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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_645/2024  
 
 
Urteil vom 30. April 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Bildung, 
Forschung und Innovation SBFI, 
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Höhere Fachprüfung für Elektroinstallateure 2023 
(Fristwiederherstellungsgesuch Kostenvorschuss 
Vorinstanz), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, 
vom 11. November 2024 (B-1710/2024). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ absolvierte im Herbst 2023 zum dritten Mal die eidgenössische höhere Fachprüfung "diplomierter Elektroinstallateur". Mit Verfügung vom 24. November 2023 stellte die zuständige Prüfungsbehörde EIT.swiss fest, dass A.________ diese Prüfung nicht bestanden hat. 
 
B.  
Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 22. Dezember 2023 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI). Mangels fristgerechter Bezahlung des eingeforderten Kostenverschusses in der Höhe von Fr. 860.-- trat das SBFI mit Verfügung vom 15. Februar 2024 auf die Beschwerde nicht ein. Mit Verfügung vom 12. März 2024 stellte das SBFI fest, dass A.________ mit Schreiben vom 27. Februar 2024 sinngemäss ein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt habe und verfügte dessen Abweisung. Darüber hinaus ordnete es die Rückerstattung des inzwischen überwiesenen Kostenvorschusses an. 
Die gegen die Verfügungen vom 15. Februar 2024 und 12. März 2024 erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wies dieses mit Urteil vom 11. November 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, dass es sich bei der Fristansetzung für die Erhebung eines Kostenvorschusses um eine behördliche Frist nach Art. 63 Abs. 4 VwVG handle, deren Festsetzung im behördlichen Ermessen liege, und dass die Behörden nicht zur Ansetzung einer Nachfrist verpflichtet seien. Weiter liege kein Wiederherstellungsgrund vor. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Dezember 2024 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2024 aufzuheben sei, die Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses wiederherzustellen und auf die Beschwerde vom 22. Dezember 2023 einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 
Mit Präsidialverfügungen je vom 23. Dezember 2024 wurden ein Kostenvorschuss erhoben sowie die Akten ohne Vernehmlassung eingeholt. 
Erwägungen: 
 
 
1.  
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3). 
 
1.1. Angefochten ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem das Nichteintreten mangels fristgerechter Bezahlung des Kostenverschusses sowie die Abweisung eines Fristwiederherstellungsgesuches im Rahmen eines prüfungsrechtlichen Verfahrens bestätigt wurde. Gegen Nichteintretensentscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn ein materieller Entscheid mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre (BGE 135 II 145 E. 3.2; Urteil 2C_135/2024 vom 7. Mai 2024 E. 1.3).  
 
1.2. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen. Der Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist. Sind jedoch andere Entscheide in Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, so insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2; Urteile 2C_652/2023 vom 14. Juni 2024 E. 1.2; 2C_122/2024 vom 5. März 2024 E. 2.1).  
 
1.3. In der (ursprünglichen) Beschwerde werden die Organisation und der Ablauf der Prüfung gerügt. Damit wird materiell nicht das Ergebnis einer bestimmten Prüfung, sondern die Modalitäten der Erbringung von Leistungsnachweisen beanstandet. Die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. t BGG greift deshalb nicht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig.  
 
1.4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 42 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG) sind gegeben; auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen, inwiefern Grundrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 248 E. 3.1; 148 I 104 E. 1.5).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich (vgl. BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, die Verweigerung des Rechtsschutzes bei einem formell ordnungsgemäss eingelegten Rechtsmittel sei unverhältnismässig, wenn der Kostenvorschuss letztlich, wenn auch verspätet, einbezahlt worden sei und nicht in Frage stehe, dass die Verfahrenskosten beglichen würden. Ohnehin wäre die Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses wiederherzustellen gewesen. Sein Recht auf ein faires Verfahren sowie auf eine wirksame Beschwerde sei in unverhältnismässiger Weise verkürzt worden. Damit macht er sinngemäss überspitzten Formalismus geltend. 
 
3.1. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 149 III 12 E. 3.3.1; 142 V 152 E. 4.2 mit Hinweisen).  
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses in der Regel keinen überspitzten Formalismus dar, wenn der Gesuchsteller über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert worden ist (Urteile 2C_133/2024 vom 17. Mai 2024 E. 5.3; 2C_313/2022 vom 21. September 2022 E. 5.2). 
 
3.2. Gemäss vorliegend anwendbarem Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) wird von einer beschwerdeführenden Person ein Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhoben. Die Bestimmung legt weiter fest, dass zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist anzusetzen ist unter Androhung des Nichteintretens. Die in Art. 63 Abs. 4 VwVG vorgesehene Angemessenheit bezieht sich ausschliesslich auf den Zeitraum zur Vorschussleistung (Urteile 2C_847/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.2; 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 4.3). Der beschwerdeführenden Person, deren Zahlungsfähigkeit vermutet wird, muss unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Verfahrens genügend Zeit zur Verfügung gestellt werden, um den geforderten Betrag verfügbar zu machen und überweisen zu können. Bei der Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses steht der Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Im Einzelfall stehen der zur Vorschussleistung verpflichteten Partei verschiedene Mittel zur gebührenden Wahrung ihrer Rechte zur Verfügung: Sie kann eine Fristerstreckung beantragen, wenn sie eine längere Frist benötigt (Art. 22 Abs. 2 VwVG), um Verzicht auf die Vorschussleistung ersuchen oder, wenn besondere Gründe vorliegen (63 Abs. 4 Satz 3 VwVG), die unentgeltliche Rechtspflege verlangen, wenn sie innert nützlicher Frist nicht über den erforderlichen Betrag verfügt (Art. 65 VwVG). Eine übermässige Erschwernis des Zugangs zum Gericht bzw. eine überspitzt formalistische oder unverhältnismässige Regelung resultiert aus dieser Fristenordnung nicht (vgl. zu Art. 63 VwVG Urteile 1C_247/2022 vom 16. Juni 2022 E. 3.2; 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018 E. 3.2.2; 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 4).  
 
3.3. Unbestritten ist, dass das SBFI den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Januar 2024 aufgefordert hat, bis am 29. Januar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 860.-- zu leisten, und ihn dabei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hat, im Falle des Nichtleistens des Kostenvorschusses innert der angesetzten Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss erst nach Ablauf der angesetzten Frist, mithin fast einen Monat später, am 27. Februar 2024, bezahlt hat.  
Wenn Art. 63 Abs. 4 VwVG korrekt angewendet worden ist (formrichtige Eröffnung der Kostenschussverfügung, angemessene Frist zur Vorschusszahlung, nicht übersetzter Betrag, übliche Zahlungsmodalitäten, konkreter Hinweis auf die Säumnisfolgen), was vorliegend zutrifft, ist mit dem Hinweis auf das Verbot des überspitzten Formalismus nichts zu gewinnen, auch nicht, wenn der Normzweck durch nachträgliche Einzahlung letztlich erreicht worden ist. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach das fristgerechte Leisten des Kostenvorschusses keine Sachurteilsvoraussetzung sei und eine entsprechend strenge Handhabe dieser Vorleistungspflicht in unverhältnismässiger Weise ein gerechtes Verfahren verunmögliche, unbehelflich. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Frist nicht wiederhergestellt. 
 
4.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird die Frist wieder hergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden sind, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.  
 
4.2. Rechtsprechungsgemäss ist die Wiederherstellung der Frist gestützt auf Art. 24 Abs. 1 VwVG nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, d.h. wenn die Partei oder ihr Vertreter auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätten handeln können (Urteile 2C_1011/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 4.4; 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen; 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.2). In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen hier insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle (Urteile 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen; 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2014 E. 4.1; 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.2). Es ist jedoch ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (Urteil 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 V 312 E. 5.4.1).  
 
4.3. Was der Beschwerdeführer geltend macht, vermag in keiner Weise die rechtsprechungsgemäss geforderte Schuldlosigkeit zu belegen. Im Gegenteil: So führt der Beschwerdeführer an, die Aufforderung zur Einzahlung des Kostenvorschusses sei infolge eines Versehens der zuständigen Mitarbeiterin im Sekretariat nicht persönlich an den Beschwerdeführer übermittelt worden. Damit habe der Beschwerdeführer nicht persönlich erkennen können, dass die Einzahlung eines Kostenvorschusses gefordert sei. Auch für den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers sei nicht erkennbar gewesen, dass die Einzahlung des Kostenvorschusses noch ausstehe. Dieses Versehen der nach den Worten des Beschwerdeführers gut ausgebildeten, eingehend angeleiteten und im Regelfall sehr sorgfältig arbeitenden Mitarbeiterin des Sekretariats sei weder dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers noch gar dem Beschwerdeführer selbst anzurechnen. Die Nachlässigkeit sei weder für den Verfahrensbevollmächtigten noch den Beschwerdeführer vermeidbar gewesen. Und überdies verfüge der Vertreter des Beschwerdeführers über ein im Regelfall sehr zuverlässiges elektronisches Fristenkontrollsystem, gleichzeitig könnten auch bei einem eingehenden, automatisierten und menschlich kontrollierten System zur Registrierung von Fristen im Einzelfall Fehler passieren.  
Die Ausführungen des Beschwerdeführers machen deutlich, dass die verspätete Einzahlung auf nichts anderes als auf ein menschliches Versehen zurückzuführen ist, das ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre und vor allem in keiner Weise unverschuldet ist. Ein Grund für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG liegt nicht vor. 
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. April 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto