Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_42/2025
Urteil vom 30. Januar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. November 2024 (VSGES.2024.4).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Einzig wenn sich der Streit um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung dreht, kann darüber hinaus jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 97 Abs. 2 BGG). Vorliegend steht indessen allein der Beitragsstatus im Streit, womit ausschliesslich Art. 97 Abs. 1 BGG zur Anwendung gelangt.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
3.
Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 28. November 2024 revisionsweise den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2022, wonach der Beschwerdeführer für die in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten (bei der B.________ AG) im Bereich Montage von Industrietoren ab 1. Januar 2018 als unselbstständig erwerbend gelte. Dabei legte sie in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Indizien klar überwiegten.
4.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig legt er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Soweit er als Argument für die Selbstständigkeit Betriebskosten in der Höhe von durchschnittlich EUR 120'000.- geltend macht, zeigt er nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer bei der Verrichtung der Arbeiten für die B.________ AG effektiv und persönlich eingesetzten Eigenmittel willkürlich sein sollen. Insgesamt gehen seine Vorbringen nicht über eine vor Bundesgericht unzulässige appellatorische Kritik hinaus.
5.
Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich ungenügend begründet, kann das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt werden.
6.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
7.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Bundesamt für Gesundheit und der B.________ AG schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Januar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel