Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_294/2025  
 
 
Urteil vom 30. April 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Basel-Landschaft, 
Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Existenzminimumberechnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 25. März 2025 (420 24 300). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Gegen den Beschwerdeführer war aufgrund mehrerer Betreibungen eine Lohnpfändung beim Betreibungsamt Basel-Landschaft hängig. Im August 2024 wandte er sich mehrfach per Mail an das Betreibungsamt und ersuchte um Anpassung seiner Existenzminimumberechnung. Er machte insbesondere geltend, der ihm angerechnete Mietzins sei unzutreffend und betrage mehr als Fr. 1'800.--. Das Betreibungsamt wies ihn darauf hin, dass die erforderlichen Unterlagen und Zahlungsbelege fehlen würden und die Berücksichtigung der Miete daher lediglich in der Höhe von Fr. 1'800.-- erfolgen könne. Zugleich stellte es in Aussicht, dass die volle Miete berücksichtigt werde, sobald die entsprechenden Zahlungsbelege eingereicht würden. 
 
B.  
Am 28. Oktober 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt mit, dass ihm der Mietvertrag aufgrund ausstehender Mietzinszahlungen gekündigt worden sei. In der Folge nahm das Betreibungsamt am 31. Oktober 2024 eine neue Existenzminimumberechnung vor und stellte eine neue Pfändungsurkunde aus. Am 1. November 2024 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Berücksichtigung höherer Mietzinskosten, worauf ihm das Betreibungsamt abermals die Gründe erläuterte, weshalb eine Berücksichtigung nicht erfolgen könne. 
Mit Eingabe vom 4. November 2024 an das Betreibungsamt erhob der Beschwerdeführer "Einsprache" gegen die Existenzminimumberechnung vom 31. Oktober 2024 und verlangte die Abänderung der entsprechenden Verfügung wegen Unangemessenheit infolge Verletzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss Art. 93 SchKG. Das Betreibungsamt leitete diese Eingabe als Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft weiter. Am 26. November 2024 reichte der Beschwerdeführer der Aufsichtsbehörde eine weitere Eingabe ein, in welcher er die existenzgefährdende Höhe der aktuellen Lohnpfändung beanstandete und um deren sofortige Anpassung unter Berücksichtigung der Mietkosten sowie um eine vorläufige Aussetzung der Pfändung bis zum Entscheid über die Beschwerde ersuchte. Am 13. Januar 2025 verfasste sodann die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Eingabe zuhanden der Aufsichtsbehörde, in welcher sie ergänzende Ausführungen zu ihrer familiären und gesundheitlichen Situation machte. 
Mit Entscheid vom 25. März 2025 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (Zustellung an den Beschwerdeführer am 14. April 2025). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 16. April 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Er formuliert namentlich das Anliegen, in seinem Existenzminimum seien Mietzinskosten von Fr. 2'646.-- zu berücksichtigen. Ferner macht er sinngemäss geltend, dass zwei seiner Kinder und die Krankenkassenrückstände sowie die Pflegebedürftigkeit seiner Ehefrau zu Unrecht nicht im Existenzminimum berücksichtigt worden seien. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen unabhängig von einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). 
 
2.  
Vor Bundesgericht sind neue Anträge (Art. 99 Abs. 2 BGG) und neue Tatsachenvorbringen unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
Dies betrifft vorab das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Ehefrau sei schwer an Krebs erkrankt und bedürfe kontinuierlicher Betreuung, sowie das damit verbundene Anliegen, die krankheitsbedingten Ausgaben müssten im Existenzminimum berücksichtigt werden. Davon ist im angefochtenen Entscheid nicht die Rede und der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, dass diesbezüglich im kantonalen Verfahren konkrete Anträge gestellt worden wären. Folglich kann auf das entsprechende Anliegen von vornherein nicht eingetreten werden. Im Übrigen könnten ohnehin nur belegte Ausgaben im Existenzminimum berücksichtigt werden (dazu E. 4). 
Neu und damit unzulässig ist sodann der Hinweis auf die rückständigen Krankenkassenrückstände; abgesehen davon könnten wie gesagt ohnehin nur belegte Ausgaben im Existenzminimum berücksichtigt werden. 
Ferner kann auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Wohnungsräumung und der offenbar abgelehnten Hilfe durch die Gemeinde von vornherein nicht eingetreten werden, weil dies ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (Existenzminimumberechnung) steht. 
 
3.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
4.  
Im Zusammenhang mit den Mietzinskosten hat die Aufsichtsbehörde erwogen, Zuschläge zu den Grundbeträgen dürften nur berücksichtigt werden, wenn der Schuldner die betreffenden Ausgaben auch tatsächlich bezahle. Der Beschwerdeführer sei mehrfach auf die fehlenden Zahlungsbelege hingewiesen worden, Belege seien jedoch nie vorgelegt worden. 
Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachgerichtet auseinander, wenn er behauptet, der Mietzins betrage Fr. 2'646.-- und er habe Rechnungen vorgelegt, denn die (zutreffende) Erwägung im angefochtenen Entscheid war, dass die effektive Zahlung entsprechender Mietzinse nachzuweisen wäre.  
 
5.  
Weiter hat die Aufsichtsbehörde erwogen, dass der Beschwerdeführer zwei volljährige Kinder habe. Grundsätzlich ende die Unterhaltspflicht der Eltern mit der Volljährigkeit des Kindes. Für ein mündiges Kind in Ausbildung, welches noch keinen Verdienst erziele, könnte ein Kinderzuschlag angerechnet werden. Wenn der Beschwerdeführer aber vorbringe, dass die Kinder arbeitslos seien und über kein Einkommen verfügen würden, so begründe dies keinen Anspruch auf Kinderzuschläge. Sollte eines der Kinder noch in Ausbildung sein, hätte er dies dartun und entsprechende Belege einreichen müssen. 
Auch diesbezüglich gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers letztlich an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei, wenn er geltend macht, er habe insgesamt vier Kinder und bei der ersten Berechnung des Existenzminimums im Jahr 2023 sei die zweitälteste Tochter noch nicht volljährig gewesen: Anfechtungsobjekt bildet die revidierte Existenzminimumberechnung vom 31. Oktober 2024 und in diesem Zeitpunkt waren die beiden älteren Kinder volljährig. 
Fehl geht im Übrigen der Hinweis des Beschwerdeführers, er sei gegenüber seinen erwachsenen Kindern aufgrund von Art. 328 ZGB unterhaltspflichtig. Abgesehen davon, dass auch hier keine Belege für effektive Zahlungen vorliegen und entsprechende Verpflichtungen ohnehin nur bei einer finanziell wohlhabenden Situation materiell überhaupt entstehen könnten (vgl. BGE 136 III 1), wäre die Berücksichtigung von Zahlungen, welche auf der Grundlage von Art. 328 ZGB erfolgen, im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht vorgesehen, sondern es kann höchstens ein Kinderzuschlag veranschlagt werden, soweit das volljährige Kind in Ausbildung steht und keinen Verdienst hat (VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, N. 24b zu Art. 93 SchKG). Dass diese tatsächlichen Voraussetzungen gegeben wären, wurde nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid vom Beschwerdeführer nicht dargetan.  
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich jedoch, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. April 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli