Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_236/2025
Urteil vom 30. April 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Verleumdung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 19. Dezember 2024 (SBR.2023.56).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen wirft A.A.________ zusammengefasst vor, sie habe von ihrem Wohnsitz in U.________/Schweden aus, in einem an das Betreibungsamt Kreuzlingen gerichteten und dort eingegangenen Schreiben, datiert vom 9. Dezember 2019, die aktuellen Organe der B.________ A.G., nämlich C.________ und D.________, der "kriminellen Machenschaften" bezichtigt und vorgebracht, die Übertragung der Liegenschaften der A's.________ an die B.________ A.G. sei aufgrund von "Straftaten" erfolgt. Mit dem Vorwurf der Straftaten sei sich A.A.________ bewusst gewesen, gegenüber dem Betreibungsamt und damit gegenüber Drittpersonen ehrenrührige Aussagen zum Nachteil der aktuellen Organe der B.________ A.G. zu machen, obwohl sie aufgrund des von ihr im Schreiben selbst erwähnten, vor Bezirksgericht Kreuzlingen geführten und mit Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 2016 rechtskräftig abgeschlossenen Zivilverfahrens Kenntnis davon gehabt habe, dass die Nichtigkeitserklärung der Kaufverträge zwischen der B.________ A.G. und der A.________ AG rechtens erfolgt sei. Überdies sei sich A.A.________ bewusst gewesen, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Januar 2019 wiederholt ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Zusammenhang mit der B.________ A.G. verneint habe, nachdem bereits am 5. August 2014 eine Einstellungsverfügung in vergleichbarer Sache ergangen sei.
Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach A.A.________ am 19. Dezember 2024, wie bereits das Bezirksgericht Kreuzlingen mit Urteil vom 7. Juni 2023, gegen das A.A.________ Berufung erhoben hatte, der mehrfachen Verleumdung schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2021, und einer Busse von Fr. 400.--. Ferner auferlegte es ihr die Verfahrenskosten und verpflichtete sie, C.________ und D.________ zu entschädigen.
A.A.________ wendet sich an das Bundesgericht und beantragt, das obergerichtliche Urteil sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.________ und D.________ (nachfolgend: Geschädigte) aufzuheben, auf die Strafanzeige sei nicht einzutreten und sie sei freizusprechen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.
2.1. Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Für die Anfechtung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).
2.2. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist ehrverletzend (vgl. BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; 132 IV 112 E. 2; Urteile 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.4; 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
3.
Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid, d.h. vorliegend das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. Dezember 2024. Dieses befasst sich ausschliesslich mit dem Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen mehrfacher Verleumdung, nicht jedoch mit einem allfälligen Verfahren gegen andere Personen wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) bzw. den diesbezüglich von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfen. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen wäre für den Erlass des Strafbefehls nicht zuständig gewesen, was das erstinstanzliche Gericht nicht geprüft und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, "weil für die Beurteilung der Straftaten aus Art. 305bis StGB in den Kantonen ZH und TG die Bundesanwaltschaft zuständig ist", wiederholt die Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Thurgau bestreitet oder geltend macht, das vorliegende Strafverfahren hätte gemeinsam mit dem gegen sie im Kanton Zürich geführten Verfahren von der Bundesanwaltschaft geführt werden müssen, weil beiden Verfahren "Straftaten aus Art. 305bis StGB" zugrunde lägen, ist darauf nicht einzutreten. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin inhaltlich nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen in Zusammenhang mit der Gehörverletzungsrüge bzw. der Gültigkeit des Strafbefehls eingeht (vgl. Urteil S. 23), womit sie den Begründungsanforderungen nicht genügt. Gleiches gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Ausführungen zum im Kanton Zürich gegen die Beschwerdeführerin geführten Verfahren (vgl. Urteil S. 39 ff.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht für die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht zuständig ist.
Soweit verständlich stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe anlässlich der rechtshilfeweisen Befragung in Schweden nicht gewusst, dass es dabei um die Strafuntersuchung in Kreuzlingen gehe, und rügt Art. 148, 158 und 159 StPO als verletzt. Dem vorinstanzlichen Urteil ist weder zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine entsprechende Rüge bereits im Berufungsverfahren erhoben hat, noch trifft die Vorinstanz irgendwelche diesbezüglichen Feststellungen. Ebenso wenig wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, sie habe sich mit entsprechenden Einwänden nicht auseinandergesetzt. Damit fehlt es vorliegend an den tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführerin, weshalb in diesem Punkt auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. Gleiches gilt insoweit, als die Beschwerdeführerin einleitend ihre Sicht der Dinge schildert, ohne eine Rüge zu erheben, geschweige denn auf die vorinstanzliche Begründung einzugehen.
4.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügen sodann mehrheitlich den (qualifizierten) Begründungsanforderungen an die Beschwerde in Strafsachen nicht. So beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, der Vorinstanz Rechtsverletzungen vorzuwerfen und ihre Sicht der Dinge zu schildern, ohne ihre Vorwürfe zu begründen und sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie sich gegen die vorinstanzliche Beurteilung wendet, wonach mit der Formulierung "heutige Vertreter der B.________ A.G." die Geschädigten in ihrer Funktion als Verwaltungsräte der B.________ A.G. zu betrachten seien (Urteil S. 35), und einzig vorbringt, "mit diesen theoretischen Zweifel zugunsten der Privatklägerschaft verletzte die Vorinstanz die Reglung der Beweiswürdigung nach Art. 10 StPO". Ebenso wenig begründet die Beschwerdeführerin ihren Vorwurf, dass die vorinstanzlichen Ausführungen zur Verbindungsbusse (vgl. Urteil S. 46 f.) verschiedene Bestimmungen (Art. 8, 10 Abs. 3, Art. 29a, 35 und 36 BV sowie Art. 3 EMRK) verletzten; dies ist denn auch nicht ersichtlich.
5.
Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, ihre Aufsichtsbeschwerde vom 11. Dezember 2019 habe identische Vorwürfe (wie das Schreiben vom 9. Dezember 2019) enthalten, weshalb der Strafantrag der Geschädigten verspätet erfolgt sei. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie davon ausgeht, dass die Geschädigten frühestens am 29. Juni 2020 Kenntnis vom fraglichen Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2019 erhielten und die dreimonatige Antragsfrist mit der Einreichung der Strafanzeige vom 7. Juli 2020 gewahrt ist (Urteil S. 19 ff.). Dabei hält sie unter anderem fest, dass die Geschädigten, selbst wenn sie Kenntnis von der Aufsichtsbeschwerde gehabt hätten, was sie (die Vorinstanz) nicht als erstellt erachte, und davon abgesehen hätten, gegen die Äusserungen in der Aufsichtsbeschwerdeschrift Strafantrag einzureichen, nicht ihr Recht verwirkten, gegen die zuvor erfolgten, jedoch ihnen erst nachträglich bekannt gewordenen vergleichbaren Äusserungen der Beschwerdeführerin in der Forderungseingabe vom 9. Dezember 2019 Strafantrag zu stellen (Urteil S. 22). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf, zu behaupten, der "Sachverhalt im Strafbefehl" sei aus der Aufsichtsbeschwerde bereits bekannt gewesen, ohne Willkür in der gegenteiligen vorinstanzlichen Feststellung aufzuzeigen. Ebenso wenig zeigt sie auf (noch ist dies ersichtlich), dass die Vorinstanz Recht verletzt. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
6.
Gegen den Schuldspruch der mehrfachen Verleumdung wendet die Beschwerdeführerin ein, die von ihr vorgeworfenen strafbaren Handlungen seien tatsächlich verübt worden, die Vorwürfe entsprächen mithin der Wahrheit, womit sie nicht wider besseres Wissen gehandelt habe.
Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Vorwurf mittels Straftaten, kriminellen Machenschaften und konkret Hehlerei und Geldwäscherei dafür gesorgt zu haben, dass die Kaufverträge zwischen der B.________ A.G. und der A.________ AG betreffend diverse Liegenschaften für nichtig erklärt worden seien, unterstelle ein unehrenhaftes Verhalten. Dieser Vorwurf erweise sich ohne Weiteres als unwahr. Die Stiftung E.________ habe vor dem Bezirksgericht Kreuzlingen gegen die A.________ AG betreffend Grundbuchberichtigung geklagt. Das Bezirksgericht Kreuzlingen habe mit Urteil vom 19. November 2014 festgestellt, dass die Kaufverträge vom 5. und 25. März 2010 zwischen der A.________ AG und der B.________ A.G. über den Verkauf der im Grundbuch V.________ eingetragenen Grundstücke Nrn. xxx, yyy und zzz nichtig seien und die A.________ AG kein Eigentum an diesen Liegenschaften erworben habe. Es habe das Grundbuchamt V.________ angewiesen, die A.________ AG als Eigentümerin der Grundstücke zu löschen und die B.________ A.G. einzusetzen. Aufgrund der folgenden Urteile des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Mai 2016 und des Bundesgerichts vom 20. Mai 2016 sei das Zivilverfahren betreffend Nichtigerklärung der Kaufverträge damit rechtskräftig abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe in der Berufungsbegründung ausgeführt, dem Geschädigten sei in der Strafanzeige vom 29. Januar 2019 vorgeworfen worden, er habe wider besseren Wissens mit einem Vergütungsauftrag vom 18. Dezember 2007 die Liegenschaften der Beschwerdeführerin an der W.________strasse sss und ttt in V.________ versteigern lassen. Zudem habe er Zahlungen der Löhne an die Bauarbeiter der B.________ A.G. für Zahlungen des Architekturhonorars ausgegeben, um die Forderungen der Beschwerdeführerin nicht begleichen zu müssen. Diese beiden Täuschungen hätten der Stiftung E.________ im Prozess vor dem Bezirksgericht Kreuzlingen betreffend Nichtigerklärung der fraglichen Kaufverträge zwischen der B.________ A.G. und der A.________ AG geholfen, ihre Klage durchzusetzen. Die Vorinstanz erwägt, gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei zumindest ein indirekter Zusammenhang zwischen den Vorfällen in der Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Januar 2019 und den angeblich kriminellen Machenschaften gemäss dem Schreiben an das Betreibungsamt Kreuzlingen vom 9. Dezember 2019 ausgewiesen. Nicht entscheidrelevant betreffend das Wissen der Berufungsklägerin sei, ob die Geschädigten persönlich Partei im Zivilverfahren der Stiftung E.________ gegen die A.________ AG betreffend Grundbuchberichtigung gewesen seien oder ob der Entscheid rechtens sei. Massgeblich sei einzig, ob die Beschwerdeführerin vom fraglichen Zivilverfahren und letztlich vom das Verfahren rechtskräftig abschliessenden Urteil des Bundesgerichts Kenntnis gehabt habe. Daran bestehe kein Zweifel. Die Beschwerdeführerin bestreite dies auch nicht. Zudem belege ihre Eingabe vom 30. Juli 2020 mit den Beilagen, dass sie über die Verhältnisse rund um die Geschäfte der A.________ AG, der B.________ A.G. und der Stiftung E.________ umfassend Bescheid gewusst habe. Aufgrund der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2020 habe die Beschwerdeführerin ausserdem gewusst, dass keine genügenden Hinweise auf eine Straftat des Geschädigten bestanden hätten bzw. das angezeigte Verhalten nicht strafbar sei. Gegen die Geschädigte habe die Beschwerdeführerin - soweit aktenkundig - nie eine Strafanzeige eingereicht. Daraus sei zu schliessen, dass sie selbst nicht von einem kriminellen Verhalten der Geschädigten ausgegangen sei (Urteil S. 30 ff.).
Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Beschwerde mit der ausführlichen Begründung der Vorinstanz, in der diese auf ihre Vorbringen eingeht, nicht auseinander, sondern verliert sich in grösstenteils rein appellatorischer Kritik, in der sie darlegt, wie die Beweise aus ihrer Sicht zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien, ohne jedoch anhand der vorinstanzlichen Ausführungen Willkür oder eine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Diese sind denn auch nicht ersichtlich. Mit ihren Einwänden vermag sie insbesondere nicht nachvollziehbar darzulegen, dass bzw. weshalb das Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 19. November 2014 nichtig sein soll. Die Vorinstanz verfällt weder in Willkür noch verletzt sie Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin sei sich der Bedeutung der rechtskräftigen Erledigung des Zivilverfahrens zwischen der Stiftung E.________ und der A.________ AG betreffend Grundbuchberichtigung sowie der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im Zusammenhang mit den Strafanzeigen gegen den Geschädigten ohne Weiteres bewusst gewesen, womit sie die fraglichen Vorwürfe im sicheren Wissen um deren Unwahrheit und damit wider besseres Wissen erhoben habe (vgl. Urteil S. 38).
7.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Berücksichtigung ihrer finanziellen Lage ist eine reduzierte Entscheidgebühr angemessen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Andres