Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_318/2025
Urteil vom 30. April 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Plüss,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einem Stockwerkeigentümerbeschluss,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. März 2025 (ZBS.2025.2).
Sachverhalt:
Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) ist Stockwerkeigentümerin an den Einheiten uuu, vvv, www und xxx (Gewerbe-/Dienstleistungsräume mit Wertquote 127/1'000) in der Wohnüberbauung "F.________" an der G.________strasse yyy in U.________. B.________ und C.________ (Beschwerdegegner 1 und 2) sind Stockwerkeigentümer der Einheit zzz (Wohnräume mit Wertquote 58/1'000).
Die Beschwerdeführerin strebt eine Umnutzung ihrer Gewerbe- bzw. Dienstleistungsräume zu Wohnräumen an, worüber an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 9. März 2024 abgestimmt wurde. B.________ und C.________ stimmten dieser Umnutzung nicht zu.
Darauf stellte die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2024 gegen B.________ und C.________, gegen deren Sohn (Beschwerdegegner 3) und gegen deren Rechtsanwältin (Beschwerdegegnerin 4) ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, mit welchem sie namentlich verlangte, es sei diesen die weitere Verweigerung der Zustimmung zur Umnutzung zu untersagen, soweit dies erforderlich sei, um den Verkauf voranzutreiben, und es seien jegliche Massnahmen zu untersagen, die potenzielle Käufer davon abhielten, Kaufhandlungen aufzunehmen oder abzuschliessen.
Mit Entscheid vom 15. Januar 2025 trat das Bezirksgericht Arbon auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein.
Die hiergegen erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 27. März 2025, soweit es darauf eintrat, dahingehend gut, dass es das erstinstanzliche Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abwies (dazu vorliegendes Urteil 5A_318/2025). Ferner wies es das Ausstandsgesuch gegen die erstinstanzliche Richterin ab, soweit es darauf eintrat (vgl. dazu Urteil 5A_319/2025).
Mit Eingabe vom 16. April 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Anträgen um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und um Anweisung des Bezirksgerichts Arbon, auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen einzutreten und dieses materiell zu beurteilen, eventualiter um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht, sowie um Aufhebung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einem Stockwerkeigentümerbeschluss mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2.
Weil der angefochtene Entscheid vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG betrifft, ist die Kognition des Bundesgerichtes beschränkt und beschwerdeweise ist einzig die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Verfassungsrügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
3.
Nach den Erwägungen im obergerichtlichen Entscheid verneinte das Bezirksgericht die Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin mit der Begründung, H.________ sei im Handelsregister des Kantons Thurgau als einziges Mitglied des Verwaltungsrates eingetragen und zufolge seines Wohnsitzes in V.________/Ungarn liege ein Organisationsmangel nach Art. 718 Abs. 4 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 2 OR vor. Das Obergericht hat weiter erwogen, dass am 13. Februar 2025 I.________, W.________ als weiteres Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift bestellt und der Organisationsmangel somit inzwischen behoben worden sei. Indes habe das Bezirksgericht festgehalten, dass auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ohnehin auch deshalb nicht eingetreten werden könne, weil es an einem Verfügungsanspruch und einem Verfügungsgrund im Sinne von Art. 261 Abs. 1 ZPO fehle. Die Beschwerdeführerin fechte nicht etwa den Stockwerkeigentümerbeschluss an, sondern sie verlange, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 in einem bestimmten Sinn abstimmen würden. Indes stehe diesen an der Stockwerkeigentümerversammlung das Recht auf freie Stimmabgabe zu. Vor diesem Hintergrund stelle sich auch die Frage nicht, ob die von der Beschwerdeführerin angestrebte Nutzungsänderung der Einstimmigkeit bedürfte oder ob diesbezüglich ein Mehrheitsbeschluss ausreiche. Das Obergericht schloss sich diesen Erwägungen an, hielt aber fest, entgegen dem Bezirksgericht führe eine ungünstige Hauptsachenprognose nicht zu einem Nichteintreten auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, sondern in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre zu dessen Abweisung, weshalb insoweit das Dispositiv zu ersetzen sei.
4.
Die Beschwerdeführerin macht in mannigfaltiger Hinsicht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch das Obergericht geltend (mehrfach seien konkrete Verkaufsverhandlungen an der Blockadehandlung der Beschwerdegegner gescheitert und der Schaden übersteige Fr. 500'000.--; die Mehrheit der Stockwerkeigentümer habe einer Umnutzung zugestimmt und das Reglement erlaube eine solche mit qualifiziertem Mehr; die Blockade habe wirtschaftlich katastrophale Auswirkungen; die angeblich fehlende Prozessfähigkeit habe faktisch nie vorgelegen; das Obergericht habe die konkreten Hinweise in der Strafanzeige gegen die Bezirksrichterin auf deren strategisches Zurückhalten von Informationen ignoriert). Diese Ausführungen bleiben aber rein appellatorisch und sie haben ohnehin keine Relevanz mit Blick auf die entscheidende Rechtsfrage (Vorliegen eines Verfügungsanspruches und eines Verfügungsgrundes), weshalb auf die Sachverhaltskritik nicht einzutreten ist.
In rechtlicher Hinsicht ruft die Beschwerdeführerin zwar u.a. die Eigentumsgarantie und das rechtliche Gehör, mithin verfassungsmässige Rechte an. Sie tut dies jedoch abstrakt und legt nicht dar, inwiefern diese im interessierenden Kontext konkret verletzt sein sollen. Vielmehr wirft sie dem Obergericht - ohne sich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides, wonach es an einem Verfügungsanspruch und an einem Verfügungsgrund mangle, zu beziehen - in appellatorischer Weise vor, es habe verkannt, dass für die Nutzungsänderung keine Einstimmigkeit erforderlich sei, und es habe nicht auf den zentralen Berufungspunkt reagiert, wonach durch die absichtliche Sabotage ein wirtschaftlicher Schaden entstehe. Kern der oberinstanzlichen Erwägungen ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Rechtsbegehren auf ein bestimmtes Abstimmungsverhalten durch die Beschwerdegegner 1 und 2 an der Stockwerkeigentümerversammlung ziele, was deren Stimmfreiheit verletzen würde. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander und schon gar nicht zeigt sie auf, inwiefern dadurch verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen.
5.
Unsubstanziiert bleibt schliesslich die abstrakte Kritik der Beschwerdeführerin, die obergerichtliche Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, zumal sie zum dringenden Schutz ihres Eigentums und ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage gehandelt habe. Die Festsetzung der Gerichtskosten für das obergerichtliche Verfahren bemisst sich nach kantonalem Tarif (Art. 96 ZPO). Die Beschwerdeführerin müsste sich im Rahmen substanziierter verfassungsrechtlicher Rügen mit den in E. 10 bzw. Fn. 106 des angefochtenen Entscheides genannten kantonalrechtlichen Tarifgrundlagen auseinandersetzen und dabei aufzeigen, inwiefern in diesem Zusammenhang ein verfassungsmässiges Recht, insbesondere inwiefern bei der Anwendung der betreffenden Normen das Willkürverbot (Art 9 BV) verletzt worden sein soll.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
7.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli