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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_74/2025  
 
 
Urteil vom 30. April 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Kaufmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst, 
Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 12. Dezember 2024 (100.2024.183U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der belarussische Staatsangehörige A.________ (geb. B.________; Jahrgang 1988) reiste im Januar 2021 in die Schweiz ein und heiratete am 19. März 2021 eine Schweizer Bürgerin. Aufgrund der Ehe erteilte ihm der Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis Ende März 2023 verlängert wurde. Das Paar trennte sich per September 2022. Ende Oktober 2022 beantragte A.________ den Kantonswechsel nach Bern. Am 29. Mai 2024 wurde die Ehe geschieden. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 31. März 2023 verweigerte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 27. Mai 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dezember 2024). 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Berner Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2024 sei aufzuheben und das Amt für Bevölkerungsdienste anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und "im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege" auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. 
Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 erkannte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde ebenso verzichtet wie auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 149 II 66 E. 1.3). 
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die beschwerdeführende Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 139 I 330 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_408/2024 vom 27. März 2025 E. 1.1). Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Vorliegen eines sog. nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und begründet dies in erster Linie mit den politischen Verhältnissen in seinem Heimatland. Damit macht er in vertretbarer Weise einen (potenziellen) Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung geltend. Ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist nicht Gegenstand der Eintretensprüfung, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7 mit Hinweisen).  
 
1.2. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 89 Abs. 1 BGG), ist auf die form- (Art. 42 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweis). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis; Urteil 2C_682/2023 vom 29. August 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 2). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_682/2023 vom 29. August 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 2).  
 
3.  
Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet die Frage, ob die Vorinstanz die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht bestätigte. 
 
3.1. Art. 50 Abs. 1 AIG bestimmt in der bis Ende 2024 gültigen Fassung, dass nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft ein Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (nach den Art. 42 und 43 AIG) weiter besteht, wenn (lit. a) die Gemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder (lit. b) wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Der Gesetzgeber hat Art. 50 AIG mit Wirkung per 1. Januar 2025 geändert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bleibt das alte Recht massgebend, wenn das bei ihm angefochtene Urteil vor dem 31. Dezember 2024 erging (Urteil 2C_406/2024 vom 19. März 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 3).  
 
3.2. In Anwendung dieser Rechtsprechung ist vorliegend Art. 50 AIG in der bis Ende 2024 in Kraft gewesenen Fassung massgebend. Unbestritten ist, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner vormaligen Ehefrau mit Schweizer Bürgerrecht weniger als drei Jahre dauerte. Das kantonale Gericht erwog, der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass er in Belarus aufgrund seines politischen Engagements im Rahmen der Proteste nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2020 einem konkreten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei, weshalb nicht von einer starken Gefährdung seiner Wiedereingliederung im Heimatland ausgegangen werden könne und entsprechend kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliege (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils). Sodann bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Belarus gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG unzumutbar oder gar unzulässig sein könnte (vgl. E. 5 des angefochtenen Urteils).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer wendet sich vor Bundesgericht primär gegen die vorinstanzliche Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Er rügt im Wesentlichen, die Voraussetzungen eines nachehelichen Härtefalls seien erfüllt. Zudem sei die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig und beruhe das angefochtene Urteil auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Inwiefern die vorinstanzliche Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts offensichtlich unrichtig und damit willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer indessen nicht rechtsgenüglich dar (vgl. E. 2.2 hiervor). Soweit sich diese Rüge auf die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung des für den Beschwerdeführer - aufgrund seiner Oppositionstätigkeit - in Belarus bestehenden Verfolgungsrisikos bezieht (vgl. E. 3.4-3.7 des angefochtenen Urteils), wird sie in Zusammenhang mit der vorliegend strittigen Rechtsfrage, d.h. der Rüge der Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, behandelt (E. 5 hiernach; vgl. Urteile 2C_197/2024 vom 13. März 2025 E. 2.2; 2C_354/2024 vom 21. Januar 2025 E. 3.2; 2C_826/2020 vom 4. Juni 2021 E. 1.4.2).  
 
5.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verkenne, dass die Verfolgung der Opposition in Belarus zunehme sowie dass Oppositionelle und ihre Angehörigen immer brutaler behandelt würden. Ins Ausland geflüchteten Belarussen würden die Verlängerung des Reisepasses und weitere Behördengänge erschwert. Sobald der Beschwerdeführer zwecks Verlängerung seines im März 2023 abgelaufenen Reisepasses, der im Ausland nicht verlängert werden könne, vor den zuständigen belarussischen Stellen vorsprechen würde, müsste er akut mit Repressalien rechnen, zumal es für die Behörden ein Leichtes sei, seine oppositionelle Tätigkeit zu entlarven. Er sei folglich und gerade auch aufgrund seiner Gehörlosigkeit bei einer Wiedereinreise ins Heimatland einem erheblichen Verhaftungs-, Repressions- und Folterrisiko ausgesetzt, was eine besondere Härte darstelle und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erforderlich mache. 
 
5.1. Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind u.a. gegeben, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 2 AIG in der bis Ende 2024 gültigen Fassung; vgl. heute Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG). Entscheidend ist dabei, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung effektiv als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 139 II 393 E. 6; Urteile 2C_406/2024 vom 19. März 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.1; 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024 E. 7.1). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz, sofern die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 138 II 229 E. 3.1 mit Hinweis; Urteile 2C_406/2024 vom 19. März 2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.2; 2C_634/2023 vom 13. Januar 2025 E. 3.3). Ein nachehelicher Härtefall setzt eine aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls als erheblich zu qualifizierende Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 139 II 393 E. 6; 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.3; Urteile 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.3; 2C_776/2022 vom 14. November 2023 E. 6.1; vgl. auch BGE 143 I 21 E. 4.2.2). Zu berücksichtigen sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2; Urteile 2C_201/2023 vom 9. Juli 2024 E. 5.2.1; 2C_53/2023 vom 30. Mai 2023 E. 5.3.1).  
 
5.2. Eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland muss praxisgemäss objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden, sodass sie zumindest als glaubhaft erscheint. Allgemein gehaltene Hinweise genügen hingegen nicht (vgl. BGE 142 I 152 E. 6.2; Urteile 2C_201/2023 vom 9. Juli 2024 E. 5.2.1; 2C_396/2023 vom 24. Mai 2024 E. 7.1; 2C_776/2022 vom 14. November 2023 E. 6.1).  
 
5.3. Die Vorinstanz stellte fest, dass es in Belarus im Zuge der Proteste im Jahr 2020 zu teilweise massiven Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit gekommen war. Kritik am belarussischen Staat bzw. seinen Vertreterinnen und Vertretern könne, so die Vorinstanz weiter, mit Haft bestraft werden (vgl. E. 3.5.1 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer habe zwar anlässlich der Präsidentschaftswahlen von 2020 an mindestens einer Demonstration teilgenommen; allerdings sei er weder als Funktionär in der Oppositionsbewegung aktiv noch Mitglied einer Menschenrechtsorganisation und dürfte ein möglicherweise vorhandenes Verfolgungsinteresse mit dem Zeitablauf abgenommen haben. Sodann habe der Beschwerdeführer unbehelligt am 31. August 2020 aus Belarus ausreisen, Anfang November 2020 wieder einreisen und im Januar 2021 abermals ausreisen können. Sein Vorbringen, er sei am 27. August 2020 verhaftet und als "Denunziant" registriert sowie in der Haft misshandelt worden, bleibe gänzlich unbelegt und wirke demgemäss wenig glaubhaft. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nicht aus Belarus geflüchtet sei, sondern das Land zwecks Heirat verlassen habe. Unter den von ihm dargelegten Sachumständen könne im Ergebnis nicht von einer konkreten persönlichen Gefährdungssituation ausgegangen werden (vgl. E. 3.5.2 und 3.5.3 des angefochtenen Urteils). Schliesslich sei anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehe, strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei und keine Sozialhilfe beziehe. Dies genüge angesichts der kurzen Ehe- und Aufenthaltsdauer jedoch nicht, um ihm gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen (vgl. E. 3.6 des angefochtenen Urteils).  
 
5.4. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vermag diese nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.  
 
5.4.1. Gemäss den - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor) - Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz reiste der Beschwerdeführer zwischen Ende August 2020 und Anfang Januar 2021 zweimal aus Belarus aus und einmal nach Belarus ein, ohne aufgrund seiner Teilnahme an mindestens einer regierungskritischen Demonstration im August 2020 sowie eines auf der Plattform "Instagram" einsehbaren Videos, in welchem er sich regierungskritisch äussert, seitens der belarussischen Behörden behelligt worden zu sein. Die von der Vorinstanz - mangels Konkretisierung - als wenig glaubhaft eingestufte Behauptung, wonach er am 27. August 2020 anlässlich einer Demonstration verhaftet und als "Denunziant" registriert sowie in der Haft geschlagen worden sei, trägt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr vor. Er bestreitet auch nicht (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), dass er weder als Oppositionsfunktionär noch für eine Menschenrechtsorganisation tätig ist. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass mit Blick auf den Beschwerdeführer nicht von einer eigentlichen Oppositionstätigkeit ausgegangen werden könne, erweist sich vor diesem Hintergrund als nachvollziehbar. Von Bedeutung ist ferner, dass der Beschwerdeführer nicht etwa aus Angst vor politischer Verfolgung aus Belarus flüchtete, sondern dass er Belarus aufgrund der (vor den Präsidentschaftswahlen 2020 beschlossenen) Heirat mit einer Schweizerin verliess. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift insinuiert, er befinde sich in der Schweiz gleichsam im politischen Exil, kann ihm mithin nicht gefolgt werden. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass ihn die belarussischen Behörden seit seiner letzten Ausreise im Januar 2021 gesucht hätten oder gar nach wie vor suchen würden bzw. dass sein Aufenthalt in der Schweiz das Wohlbefinden seiner Familie in der Heimat in irgendeiner Weise beeinträchtigt hätte (vgl. Urteil 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.4). Es verstösst deshalb nicht gegen Bundesrecht, dass die Vorinstanz das Verfolgungsrisiko als nicht glaubhaft dargetan einstufte und für sie folglich kein Grund zur Annahme bestand, dass der Beschwerdeführer in Belarus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK) bzw. der konkreten Gefahr ("real risk") ausgesetzt wäre, gefoltert oder sonstwie unmenschlich behandelt zu werden (vgl. in diesem Kontext Urteil 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.1). Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich über weite Strecken auf generelle Bemerkungen zum Umgang mit Regimegegnern in Belarus, was nach dem in der E. 5.2 hiervor Erwogenen nicht genügt, um eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland zu begründen.  
 
5.4.2. Weiter vermag der Beschwerdeführer daraus, dass er in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht straffällig geworden ist und keine Sozialhilfe bezieht, nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten abzuleiten. Bei der Härtefallprüfung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG steht die Frage im Vordergrund, ob die Rückkehr ins Herkunftsland für die betroffene ausländische Person unzumutbar wäre. Die Integration in der Schweiz begründet deshalb keinen Härtefall, solange die Reintegration im Herkunftsland keine besonderen Schwierigkeiten bereitet, was bei einem kürzeren Aufenthalt in der Schweiz regelmässig zu verneinen ist (vgl. E. 5.1 hiervor; vgl. auch Urteil 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.2.3).  
 
5.4.3. Auch in Anbetracht der allgemeinen politischen Lage in Belarus erscheint die vorliegend strittige Aufenthaltsbeendigung nicht als unzumutbar. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme abgestellt werden kann (vgl. Urteile 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.2.4; 2C_355/2020 vom 12. August 2020 E. 7.4; 2C_679/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 6.4.3), stehen dem Vollzug von Wegweisungen nach Belarus keine Hindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-959/2023 vom 19. Mai 2023 E. 7.3 mit Hinweisen).  
 
5.5. Dass die Vorinstanz in Bezug auf die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Belarus eine hinreichend konkrete persönliche Gefährdungssituation bzw. das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen verneinte, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Rüge der Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erweist sich als unbegründet.  
 
6.  
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren muss abgewiesen werden, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festlegung der Gerichtskosten Rechnung getragen. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. April 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann