Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_46/2025
Urteil vom 30. Januar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________, vertreten durch B.A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2024 (ZL.2024.00021).
Erwägungen:
1.
Die 1930 geborene Beschwerdeführerin bezieht eine Hilflosenentschädigung schweren Grades und lebt seit Juni 2018 in einem Pflegezentrum. Im Juni 2020 meldete sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente an. Zwischen März 2021 und Februar 2024 erliess die Beschwerdegegnerin mehrere Verfügungen über - sich zumindest teilweise überschneidende - unterschiedliche Anspruchsperioden ab Juni 2020. Die Beschwerdeführerin erhob regelmässig Einsprache dagegen, über welche die Beschwerdegegnerin - zumindest teilweise - am 30. Januar 2024 entschied.
Auf Beschwerde hin führte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 19. September 2024 eine Instruktionsverhandlung durch, anlässlich welcher keine Einigung erzielt werden konnte. Aus prozessökonomischen Gründen dehnte es den Anfechtungsgegenstand auf die Anspruchsperioden 2020 bis 2023 aus, ohne jedoch auch die Anspruchsperiode ab 2024 miteinzubeziehen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob es den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2024 auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese die Zusatzleistungen ab dem 1. Juni 2020 im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach neu darüber entscheide.
2.
Mit diesem Rückweisungsentscheid ist der Leistungsstreit nach wie vor nicht abgeschlossen. Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin in einem nächsten Schritt unter Berücksichtigung der zahlreichen vorinstanzlichen Prämissen für die verschiedenen Anspruchsperioden die beantragten Zusatzleistungen neu zu ermitteln haben und hernach in der Sache neu darüber entscheiden. Mit anderen Worten handelt es sich beim vorliegend angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid (BGE 144 V 280 E. 1.2; 133 V 481 E. 4.2).
Gegen solche selbstständig eröffnete Zwischenentscheide kann nur in den im Gesetz abschliessend geregelten Ausnahmefällen selbstständig Beschwerde geführt werden (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen).
Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt gemäss dem vorliegend allein interessierenden Art. 93 Abs. 1 BGG alternativ voraus, dass der Entscheid bei der Beschwerde führenden Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Ein für die Beschwerde führende Partei nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt nur vor, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 146 I 62 E. 5.3; 137 III 522 E. 1.3; Urteil 9C_729/2020 vom 29. Dezember 2020).
3.
Derartiges ist weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (zur diesbezüglichen Rüge- und Begründungspflicht: Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3) noch erkennbar (Näheres dazu: a.a.O. sowie BGE 142 II 20 E. 1.4; 140 V 282 E. 4.2; 139 V 99 E. 2.4; 136 II 165 E. 1.2.1).
4.
Zudem enthält die Beschwerde weder einen rechtsgenüglichen Antrag noch eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Begründung. Angesichts der komplexen Ausgangslage mit unterschiedlichen Anspruchsperioden sowie mit unklarer Anrechenbarkeit von Vermögensverzicht in Bezug auf die Rückzahlung eines teilweise unverzinslich gewährten Darlehens und teilweise verjährten Darlehenszinsen geht aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hervor, inwiefern sie unter Berücksichtigung ihrer Berechnungsfaktoren entgegen den Ausführungen in Erwägung Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids bei zutreffender Neuberechnung per Saldo ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG an einer Korrektur des nach den vorinstanzlichen Prämissen ohnehin neu zu ermittelnden Leistungsanspruchs in noch unbekannter Höhe haben könnte. Das Verfahren ist mit dem angefochtenen Rückweisungsentscheid klarerweise nicht abgeschlossen (vgl. Urteil 9C_606/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.
Da die Beschwerde offensichtlich weder den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügt noch zulässig ist, gelangt das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG zur Anwendung.
6.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Januar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli