Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_301/2024
Urteil vom 30. April 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego Cavegn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. März 2024 (LE220023-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.A.________ (geb. 1967; Beschwerdeführer) und B.A.________ (geb. 1972; Beschwerdegegnerin) heirateten im Jahr 2004. Sie sind die Eltern von C.A.________ (geb. 2006) und D.A.________ (geb. 2008).
A.b. Am 24. August 2021 machte die Ehefrau beim Bezirksgericht Zürich das Eheschutzverfahren anhängig. Mit Urteil vom 4. April 2022 (berichtigt am 11. April 2022) stellte dieses fest, dass die Eheleute seit dem 4. April 2020 getrennt leben, beliess die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und teilte die Obhut über diese der Ehefrau zu. Soweit hier interessierend regelte das Bezirksgericht weiter die Benutzung der vorhandenen Motorfahrzeuge und legte den von A.A.________ an B.A.________ für die Kinder und für diese selbst zu bezahlenden Unterhalt fest. Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- auferlegte das Bezirksgericht den Eheleuten je zur Hälfte. Parteientschädigungen sprach es keine zu.
Am 4. April 2022 klagte A.A.________ beim Kantonsgericht Zug auf Scheidung der Ehe.
B.
Mit Urteil vom 28. März 2024 ( eröffnet am 10. April 2024) hiess das Obergericht des Kantons Zürich die von A.A.________ gegen das Eheschutzurteil erhobene Berufung teilweise gut und setzte die von diesem zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge neu fest. Dabei bezifferte es den monatlich zu bezahlenden Kindesunterhalt zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. April 2022 mit Fr. 2'161.-- für C.A.________ und Fr. 3'445.-- für D.A.________ (davon Fr. 1'296.-- Betreuungsunterunterhalt), zwischen dem 1. Mai 2022 und dem 30. April 2024 mit Fr. 3'426.-- für C.A.________ und Fr. 3'446.-- für D.A.________ (kein Betreuungsunterhalt) sowie ab dem 1. Mai 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens mit Fr. 1'146.-- für C.A.________ und Fr. 3'836.-- für D.A.________ (kein Betreuungsunterhalt). Den an die Ehefrau persönlich zu bezahlenden Unterhalt legte das Obergericht fest auf monatlich Fr. 1'414.-- vom 1. September 2020 bis zum 30. April 2022, Fr. 2'018.-- vom 1. bis zum 31. Mai 2022, Fr. 501.-- vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Juli 2022 und Fr. 542.-- ab dem 1. August 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Im Übrigen wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 12'000.-- auferlegte das Obergericht A.A.________, den es ausserdem verpflichtete, eine Parteientschädigung von Fr. 15'078.-- an die Ehefrau zu bezahlen.
C.
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 10. Mai 2024 (Poststempel) ans Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und der vom Bezirksgericht vorgesehene monatliche Unterhalt sei wie folgt neu festzulegen: Ab 1. September 2020 für beide Kinder Barunterhalt von je Fr. 1'600.-- (eventuell für C.A.________ Fr. 2'007.-- und für D.A.________ Fr. 1'995.--) und für D.A.________ Betreuungsunterhalt von Fr. 1'296.--, ab 1. Juni 2022 je Kind Fr. 2'000.-- (eventuell für C.A.________ Fr. 2'622.-- und für D.A.________ Fr. 2'642.--) und ab 1. Mai 2024 für die weitere Dauer der Trennung Fr. 1'146.-- für C.A.________ und Fr. 2'000.-- für D.A.________ (eventuell Fr. 1'146.-- für C.A.________ und Fr. 2'848.-- für D.A.________). Der an die Ehefrau persönlich zu bezahlende Unterhalt sei auf monatlich Fr. 286.-- ab dem 1. September 2020 bis Ende Mai 2022 festzulegen (eventuell Fr. 1'106.--). Ausserdem beantragt A.A.________, es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens B.A.________ aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, ihm für das Verfahren vor dem Bezirksgericht eine Entschädigung von Fr. 15'078.-- und für jenes vor dem Obergericht eine solche von Fr. 8'000.-- zu bezahlen.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung das von A.A.________ ausserdem gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung nach Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten mit Bezug auf den verfallenen Unterhalt, d.h. bezüglich der Unterhaltsbetreffnisse bis und mit April 2024 gutgeheissen und weitergehend abgewiesen.
Am 13. Februar 2025 verzichtet das Obergericht auf eine Vernehmlassung und am 17. März 2024 beantragt B.A.________, die Beschwerde sei abzuweisen. A.A.________ hat sich hierauf nicht mehr vernehmen lassen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des gesamten Urteils des Obergerichts (vgl. vorne Bst. C). Seinen Anträgen sowie der Begründung der Beschwerde, die zur Auslegung der Rechtsbegehren beizuziehen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3), lässt sich jedoch entnehmen, dass er allein mit der Festlegung des von ihm zu bezahlenden Kindes- und Ehegattenunterhalts sowie der Verlegung der kantonalen Prozesskosten nicht einverstanden ist. Demgegenüber äussert er sich nicht zu den im vorinstanzlichen Verfahren weiter strittigen Punkten (Nutzung der Motorfahrzeuge und Höhe der bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge). Insoweit hinterfragt er das Urteil des Obergerichts folglich nicht. Die Beschwerde ist entsprechend entgegenzunehmen (vgl. Urteil 5A_265/2024 vom 30. Juli 2024 E. 1.2).
1.2. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die zufolge Aufhebung des gemeinsamen Haushalts festzulegenden Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Ehegatten (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) sowie die Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens entschieden hat. Damit steht eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG in Streit (Urteil 5A_793/2023 vom 4. Juli 2024 E. 2.1), wobei die Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG überschritten wird (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG), die er auch fristgerecht eingereicht hat (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.3. Hieran ändert weder die Einleitung des Scheidungsverfahrens am 4. April 2022 (vgl. vorne Bst. A.b) etwas, noch der Umstand, dass nach der Darstellung der Beschwerdegegnerin am 11. September 2024 erstinstanzlich über die Scheidung entschieden wurde: Das Eheschutzverfahren wird hierdurch nicht gegenstandslos und an der Zuständigkeit des Eheschutzgerichts zur Regelung des Getrenntlebens ändert sich nichts (BGE 148 III 95 E. 4.2).
2.
Eheschutzentscheide gelten als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5). Mit der Beschwerde gegen solche Entscheide kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. auch BGE 137 III 193 E. 1.2). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz kommt nur in Frage, wenn diese verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass der Schriftsatz der rechtsuchenden Partei die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 141 I 36 E. 1.3).
3.
3.1. Als aktenwidrig und damit willkürlich (Art. 9 BV) festgestellt erachtet der Beschwerdeführer sein Einkommen des Jahres 2022 und der Folgejahre.
Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung durch ein Gericht ist dann willkürlich, wenn dieses den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, begründet keine Willkür (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 142 II 433 E. 4.4). Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt insbesondere dann vor, wenn diese widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder auf einem offensichtlichen Versehen beruht bzw. klarerweise den tatsächlichen Verhältnissen widerspricht (Urteile 5A_158/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 5.2; 5A_964/2016 vom 19. Februar 2018 E. 4, in: FamPra.ch 2018 S. 471).
3.2. Der Beschwerdeführer arbeitet als selbständiger Steueranwalt mit eigener Kanzlei. Zur Bestimmung seines Einkommens für das Jahr 2022 ging das Obergericht von der kaufmännischen Buchführung (vgl. Art. 957 ff. OR) des Beschwerdeführers aus. Dieser Buchführung und ihren Bestandteilen komme kraft Gesetzes Wahrheitsgarantie zu. Es sei daher nicht Aufgabe des Gerichts, die gesamte Buchhaltung einer Partei nach allfälligen Unstimmigkeiten zu durchforsten. Vielmehr liege es an der Partei, die aus derartigen Unstimmigkeiten Rechte ableite, diese zu substanziieren und zu belegen. Aus der Erfolgsrechnung ergebe sich ein Gewinn von Fr. 160'036.74, von dem grundsätzlich auszugehen sei. Zu diesem Betrag seien verschiedene Posten hinzuzuzählen, namentlich Rückzahlungen der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich von Fr. 11'812.55 sowie Aufwendungen für Drittleistungen von Fr. 55'305.30. Somit ergebe sich für das Jahr 2022 ein massgebendes Einkommen von Fr. 235'714.59. Für das Einkommen ab dem Jahr 2023 ging die Vorinstanz von diesem Wert aus und ermittelte einen Betrag von Fr. 200'000.--.
Vor Bundesgericht unbestritten geblieben ist das Vorgehen des Obergerichts. Zu prüfen ist indes, ob die Vorinstanz durch die vorgenommenen Aufrechnungen in Willkür verfallen ist.
3.3.
3.3.1. Zu den Rückzahlungen der SVA Zürich hielt das Obergericht fest, dass für die Berechnung des Gewinns die tatsächlich geleisteten Sozialversicherungsbeiträge abzüglich der unerwartet erstatteten Beiträge früherer Jahre massgeblich seien. Der Beschwerdeführer habe offenbar nicht damit gerechnet, im Jahre 2022 Rückzahlungen zu erhalten, weshalb diese nicht in die Buchhaltung eingeflossen und nunmehr aufzurechnen seien.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe im Jahr 2022 insgesamt Fr. 19'178.-- an Beiträgen an die verschiedenen Sozialversicherungen leisten müssen, die zu berücksichtigen seien. Weiter hätten die Zahlen des Jahres 2022 als Grundlage für die Berechnung des Einkommens auch der Folgejahre gedient. Ab dem Jahr 2023 seien indes keine Rückerstattungen der SVA mehr zu erwarten. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass er jährlich Fr. 19'178.-- an Sozialversicherungsbeiträgen zu bezahlen habe.
3.3.2. Vorab missachtet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz für die Bestimmung des im Jahr 2022 aufzurechnenden Betrags die von ihm in diesem Jahr bezahlten Sozialversicherungsbeiträge von den erhaltenen Rückerstattungen in Abzug gebracht hat. Die fraglichen Beiträge sind bei der Einkommensberechnung folglich berücksichtigt worden und der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer äussert sich sodann weder zu diesem Vorgehen, noch bestreitet er die Höhe der berücksichtigten Beiträge. Ohnehin ist das Obergericht zu seinen Gunsten von Zahlungen ausgegangen, die insgesamt Fr. 1'096.-- über dem von ihm selbst genannten Wert liegen. Hierauf ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 2).
Für die Einkommensberechnung ab dem Jahr 2023 zog die Vorinstanz von dem für 2022 ermittelten Einkommen einen Betrag von Fr. 32'087.15 ab, weil nicht mehr mit Rückzahlungen der SVA Zürich zu rechnen sei. Diesem Anliegen des Beschwerdeführers wurde daher bereits Rechnung getragen. Da es sich bei dem ab 2023 berücksichtigten Betrag um einen Schätzbetrag handelt, der auch eine gewisse Einkommenssteigerung in den fraglichen Jahren enthält, erscheint es sodann jedenfalls nicht als geradezu willkürlich, dass das Obergericht nicht nochmals zusätzlich rund Fr. 20'000.-- berücksichtigt hat, um den laufenden Zahlungen an die SVA Zürich Rechnung zu tragen.
3.4.
3.4.1. Bezüglich der Aufwendungen für Drittleistungen ist unbestritten von Folgendem auszugehen: Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2022 auch die Kunden seines damaligen Büropartners, der sich altershalber aus dem Geschäftsleben zurückziehen wollte, in seine Abrechnung ein. Daher stellte er für diesen Rechnung, übernahm dafür aber dessen Auslagen, die Honorare der von ihm beigezogen Dienstleister und bezahlte ihm eine Entschädigung. Das für diese Mandate erzielte Honorar des Beschwerdeführers hat daher die entsprechenden Aufwendungen umfasst, die folglich nicht in dem vom Beschwerdeführer ausgewiesenen Geschäftsgewinn enthalten waren.
3.4.2. Das Obergericht erachtete es als glaubhaft, dass Zahlungen an den früheren Büropartner in diesem Zusammenhang erfolgten und akzeptierte sie als Aufwand, der sich auf den vom Beschwerdeführer erzielten Gewinn niederschlug. Dagegen habe der Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert, dass die Zahlungen an bestimmte Drittanbieter (namentlich E.________ N.V. und die F.________ Treuhand- und Verwaltungs-Anstalt) ebenfalls in diesem Sinne geschäftsmässig begründet waren. Namentlich hätten diese unbestritten keine Leistungen an den Beschwerdeführer direkt erbracht. Dieser habe vielmehr selbst behauptet, die entsprechenden Rechnungen seien für Arbeit bei den Kunden gestellt worden. Der Beschwerdeführer zeige sodann nicht auf, welcher Teil seines Honorars als Aufwand für diese Drittanbieter einzustufen sei. Nur dann hätte bestimmt werden können, ob sämtliche geschäftsfremden Ausgaben durch entsprechende Einnahmen, die kein Honorar darstellten, gedeckt seien. Insbesondere sei aus der Erfolgsrechnung nicht ersichtlich, unter welchem Konto und in welchem Umfang Gelder verbucht worden seien, die angeblich kein Honorar waren. Die Beschwerdegegnerin teilt diesen Standpunkt im Wesentlichen und führt insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe "in keiner Art und Weise näher und substanziiert dargelegt, warum und wofür diese Rechnungen an die Treuhandgesellschaften überhaupt bezahlt worden sind".
Der Beschwerdeführer betont, dass die Drittanbieter Dienstleistungen zwar den Kunden erbracht, ihm aber Rechnung gestellt hätten. Er sei zahlungspflichtig gewesen und die entsprechenden Zahlungen seien unbestritten. Die fraglichen Rechnungen seien aktenkundig ihm gestellt worden und der Zahlungszweck sei ersichtlich. In der Erfolgsrechnung 2022 seien die Fremdleistungen ausgewiesen worden und es sei völlig unerklärlich, wo Unklarheiten bestehen könnten. Er, der Beschwerdeführer, habe seine Honorareinnahmen korrekt verbucht und die Drittaufwendungen abgezogen.
3.4.3. Das Obergericht hält fest, dass die Zahlungen an die Drittanbieter in der Erfolgsrechnung des Beschwerdeführers für das Jahr 2022 unter dem Konto 4400 als "Aufwand für Drittleistungen" verbucht wurden. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, erhellt unter diesen Umständen nicht, worin die von der Vorinstanz angeführten Unklarheiten in der Buchhaltung bestehen sollen. Gleichzeitig erweist sich der Vorwurf der mangelhaften Substanziierung vor dem Hintergrund als unhaltbar, dass das Obergericht der Buchhaltung eine "Wahrheitsgarantie" zusprach (vgl. E. 3.2 hiervor) und dass es den Beschwerdeführer soweit aus den Akten ersichtlich (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) nicht zur Erläuterung der fraglichen Erfolgsrechnung aufgefordert, vielmehr in E. 7.2.2, S. 57, seines Urteils festgehalten hat, es sei nicht dessen Sache, "seine Jahresrechnung substantiiert darzulegen" (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 ZPO). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Buchhaltung in diesem Punkt durch die Beschwerdegegnerin begründet in Zweifel gezogen worden wäre. Diese selbst zweifelt vor Bundesgericht zwar die Korrektheit der Jahresrechnung an und führt aus, sie habe diese während des Verfahrens bestritten. Diese Ausführungen bleiben indes appellatorisch und sind nicht weiter zu berücksichtigen (vgl. vorne E. 2). Damit erweist sich der Vorwurf der Aktenwidrigkeit und folglich der Willkür als begründet. Angesichts der Höhe der betroffenen Beiträge von rund einem Viertel des massgebenden Einkommens ist der Fehler sodann ohne weiteres geeignet, sich auf die Höhe der festgelegten Unterhaltspflicht auszuwirken.
3.5. Nach dem Ausgeführten ist die Berechnung des Einkommens des Beschwerdeführers für das Jahr 2022 qualifiziert fehlerhaft. Dieser Fehler hat sich auch in den Folgejahren ausgewirkt, da die Vorinstanz der Einkommensberechnung in diesen Jahren das Einkommen des Jahres 2022 zugrunde legte (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet und die Sache ist, da dies nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, zur Neuberechnung des Einkommens des Beschwerdeführers ab dem Jahre 2022 und zur erneuten Festlegung des Kindes- und Ehegattenunterhalts für diesen Zeitraum an das Obergericht zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Dabei ist freilich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, wie sich dem angefochtenen Urteil entnehmen lässt, die Mandate seines früheren Büropartners eigenem Vernehmen nach nicht weitergeführt hat.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, das Obergericht sei bei der Feststellung der letzten gemeinsamen Lebenshaltung in Willkür (Art. 9 BV) verfallen.
Die bisherige Lebensführung der Eheleute bildet beim ehelichen Unterhalt eine Obergrenze (BGE 147 III 293 E. 4.4; 140 III 337 E. 4.2.1), deren Überschreiten nicht ohne Willkür möglich ist (Urteile 5A_827/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 3.2; 5A_20/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 4 [einleitend]; allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung vgl. BGE 148 III 95 E. 4.1). Vor Bundesgericht ist umstritten, ob dies auch für den Kindesunterhalt gilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285 f.; Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.3, zur Publikation vorgesehen). Auf diese Frage ist freilich nur einzugehen, falls sich dies auf das vorliegende Verfahren auswirken sollte (dazu nachfolgend E. 4.6).
4.2. Das Obergericht hält hierzu fest, die unterhaltsverpflichtete Partei habe den letzten gemeinsamen Standard nachzuweisen, woran auch die Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nichts ändere. Als Referenzperiode zur Berechnung des Standards dienten grundsätzlich die letzten zwölf Monate vor der Trennung. Das massgebliche Einkommen der Parteien bzw. des Beschwerdeführers habe im hier massgebenden Zeitraum Fr. 111'014.-- betragen. Hinzu komme ein Wertschriftenertrag von Fr. 3'726.--. Der Steuererklärung lasse sich entnehmen, dass die Parteien im Jahre 2019 über Wertschriften verfügt hätten. Eine allfällige Wertveränderung derselben habe sich auf das Vermögen auswirken können. Der insofern behauptungs- und beweisbelastete Beschwerdeführer äussere sich indessen nicht zu einer allfälligen Wertzunahme oder Wertabnahme der Aktien. Damit genüge er seiner Substanziierungsobliegenheit nicht, weshalb die Vermutung greife, dass die festzusetzenden Unterhaltsbeiträge den letzten gemeinsamen Standard nicht überschritten.
4.3. Ist die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts wie hier auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt und gelangt das strenge Rügeprinzip zur Anwendung (vgl. vorne E. 2), prüft das Bundesgericht nur die ausreichend vorgetragenen Verfassungsrügen. Wird eine solche Rüge nicht erhoben, kann das Bundesgericht eine Beschwerde auch dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, das Obergericht habe im Zusammenhang mit der Anwendung des unbeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGE 150 III 385 E. 5.1; 144 III 349 E. 4.2.1), des Offizialgrundsatzes (Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGE 145 III 393 E. 2.7.3) oder mit der Vermutung, bei nicht hinreichender Substanziierung der letzten gemeinsamen Lebenshaltung werde diese durch die festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht überschritten, die Verfassung verletzt. Hierauf ist folglich nicht einzugehen.
4.4.
4.4.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, die Beweisführungslast falsch verlegt zu haben. Auch bei Geltung der Offizialmaxime (recte: wohl der Untersuchungsmaxime) habe die Beschwerdegegnerin sämtliche Tatsachen zu behaupten und beweisen, die den Konsum während des Ehelebens erhöhten und auf diese Weise die Sparquote senkten. Folglich habe sie die (rechtshindernde) Tatsache allfälliger Kursgewinne auf den Aktien oder deren Realisierung nachzuweisen. Gewinne auf den Aktien habe sie indes nie in substanziierter Art und Weise behauptet. In dieser Situation dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er sei seiner Substanziierungslast nicht nachgekommen, sei willkürlich, zumal er nicht alle denkbaren Einreden der Ehefrau in Bezug auf den Konsum vor der Trennung antizipieren und entkräften könne.
4.4.2. Gelangt wie hier die sog. zweistufig-konkrete Methode mit Überschussverteilung (vgl. BGE 149 III 441 E. 2.5) zur Anwendung, obliegt der Nachweis der Begrenzung der Unterhaltspflicht dem Unterhaltsverpflichteteten (BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 299; Urteile 5A_143/2024 vom 11. September 2024 E. 6), vorliegend mithin dem Beschwerdeführer. Ihm obliegt auch der Nachweis einer allfälligen Sparquote (vgl. Urteil 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 4.3.2; zum Nachweis der Sparquote als Gegenbeweis zum Beweis des Unterhaltsanspruchs vgl. ALTHAUS/METTLER, Praxisfragen zur Überschussverteilung, in: FamPra.ch 2023 S. 873 ff., 880). Unter diesen Umständen konnte das Obergericht ohne Willkür die Behauptungs- und Beweislast für den zuletzt gelebten ehelichen Standard als Obergrenze der Unterhaltspflicht dem Beschwerdeführer auferlegen. Unzutreffend ist nach dem Ausgeführten das Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe Tatsachen darzutun, die gegen eine Sparquote sprechen. Folglich ist auch nicht entscheidend, ob diese sich hierzu geäussert hat.
4.5.
4.5.1. Willkürlich ist nach Dafürhalten des Beschwerdeführers weiter der Vorwurf der mangelnden Substanziierung. Er habe durch Darlegung des Vermögensstands und des Konsums während der Ehe sämtliche Substanziierungsobligenheiten erfüllt. Eine Auseinandersetzung mit einzelnen Vermögenswerten wie den Aktien sei nicht erforderlich, da diese Teil des Gesamtvermögens bildeten und folglich in seinen Darlegungen enthalten seien. Rechtsprechungsgemäss seien im Eheschutzverfahren sodann Pauschalisierungen zulässig. Eine Vermögensdarstellung gestützt auf die Steuererklärung sei ausreichend und entspreche im Übrigen auch der Praxis in den Kantonen und namentlich im Kanton Zürich. Hinzu komme, dass die Ehegatten nur eine geringe Zahl von Aktien im Wert von Fr. 32'726.-- hielten. Im Verhältnis zum Gesamtvermögen könne auf diesen von vornherein nur ein kleiner Gewinn erwirtschaftet werden, der bei der Berechnung des Konsums nicht ins Gewicht falle. Ohne Willkür könne dessen weitergehende Darlegung daher nicht verlangt werden. Zumal die Vorinstanz in Anwendung der Offizialmaxime ansonsten fast den gesamten erstinstanzlichen Entscheid aufgehoben und die Sache neu beurteilt habe.
4.5.2. Zu den Substanziierungsanforderungen (allgemein dazu vgl. BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 136 III 322 E. 3.4.2; 127 III 365 E. 2b; Urteil 5A_936/2023 vom 8. Januar 2025 E. 3.2.1) führte die Vorinstanz unter Hinweis auf die Lehre (insbesondere: ARNDT, Die Sparquote - Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Fankhauser et al. [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., 60) aus, es könne zum Nachweis des ehelichen Standards zwar grundsätzlich auf die Vermögensentwicklung gemäss Steuererklärungen abgestellt werden. Bei komplexeren finanziellen Verhältnissen sei die Vermögensbildung indes gesondert auszuweisen und gegenüber einem allfälligen Wertzuwachs abzugrenzen. Namentlich Wertschriften seien separat zu betrachten. Auf diese Überlegungen geht der Beschwerdeführer nicht ein. Vielmehr legt er vor Bundesgericht im Wesentlichen seine eigene Sicht der Dinge dar. Namentlich äussert er sich nicht zur Notwendigkeit genauerer Ausführungen in komplexeren Verhältnissen. Dies genügt den Begründungserfordernissen (vgl. vorne E. 2) nicht und die Beschwerde ist diesbezüglich ungenügend begründet. Damit hilft es dem Beschwerdeführer unter diesem Aspekt auch nicht weiter, wenn er auf einzelne kantonale Urteile verweist, die seine Ansicht stützen sollen. Vergebens beruft der Beschwerdeführer sich sodann auf die Rechtsprechung, wonach bei der Unterhaltsbemessung zumal unter Willkürgesichtspunkten gewisse Pauschalisierungen zulässig sein können: Dieses Vorgehen wird für die Bedarfsberechnung zugelassen, um unumgänglichen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen, die nach langen Ehejahren auftreten können (Urteil 5A_165/2018 vom 25. September 2018 E. 3.3). Für den hier interessierenden Nachweis nicht allzu weit zurückliegender Wertveränderungen von Aktien besteht indes kein Anlass für derartige Pauschalisierungen. Ohnehin hat der Beschwerdeführer die geforderte Substanziierung vor Obergericht nicht in pauschaler Art und Weise, sondern gar nicht vorgenommen. Soweit der Beschwerdeführer zuletzt auf einen tiefen Wert der Aktien der Eheleute verwiest, der sich im Ergebnis nicht auf den Lebensstandard auswirke, ergänzt er die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts, ohne die hierfür notwendigen Rügen zu erheben (vgl. vorne E. 2). Die Vorinstanz hat gerade keine Feststellungen dazu getroffen, welche Aktien von welchem Wert sich im Vermögen der Eheleute befinden. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist damit die Grundlage entzogen und diese sind nicht geeignet, Willkür der Vorinstanz aufzuzeigen.
4.6. Damit erweist sich die Beschwerde mit Blick auf die letzte gemeinsame Lebenshaltung als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Das Obergericht konnte daher ohne Verfassungsverletzung davon ausgehen, dass die Unterhaltsbeiträge diese Lebenshaltung nicht erreichen (vgl. auch E. 4.3 hiervor). Bei diesem Ergebnis braucht nicht mehr geklärt zu werden, ob eine Verfassungsverletzung vorliegt, weil die Vorinstanz beim Kindesunterhalt die letzte gemeinsam gelebte Lebenshaltung nicht beachtet hat (vgl. BGE 148 III 95 E. 4.1). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge, zumal die Vorinstanz hierbei von einem tieferen Einkommen des Beschwerdeführers auszugehen haben wird als bisher (vgl. vorne E. 3).
5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache zur erneuten Festlegung des Kindesunterhalts und des ehelichen Unterhalts an das Obergericht zurückzuweisen. Das Obergericht wird auch neu über die Kosten des kantonalen Verfahrens zu entscheiden haben, weshalb auch die Ziffer 2 soweit die erstinstanzlichen Prozesskosten betreffend sowie die Ziffern 3-5 des angefochtenen Urteils aufzuheben sind ( Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG ).
Die Rückweisung zu neuem Entscheid mit offenem Ausgang gilt hinsichtlich der Prozesskosten als Obsiegen des Beschwerdeführers (BGE 141 V 281 E. 11.1). Entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (inkl. den Kosten des Verfahrens betreffend aufschiebende Wirkung) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat den Beschwerdeführer ausserdem für das Verfahren vor Bundesgericht zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Ziffern 1 sowie 3-5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. März 2024 werden vollumfänglich und die Ziffer 2 wird teilweise aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung über den Kindes- und Ehegattenunterhalt sowie die Kosten des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber