Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_320/2024
Urteil vom 30. April 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Marti.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
gegen
Schweizer Armee Kommando Ausbildung,
Personelles der Armee,
Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern.
Gegenstand
Militärische Ausbildungsgutschrift,
Beschwerde gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 15. Mai 2024 (A-1499/2023).
Sachverhalt:
A.
A.________ bekleidet den Dienstgrad eines Leutnants in der Schweizer Armee und absolvierte vom 4. März 2017 bis 7. April 2017 den Offizierslehrgang sowie vom 8. April 2017 bis 16. Juni 2017 die Offiziersschule. Vom 29. Juni 2018 bis 21. August 2018 und vom 1. Juli 2019 bis 8. September 2019 leistete er den dazugehörigen praktischen Dienst.
B.
Am 25. November 2022 beantragte A.________ beim Kommando Ausbildung der Schweizer Armee eine Ausbildungsgutschrift im Sinne von Art. 29a des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10) für den Bachelorstudiengang "X.________" an der Universität U.________. Das Kommando Ausbildung wies den Antrag mit Verfügung vom 15. Februar 2023 ab.
Das von A.________ daraufhin angerufene Bundesverwaltungsgericht schützte die Verfügung des Kommandos Ausbildung mit Urteil vom 15. Mai 2024. Es bestätigte, dass gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 8 der Verordnung über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee vom 22. November 2017 (VAK; SR 512.43) ein Anspruch auf Ausbildungsgutschriften nur für militärische Weiterbildung bestehe, mit denen frühestens per 1. Juli 2017 begonnen worden sei. A.________ habe seine militärische Weiterbildung vor dem relevanten Stichtag begonnen und sei daher nicht anspruchsberechtigt.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2024 sei aufzuheben und ihm sei eine Ausbildungsgutschrift von Fr. 6'060.-- zu gewähren; eventualiter sei die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.
Die Schweizer Armee, Kommando Ausbildung, liess sich am 26. August 2024 vernehmen und beantragt dem Bundesgericht, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. A.________ repliziert am 13. September 2024.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 149 II 462 E. 1.1).
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG ).
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ausgeschlossen auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes (Art. 83 lit. i BGG). Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht geltend, die strittige Ausbildungszulage falle unter diesen Ausschlussgrund. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sei zulässig.
1.2.1. Der Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG entzieht zum einen Materien, die als nicht justiziabel gelten, einer höchstrichterlichen Beurteilung. Zum anderen dient er der Entlastung des Bundesgerichts. Die Ausnahmen haben den Charakter von partiellen Generalklauseln. In ihrem Anwendungsbereich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich ausgeschlossen (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4321 f. Ziff. 4.1.3.3; vgl. zum Konzept des Ausnahmekatalogs FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 83 BGG; THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 8 f. zu Art. 83 BGG; FRANÇOIS BELLANGER, Le recours en matière de droit public, in: Les nouveaux recours fédéraux en droit public, François Bellanger/Thierry Tanquerel [Hrsg.], 2006, S. 53 f.; REGINA KIENER, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Neue Bundesrechtspflege, Berner Tage für die juristische Praxis 2006, Pierre Tschannen [Hrsg.], 2007 [zit. Neue Bundesrechtspflege], S. 243 f.).
1.2.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfasst der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. i BGG Streitigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dienstpflicht in der Armee, im Zivilschutz und im Zivildienst. Der Weiterzug an das Bundesgericht ist bspw. ausgeschlossen bei einem Entscheid betreffend die Rekrutierung (Urteile 2C_374/2023 vom 18. Juli 2023 E. 3.2; 2C_221/2017 vom 12. Juni 2017 E. 3.3), den Ausschluss aus der Armee (Urteil 1C_590/2018 vom 26. November 2018 E. 3; AUBRY GIRARDIN, a.a.O., N. 131 zu Art. 83 BGG), die Anrechnung von Diensttagen (vgl. Urteil 2A.93/2000 vom 5. Juli 2000 E. 2c/bb), die Befreiung vom Zivilschutzdienst (Urteil 2D_66/2010 vom 28. Februar 2011 E. 1.1) sowie die vorsorgliche Abnahme einer persönlichen Waffe (Urteil 2C_1082/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5; AUBRY GIRARDIN, a.a.O., N. 131 zu Art. 83 BGG).
Nicht unter Art. 83 lit. i BGG fallen Streitigkeiten über die Wehrpflichtersatzabgabe (Urteile 2C_1005/2021 vom 27. April 2022 E. 1; 2C_170/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweisen), sozialversicherungsrechtliche Ansprüche der Dienstleistenden (vgl. BGE 139 V 50; 138 V 324; AUBRY GIRARDIN, N. 132 zu Art. 83 BGG; HÄBERLI, a.a.O., N. 186 zu Art. 83 BGG; HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl. 2015, N. 86 zu Art. 83 BGG) und arbeitsrechtliche Ansprüche von Berufsmilitärpersonen (vgl. Urteile 8C_340/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1; 8C_362/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1; 8C_356/2017 vom 22. Februar 2018 E. 1).
1.2.3. Vorliegend ist eine Ausbildungsgutschrift nach Art. 29a MG umstritten. Es handelt sich um eine finanzielle Leistung, welche Angehörige der Armee, die eine Kaderschule und den praktischen Dienst für die Ausbildung zum Unteroffizier, zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier absolvieren, für zivile Ausbildungen beziehen können. Die Ausbildungsgutschrift soll die Dienstleistenden ermuntern, eine weiterführende militärische Ausbildung in Angriff zu nehmen (vgl. dazu Armeebotschaft 2019 vom 20. Februar 2019, BBl 2019 2189 f. Ziff. 1.7). Die Ausbildungsgutschrift ist daher unmittelbar mit den Kaderausbildungsdiensten verbunden. Das Bundesgericht hat sich bis jetzt noch nicht zur Frage geäussert, ob Streitigkeiten über vermögenswerte Ansprüche, die unmittelbar mit der Dienstleistung zusammenhängen, unter Art. 83 lit. i BGG fallen.
1.2.4. Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. i BGG geht zurück auf den Vorgängererlass des Bundesgerichtsgesetzes. Mit Einführung der verwaltungsgerichtlichen Generalklausel auf Bundesebene ergänzte der Gesetzgeber das damalige Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (Bundesrechtspflegegesetz, OG; AS 1992 288) um einen Ausschlusskatalog, der verschiedene militärrechtliche Streitigkeiten vom Anwendungsbereich der damaligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausnahm (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 24. September 1965, BBl 1965 II 1306 f. Titel VIII. Abschnitt I.). Begründet wurde diese Ausnahme mit dem "weiten Handlungsspielraum" der Behörden, der nicht durch eine (bundes-) gerichtliche Kontrolle eingeschränkt werden sollte (BBl 1965 II 1307 f. Titel VIII. Abschnitt I.). Die entsprechende Ausschlussklausel (Art. 100 Abs. 1 lit. d) sah in der letzten Fassung des OG (vom 20. Juni 2006) vor Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vor, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen ist "auf dem Gebiete der militärischen und zivilen Landesverteidigung sowie des Zivildienstes" betreffend:
"1. Verfügungen in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Militärdienstes und des Zivilschutzdienstes;
2. Verfügungen der Schatzungsorgane im Sinne von Art. 46 Buchstabe c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968;
3. Verfügungen über den Schutz militärischer Anlagen und gegen Massnahmen in Ausübung der Aufsicht über Talsperren;
4. Verfügungen in Angelegenheiten des Zivildienstes;
5. Verfügungen über die unentgeltliche Ausrüstung der Angehörigen der Armee."
Im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege schlug der Bundesrat die heute Gesetz gewordene Formulierung von Art. 83 lit. i BGG vor (vgl. Art. 78 Abs. 1 lit. h des bundesrätlichen Entwurfs [BBl 2001 4499 f. sowie BBl 2001 4320 ff. Ziff. 4.1.3.3]). Im Unterschied zum alten Recht erfasst Art. 83 lit. i BGG - folgt man dem Wortlaut - nicht mehr bestimmte Streitigkeiten, sondern generell das Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes. Art. 83 lit. i BGG geht also weiter als Art. 100 Abs. 1 lit. d OG. In der Literatur wird namentlich darauf hingewiesen, dass unter neuem Recht nicht zwischen vermögensrechtlichen und nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeiten zu unterscheiden sei. Anders noch als unter dem OG sei die Beschwerde an das Bundesgericht auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes nicht mehr zulässig (SEILER, a.a.O., N. 85 zu Art. 83 BGG; HÄBERLI, N. 187 zu Art. 83 BGG).
1.2.5. Mit der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in die sich die Ausarbeitung des Ausnahmekatalogs von Art. 83 BGG einbettet, sollte die Funktion des Bundesgerichts als Höchstgericht (Art. 188 Abs. 1 BV) gesichert werden. Ein zentrales Anliegen bestand darin, die Geschäftslast des Bundesgerichts zu reduzieren und dessen Aufgaben zu verwesentlichen (Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 494 Ziff. 231.2 und 499 f. Ziff. 231.33; BBl 2001 4211 ff. Ziff. 1.1.1; vgl. auch JOHANNES REICH, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 191 BV; CHRISTOPH AUER, Das Konzept der Rechtspflegereform, in: Neue Bundesrechtspflege, S. 14 ff.; HEINRICH KOLLER, Grundzüge der neuen Bundesrechtspflege und des vereinheitlichten Prozessrechts, ZBl 107/2006 S. 61 f.). Um dieses Ziel zu erreichen, erachtete der Bundesgesetzgeber eine im Vergleich zum Organisationsgesetz weitergehende Einschränkung des Zugangs zum Bundesgericht punktuell als vertretbar (BBl 2001 4321 Ziff. 4.1.3.3). Nach der Konzeption der Totalrevision der Bundesrechtspflege soll das Bundesgericht insbesondere dort entlastet werden, wo die einheitliche Anwendung von Bundesrecht durch die Behörden des Bundes sichergestellt und durch das Bundesverwaltungsgericht kontrolliert werden kann (BBl 2001 4321 f. Ziff. 4.1.3.3).
Das Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes zählt zu diesen Bereichen mit Entlastungspotenzial: Den Betroffenen steht in der Regel (vgl. Art. 36 und Art. 40 MG ) eine Bundesbehörde gegenüber und der Weiterzug von Verfügungen an das Bundesverwaltungsgericht ist möglich (vgl. Art. 32 VGG [SR 173.32] e contrario). So hat sich denn auch in Bezug auf die vorliegend strittige Frage nach der intertemporalen Anspruchsberechtigung der Ausbildungsgutschrift (Art. 29a MG) eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebildet (siehe die Urteile A-3015/2019 vom 20. April 2020 und A-1666/2019 vom 8. Oktober 2020). Wo ausnahmsweise nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, bleibt der gerichtliche Rechtsschutz im Rahmen der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sichergestellt (vgl. Art. 36 Abs. 3 und Art. 40 Abs. 1 MG ).
1.2.6. Aus der im Vergleich zum alten Recht umfassenderen Formulierung des Ausschlussgrundes im Bereich des Militär-, Zivil- und Zivilschutzes ist demnach - unter Berücksichtigung der Ziele der Totalrevision der Bundesrechtspflege - zu schliessen, dass Art. 83 lit. i BGG neben der Dienstpflicht als solcher (vgl. E. 1.2.2 hiervor) auch vermögenswerte Ansprüche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dienstleistung erfasst (so auch SEILER, a.a.O., N. 85 zu Art. 83 BGG; HÄBERLI, N. 187 zu Art. 83 BGG, mit folgenden Beispielen: Streitigkeiten über Verlust oder Beschädigung des persönlichen Eigentums von Dienstleistenden; Entschädigung für Urheberrechte und Schadenersatzansprüche gegenüber Dienstleistenden). Der Weiterzug an das Bundesgericht ist insofern nicht möglich. Der gerichtliche Rechtsschutz wird durch das Bundesverwaltungsgericht gewährleistet.
1.2.7. Was der Beschwerdeführer gegen dieses Auslegungsergebnis vorbringt, ist nicht stichhaltig. Zwar beruht der Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG nicht auf einem einheitlichen Grundgedanken und der materienspezifische Ausschluss mag teilweise zufällig wirken (vgl. AUBRY GIRARDIN, a.a.O., N. 5 zu Art. 83 BGG; FELIX UHLMANN/GIOVANNI BIAGGINI, Rechtsschutzlücken: Evaluation der Wirksamkeit der neuen Bundesrechtspflege, Teilprojekt Rechtsschutzlücke, Schlussbericht, 2013, N. 60 f., <https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/staat/evaluation/ber-zfr-eval-bundesrechtspflege-d.pdf> [besucht am 4. April 2025]). Weder die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) noch die Bestimmungen über die Justizverfassung des Bundes (vgl. Art. 191 Abs. 1 BV) fordern indes eine allgemeine Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht (für die Rechtsweggarantie: BBl 1997 I 503; WALTER KÄLIN, Bedeutung der Rechtsweggarantie für die Anpassung der kantonalen Gesetzgebung, ZBl 100/1999 S. 53; zur Justizverfassung des Bundes: vgl. FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 4 zu Art. 191 BV; PETER UEBERSAX, Gerichte des Bundes, in: Verfassungsrecht der Schweiz, Band III, 2020, N. 38 f.). Der letztinstanzliche Rechtsschutz durch das Bundesgericht ist vielmehr unter Berücksichtigung der Funktionen des Bundesgerichts als höchste rechtsprechende Instanz auszugestalten (REICH, a.a.O., N. 19 zu Art. 191 BV; BIAGGINI/UHLMANN, a.a.O., N. 61). Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, der Ausschluss von vermögenswerten Streitigkeiten im Rahmen von Art. 83 lit. i BGG sei mit diesen Funktionen des Bundesgerichts unvereinbar. Es bleibt daher beim vorstehenden Auslegungsergebnis.
1.2.8. Da die vorliegende Streitigkeit einen unmittelbar mit der Dienstleistung zusammenhängenden vermögenswerten Anspruch betrifft, fällt sie unter Art. 83 lit. i BGG. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig.
1.3. Der Beschwerdeführer beruft sich für den Fall, dass Art. 83 lit. i BGG greifen sollte, auf den Vertrauensschutz. Er macht geltend, die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids enthalte keinen Hinweis auf diesen Ausschlussgrund.
1.3.1. Das vorinstanzliche Verfahren fiel in den Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVG; SR 172.021; s. Art. 37 VGG). Die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichts, seine Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, ergibt sich aus Art. 61 i.V.m. Art. 35 VwVG (MADELEINE HIRSIG-VOUILLOZ, in: Commentaire romand, Loi fédérale sur la procédure administrative, 2024, N. 69 zu Art. 61 VwVG; MADELEINE CAMPRUBI, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 28 zu Art. 61 VwVG). Die Rechtsmittelbelehrung muss sich zum zulässigen ordentlichen Rechtsmittel, der Rechtsmittelinstanz und den Rechtsmittelfristen äussern. Bei einem Rechtsmittel an das Bundesgericht hat die Belehrung hingegen nicht zwingend anzugeben, ob die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ist. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, zu entscheiden, welches Rechtsmittel das korrekte ist (Urteil 2C_71/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2; JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 49 BGG).
1.3.2. Der angefochtene Entscheid enthält folgende Rechtsmittelbelehrung: "Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden ( Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG ). (...) ". Diese Formulierung enthält die von Gesetzes wegen notwendigen Elemente. Das Bundesverwaltungsgericht war darüber hinaus nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer spezifisch auf die Ausnahme von Art. 83 lit. i BGG hinzuweisen. Da die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Anwendungsbereich von Art. 83 BGG unter anderem davon abhängt, welche Rügen eine Partei vorbringt, genügt es, wenn eine Vorinstanz des Bundesgerichts auf die Möglichkeit einer Beschwerde hinweist. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die Zulässigkeit seines Rechtsmittels näher zu überprüfen (vgl. auch FRÉSARD, a.a.O., N. 11 zu Art. 49 BGG).
1.3.3. Selbst wenn man indes davon ausgehen würde, die Vorinstanz hätte explizit auf die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. i BGG hinweisen müssen, ginge der Verweis des Beschwerdeführers auf den Vertrauensschutz fehl: Den Rechtsuchenden darf zwar aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen (s. Art. 49 BGG). Auf Treu und Glauben kann sich jedoch nur berufen, wer die Fehlerhaftigkeit einer Rechtsmittelbelehrung nicht erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Wäre der Mangel schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmungen ersichtlich gewesen, versagt die Berufung auf Treu und Glauben. Von einem wie vorliegend rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer darf erwartet werden, dass er die anwendbaren Gesetzesbestimmungen kennt (vgl. BGE 139 III 78 E. 5.4.2; 138 I 49 E. 8.3.2; 135 III 374 E. 1.2.2.1).
1.4. Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts steht das Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht offen (Art. 113 BGG), weshalb auf die Beschwerde auch nicht unter diesem Titel eingetreten werden kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, der angefochtene Entscheid verletze seine verfassungsmässigen Rechte (Art. 116 BGG).
2.
Demnach kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Es erübrigt sich bei diesem Verfahrensausgang, auf die weiteren Vorbringen der Parteien einzugehen.
3.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Schweizer Armee Kommando Ausbildung und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Marti