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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_206/2024  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Advokatin Franziska Bur, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2024 (100.2022.317/318U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1953, tätigte in den Jahren 2016 bis 2019 mehrere Einkäufe in die Vorsorgestiftung C.________ von gesamthaft Fr. 828'000.-. Dies, nachdem er sich im Juni 2015 hatte scheiden lassen. Die Einkäufe beliefen sich im Jahre 2018 (Art. 105 Abs. 2 BGG) auf Fr. 290'000.- und 2019 auf Fr. 188'000.-. Per 1. August 2019 liess er sich pensionieren, wobei er Fr. 223'873.90 des Guthabens der Vorsorgestiftung C.________ in Kapitalform bezog. Die Kapitalleistung wurde in der Folge durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern mit Sonderveranlagung vom 6. Oktober 2020 zum Vorsorgetarif besteuert. Am 27. Oktober 2020 erhoben A.________ und seine neue Ehefrau B.________ gegen diese Veranlagung (vorsorglich) Einsprache. 
Am 20. Mai 2021 veranlagte die Steuerverwaltung A.________ und B.________ für das Jahr 2019 abweichend von deren Selbstdeklaration bei den Kantons- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 316'311.- und setzte das steuerbare Vermögen auf Fr. 3'133'152.- fest (je vor Ausscheidung). Bei der direkten Bundessteuer legte die Steuerbehörde das steuerbare Einkommen auf Fr. 321'251.- fest. Die Abweichung beruhte hauptsächlich darauf, dass die Behörde die 2019 getätigten Einkäufe von A.________ in die Vorsorgestiftung C.________ von insgesamt Fr. 188'000.- nicht zum Abzug zuliess und diese Summe als zusätzliches Vermögen aufrechnete. Die hiergegen erhobene Einsprache betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern hiess die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 31. Dezember 2021 insoweit gut, als sie die aus der Aufrechnung resultierende zusätzliche Steuerschuld von Fr. 67'941.- bei der Berechnung des steuerbaren Vermögens berücksichtigte bzw. das Vermögen um diesen Betrag herabsetzte. Soweit weitergehend wies sie die Einsprache ab. Die Einsprache betreffend die direkte Bundessteuer wies sie mit Entscheid vom 31. Dezember 2021 ab. Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern wies die dagegen erhobenen Rechtsmittel mit Entscheid vom 21. September 2022 ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
B.  
Die gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (nach Vereinigung der beiden hierzu eröffneten Verfahren) mit Urteil vom 6. März 2024 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
 
C.  
A.________ und B.________ lassen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, das Urteil vom 6. März 2024 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme einer neuen Veranlagung bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie bei der direkten Bundessteuer, ohne Aufrechnung des Pensionskasseneinkaufs in Höhe von Fr. 188'000.- beim Einkommen und Vermögen der Steuerpflichtigen, zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, ebenso die Steuerverwaltung des Kantons Bern und betreffend die direkte Bundessteuer 2019 die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Die Beschwerdeführer nehmen mit Eingabe vom 2. Juli 2024 letztmals Stellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 BGG i.V.m. Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 StHG [SR 642.14]).  
 
1.2. Die Vorinstanz hat ein einziges Urteil für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer erlassen, was zulässig ist, soweit die zu entscheidende Rechtsfrage - wie vorliegend (dazu E. 5 hiernach) - im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht gleich geregelt sind. Unter diesen Umständen ist den Beschwerdeführern nicht vorzuwerfen, nicht zwei getrennte Beschwerden eingereicht zu haben; aus ihrer Eingabe geht deutlich hervor, dass Letztere beide Steuerarten betrifft (BGE 142 II 293 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_526/2023 vom 29. Mai 2024 E. 1.2).  
 
1.3. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 150 II 346 E. 1.5.1 f.; Urteil 9C_757/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 2.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 150 II 346 E. 1.6). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Sie hat deshalb substanziiert darzulegen, weswegen diese Voraussetzungen gegeben sein sollen; wird sie dieser Anforderung nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).  
 
2.3. In Bezug auf die Beweislast gilt Folgendes: Der Nachweis für steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der Nachweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen der steuerpflichtigen Person (BGE 148 II 285 E. 3.1.3).  
 
3.  
 
3.1. Streitig ist die Gewährung eines Abzugs vom steuerbaren Einkommen im Umfang von Fr. 188'000.- bzw. die (reduzierte) Aufrechnung beim Vermögen für die 2019 getätigten Einkäufe des Beschwerdeführers in die Vorsorgestiftung C.________. Zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz den nicht gewährten Abzug bzw. die Aufrechnung beim Vermögen geschützt hat.  
 
3.2. Nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG werden die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen (vgl. auch Art. 81 Abs. 2 BVG [SR 831.40]).  
Gemäss Art. 79b Abs. 1 BVG darf die Vorsorgeeinrichtung den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen. Art. 79b Abs. 3 BVG sieht vor, dass die aus den Einkäufen resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden dürfen. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Art. 79b Abs. 4 BVG hält fest, dass die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach Art. 22c FZG (aktuell Art. 22d FZG [SR 831.42; AS 2016 2313]) von der Begrenzung ausgenommen sind. 
 
3.3. Das Bundesgericht hat sich bereits mit der Abzugsfähigkeit von Beiträgen an die berufliche Vorsorge bei Wiedereinkauf nach einer Scheidung befasst und insbesondere Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG ausgelegt. Es erkannte, dass zwar Wortlaut, Systematik und Materialien den Schluss nahelegen, die in Art. 79b Abs. 4 BVG vorgesehene Ausnahme beziehe sich auf die betragsmässige Begrenzung von Art. 79b Abs. 1 BVG. Aus teleologischen Überlegungen gelangte das Bundesgericht allerdings zum Ergebnis, dass sich die in Art. 79b Abs. 4 BVG enthaltene Ausnahme nicht einzig auf die betragsmässige Begrenzung von Abs. 1 beziehen kann, sondern sich auch auf die in Art. 79b Abs. 3 BVG vorgesehene dreijährige Sperrfrist bezieht, mithin im Falle eines Wiedereinkaufs nach Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ein Bezug der Leistungen in Kapitalform innerhalb von drei Jahren seit Einkauf nicht per se ausgeschlossen ist: Der Einkauf von Beitragsjahren dient zwar in erster Linie der Verbesserung der anwartschaftlichen Leistungen der Vorsorgeeinrichtung, ein Einkauf kann aber auch aus Gründen der Steueroptimierung erfolgen. Um dabei Missbräuche zu vermeiden, sieht das Gesetz die Kapitalbezugssperre vor. Art. 79b BVG verfolgt somit nicht nur vorsorgerechtliche Aspekte, sondern will auch rein steuerlich motivierte Verschiebungen von Geldern in und aus der 2. Säule vermeiden. Zudem ist die ratio legis von Art. 22c FZG (aktuell Art. 22d FZG) zu beachten, der insbesondere den Erhalt des Vorsorgeschutzes der Ehegatten bezweckt. Dem verpflichteten Ehegatten soll es nach einer Scheidung ermöglicht werden, sich nach Aufteilung der Vorsorgeleistung vorsorgemässig wieder gleich zu stellen wie vor der Scheidung. Beim Wiedereinkauf nach einer Scheidung muss folglich die Möglichkeit bestehen, die durch die Aufteilung der Vorsorgeleistung entstandene Lücke wieder zu schliessen. Um diese Gleichstellung zu ermöglichen, erscheint es erforderlich, die Ausnahme von Art. 79b Abs. 4 BVG so zu verstehen, dass Wiedereinkäufe nach einer Scheidung von der dreijährigen Sperrfrist auszunehmen sind, da ansonsten, insbesondere bei Scheidungen kurz vor der Pensionierung, ein Wiedereinkauf mit anschliessendem Kapitalbezug verunmöglicht wird. Mit anderen Worten hat das Bundesgericht zugestanden, dass ein Kapitalbezug innert drei Jahren (nach dem Einkauf) im Falle eines Wiedereinkaufs nach Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nicht ausgeschlossen ist. Es hat die Prüfung einer Steuerumgehung jedoch vorbehalten und festgehalten, ein Abzug nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG sei nicht zulässig, wenn eine Steuerumgehung vorliege. Dies selbst in Fällen, in denen ein Wiedereinkauf nach Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG grundsätzlich zulässig sei (Urteil 9C_526/2023 vom 29. Mai 2024 E. 3.3 mit Hinweisen; BGE 142 II 399 E. 3.3; Urteil 2C_895/2016, 2C_896/2016 vom 14. Juni 2017 E. 2.2).  
 
3.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Steuerumgehung angenommen, wenn (1.) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich ("insolite"), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint (sog. objektives Element), (2.) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären (sog. subjektives Element), und (3.) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde (sog. effektives Element). Wenn diese drei Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Besteuerung nicht (wie grundsätzlich) die vom Steuerpflichtigen gewählte Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, sondern diejenige, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (BGE 147 II 338 E. 3.1; 142 II 399 E. 4.2; 138 II 239 E. 4.1; Urteile 9C_526/2023 vom 29. Mai 2024 E. 3.4 und 2C_895/2016, 2C_896/2016 vom 14. Juni 2017 E. 2.5, je mit Hinweisen).  
Die Annahme einer Steuerumgehung kommt nur in ganz ausserordentlichen Situationen in Frage, wenn eine Rechtsgestaltung (objektives Element) vorliegt, die - abgesehen von den steuerlichen Aspekten - jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegt. Das subjektive Element erweist sich insofern als entscheidend, als die Annahme einer Steuerumgehung ausgeschlossen bleibt, wenn andere als blosse Steuerersparnisgründe bei der Rechtsgestaltung eine relevante Rolle spielen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt den Abzug nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG nicht zu, wenn eine Steuerumgehung vorliegt, mithin missbräuchliche steuermindernde, zeitlich nahe Einkäufe und Kapitalbezüge in und von Pensionskassen getätigt werden, mit denen nicht die Schliessung von Beitragslücken angestrebt wird, sondern die 2. Säule als steuerbegünstigtes "Kontokorrent" zweckentfremdet wird (Urteile 9C_526/2023 vom 29. Mai 2024 E. 3.4 und 2C_895/2016, 2C_896/2016 vom 14. Juli 2017 E. 2.5, je mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 142 II 399 E. 3.3.4 und 4.2). 
 
3.5. Das Bundesgericht hat sich unlängst - nach Ergehen des vorliegend angefochtenen Urteils - mit einer mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt weitgehend vergleichbaren Konstellation auseinandergesetzt. In jenem Fall ging es um einen 1955 geborenen Mann, der sich im November 2013 scheiden liess und in diesem Zusammenhang einen Vorsorgeausgleich in der Höhe von Fr. 600'000.- an seine ehemalige Ehefrau leistete (Überweisung per 13. Dezember 2013). Zwischen Dezember 2013 und April 2020 tätigte er Wiedereinkäufe in der Höhe von jährlich Fr. 75'000.-. Per 31. Mai 2020 liess er sich pensionieren und entschied sich für einen teilweisen Kapitalbezug aus der 2. Säule in der Höhe von 50 % seines angesparten Altersguthabens. Daneben bezog er eine monatliche Rente der beruflichen Vorsorge (Urteil 9C_526/2023 vom 29. Mai 2024).  
Das Bundesgericht vermochte - entgegen den Vorbringen der Steuerverwaltung - in der vorzunehmenden Gesamtschau keine Steuerumgehung zu erkennen. Eine entscheidende Rolle spielte dabei insbesondere, dass der Steuerpflichtige sofort nach seiner Scheidung 2013 mit regelmässigen Wiedereinkäufen in der Höhe von jährlich Fr. 75'000.- begonnen hatte, dies bis hin zu seiner Pensionierung im Jahre 2020. Es lag ein planmässiges Vorgehen zur Schliessung der durch die Scheidung entstandenen Lücke in der beruflichen Vorsorge vor. Zudem tätigte er die Wiedereinkäufe ausschliesslich aus Eigenmitteln (Urteil 9C_526/2023 vom 29. Mai 2024 E. 5). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, der 1953 geborene Beschwerdeführer habe sich anlässlich seiner Scheidung im Juni 2015 zur Leistung von Ausgleichszahlungen aus seinem Guthaben aus beruflicher Vorsorge bei der Vorsorgestiftung C.________ und der Zusatzstiftung C.________ von insgesamt Fr. 1'016'172.40 an seine damalige Ehefrau verpflichtet. In den darauffolgenden Jahren 2016 bis 2019 habe er diverse Einkäufe in die Vorsorgestiftung C.________ getätigt. Im Jahr 2018 habe er insgesamt Fr. 290'000.- in die Stiftung eingezahlt. Im Januar desselben Jahres habe er das ordentliche Rentenalter erreicht und sich eine Altersleistung aus der Zusatzstiftung C.________ in der Höhe von Fr. 299'610.- auszahlen lassen. Seine unselbständige Erwerbstätigkeit habe er über das ordentliche Pensionsalter hinaus weiter ausgeübt, wofür er bei der Vorsorgestiftung C.________ versichert geblieben sei. Im hier interessierenden Jahr 2019 habe der Beschwerdeführer Einzahlungen in die Vorsorgestiftung C.________ von Fr. 50'000.- am 14. Januar 2019, von Fr. 25'000.- am 14. Februar 2019, von Fr. 50'000.- am 15. Februar 2019 sowie von Fr. 63'000.- am 13. März 2019 getätigt, was einen Gesamtbetrag von Fr. 188'000.- ergebe. Per 1. August 2019 habe er sich dann pensionieren lassen. Von seinem Guthaben bei der Vorsorgestiftung C.________ von insgesamt Fr. 2'242'376.85 habe er Fr. 223'873.90 in Kapitalform bezogen, den Rest in Rentenform.  
Das Gericht hat weiter ausgeführt, die vom Beschwerdeführer nach seiner Scheidung getätigten Wiedereinkäufe in die Pensionskasse von insgesamt Fr. 828'000.- hätten die im Jahr 2015 erbrachte Vorsorgeausgleichsleistung an seine geschiedene Ehefrau nicht überschritten. Sie seien daher gestützt auf Art. 79b Abs. 4 BVG grundsätzlich von der Sperrfrist von Abs. 3 ausgenommen. Hinsichtlich der von Januar bis März 2019 getätigten Wiedereinkäufe in der Gesamthöhe von Fr. 188'000.- stelle sich indes hauptsächlich die Frage, ob sie bei der Einkommenssteuer zum Abzug zugelassen werden könnten oder ob von einer rein steuerlich motivierten Transaktion auszugehen sei und es sich dabei um eine Steuerumgehung respektive ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen handle. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sei die Zulässigkeit der Wiedereinkäufe in die 2. Säule als solche indes nicht strittig. 
Der Beschwerdeführer, so die Vorinstanz weiter, habe kurz nach seiner Scheidung damit begonnen, regelmässig Wiedereinkäufe in die Vorsorgestiftung C.________ zu tätigen. Da er einen hohen Vorsorgeausgleich an seine frühere Ehefrau geleistet hätte, scheine es nicht ungewöhnlich, dass er den Wiedereinkauf zwecks Schliessung der durch den Vorsorgeausgleich entstandenen Vorsorgelücke auf mehrere Jahre verteilt habe. Auch hätten zwischen der Scheidung und der (ordentlichen) Pensionierung nur wenige Jahre gelegen, sodass insofern nicht von einem absonderlichen Vorgehen gesprochen werden könne. 
Hingegen falle auf, dass zwischen den Einkäufen des Beschwerdeführers in die Vorsorgestiftung C.________ von Mitte Januar bis Mitte März 2019 und dem Kapitalbezug am 1. August 2019 im Umfang von Fr. 223'873.90 bloss 4.5 bis 6.5 Monate gelegen und der ausbezahlte Betrag die im selben Jahr einbezahlten Beträge um nur ca. 20 % überstiegen habe. Es mache grundsätzlich weder wirtschaftlich noch aus vorsorgetechnischen Gründen Sinn, eine Einzahlung vorzunehmen, um kurze Zeit danach einen (annähernd) gleich hohen Betrag wieder zu beziehen. Jedenfalls werde hier weder geltend gemacht noch sei ersichtlich, inwiefern das genannte Vorgehen zu einer Verbesserung des Vorsorgeschutzes geführt haben könnte: Durch die Einzahlungen und die kurz darauf erfolgte Auszahlung in ähnlicher Höhe sei das Vorsorgeguthaben nahezu gleich geblieben (bzw. habe sich um gut Fr. 35'000.- reduziert). Der Beschwerdeführer habe das ordentliche Rentenalter von 65 Jahren Ende Januar 2018 erreicht und damit rund ein Jahr vor den 2019 getätigten Wiedereinkäufen in die Vorsorgestiftung C.________ bzw. über eineinhalb Jahre vor dem fraglichen Kapitalbezug. Unter Bezugnahme auf Bestimmungen des Reglements der Vorsorgestiftung C.________ vom 1. Januar 2018 hat das Gericht weiter erwogen, die Wiedereinkäufe 2019 hätten nicht zu einem verbesserten Versicherungsschutz betreffend die Risiken Tod und Invalidität geführt. Allein eine möglicherweise etwas bessere Verzinsung sei vernachlässigbar und ändere an dieser Einschätzung nichts. Das Ziel der Steuerbegünstigung eines (Wieder-) Einkaufs in die Pensionskasse bestehe im Aufbau bzw. in der Verbesserung der beruflichen Vorsorge. Es werde verfehlt, wenn - wie hier - die gleichen Mittel kurze Zeit später bei kaum verbessertem Versicherungsschutz der Vorsorgeeinrichtung wieder entnommen würden. 
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nicht unfreiwillig und vorzeitig in den Ruhestand habe treten müssen, sondern freiwillig über das ordentliche Rentenalter hinaus weiter gearbeitet habe und bei der Vorsorgestiftung C.________ versichert geblieben sei. Dabei habe er den mit der Pensionierung per 1. August 2019 erfolgten Kapitalbezug geplant haben müssen: Aus Art. 7 Abs. 3 des Reglements der Vorsorgestiftung C.________ gehe hervor, dass die Versicherten die Möglichkeit hätten, beim Altersrücktritt bis zu 100 % des vorhandenen Sparguthabens als Kapital zu beziehen. Die gewünschte Kapitalquote sei hierfür allerdings mindestens ein Jahr vor dem Altersrücktritt schriftlich bekannt zu geben und könne bis spätestens sechs Monate vor dem Altersrücktritt anteilsmässig reduziert werden. Ausnahmen von der Notwendigkeit einer solchen Ankündigung seien weder dem Reglement zu entnehmen noch geltend gemacht. Es sei folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die bei der Pensionierung bezogene Kapitalleistung bereits mindestens ein Jahr vor seiner Pensionierung angekündigt haben müsste, also bis spätestens Ende Juli 2018. Bereits mehrere Monate vor den Einkäufen 2019 habe mithin festgestanden, wann und in welcher Höhe im selben Jahr ein Kapitalbezug erfolgen werde; dies wohlgemerkt, nachdem der Beschwerdeführer selber hierüber entschieden hätte. Er habe also im Wissen um den beabsichtigten und in die Wege geleiteten Kapitalbezug per Anfang August 2019 von Mitte Januar bis Mitte März 2019 die streitbetroffenen Einzahlungen in ungefähr derselben Höhe vorgenommen. 
Nach dem Ausgeführten hätten die von Januar bis März 2019 geleisteten Einzahlungen den Vorsorgeschutz des Beschwerdeführers nicht zu verbessern und damit den Art. 79b Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 22d FZG zugrunde liegenden Zweck nicht zu fördern vermocht. Das Vorgehen des Beschwerdeführers habe unter den gegebenen Umständen objektiv betrachtet nur von der Absicht getragen sein können, eine (erhebliche) Steuerersparnis zu bewirken. Die Beschwerdeführer würden denn auch nicht bestreiten, dass die Transaktionen zu einer Steuerersparnis geführt hätten, wenn die Steuerverwaltung die entsprechenden Abzüge gemäss Selbstdeklaration gewährt hätte. Es sei insgesamt von gezielten vorübergehenden und primär steuerlich motivierten Geldverschiebungen in die 2. Säule auszugehen, mit denen nicht die Schliessung von Beitragslücken angestrebt, sondern die Pensionskasse als "steuerbegünstigtes Kontokorrent" zweckentfremdet worden sei. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers sei soweit hier interessierend in ihrer Gesamtheit als ungewöhnlich und vorsorgerechtlich als abwegig anzusehen und indiziere eine missbräuchliche Steuerminimierung. Die Voraussetzungen der Steuerumgehung seien damit erfüllt. 
 
4.2. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, hält stand:  
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Wiedereinkäufe - mangels anderer Hinweise - wie im wiedergegebenen Urteil 9C_526/2023 vom 29. Mai 2024 (E. 3.5 hiervor) ausschliesslich aus Eigenmitteln finanziert hat. 
Sodann ist zu berücksichtigen, dass er gemäss vorinstanzlicher Feststellung - ebenfalls wie bei dem dem Urteil 9C_526/2023 vom 29. Mai 2024 zugrunde liegenden Sachverhalt (E. 3.5 hiervor) - bereits kurz nach seiner Scheidung damit begonnen hatte, regelmässig Wiedereinkäufe in die Vorsorgestiftung C.________ zu tätigen. Mit Blick auf die 2018 und 2019 getätigten Einkäufe im Umfang von total Fr. 478'000.- (188'000.- + 290'000.-) wird ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2016 und 2017 in der Höhe von Fr. 350'000.- (828'000.- - 478'000.-) wieder eingekauft hatte. Es ist somit von einem planmässigen Vorgehen zur Schliessung der durch die Scheidung entstandenen Vorsorgelücke auszugehen (vgl. E. 3.5 hiervor). Dass die Einkäufe - anders als in der Konstellation gemäss Urteil 9C_526/2023 vom 29. Mai 2024 (E. 3.5 hiervor) - nicht in jedem Jahr gleich hoch waren, ändert daran nichts. 
Untauglich ist bei dieser Sachlage der Hinweis der Vorinstanz darauf, dass zwischen dem letzten Einkauf und dem Kapitalbezug vom 1. August 2019 nur wenige Monate lagen und dass der Kapitalbezug den 2019 eingekauften Betrag lediglich um rund 20 % überstieg. Diese Argumente resultieren aus einer auf das Jahr 2019 eingeschränkten Betrachtung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch eine Gesamtschau vorzunehmen (E. 3.5 hiervor). Den Argumenten könnte daher höchstens dann ein Gewicht zukommen, wenn bis kurz vor dem Zeitpunkt des Kapitalbezugs keine oder nur unbeachtliche Wiedereinkäufe getätigt worden wären, wovon vorliegend jedoch keine Rede sein kann. Andernfalls würde der Gehalt von Art. 79b Abs. 4 BVG in unzulässiger Weise eingeschränkt (vgl. Urteil 9C_526/2023 vom 29. Mai 2024 E. 5.1). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer insgesamt lediglich rund vier Jahre zur Verfügung standen, um eine nicht unbeachtliche Summe wieder einzukaufen (vgl. E. 3.5 hiervor, wo der letzte Einkauf im Vormonat zur Pensionierung erfolgt war). 
Mit Blick auf den Umstand, dass ein Grossteil des Wiedereinkaufs in den Jahren 2016 bis 2018 erfolgt war, könnte auch nicht auf ein missbräuchliches Verhalten geschlossen werden, wenn der Beschwerdeführer bereits Mitte 2018 gewusst hätte, wieviel er per 1. August 2019 in Kapitalform beziehen würde. 
Entgegen der Vorinstanz sind mit Blick auf das Reglement der Vorsorgestiftung C.________ schliesslich grundsätzlich auch Wiedereinkäufe nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters geeignet, den Vorsorgeschutz zu verbessern. Die Beschwerdeführer verweisen in diesem Zusammenhang insbesondere zu Recht auf die reglementarischen Bestimmungen zur Altersrente. Diese wird auf der Grundlage des vorhandenen Sparkapitals berechnet. Bestandteil dieses Sparkapitals sind unter anderem die Einlagen gemäss Einkaufsplan samt Zins (vgl. Art. 7 in Verbindung mit Art. 6 des Reglements). Dass über das ordentliche Rentenalter hinaus noch Altersguthaben geäufnet werden kann, ist bei der Möglichkeit zur Weiterarbeit systemimmanent und stellt - gegenüber der Konstellation im Urteil 9C_526/2023 vom 29. Mai 2024 (E. 3.5 hiervor) - keinen entscheidwesentlichen Unterschied dar. 
Die Anforderungen für die Annahme einer Steuerumgehung sind gerade in den Fällen von Art. 79b BVG hoch, hiervon ist nur in ausserordentlichen Situationen auszugehen. Dass derartige Umstände vorliegend erfüllt wären, ist mit Blick auf das Dargelegte nicht ersichtlich. Eine Steuerumgehung liegt daher nicht vor. Indem die Vorinstanz anders beschieden hat, hat sie Recht verletzt. Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Abzug nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG ist somit zuzulassen und die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2019 gutzuheissen. 
 
5.  
Die massgeblichen Bestimmungen betreffend den Abzug von Beiträgen an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG) und im kantonalen Steuerrecht (Art. 38 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 [StG/BE; BSG 661.11]) stimmen mit der Regelung von Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG überein. Auch sind Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG anwendbar auf die kantonalen Steuern (vgl. Urteil 9C_526/2023 vom 29. Mai 2024 E. 6 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Zulässigkeit des Abzugs des scheidungsbedingten Wiedereinkaufs durch den Beschwerdeführer für die kantonalen Steuern kann somit auf die Erwägungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 ist ebenfalls gutzuheissen. 
 
6.  
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Kanton Bern kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG) und hat den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Rechtsmittelverfahren sind entsprechend dem Verfahrensausgang neu festzulegen. Die Sache wird diesbezüglich an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 67, Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2019 wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 6. März 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Vornahme einer neuen Veranlagung an die kantonale Steuerverwaltung zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 6. März 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Vornahme einer neuen Veranlagung an die kantonale Steuerverwaltung zurückgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.- werden dem Kanton Bern auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen. 
 
5.  
Die Sache wird zur neuen Verlegung der Kosten und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Januar 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist