Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_319/2025  
 
 
Urteil vom 30. April 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
J.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ausstand (Vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einem Stockwerkeigentümerbeschluss), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. März 2025 (ZBS.2025.2). 
 
 
Sachverhalt:  
Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) ist Stockwerkeigentümerin an den Einheiten uuu, vvv, www und xxx (Gewerbe-/Dienstleistungsräume mit Wertquote 127/1'000) in der Wohnüberbauung "F.________" an der G.________strasse yyy in U.________. B.________ und C.________ sind Stockwerkeigentümer der Einheit zzz (Wohnräume mit Wertquote 58/1'000). 
Die Beschwerdeführerin strebt eine Umnutzung ihrer Gewerbe- bzw. Dienstleistungsräume zu Wohnräumen an, worüber an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 9. März 2024 abgestimmt wurde. B.________ und C.________ stimmten dieser Umnutzung nicht zu. 
Darauf stellte die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2024 gegen B.________ und C.________, deren Sohn D.________ und deren Rechtsanwältin ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, mit welchem sie namentlich verlangte, es sei diesen die weitere Verweigerung der Zustimmung zur Umnutzung zu untersagen, soweit dies erforderlich sei, um den Verkauf voranzutreiben, und es seien jegliche Massnahmen zu untersagen, die potenzielle Käufer davon abhielten, Kaufhandlungen aufzunehmen oder abzuschliessen. 
Mit Entscheid vom 15. Januar 2025 trat das Bezirksgericht Arbon auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein. 
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Gleichzeitig stellte sie gegen die erstinstanzliche Richterin (Beschwerdegegnerin) ein Ausstandsgesuch. Mit Entscheid vom 27. März 2025 hiess das Obergericht des Kantons Thurgau, soweit es darauf eintrat, die Berufung dahingehend gut, dass es das erstinstanzliche Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abwies (vgl. dazu Urteil 5A_318/2025). Sodann wies es das Ausstandsgesuch gegen die Beschwerdegegnerin ab, soweit es darauf eintrat (dazu vorliegendes Urteil 5A_319/2025). 
Mit Eingabe vom 16. April 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend den Ausstand der erstinstanzlichen Richterin. Bei solchen Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen in der Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2; 137 III 380 E. 1.1). Dort geht es um ein vorsorgliches Massnahmeverfahren im Zusammenhang mit einem Stockwerkeigentümerbeschluss mit einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Sind die Beschwerdegründe im Hauptverfahren gemäss Art. 98 BGG auf die Geltendmachung verfassungsmässiger Rechte beschränkt, so gilt diese Einschränkung der Prüfungsbefugnis auch im Beschwerdeverfahren gegen Zwischenentscheide (Urteile 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 3; 5A_31/2024 vom 11. Juni 2024 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin kann folglich nur geltend machen, dass der angefochtene Entscheid ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt, wofür das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung gelangt. 
 
3.  
Der Beschwerde mangelt es allerdings bereits an einem konkreten Rechtsbegehren in Bezug auf den Ausstand der Beschwerdegegnerin (Art. 42 Abs. 1 BGG). 
Sodann beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf das Vorbringen, die einseitige Entscheidung des Bezirksgerichts sei ein objektiver Beleg für die Voreingenommenheit der Richterin. Darin liegt keine Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides und schon gar nicht zeigt die Beschwerdeführerin auf, inwiefern durch diese verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, insbesondere inwiefern das Obergericht Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO in willkürlicher und damit verfassungsverletzender Weise zur Anwendung gebracht haben könnte. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. April 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli