernden Verbleibens für die Zeit des kurzen, nicht meldepflichtigen Aufenthalts von B.A.________ in V.________ von 23. bis ca. 29. Mai 2018; dies selbst wenn von einer - nachträglich "stornierten" - Anmeldung auszugehen wäre. Wie das kantonale Gericht zutreffend darlegte, vermögen sachverhaltlich abweichende Annahmen im Monate später ergangenen Beschluss der KESB vom 5. November 2018/16. Januar 2019 dies nicht in Frage zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich als Argument für den Unterstützungswohnsitz in V.________ erneut vorbringt, die KESB Region V.________ habe ihre Zuständigkeit mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz von A.A.________ in V.________ begründet, belegt auch dies keine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. Bei Erlass des in Form einer dringlichen Anordnung ergangenen KESB-Beschlusses vom 4. Juni 2018, mit welchem der Kindsmutter die Obhut über A.A.________ entzogen, deren Unterbringung bei der Grossmutter angeordnet und ein Kontaktverbot zwischen der Kindsmutter und ihrer Tochter sowie ihrer Mutter verfügt worden war, lag offensichtlich Gefahr im Verzug, weshalb neben der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes auch diejenige am Aufenthaltsort zuständig war (vgl. Art. 315 Abs. 1 und 2 ZGB).  
 
5.3. Nach Gesagtem durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass B.A.________ weder aus U.________ im Kanton Thurgau weggezogen ist noch sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in V.________ im Kanton St. Gallen aufgehalten hat.  
 
6.  
 
6.1. Der rechtlichen Würdigung des kantonalen Gerichts setzt der Beschwerdeführer nichts entgegen, was eine Verletzung von Bundesrecht begründen könnte.  
 
6.2. Ausgehend von der willkürfrei getroffenen Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. 5.3 hiervor) erwog die Vorinstanz bundesrechtskonform, dass B.A.________ weder im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZUG aus U.________ im Kanton Thurgau weggezogen sei noch sich im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ZUG mit der Absicht dauernden Verbleibens in V.________ im Kanton St. Gallen aufgehalten habe. Sie erkannte daher zu Recht, B.A.________ habe ihren Unterstützungswohnsitz stets - auch während ihres vorübergehenden physischen Aufenthalts in V.________ - in U.________ gehabt.  
 
6.3.  
 
6.3.1. Das kantonale Gericht erwog sodann, der von der Kindsmutter B.A.________ gestützt auf Art. 7 Abs. 2 ZUG abgeleitete eigenständige Unterstützungswohnsitz A.A.________s habe sich bei deren Geburt und in der Folgezeit in U.________ befunden. Ab dem Zeitpunkt des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie der Platzierung von A.A.________ bei ihrer Grossmutter per 4. Juni 2018 habe A.A.________ einen eigenen Unterstützungswohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG am letzten Unterstützungswohnsitz begründet, mithin ebenfalls in U.________; dies, weil aufgrund der gesundheitlichen und sozialen Situation der Kindsmutter bereits am 4. Juni 2018 von einer längerfristigen Fremdplatzierung auszugehen gewesen sei.  
 
6.3.2. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich der ersten Phase ab Geburt rügt, der Unterstützungswohnsitz von A.A.________ leite sich nicht gemäss Art. 7 Abs. 2 ZUG, sondern gemäss Art. 7 Abs. 1 ZUG von demjenigen der Kindsmutter ab, da diese im Zeitpunkt der Geburt alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge gewesen sei, spielt diese Differenzierung, wie in der Beschwerde eingeräumt wird, im Ergebnis keine Rolle. Auf eine diesbezüglich allfällig falsche Rechtsanwendung ist daher nicht näher einzugehen.  
Bezüglich der zweiten Phase ab 4. Juni 2018 steht die rechtliche Würdigung der Vorinstanz sodann in Einklang mit der Rechtsprechung, wonach die Dauerhaftigkeit der Fremdplatzierung bereits ab dem superprovisorisch verfügten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und der vorsorglichen Fremdplatzierung des Kindes bejaht werden kann (BGE 149 V 240 E. 7.2 mit Hinweis). Da unbestritten ist, dass die am 4. Juni 2018 in Form einer dringlichen Anordnung erfolgte Bestätigung der Unterbringung von A.A.________ bei ihrer Grossmutter von Anfang an auf Dauer angelegt war, erkannte die Vorinstanz bundesrechtskonform, dass A.A.________ ab diesem Zeitpunkt einen eigenen Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG am letzten Unterstützungswohnsitz, mithin in U.________ im Kanton Thurgau, begründet hat. 
 
6.4. Zusammenfassend hat es nach Gesagtem beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.  
 
7.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer mit Blick auf das tangierte Vermögensinteresse die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Januar 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch