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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_94/2023  
 
 
Urteil vom 30. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Spahni, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Pestalozzi, 
Beschwerdegegner, 
 
1. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Bernhard, 
2. D.________, 
3. E.________, 
 
Gegenstand 
Erbteilung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. Dezember 2022 (LB200044-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 5. Dezember 1997 verstarb F.________ (Erblasser). Er hinterliess als gesetzliche Erben die Ehefrau C.________ (Verfahrensbeteiligte 1), sowie die Kinder B.________ (Beschwerdegegner), D.________ (Verfahrensbeteiligte 2), A.________ (Beschwerdeführerin) sowie E.________ (Verfahrensbeteiligte 3). Die Genannten bilden seit dem Tod des Erblassers eine fortgesetzte Erbengemeinschaft; die güterrechtliche Auseinandersetzung hat nicht stattgefunden. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus dem Gewerbeteil "U.________" und einem hälftigen Miteigentumsanteil am Gewerbeteil "V.________", die zusammen ein landwirtschaftliches Gewerbe bilden.  
 
A.b. Am 29. April 2010 erhob B.________ beim Bezirksgericht Hinwil Klage auf Teilung der Erbschaft, wobei er darum ersuchte, es sei ihm das landwirtschaftliche Gewerbe "U.________/V.________" zur Selbstbewirtschaftung integral zum Ertragswert zuzuweisen. B.________ hatte in den Jahren vor Klageanhebung den Gewerbeteil "U.________" gepachtet und bewirtschaftet. A.________, Pächterin des Gewerbeteils "V.________", beantragte erst die Zuweisung dieses Gewerbeteils und später des gesamten Gewerbes "U.________/V.________" an sich selbst. Mit Entscheid vom 31. Juli 2017 wies das Bezirksgericht das landwirtschaftliche Gewerbe integral B.________ zu und regelte die übrigen (güter- und erbrechtlichen) Ansprüche der Beteiligten. Das Obergericht des Kantons Zürich hob diesen Entscheid auf Berufung von A.________ hin am 27. Juni 2014 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens an das Bezirksgericht zurück.  
 
A.c. Mit Entscheid vom 3. August 2017 wies das Bezirksgericht das landwirtschaftliche Gewebe erneut integral B.________ zu und regelte die weiteren Ansprüche der Parteien. Auch gegen dieses Urteil erhob A.________ am 14. September 2017 Berufung, wobei die Verfahrensbeteiligten erklärten, sich am Verfahren nicht mehr beteiligen zu wollen. In teilweiser Gutheissung der Berufung wies das Obergericht am 15. März 2019 das Begehren um Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes an B.________ ab und die Sache weitergehend an das Bezirksgericht zurück. Die hiergegen von B.________ erhobene Beschwerde in Zivilsachen hiess das Bundesgericht teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung unter Bejahung der Integralzuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes an B.________ an das Obergericht zurück (Urteil 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020, teilw. publ. in: SZZP 2021 S. 226).  
 
B.  
Nachdem die Parteien sich an der Instruktionsverhandlung vom 29. März 2022 nicht einigen konnten, wies das Obergericht mit Urteil vom 19. Dezember 2022 (eröffnet am 23. Dezember 2022) die Berufung vom 14. September 2017 unter Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts vom 3. August 2017 vorbehältlich gewisser Anpassungen ab und regelte die Kostenfolgen (Dispositivziffern 1-4). Mit Beschluss von demselben Datum wies das Obergericht ausserdem den Antrag von A.________ ab, eine neue Ertragswertschätzung für das landwirtschaftliche Gewerbe "U.________/V.________" einzuholen (Dispositivziffer 3). 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. Februar 2023 gelangt A.________ ans Bundesgericht und stellt die folgenden Anträge: 
 
"1. Es sei Ziffer 3 des Beschlusses [...] vom 19. Dezember 2022 [...] aufzuheben und die Sache zur Einholung einer neuen Ertragswertschätzung, eventualiter zur Neubeurteilung an [das Obergericht] zurückzuweisen. 
2. Es seien die Ziffern 1-4 des Urteils [...] vom 19. Dezember 2022 [...] aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an [das Obergericht] zurückzuweisen. 
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten [von B.________, C.________, D.________ und E.________]." 
 
Am 27. Februar 2023 hat D.________ dem Bundesgericht die Kopie eines an das Obergericht gerichteten Schreibens zukommen lassen. Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die güterrechtliche Auseinandersetzung und die Teilung einer Erbschaft und in diesem Rahmen über den Antrag auf Einholung einer Ertragswertschätzung für ein landwirtschaftliches Gewerbe entschieden hat. Umstritten ist damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG. Der massgebende Streitwert ist nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG; BGE 127 III 396 E. 1b/cc). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an das Obergericht zur Einholung einer Ertragswertschätzung betreffend das landwirtschaftliche Gewerbe "U.________/V.________" sowie zu neuer Entscheidung (vgl. vorne Bst. C). Entgegen ihrer Darstellung stellt sie damit allein kassatorische Anträge. Zur Begründung verweist sie auf die ihrer Ansicht nach fehlenden Bewertungsgrundlagen für das Gewerbe, ohne die die Ausgleichsansprüche nicht bestimmt werden können. Wie es sich hiermit verhält, ist nachfolgend zu prüfen (BGE 141 III 294 E. 6.1). Das kassatorische Begehren erweist sich unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung, dass das Bundesgericht selbst grundsätzlich keine Beweismassnahmen trifft (statt vieler: Urteil 5A_193/2021 vom 1. April 2022 E. 1.3), auch mit Blick auf die reformatorische Natur der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 107 Abs. 2 BGG) als zulässig (BGE 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG) und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Rechtsfragen zu untersuchen, soweit solche nicht (mehr) vorgetragen werden. In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, von denen jede sein Ergebnis zu stützen vermag, so muss sich die Beschwerde mit jeder dieser Begründungen auseinandersetzen, ansonsten nicht darauf eingetreten wird (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
2.2. Was den Sachverhalt - dazu zählt auch der Prozesssachverhalt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1) - angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
Dieselben Rüge- und Begründungsvoraussetzungen gelten für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). 
 
3.  
In Streit steht die güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung im Nachgang an das Versterben von F.________ und in diesem Rahmen die Behandlung des landwirtschaftlichen Gewerbes "U.________/V.________". Mit Urteil 5A_350/2019 entschied das Bundesgericht, die Streitsache sei unter Bejahung der Integralzuweisung des Gewerbes an den Beschwerdegegner zu entscheiden (E. 5; vorne Bst. A.c). Dem kam das Obergericht im nunmehr angefochtenen Urteil nach, wobei es den "U.________/V.________" ohne die nicht landwirtschaftlich genutzten Teile zu einem Ertragswert von Fr. 794'000.-- berücksichtigte. Dieser Wert beruht auf einer Schätzung des Amts für Landschaft und Natur des Kantons Zürich (ALN) vom 25. Mai 2009. Die Beschwerdeführerin hält zusammengefasst dafür, das Obergericht habe nicht auf die ihrer Ansicht nach veraltete Schätzung des ALN abstellen dürfen, sondern hätte den Ertragswert des Gewerbes neu schätzen lassen müssen. Strittig und nachfolgend zu klären ist damit, ob eine Neuschätzung des Gewerbes einzuholen ist (hinten E. 4) und ob der entsprechende Beweisantrag rechtzeitig gestellt wurde (hinten E. 5). Zurecht unbestritten blieb, dass die Frage nach der Bewertung des landwirtschaftlichen Gewerbes nicht bereits durch das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2020 entschieden wurde (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2). 
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 617 ZGB sind Grundstücke den Erben bei der Teilung der Erbschaft zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt nach Art. 619 ZGB das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11). Art. 17 Abs. 1 BGBB bestimmt, dass das landwirtschaftliche Gewerbe dem selbstbewirtschaftenden Erben zum Ertragswert an den Erbteil angerechnet wird. Der Ertragswert wird von einer Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag eines Berechtigten geschätzt (Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BGBB). Die behördliche Schätzung unterliegt der Beschwerde nach Art. 88 f. BGBB. Sie ist endgültig und für die Zivilgerichte verbindlich, d.h. der freien gerichtlichen Beweiswürdigung entzogen. Nur wenn die Schätzung an groben Mängeln leidet, hat das Zivilgericht sie aufzuheben und die Sache zu neuer Schätzung zurückzuweisen. Ein derartiger Mangel liegt vor, wenn nach den einschlägigen Prozessvorschriften ein Nichtigkeitsgrund gegeben wäre, wenn das Ergebnis der Schätzung auf unrichtigen rechtlichen Grundlagen beruht oder es unmöglich richtig sein kann (BGE 58 II 406, 410; 87 II 74 E. 3a; Urteil 5A_61/2017 und 5A_74/2017 vom 7. März 2019 E. 8.2.1). Eine selbständige Bestimmung des Ertragswerts durch das Zivilgericht ist ausgeschlossen (zum Ganzen: BGE 138 III 193 E. 3.2 [einleitend] und E. 3.2.1; 129 III 186 E. 2.2; Urteil 5A_629/2015 vom 27. März 2017 E. 5.4).  
Auch in der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist für ein landwirtschaftliches Gewerbe, das wie hier zur Selbstbewirtschaftung übernommen werden soll, der Ertragswert massgebend (Art. 212 Abs. 1 ZGB). Für die Bewertung des Gewerbes gilt das zur Erbteilung Ausgeführte (Art. 212 Abs. 3 ZGB; BGE 138 III 193 E. 3.1). 
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Beschwerdeführerin betont, sie habe vor Obergericht deshalb eine Neuschätzung beantragt, weil am 1. April 2018 die revidierte Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts in Kraft getreten sei und die Schätzung vom 25. Mai 2009 daher auf veralteten Grundlagen beruhe. Durch die neue Richtlinie hätten sich namentlich im Zusammenhang mit anderen Wohnungen als der Betriebsleiterwohnung und mit dem landwirtschaftlichen Mietwertersatz Änderungen ergeben.  
Nach Ansicht des Obergerichts ist eine Ertragswertschätzung jeweils gestützt auf die im Schätzungszeitpunkt gültigen Richtlinien vorzunehmen. Neue Richtlinien würden mangels anderweitiger übergangsrechtlicher Regelung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gelten. Träten neue Schätzungsrichtlinien in Kraft, begründe dies keinen groben Mangel in der bestehenden Schätzung, der eine Neuschätzung notwendig mache. Es spiele folglich keine Rolle, ob die Schätzung den im Zeitpunkt der Erbteilung geltenden Richtlinien entspreche. Massgebend sei einzig, dass die Schätzung nach den im Zeitpunkt ihrer Durchführung geltenden Richtlinien erfolge, was vorliegend nicht umstritten sei. Unbesehen darum, dass am 1. April 2018 die revidierte Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts in Kraft getreten sei, könne daher auf die Schätzung vom 25. Mai 2009 abgestellt werden. 
 
4.2.2. Der Ertragswert entspricht dem Kapital, das mit dem Ertrag eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bei landesüblicher Bewirtschaftung zum durchschnittlichen Zinssatz für erste Hypotheken verzinst werden kann. Für die Feststellung des Ertrags und des Zinssatzes ist auf das Mittel mehrerer Jahre (Bemessungsperiode) abzustellen (Art. 10 Abs. 1 BGBB). Der Bundesrat regelt die Art der Berechnung, die Bemessungsperiode und die Einzelheiten der Schätzung (Art. 10 Abs. 2 BGBB). Dieser hat in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht (VBB; SR 211.412.110) die für die Schätzung geltenden Grundsätze festgelegt und verweist in Art. 2 Abs. 2 VBB auf den Anhang zur Verordnung und damit die Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts des Bundesamts für Landwirschaft (abrufbar unter: <https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/instrumente/ boden--und-pachtrecht.html>; Rubrik «Hilfsmittel»). Die heute wie auch bei Ausfällung des angefochtenen Urteils gültige Fassung der Anleitung datiert (unbestritten) vom 1. April 2018.  
Die Schätzung des Ertragswerts ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt hin vorzunehmen, in dem der Übernehmer des fraglichen Objekts Eigentümer wird. Stichtag für die Schätzung ist vorliegend damit im Grundsatz der Zeitpunkt des Urteils über die Erbteilung bzw. die güterrechtliche Auseinandersetzung (HOFER, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 2. Aufl. 2011, N. 23 zu Art. 10 BGBB). Dies entspricht dem für das Erbrecht im Allgemeinen geltenden Grundsatz, wonach Grundstücke den Erben zum (Verkehrs-) Wert im Zeitpunkt der Teilung anzurechnen sind (Art. 617 ZGB; BGE 132 III 18 E. 4.4; Urteil 5A_776/2009 vom 27. Mai 2010 E. 10.4.1; WEIBEL, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Erbrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 617 ZGB; WOLF/EGGEL, Berner Kommentar, 2014, N. 10 zu Art. 617 ZGB). Auch im Güterrecht ist für die Wertbestimmung der Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend (Art. 214 Abs. 1 ZGB und dazu BGE 142 III 65 E. 4.5; Art. 240 ZGB und dazu Urteil 4A_40/2009 vom 9. Juni 2009 E. 3.2). Hieraus folgt entgegen der Vorinstanz, dass die Schätzung aufgrund der im Zeitpunkt des Urteils des Obergerichts (Urteil 5A_49/2022 vom 26. September 2022 E. 1.2 mit Hinweisen) gültigen Schätzungsanleitung vorzunehmen ist (HOFER, a.a.O., N. 10 zu Art. 10 BGBB; KGer VS vom 10. Februar 2016 E. 7.6, in: ZWR 2017, S. 288 ff.). Die vorliegend dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Schätzung des Ertragswerts des landwirtschaftlichen Gewerbes datiert vom 25. Mai 2009 und ist damit nicht auf Grundlage der im Zeitpunkt der Erbteilung geltenden Schätzungsanleitung erfolgt. Sie beruht folglich auf einer unrichtigen Grundlage und leidet an einem groben Mangel, den es grundsätzlich rechtfertigt, sie aufzuheben und bei der zuständigen Behörde eine neue Schätzung einzuholen (vgl. vorne E. 4.1). 
 
4.3. Die Beschwerdeführerin hält weiter dafür, sie habe Anspruch auf eine Neuschätzung, weil sich der Wert des streitbetroffenen Gewerbes seit der Schätzung vom 25. Mai 2009 während der langen Verfahrensdauer wesentlich verändert habe. Das Obergericht verschliesst sich dieser Möglichkeit im Grundsatz nicht, erachtet den fraglichen Beiweisantrag aber für verspätet (dazu hinten E. 5).  
Stichtag für die Bewertung ist wie dargelegt der Zeitpunkt des Urteils über die Erbteilung bzw. die güterrechtliche Auseinandersetzung. Dennoch ist es nicht zu vermeiden, dass die Schätzung in der Praxis bereits vor diesem Zeitpunkt durchgeführt wird. Dies ist dort unproblematisch, wo bis zur Urteilsfällung keine wertverändernden Ereignisse eintreten oder zwischen Schätzung und Urteil nicht mehrere Jahre vergehen (HOFER, a.a.O., N. 23 zu Art. 10 BGG). Dagegen kann eine Neuschätzung verlangt werden, wenn das Verfahren sehr lange dauert, weil diesfalls eine Wertveränderung der Liegenschaft möglich ist, oder wenn bei erst kurzer Verfahrensdauer die Möglichkeit einer Wertveränderung dargetan wird. Die Schätzung muss in diesen Fällen ebenfals als grob unrichtig (geworden) qualifiziert werden. Auch dies entspricht allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen (Urteile 5A_141/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 4.1.3, in: ZBGR 90/2009 S. 359; 5C.87/2000 vom 1. März 2001 E. 3; WEIBEL, a.a.O., N. 8 zu Art. 617 ZGB und N. 3a zu Art. 618 ZGB, WOLF/EGGEL, a.a.O., N. 13 zu Art. 617 ZGB und N. 8 zu Art. 618 ZGB). Im vorliegenden Fall sind zwischen der Schätzung des Ertragswerts und dem Urteilszeitpunkt gut 13 Jahre vergangen, womit die Beschwerdeführerin im Grundsatz auch aus diesem Grund eine Neuschätzung verlangen kann. 
 
5.  
 
5.1. Der Ertragswert wird von einer Behörde nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 BGBB von Amtes wegen oder auf Antrag eines Berechtigten geschätzt. Das Einholen einer Schätzung von Amtes wegen durch ein Zivilgericht bleibt indessen die Ausnahme, sofern das fragliche Verfahren von der Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO) geprägt ist (BÜSSER/HOFER, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 2. Aufl. 2011, N. 5 zu Art. 87 BGBB; allgemein zu Art. 183 Abs. 1 ZPO vgl. Urteile 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 7.1; 5A_723/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 6.5.2, in: AJP 133/2020 S. 133; zur Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfragen bei Bewertungsfragen vgl. BGE 133 III 416 E. 6.3.3). Sowohl die Erbteilung (BGE 130 III 550 E. 2.1.3) als auch die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 277 Abs. 1 ZPO) werden durch den Verhandlungsgrundsatz beherrscht. Selbst wenn vorliegend daher grundsätzlich Anlass für eine Neuschätzung des landwirtschaftlichen Gewerbes besteht, setzt eine solche folglich den gehörigen Antrag einer Partei voraus. Ob ein solcher vorliegt, bestimmt sich nach den einschlägigen zivilprozessualen Regeln, hier mithin nach den Art. 229 und 317 ZPO, die das Einbringen neuer Beweismittel in den Prozess regeln (zu Art. 617 f. ZGB vgl. Urteile 5A_311/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.2, in: SJ 2010 I S. 125; 5C.40/2001 vom 23. Mai 2001 E. 3d a.E.; A NTOGNINI, Die Teilungsklage des Schweizerischen Erbrechts, 2022, Rz. 746 S. 500 f.; F ORNITO, Zeitpunkt der Bewertung von Grundstücken, die sich im Nachlass befinden, und Anspruch auf Neubewertung bei langer Verfahrensdauer, in: successio 2011 S. 244 ff., 245 f.; M INNIG, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 617 ZGB; W OLF/EGGEL, a.a.O., N. 23 zu Art. 618 ZGB; W OLF/GENNA, Erbrecht, SPR IV/2, Band 2, 2015, S. 265 f.; W EIBEL, a.a.O., N. 9 zu Art. 617 ZGB). Folglich hat das Obergericht zu Recht geprüft, ob ein entsprechender Beweisantrag der Beschwerdeführerin vorliegt. Es hat dies verneint, worin die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Rechts auf Beweis (Art. 152 Abs. 1 ZGB) sieht. Ausserdem habe das Obergericht Art. 317 Abs. 1 ZPO, Art. 617 ff. ZGB sowie Art. 17 und 87 Abs. 3 BGBB falsch angewandt.  
 
5.2. Das Obergericht hält im Einzelnen fest, dass die Partei, die einen neuen Beweisantrag stellt, dessen Zulässigkeit nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO substanziiert darzutun habe. Namentlich habe sie auszuführen, weshalb ein früheres Vorbringen des Novums nicht möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe am 6. Mai 2022 um Neuschätzung des Ertragswerts ersucht. Trotz anwaltlicher Vertretung und obgleich sie den Antrag in einem sehr späten Verfahrensstadium gestellt habe, habe sie sich nicht dazu geäussert, weshalb sie nicht früher um die Neuschätzung ersucht habe. Erst am 25. Oktober 2022 habe sie entsprechende Gründe vorgetragen (fehlende anwaltliche Vertretung im früheren Verfahrensstadium, Überforderung). Diese Ausführungen seien jedoch im Rahmen der Replik zu einer Eingabe des Beschwerdegegners erfolgt und das Replikrecht diene nicht dazu, Rügen zu erheben oder zu ergänzen, die bereits früher hätten vorgebracht werden können. Unter diesen Umständen sei der Beweisantrag der Beschwerdeführerin unzulässig.  
Ohnehin sei der Beweisantrag verspätet: Auch von der zwischenzeitlich nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sei eine sorgfältige und insbesondere zeitnahe und umsichtige Verfahrensführung zu erwarten. Unter den gegebenen Umständen hätte sie nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts spätestens im März 2021 eine Neuschätzung verlangen können. Auch im weiteren Verfahren, in dem der Beschwerdeführerin verschiedene Fristen für Äusserungen angesetzt und eine Instruktionsverhandlung durchgeführt worden sei, habe sie nichts unternommen. Dies sei ihr unter dem Aspekt der zumutbaren Sorgfalt nach Art. 317 Abs. 1 ZPO vorzuwerfen. Die gerichtliche Fragepflicht komme in der gegebenen Situation nicht zum Tragen. Die Hinweise der Beschwerdeführerin auf neue Mietwerte für Wohnungen sowie den angeblichen Mehrwert der Scheune von Fr. 500'000.-- seien nicht substanziiert. Auch sei es nicht notorisch, dass die Mietwerte der einzelnen Liegenschaften steigen würden, zumal regionale Unterschiede in der Entwicklung der Mietzinse bestünden. Die Beschwerdeführerin habe sich sodann auch in diesem Zusammenhang nicht zur Zulässigkeit der Noven geäussert, die auch nicht ersichtlich sei. Auch aus der Medienmitteilung des Bundesrats zur neuen Schätzungsrichtlinie folge nicht, dass bezüglich des konkret in Frage stehenden Gewerbes eine Wertsteigerung notorisch wäre. Die Anträge der Beschwerdeführerin in der Berufung gegen das Urteil vom 3. August 2017 hätten sich sodann auf den Verkehrswert des Gewerbes und nicht den Ertragswert bezogen. Veränderungen in der Marktlage würden sich bei einer Ertragswertschätzung aber wesentlich weniger auswirken, als bei einer Verkehrswertschätzung. 
 
5.3. Die Beschwerdeführerin rügt vorab, sie habe nicht erst am 6. Mai 2022, sondern bereits in der Berufung vom 14. September 2017 einen Antrag auf Einholen einer neuen Verkehrswertschätzung gestellt, was das Obergericht indes unbeachtet gelassen habe. Dieser Antrag sei form- und fristgerecht eingereicht worden und von entscheidwesentlicher Bedeutung gewesen und hätte deshalb gutgeheissen werden müssen.  
Es trifft nicht zu, dass das Obergericht den entsprechenden Antrag unbeachtet gelassen hätte: Vielmehr hat es wie dargelegt ausgeführt, dieser sei deshalb nicht massgeblich, weil er sich auf den Verkehrs- und nicht auf den Ertragswert bezogen hat. Ausserdem ist die Vorinstanz nach Darstellung der Beschwerdeführerin selbst auf den entsprechenden Beweisantrag bereits mit Beschluss vom 27. Juni 2014 nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin erachtet sodann anders als das Obergericht den Antrag auf Einholung einer neuen Verkehrswertschätzung einem solchen auf Neuschätzung des Ertragswerts im Ergebnis als gleichwertig. Mit der Argumentation der Vorinstanz, weshalb dem nicht so sei, setzt die Beschwerdeführerin sich indes nicht auseinander. Vielmehr beschränkt sie sich auf eine appellatorische Darstellung ihres eigenen Standpunkts, was den einschlägigen Begründungserfordernissen nicht genügt (vgl. vorne E. 2). Die Beschwerde erweist sich, was den Beweisantrag vom 14. September 2017 angeht, folglich als unbegründet. 
 
5.4.  
 
5.4.1. Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, dass der Beweisantrag vom 6. Mai 2022 rechtzeitig erfolgt ist. Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO sei notwendig, dass der Antrag ohne Verzug gestellt werde und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits früher habe gestellt werden können. Die Neuschätzung sei aufgrund der langen Verfahrensdauer und der während dieser eingetretenen Änderungen in der Marktlage sowie des Inkrafttretens der neuen Schätzungsrichtlinie beantragt worden. Liege eine fortlaufende Wertveränderung bzw. eine Preisentwicklung vor, dürften im Interesse der materiellen Wahrheitsfindung und der Durchsetzung des materiellen Rechts keine allzu strengen Voraussetzungen daran gestellt werden, wann ein Beweisantrag "ohne Verzug" erfolge. Ein Antrag sei in dieser Situation einzig verspätet, wenn die Partei mit seiner Einbringung geradezu rechtsmissbräuchlich zuwarte oder ihr eine nachlässige oder trölerische Prozessführung vorzuwerfen sei. Hiervon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein, da die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer Neuschätzung vor allen Instanzen zum Ausdruck gebracht habe. Der Beweisantrag habe sodann nicht zeitnäher zum Inkrafttreten der neuen Schätzungsrichtlinie am 1. April 2018 gestellt werden können. Soweit das Obergericht nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts von der damals nicht vertretenen Beschwerdeführerin verlange, ab der Mitteilung der Wiederaufnahme des Verfahrens von sich aus eine Noveneingabe zu stellen, sei sie zu streng. Zumal damals das Prozessthema auf den Beizug der Jahresrechnung 2020 beschränkt gewesen sei. Sodann könne der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, dass sie den Antrag nicht an der Instruktionsverhandlung vom 29. März 2022 gestellt habe, sondern innert der an dieser Verhandlung angesetzten Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin habe sodann während der gesamten Verfahrensdauer immer wieder zum Ausdruck gebracht, mit der Ertragswertschätzung nicht einverstanden zu sein und habe verschiedentlich eine Neuschätzung beantragt. Dies habe das Obergericht sehr wohl erkannt. Nach der Rechtsprechung seien Noven im Berufungsverfahren sodann auch nach den Berufungs- und Berufungsantwortfristen zuzulassen, wenn die Berufungsinstanz einen zweiten Schriftenwechsel oder eine Verhandlung anordne. Auch vor diesem Hintergrund müsse der gestellte Antrag als rechtzeitig gelten.  
 
5.4.2. Das Obergericht hat den Antrag vom 6. Mai 2022 nicht nur deshalb als unbeachtlich angesehen, weil er verspätet sei und daher die Voraussetzungen für seine Zulassung nicht gegeben seien. Vielmehr warf sie der Beschwerdeführerin in erster Linie vor, sich nicht dazu geäussert zu haben, weshalb der Antrag im späten Verfahrensstadium noch zulässig sein solle (vgl. E. 5.2 hiervor). In der Beschwerde in Zivilsachen legt die Beschwerdeführerin zwar ausführlich dar, weshalb der strittige Beweisantrag nicht verspätet sei. Zur hauptsächlichen Argumentationslinie des Obergerichts, die die ausreichende Begründung des fraglichen Beweisantrags betrifft (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; 143 III 42 E. 4.1; Urteil 5A_1006/2017 vom 5. Februar 2018 E. 3.3; REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 34 zu Art. 317 ZPO; SPÜHLER, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 10 zu Art. 317 ZPO), äussert sie sich dagegen nicht. Da auch diese Argumentationslinie den angefochtenen Entscheid für sich allein zu begründen vermag, hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, sich in der Beschwerde an das Bundesgericht auch mit dieser auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, weshalb sie sich nicht aufrechterhalten lässt. Da sie dies unterlässt, ist auf die Beschwerde insoweit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (vorne E. 2.1).  
 
6.  
 
6.1. Zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich eine Neuschätzung des Ertragswerts des landwirtschaftlichen Gewerbes "U.________/V.________" beantragen. Allerdings verlangt das Obergericht zu Recht, dass der entsprechende Antrag im Einklang mit den einschlägigen zivilprozessualen Regeln steht und vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass der Vorinstanz bei dieser Beurteilung eine Verletzung der Verfassung oder von Bundesrecht vorzuwerfen wäre. Das angefochtene Urteil ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Entschädigungen sind keine zu sprechen, da weder vom obsiegenden Beschwerdegegner noch von den weiteren Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen einholt worden sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Keine Entschädigung ist insbesondere für das von der Verfahrensbeteiligten 2 vorgelegte Schreiben geschuldet, das unaufgefordert eingereicht wurde und aus den Akten gewiesen wird.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 7'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber