Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_536/2024
Urteil vom 30. April 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter von Felten,
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Brühwiler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Diebstahl, qualifizierte Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch; Landesverweisung; Strafzumessung; Willkür,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 18. Januar 2024 (ST.2022.22-SK3).
Sachverhalt:
A.
Der Einzelrichter des Kreisgerichts St. Gallen verurteilte A.________ mit Entscheid vom 12. Juli 2019 hinsichtlich des Einbruchdiebstahls vom 26./27. Januar 2018 wegen mehrfachen Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung, qualifizierter Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und Fr. 300.- Busse. Er sprach eine Landesverweisung von fünf Jahren aus und verwies die Zivilforderungen der Privatkläger auf den Zivilweg. Von den Anklagevorwürfen betreffend den Einbruchdiebstahl vom 11./12. November 2017 sprach er A.________ frei.
B.
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen am 15. April 2021 den erstinstanzlichen Entscheid mit Ausnahme der geringfügigen Sachbeschädigung und der dafür verhängten Busse, von welcher es absah, und auferlegte A.________ die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Dolmetscherkosten.
C.
Das Bundesgericht hiess die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022).
D.
Das Kantonsgericht St. Gallen sprach A.________ mit Entscheid vom 18. Januar 2024 erneut des Diebstahls, der qualifizierten Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, jeweils begangen am 26./27. Januar 2018, schuldig. Von der Anklage des Diebstahls, der geringfügigen Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, begangen am 11./12. November 2017, sprach es A.________ frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und verwies ihn für die Dauer von 5 Jahren des Landes. Die Zivilforderungen verwies das Kantonsgericht St. Gallen auf den Zivilweg.
E.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositivziffern 4 (Schuldspruch), 5 (Strafe), 6 (Landesverweisung), 8 (Untersuchungs- und erstinstanzliche Kosten) und 10 (Kosten des Berufungsverfahrens) des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Januar 2024 seien aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 13'200.-- auszurichten. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und rügt die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
Er rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von seiner Täterschaft aus, ohne hierfür wesentliche Fragen geklärt zu haben. Dass die Vorinstanz ihn einzig aufgrund der DNA-Spuren verurteile, die zeitlich nicht eingeordnet werden könnten, und obwohl es klare Hinweise gebe, die gegen seine Täterschaft im angeklagten Zeitraum sprächen, sei schlechterdings unhaltbar. Noch immer handle es sich lediglich um eine Vermutung, dass das Vierkanteisen als Tatwerkzeug gedient habe. Der vorinstanzliche Schuldspruch basiere lediglich auf Mutmassungen.
1.2.
1.2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 I 47 E. 3.1; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 I 121 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
1.2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen).
1.2.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.3; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; je mit Hinweisen). Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 2.3; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_157/2024 vom 3. Juni 2024 E. 3.2; 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
1.2.4. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.3; 6B_934/2023 vom 4. März 2024 E. 1.2.2; 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Damit kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.3; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
1.3.
1.3.1. Dem Beschwerdeführer wird - soweit noch relevant - zusammengefasst vorgeworfen, in der Zeit zwischen Freitag, 26. Januar 2018, 16.54 Uhr, und Samstag, 27. Januar 2018, 11.35 Uhr, unbefugt in die Kellerräumlichkeiten eines Mehrfamilienhauses in U.________ nahe seines Wohnortes eingedrungen zu sein und dort eine Trennwand und einen gläsernen Bratpfannendeckel beschädigt und dadurch einen Sachschaden von rund Fr. 128.-- verursacht zu haben. Ausserdem habe er zwei Kaba-Schlüssel im Wert von knapp Fr. 100.-- entwendet. Anschliessend sei der Beschwerdeführer in die Tiefgarage gelangt, wo er sämtliche Neonröhren aus der Fassung gedreht habe, um das Licht zu löschen. Er habe alsdann mit einem Vierkanteisen die Türen hinten links und rechts eines parkierten Personenwagens VW Polo GTI beschädigt, das Dreiecksfenster hinten links eingeschlagen und das Fahrzeug eingreifend geöffnet, woraus er eine Spielkonsole Nintendo Wii inklusive Kontroller und zwei Spiele sowie eine Herrenkopfbedeckung im Gesamtwert von rund Fr. 295.-- entwendet habe. Er habe vorgefundenes Motorenöl über den Personenwagen geschüttet und an diesem insgesamt einen Sachschaden von rund Fr. 15'000.-- verursacht. Nach Verlassen der Tiefgarage über die Garageneinfahrt habe er das Vierkanteisen in einem Müllcontainer vor der Liegenschaft entsorgt.
1.3.2. Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt mit Ausnahme der Entwendung der zwei Kaba-Schlüssel und der Herrenkopfbedeckung als ohne jeglichen vernünftigen Zweifel und entsprechend mit rechtsgenügender Sicherheit erstellt. Hierzu nimmt sie eine einlässliche Beweiswürdigung vor und unterzieht sowohl die bereits in den Akten befindlichen Beweise als auch die im Rahmen des Rückweisungsverfahrens neu erhobenen Beweismittel einer sorgfältigen Prüfung.
Sie stellt gestützt auf das Spurenprotokoll des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen und das im Rückweisungsverfahren eingeholte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen insbesondere fest, dass das komplette männliche DNA-Hauptprofil vom Kellerfenster in der DNA-Spur des Vierkanteisens enthalten sei und dass der Beschwerdeführer jeweils der Spurengeber sei, was auch unbestritten blieb. Sodann sei ab dem Deckel des Ölkanisters, welcher sich in der Tiefgarage befunden habe und mit dessen Inhalt die Spuren im und um den VW Polo vernichtet worden seien, ein inkomplettes männliches Hauptprofil festgestellt worden, das ebenfalls dem Beschwerdeführer habe zugeordnet werden können. Diese mittels DNA-Fund belegte Verbindung zwischen dem Einstiegsort und dem Werkzeug sei der Verteidigung insoweit entgegenzuhalten, als sie vortrage, es sei "in keiner Weise" nachgewiesen, dass es sich beim Vierkanteisen um das Tatwerkzeug handle. Es lasse sich nur schwer vorstellen, dass das Vierkanteisen aus einem anderen Grund in den leeren Container des Mehrfamilienhauses gelangt sein soll. Doch sei die Tatsache, dass sowohl an den Scheren des aufgedrückten Kellerfensters als auch auf dem Vierkanteisen und nun auch auf dem Deckel des Ölkanisters und entsprechend am Tatort bzw. in unmittelbarer Tatortnähe die DNA des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, ein sehr starkes Indiz für dessen Anwesenheit vor Ort und die Täterschaft (angefochtenes Urteil S. 11). Sodann verwirft die Vorinstanz mit detaillierter Begründung die Einwendung des Beschwerdeführers, es sei unmöglich, dass seine DNA auf den Vierkantschlüssel gekommen sei. Dritte hätten seine DNA darauf platziert, jemand wolle ihm die Einbruchdiebstähle in die Schuhe schieben. Die Vorinstanz stützt sich dabei namentlich auf den Umstand, dass die Übertragung eines kompletten DNA-Hauptprofils von Kleidungsstücken sehr unwahrscheinlich sei und die Täter über ein beachtliches Fachwissen verfügen müssten. Sie verweist ausserdem auf die rechtskräftigen Feststellungen des Thurgauer Obergerichts, wonach der Beschwerdeführer zwischen dem 8. und 9. August 2012 in das Kellerabteil seiner damaligen Nachbarin eingebrochen sei, verschiedene Gegenstände entwendet habe, und sich in diesem Verfahren vergeblich auf den Standpunkt gestellt habe, seine Nachbarin habe die DNA im Keller deponiert, nachdem seine DNA an einem Zigarettenstummel gefunden worden sei. Auch diese Darlegungen des Beschwerdeführers würden die Glaubhaftigkeit seiner Äusserungen bezüglich des Vorfindens seiner DNA an Tatorten nicht erhöhen (angefochtenes Urteil S. 12).
Betreffend den Tatzeitpunkt hält die Vorinstanz zunächst fest, die Standortdaten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers liessen sich mit dem angeklagten Sachverhalt vereinbaren, vermöchten ihn darüber hinaus jedoch weder zu ent- noch zu belasten (angefochtenes Urteil S. 13). Zur vom Beschwerdeführer im Rückweisungsverfahren als Alibi vorgebrachten Einwendung, er sei in der ganzen Tatnacht zusammen mit B.________ im Ausgang gewesen und dieser habe dann bei ihm in der Wohnung übernachtet, setzt sich die Vorinstanz eingehend auseinander. Sie würdigt dazu nebst den Aussagen des Zeugen auch den Inhalt von dessen Email vom 11. September 2022 samt Bildern resp. Fotos, die der Verteidiger neu ins Verfahren eingereicht habe. Die Vorinstanz erwägt dazu, es seien zahlreiche Ungereimtheiten auszumachen. Zunächst falle auf, dass der Beschwerdeführer diese Darstellung erstmals im Rückweisungsverfahren vorgebracht habe. Zudem mute seltsam an, dass die von B.________ erwähnte "weibliche Begleitung" nie habe ausfindig gemacht werden können, da weder der Zeuge noch der Beschwerdeführer deren vollständigen Namen oder Wohn- resp. Aufenthaltsort hätten angeben können, so dass das Vorbringen nicht habe überprüft werden können (angefochtenes Urteil S. 15). Weiter setzt sich die Vorinstanz einlässlich damit auseinander, dass der Zeuge B.________ via den Verteidiger Fotos vom frühen Morgen des 27. Januar 2018 zugestellt hatte, gestützt worauf er einen Tag nach dem Einbruchdiebstahl in der Wohnung des Beschwerdeführers gewesen sein soll. Dieser habe im Rückweisungsverfahren denn auch einräumen müssen, es handle sich um das "falsche" Datum. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, die von B.________ eingereichten Fotos könnten die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Club G.________ nur für die Nacht von Freitag, 26. Januar 2018, auf Samstag, 27. Januar 2018, bis 01:19 Uhr belegen, was der Zeuge habe einräumen müssen. Er habe dann auch zugegeben, dass er in der zweiten Nacht nicht mehr beim Beschwerdeführer zuhause gewesen sei. Das Aussageverhalten des Zeugen im Vergleich mit dem Wortlaut seiner Email an den Verteidiger zeige, dass B.________ das "Datumsproblem" des Beschwerdeführers bewusst gewesen und er von diesem vor der Einvernahme in der zweiten Verhandlung im Rückweisungsverfahren instruiert worden sei (angefochtenes Urteil S. 16). Auch zu dem von der Verteidigung im Rückweisungsverfahren neu eingereichten Bildmaterial, worauf der Beschwerdeführer unter Beizug von Sachverständigen die entsprechenden Zeit- und Datumsangaben habe sichtbar machen können, äussert sich die Vorinstanz eingehend. Sie erachtet es als nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diese Aufnahmen erst zwei Tage vor der zweiten Verhandlung im Rückweisungsverfahren seiner Verteidigung übergeben habe, zumal er eingestandenermassen sein Mobiltelefon ein oder zwei Monate nach seiner Haftentlassung zurückerhalten habe und damit seit dem Jahr 2018 oder 2019 jederzeit darauf Zugriff gehabt habe. Seine Behauptung, das Mobiltelefon, ein iPhone, habe vor der Reparatur in Bosnien die genaue Zeit der Aufnahmen nicht richtig angezeigt und ein technisches Problem gehabt, sei kaum möglich, da Datum und Zeit im Moment der Aufnahmen zusammen mit dem Foto gespeichert würden. Die Vorinstanz hält schliesslich fest, die zuletzt eingereichten Aufnahmen würden den Aussagen von C.________ und B.________ widersprechen, denn die Aufnahme Nr. 2 stamme nach Angaben des Verteidigers aus der Nacht vom 27. Januar 2018 und trage die Zeitangabe 04:28 Uhr. Dagegen habe selbst der Beschwerdeführer ausgesagt, er sei um drei oder halb drei vom Club G.________ nach Hause gekommen, was sich nicht mit der Angabe vertrage, wonach er in der fraglichen Nacht noch um 04:28 Uhr im Ausgang gewesen sein soll. Die vom Beschwerdeführer am 18. Januar 2024 eingereichten Bildaufnahmen könnten daher nicht belegen, dass er in der Nacht vom 26. auf den 27. Januar 2018 auch noch nach 01:19 Uhr bzw. gar bis 04:28 Uhr im Ausgang gewesen sei. Vielmehr würden die erwähnten Umstände den Verdacht nahe legen, dass der Beschwerdeführer mit manipulierten Beweismitteln einen Alibibeweis zu erbringen versucht habe (angefochtenes Urteil S. 18). Ferner seien die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Aufenthalt von B.________ nach dem Clubbesuch bei ihm zuhause, die erheblich von jenen des Zeugen B.________ abwichen, nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe sein Alibi immer wieder erweitert und insgesamt unlogisch, aktenwidrig und nicht überzeugend ausgesagt (angefochtenes Urteil S. 19).
Weiter hält die Vorinstanz in einer Eventualbegründung fest, die Tatbegehung durch den Beschwerdeführer sei selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn B.________ in der Tatnacht doch bei ihm übernachtet haben sollte, zumal der Beschwerdeführer habe beipflichten müssen, wonach es gemäss Aussage von B.________ ohne Weiteres möglich gewesen wäre, dass dieser erst um fünf Uhr zu ihm gekommen sei. Damit öffne sich ein Zeitfenster von fast zwei Stunden, in welchem der Beschwerdeführer alleine zuhause gewesen sei und dies Gelegenheit geboten habe, den Einbruchdiebstahl in seiner Nachbarschaft zu begehen (angefochtenes Urteil S. 19). Selbst bei früherer Anwesenheit von B.________ in der Wohnung des Beschwerdeführers habe es für diesen aber gleich mehrere Möglichkeiten gegeben, den Einbruchdiebstahl von jenem unbemerkt begehen zu können, habe B.________ doch ausgesagt, er und seine Begleitung seien bis am Morgen auf dem Sofa eingenickt, bevor sie nach Hause gegangen seien (angefochtenes Urteil S. 20). Hinsichtlich des Deliktsguts stützt sich die Vorinstanz auf die Aussagen der von ihr im Rückweisungsverfahren einvernommenen Zeugen. Deren Aussagen zu Herkunft und Erhalt der entwendeten Gegenstände beurteilt sie als sehr plausibel und glaubhaft, weshalb sie darauf abstellt (angefochtenes Urteil S. 21 f.).
Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe den Einbruchdiebstahl in der Nacht vom 26. auf den 27. Januar 2018 an der W.________strasse in U.________ wie angeklagt verübt. Dabei habe er zumindest die Spielkonsole entwendet und die geschilderten Schäden des Autos von D.________ sowie im Kellerabteil von E.________ verursacht. Nicht erstellt sei hingegen, dass auch die zwei Kaba-Schlüssel und eine Herrenkopfbedeckung entwendet worden seien (angefochtenes Urteil S. 22).
1.4.
1.4.1. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. So plädiert er über weite Strecken frei zum strittigen Sachverhalt wie vor einer Berufungsinstanz, bestreitet die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz und stellt den bestrittenen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht eigene Behauptungen gegenüber oder legt dar, wie die Beweismittel seiner Ansicht nach zu würdigen wären und verkennt dabei, dass das Bundesgericht lediglich überprüft, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung geradezu unhaltbar erscheinen. Dies ist etwa der Fall, wenn er geltend macht, es stelle lediglich eine Vermutung dar, dass es sich beim Vierkanteisen um das Tatwerkzeug handle oder dass die DNA-Spuren nicht gesichert erscheinen liessen, dass der Beschwerdeführer zum angeklagten Tatzeitpunkt am Tatort gewesen sei, ohne auf die diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz - namentlich zum Umstand, dass die DNA des Beschwerdeführers auch in unmittelbarer Tatortnähe festgestellt wurde - einzugehen. Gleiches gilt, wenn er der einlässlichen Aussagewürdigung durch die Vorinstanz zur Frage der Übernachtung von B.________ und dessen Begleiterin beim Beschwerdeführer bloss einzelne Aussagen des Zeugen B.________ gegenüberstellt und behauptet, von einer Tatbegehung bis zum Verlassen der Wohnung durch B.________ und seine Begleitung könne nicht ausgegangen werden. Auch hier unterlässt er es, sich mit den differenzierten Erwägungen der Vorinstanz zu den verschiedenen Aussagen hinsichtlich Zeit und Schlafplatz der Beteiligten auseinanderzusetzen (angefochtenes Urteil S. 18 f.). Auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten.
1.4.2. Im Wesentlichen rügt der Beschwerdeführer die Würdigung einzelner Indizien durch die Vorinstanz zu seinen Lasten, befasst sich jedoch nicht mit der gesamten Beweislage. Namentlich zeigt er nicht auf, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss der Vorinstanz geradezu willkürlich ist. Insoweit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen von vornherein nicht. Sodann reisst der Beschwerdeführer die Indizien, die gegen seine Täterschaft schliessen lassen, aus dem Gesamtzusammenhang, was keine Willkür begründet. Im Übrigen genügt eine Beschwerdebegründung, die Teile der vorinstanzlichen Erwägungen ausklammert, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (vgl. Urteile 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 4.3.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Ungeachtet dessen vermag der Beschwerdeführer keine schlechterdings unhaltbare Beweiswürdigung der Vorinstanz aufzuzeigen.
1.4.3. Was der Beschwerdeführer in Bezug auf die angeblich klaren Hinweise ausführt, die gegen seine Täterschaft im Allgemeinen und im angeklagten Zeitraum im Besonderen sprächen, vermag er - sofern überhaupt genügend begründet - jedenfalls keine Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen: Die Vorinstanz folgert willkürfrei aus dem Vorliegen von DNA-Spuren des Beschwerdeführers nicht nur an den Scheren des aufgedrückten Kellerfensters, sondern auch auf dem Vierkanteisen und insbesondere auf dem Deckel des Ölkanisters, dessen Inhalt in und um den VW Polo geleert worden war, dass der Beschwerdeführer am Tatort anwesend war. Wenn sie aus der Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, wie seine DNA auf den Vierkantschlüssel gekommen sei (er könne das nicht glauben, es sei unmöglich) und seinen weiteren Behauptungen zu einer Platzierung durch einen unbekannten Dritten, wie er sie auch schon im Verfahren vor dem Obergericht Thurgau vergeblich vorgebracht hatte, auf die Täterschaft des Beschwerdeführers schliesst, ist das keineswegs unhaltbar, zumal sie mit einlässlicher und sorgfältiger Beweiswürdigung darlegt, weshalb seine Aussagen zu dieser unbekannten Person und einer offenbar erst kürzlich aufgetauchten Whatsapp-Kommunikation unglaubhaft seien und er nicht überzeugend dargelegt habe, inwiefern Letztere mit dem Einbruchdiebstahl zusammenhängen würde (angefochtenes Urteil S. 13).
1.4.4. Auch die Einwendungen des Beschwerdeführers bezüglich der Tatzeit und seiner Anwesenheit bei sich zuhause nach dem Ausgang vermögen keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung zu begründen. Die Vorinstanz prüft seine Alibibehauptungen minutiös und sorgfältig, wobei sie auch auf die neusten im Rückweisungsverfahren eingereichten Beweismittel eingeht. Mit den von ihr in diesem Zusammenhang festgestellten zahlreichen Ungereimtheiten (Widersprüchlichkeiten in den Aussagen, erstmalige Depositionen im Rückweisungsverfahren, das Nichtangeben-Können des Namens der weiblichen Begleitung von B.________ als Entlastungszeugin, die Würdigung dessen Aussageverhaltens in Bezug auf das "Datumsproblem", die späte Einreichung von Fotos und die reichlich seltsam anmutende Begründung des Beschwerdeführers hierfür, der fehlende Beleg für die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Ausgang durch das von ihm eingereichte Bildmaterial und schliesslich die widersprüchlichen Aussagen dazu, wer, wann, wo in der Wohnung des Beschwerdeführers übernachtete) befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde indessen nicht. Der vorinstanzliche Schluss aus der Würdigung all dieser Indizien, das Alibi des Beschwerdeführers, wonach B.________ in der Tatnacht nach dem Clubbesuch mit einer Begleitung zu ihm nach Hause gekommen sei und dort übernachtet habe, sei nicht glaubhaft, hält vor diesem Hintergrund der Willkürprüfung stand und erweist sich nicht als schlechterdings unhaltbar.
1.4.5. Der Beschwerdeführer rügt, der Vorwurf, wonach er ein Portemonnaie entwendet habe, sei am 18. Januar 2024 zum ersten Mal erhoben worden. Es sei rechtsstaatlich bedenklich, dass rund fünf Jahre nach Anklageerhebung kurzerhand das angebliche Deliktsgut ausgetauscht werde. Diese Kritik des Beschwerdeführers geht an der Sache vorbei, erklärt doch die Zeugin damit lediglich, warum sie sich an die Umstände des Erhalts der Spielkonsole durch die Schwiegereltern erinnert und hält die Vorinstanz aufgrund der Einbettung der Aussagen der Zeugin in den zeitlichen und sachlichen Kontext zur Rückkehr der Schwiegereltern aus deren Afrikaferien die Angaben für plausibel und glaubhaft (angefochtenes Urteil S. 21). Es kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz das erwähnte Portemonnaie als Deliktsgut einstuft und ihrem Urteil zugrundelegt (angefochtenes Urteil S. 22 und S. 23 f; siehe auch E. 1.3 oben).
1.4.6. Insgesamt verletzt die Schlussfolgerung der Vorinstanz aus sämtlichen erstellten Indizien, der Beschwerdeführer habe in der Nachtzeit bzw. sehr früh am Morgen des 27. Januar 2018 den Einbruchdiebstahl wie angeklagt in seiner Nachbarschaft begangen, kein Bundesrecht. Überzeugend legt sie dar, die einzelnen Indizien, die für den angeklagten Handlungsablauf sprechen, würden sich derart verdichten, dass bei einer Gesamtbetrachtung keine ernst zu nehmenden Zweifel mehr daran bestehen würden, dass sich das Geschehen wie in der Anklageschrift festgehalten ereignet habe. Inwieweit sie sich dabei von unmassgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil verknüpft sie die einzelnen Indizien willkürfrei und eingehend begründet zu einer schlüssigen Indizienkette. Sie prüft gewissenhaft die Sachverhaltsvariante der Dritttäterschaft, verwirft diese jedoch aufgrund der erstellten Indizien mit widerspruchsfreier, nachvollziehbarer Begründung. Bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses und in Gesamtbetrachtung aller Indizien ergibt sich ein schlüssiges und in sich stimmiges Bild, sodass die Vorinstanz ernst zu nehmende Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers verneinen durfte. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet.
2.
Gestützt auf die willkürfreien und damit verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht hat. Der Beschwerdeführer ficht die rechtliche Würdigung der Tat denn auch weder implizit noch ausdrücklich an. Mit seinem Antrag auf Freispruch richtet er sich einzig gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung, dringt damit jedoch nicht durch.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bemängelt die übermässige Verfahrensdauer und verlangt, diese sei bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen.
Er macht im Wesentlichen geltend, seine mit Schreiben vom 8. April 2022 und 15. Juli 2022 gestellten Beweisanträge betreffend die Befragung von F.________, B.________ und dessen Freundin sowie die Einholung eines Expertengutachtens bzgl. DNA-Spuren seien von der Vorinstanz am 25. Juli 2022 abgewiesen worden, weshalb sie an der ersten Verhandlung im Rückweisungsverfahren vom 11. November 2022 erneut gestellt worden seien. Es sei die Abweisung seiner Beweisanträge gewesen, die eine zweite Verhandlung im Rückweisungsverfahren notwendig gemacht und eine weitere Verzögerung von mehr als einem Jahr bewirkt habe. Die von ihm an dieser zweiten Verhandlung eingereichten Unterlagen hätten indes keine Verzögerung bewirkt, da das Urteil noch am Tag der (zweiten) Verhandlung gefällt worden sei (Beschwerde S. 22 ff.).
3.2. Die Vorinstanz nimmt für die Strafzumessung eine Gesamtstrafenbildung vor und kommt auf eine tat- und schuldangemessene Strafe von neun Monaten Freiheitsstrafe. Sie räumt im Rahmen ihrer Strafzumessung ein, dass insbesondere das Rückweisungsverfahren recht lange gedauert und zu viel Zeit in Anspruch genommen habe. Dies sei vorab den zahlreichen Beweisanträgen des Beschwerdeführers geschuldet, welcher noch an der zweiten Verhandlung im Rückweisungsverfahren neue Beweise geltend gemacht bzw. weitere Aktenstücke eingereicht habe. Dennoch sei der Verletzung des Beschleunigungsgebots mit einer angemessenen Strafmilderung von einem Monat Rechnung zu tragen, weshalb sich die Freiheitsstrafe von neun Monaten auf acht Monate reduziere. Unter Beachtung des Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO setzt sie dann die Strafe auf das erstinstanzlich festgesetzte Mass von 7 Monaten Freiheitsstrafe fest (angefochtenes Urteil S. 30).
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8; Urteil 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.11.2; je mit Hinweisen). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteil 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.11.2; je mit Hinweisen).
Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteile 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 117 IV 124 E. 4e; Urteil 6B_1148/2023 vom 20. Februar 2025 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).
3.3.2. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; Urteile 6B_1079/2023 vom 30. Januar 2025 E. 3.2; 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c; Urteile 6B_1079/2023 vom 30. Januar 2025 E. 3.2; 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 5.1.2, nicht publ. in: BGE 150 IV 188).
3.4. Soweit der Beschwerdeführer die Erwägungen der Vorinstanz zur Verletzung des Beschleunigungsgebots lediglich bestreitet, kommt er den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht nach, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Sodann geht er nicht auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu seinen zahlreichen Beweisanträgen ein. Es ist daher fraglich, ob die nicht weiter ausgeführte Behauptung, dass die zunächst erfolgte Abweisung seiner Beweisanträge eine zweite Verhandlung und eine Verzögerung von einem Jahr bewirkt habe, überhaupt den Begründungsanforderungen genügt. Dies kann jedoch vorliegend offen bleiben, da sein Vorbringen ohnehin unbegründet ist. Wie er in seiner Beschwerde selber ausführt, stellte er nach Eingang des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 mit Eingabe vom 8. April 2022 Beweisanträge zur Einvernahme diverser Personen hinsichtlich Alibi und Diebesgut und kritisierte die mangelhafte Untersuchung betreffend DNA-Spuren (Beschwerde S. 8). Aus den Akten ergibt sich indessen, dass der Beschwerdeführer dazu dreimal eine Fristerstreckung beansprucht hatte (kantonale Akten act. RW/5-RW/9). Diesen Anträgen folgte die Vorinstanz, so dass auf ihre schriftliche Auftragserteilung zur Spurenauswertung an die Kantonspolizei St. Gallen vom 9. Mai 2022 bereits am 7. Juni 2022 deren Spurenprotokoll und die DNA-Auswertung einging (angefochtenes Urteil S. 6; vorinstanzliche Akten act. RW/14). Übereinstimmend mit den Akten zeigt der Beschwerdeführer in seiner Rekapitulation des vorinstanzlichen Verfahrens auf, dass er mit Eingabe vom 15. Juli 2022 die Einholung eines Expertengutachtens beantragte (Beschwerde S. 8 ff.), erneut nachdem er zweimal um Fristerstreckung ersucht hatte (kantonale Akten act. RW/18-22). Zurecht bemängelt der Beschwerdeführer nicht, dass am 10. August 2022 zur mündlichen Verhandlung auf den 11. November 2022 vorgeladen wurde. Wenn er jedoch sinngemäss geltend macht, die zweite Verhandlung sei nur deshalb nötig geworden, weil er seine am 15. Juli 2022 gestellten Beweisanträge anlässlich der mündlichen Verhandlung erneuerte (Beschwerde S. 22 und S. 9 f.), lässt er gänzlich unberücksichtigt, dass er es war, der erst kurz vor der anberaumten Verhandlung am 27. Oktober 2022 weitere Dokumente als Beweismittel einreichte (angefochtenes Urteil S. 7), obwohl diese bereits vom 11. September 2022 (Email), resp. vom 16./17. September 2022 (WhatsApp-Kommunikation) bzw. gar von der Tatnacht (Fotos) stammten (angefochtenes Urteil S. 13 ff.). Mit den detaillierten und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Würdigung dieser Beweismittel auch im Hinblick auf die späte Beibringung im Rückweisungsverfahren und den weiteren Ungereimtheiten (siehe auch E. 1.3.2 oben) befasst sich der Beschwerdeführer jedoch nicht in einer über appellatorische Behauptungen und Bestreitungen hinausgehenden Weise. Wenn die Vorinstanz gestützt auf die Befragung des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung vom 11. November 2022 und die vorstehend genannten Umstände betreffend die von ihm eingereichten Beweismittel weitere Beweisabnahmen, insbesondere die Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen sowie die Einholung eines Expertengutachtens, beschloss (angefochtenes Urteil S. 7), setzt sie den auch von der Rechtsmittelinstanz zu beachtenden Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz um (BGE 143 IV 214 E. 5.4; 140 IV 196 E. 4.4.1), der sie verpflichtet, auch von Amtes wegen für eine rechtskonforme Beweiserhebung und damit aus eigener Initiative für die nötigen Ergänzungen besorgt zu sein (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; 143 IV 288 E. 1.4.2; Urteil 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.6; je mit Hinweisen). Dabei kann ihr angesichts der späten Beibringung von neuen Beweismitteln, die bis auf die Tatnacht zurückzugehen scheinen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie - selbst bei zuvor ergangener einstweiliger Ablehnung entsprechender Anträge - insbesondere auch zur Konfrontation hiermit nun doch weitere Zeugen befragt. Im Übrigen ist zum weiteren Beweisverfahren zu bemerken, dass nach Erteilung des schriftlichen Gutachtensauftrags durch die Vorinstanz am 27. Februar 2023 das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen am 25. Oktober 2023 einging (vorinstanzliche Akten act. RW/52), woraufhin unverzüglich auf den 18. Januar 2024 zur zweiten Verhandlung vorgeladen wurde (angefochtenes Urteil S. 7; vorinstanzliche Akten act. RW/56). Weder sind vorliegend krasse Zeitlücken noch Verfahrensverzögerungen resp. längere Zeiten behördlicher Untätigkeit ersichtlich, welche die Vorinstanz zu vertreten hätte, noch wurden solche überhaupt vom Beschwerdeführer substanziiert geltend gemacht.
Selbst wenn ungeachtet dessen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen wäre, legt der Beschwerdeführer gar nicht dar, weshalb dies zu einer höheren Strafreduktion bzw. zu einer tieferen Strafe führen müsste. Die Vorinstanz berücksichtigt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer von ihr als schuldadäquat beurteilten Strafe von 9 Monaten mit einer Reduktion von 1 Monat, entsprechend rund 11 %. Inwieweit dies nicht in ihrem Ermessen liegen sollte, macht der Beschwerdeführer nicht im Ansatz geltend. Auch äussert er sich in seiner Beschwerde mit keinem Wort zur übrigen vorinstanzlichen Strafzumessung. Mithin vermag der Beschwerdeführer eine ermessensverletzende oder sonst wie gegen Bundesrecht verstossende Strafzumessung mit seinem Einwand nicht aufzuzeigen. Seine Rüge erweist sich als unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Eine Verletzung von Art. 5 StPO ist zu verneinen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Landesverweisung. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den Umstand, dass er eine Schweizer Staatsbürgerin, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei, geheiratet habe, falsch gewürdigt. Sie habe ohne entsprechende Abklärungen unzulässigerweise angenommen, dass seine Ehefrau aufgrund der Herkunft ihrer Familie mehr in Bosnien und Herzegowina als in der Schweiz verwurzelt sei.
4.2. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Sie erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe einen Grossteil seines bisherigen Lebens und insbesondere seine prägenden Jugendjahre in seinem Herkunftsland verbracht. Er sei im Alter von 25 Jahren und nach der Heirat mit einer eingebürgerten Schweizerin aus Bosnien im Rahmen des Familiennachzugs im Frühling 2010 in die Schweiz gekommen. Seit 2016 lebe er nicht mehr mit ihr zusammen und die Ehe sei kinderlos geschieden worden. In der Schweiz habe er keine Verwandten, mit denen er Kontakt pflege. Seine Eltern lebten voneinander getrennt in Deutschland, sein Bruder in Slowenien. Mittlerweile habe er am 14. Oktober 2023 in Bosnien und Herzegowina wieder geheiratet. Seine Ehefrau sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen und Schweizer Staatsbürgerin. Die Vorinstanz verneint dennoch unter dem Gesichtspunkt des Privat- und Familienlebens einen schweren persönlichen Härtefall, da es der Ehefrau des Beschwerdeführers ohne Weiteres zumutbar sei, ihrem Ehemann nach Bosnien und Herzegowina zu folgen, zumal auch sie entsprechende Wurzeln habe, wie er Muslimin sei und nach Angaben des Beschwerdeführers bereits vor der Eheschliessung von seiner möglichen Ausweisung gewusst habe. Sodann zeigt die Vorinstanz die berufliche Situation des Beschwerdeführers auf, der keine abgeschlossene Berufsausbildung habe, nach der Einreise in die Schweiz sieben Monate als Hilfsgipser gearbeitet und mehrere Kurzanstellungen gehabt habe. Nach der Untersuchungshaft und der Kündigung seiner Arbeitsstelle durch den Arbeitgeber nach rund 1 Jahr als Fassadengipser sei er nur noch Gelegenheitsjobs nachgegangen und ab Dezember 2020 sei er von der Fürsorge abhängig gewesen. Offensichtlich habe der Beschwerdeführer somit beruflich in der Schweiz nur mit Abstrichen Fuss fassen können. Der Freundes- und Bekanntenkreis des Beschwerdeführers erstrecke sich soweit ersichtlich auf Personen mit demselben kulturellen Hintergrund, er sei in keinem Verein und auch anderweitig nicht gesellschaftlich aktiv. Nach eigenen Angaben könne er nur wenig Deutsch. Es habe sich jedoch gezeigt, dass er vieles verstehe, dennoch habe er an beiden Verhandlungen im Rückweisungsverfahren einen Dolmetscher benötigt. Von einer fortgeschrittenen Integration könne nicht gesprochen werden. Eine Gesamtbetrachtung ergebe, dass die Landesverweisung keinen schweren persönlichen Härtefall mit sich bringe. Er müsse abgesehen von seiner Ehefrau, die aber mit ihm ins Ausland gehen könne, keine Familie in der Schweiz zurücklassen. Der Umstand, dass er sich seit mittlerweile knapp 14 Jahren in der Schweiz befinde, werde dadurch relativiert, dass er während seines Aufenthaltes insgesamt über vierzehn Monate in Untersuchungshaft verbracht habe (angefochtenes Urteil S. 33 ff.).
Für den Fall der Bejahung eines Härtefalls weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer trotz der ihm in der Schweiz gebotenen Möglichkeit, legal einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, mehrmals straffällig geworden sei. Relativ kurze Zeit nach seiner Einreise habe er schon eine Vielzahl von Delikten (Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Thurgau vom 13. Juni 2019 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls [teils Versuch], Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs [teils Versuch], Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und einer Drohung aus dem Jahr 2015) begangen, was mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten (12 Monate unbedingt) und einer bedingten Geldstrafe sanktioniert worden sei. Sodann habe der Beschwerdeführer am 4. Juni 2012 durch das Untersuchungsamt St. Gallen wegen Strassenverkehrsdelikten zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt werden müssen. Es bestehe daher ein erhebliches öffentliches Interesse an der Anordnung einer Landesverweisung. Die erneute Ehe stehe der Landesverweisung des kinderlosen Beschwerdeführers nicht entgegen, da er bei der Eheschliessung längst um die ihm drohende Ausweisung gewusst habe. Dass die Ehe in Bosnien und Herzegowina geschlossen worden sei, deute jedenfalls nicht auf eine besonders enge Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz hin. Auffallend sei, dass er sich in Bezug auf das Geburtsdatum seiner Ehefrau habe korrigieren müssen und seine Angabe gemäss der eingereichten Heiratsurkunde dennoch falsch gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 36 f.).
4.3.
4.3.1. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB sieht für Ausländer, die wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB in Verbindung mit Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und wurde wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich um eine die Landesverweisung obligatorisch nach sich ziehende Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen ist.
4.3.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2; je mit Hinweisen).
4.3.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.3; je mit Hinweisen).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.3; je mit Hinweisen).
4.3.4. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR
I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR
E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34;
M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.4; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.4; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 4.3.3 oben; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57;
I. M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.5; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).
4.3.5. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
4.4.
4.4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Härtefallprüfung hauptsächlich mit Blick auf seine erneute Eheschliessung. Er geht weder auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu seiner sozialen und beruflichen Integration in der Schweiz, seine Aufenthaltsdauer, seinen Gesundheitszustand und eine mögliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland in Bezug auf die Härtefallprüfung ein, noch befasst er sich mit der eventualiter angegebenen ausführlichen Begründung der Vorinstanz zur Interessenabwägung. Damit vermag er den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen (siehe E. 1.2.1 oben), weshalb darauf grundsätzlich nicht einzugehen ist.
4.4.2. Die Vorinstanz prüft das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB indes nach den massgeblichen Kriterien und verneint einen solchen zu Recht. Wie sie hervorhebt, kam der Beschwerdeführer erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz, womit er seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht hat. Zwar lebte er im vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt bereits seit 14 Jahren in der Schweiz. Eine lange Aufenthaltsdauer alleine führt jedoch nicht automatisch zur Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Vielmehr ist ein solcher anhand der gängigen Integrationskriterien zu prüfen. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) ist der Beschwerdeführer in der Schweiz beruflich und sozial schlecht integriert, spricht nur wenig deutsch und verfügt mit Ausnahme seiner Ehefrau nicht über familiäre und verwandtschaftliche Beziehungen in der Schweiz. Ebenso ist gemäss Ausführungen der Vorinstanz eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland Bosnien und Herzegowina möglich. Gemäss ihren verbindlichen Feststellungen ist der Beschwerdeführer gesund, besuchte die gesamte Schulzeit in der Heimat und hat, wie seine dortige Eheschliessung zeigt, eine kulturelle Bindung zu seiner Heimat, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt einer Landesverweisung nichts entgegen steht.
4.4.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. Art. 8 EMRK auch mit Bezug auf das Verhältnis zu seiner Ehefrau verneinen. Die Vorinstanz betrachtet den Schutzbereich von Art. 8 EMRK in Bezug auf die Ehe des Beschwerdeführers nicht als betroffen. Sie stützt sich dabei auf ihre Feststellungen zur Herkunft und den kulturellen Hintergrund seiner Ehefrau, die wie er aus Bosnien und Herzegowina stammt, und den Zeitpunkt der Eheschliessung zwischen der ersten und zweiten Verhandlung im Rückweisungsverfahren, sowie die Angabe eines falschen Geburtsdatums der Ehefrau durch den Beschwerdeführer. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die tatsächlichen Grundlagen einer unmassgeblichen Würdigung unterzogen oder ihr Ermessen missbraucht hätte.
Der Beschwerdeführer bringt zur Wiedereingliederung in seiner Heimat lediglich vor, gemäss der Vorinstanz solle es für seine Ehefrau zumutbar sein, Arbeitsplatz, Familie und Freunde in der Schweiz aufzugeben, obwohl sie ihre Heimat nur aus den Ferien kenne. Ob ihre Schweizer Ausbildung in Bosnien und Herzegowina anerkannt würde und monetarisierbar wäre, stehe in den Sternen (Beschwerde S. 24). Diese Ausführungen erweisen sich (erneut) als appellatorisch und lassen eine begründete Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung vermissen. Eine Willkürrüge erhebt der Beschwerdeführer indes nicht (Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG). Inwieweit die Vorinstanz seine familiäre Situation bzw. diejenige seiner Ehefrau ungenügend festgestellt bzw. in unzulässiger Art und Weise in die Härtefallprüfung einfliessen lassen habe, ist auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die berufliche Eingliederung seiner Ehefrau in der Heimat allenfalls schwieriger wäre als in der Schweiz, ist zum einen unsubstanziiert dargetan und zum anderen auch unbeachtlich. Ein allenfalls günstigeres wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz vermag einen Härtefall bzw. einen Verbleib in der Schweiz nicht zu begründen (vgl. Urteile 6B_719/2024 vom 4. Dezember 2024; E. 4.3.4; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.4.1; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.7).
Schliesslich gilt mit Bezug auf Art. 8 EMRK zu berücksichtigen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau zum Zeitpunkt der Heirat um die drohende Landesverweisung wussten (vgl. oben E. 4.2). Auch diesbezüglich enthält die Beschwerde keine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Art. 42 Abs. 2 BGG).
4.4.4. Insgesamt verneint die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls. Damit erübrigt sich eine Interessenabwägung. Die Dauer der Massnahme wird vom Beschwerdeführer nicht kritisiert. Damit verletzt die Vorinstanz im Ergebnis mit der Anordnung der Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren weder Bundes- noch Völkerrecht.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nicht einzugehen ist daher auf die Anträge hinsichtlich der Genugtuung und der Kostenfolgen, da der Beschwerdeführer diese lediglich mit dem beantragten Freispruch resp. für den Fall der Gutheissung seiner Anträge begründet. Dabei ist seine nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) eingereichte Beschwerdeeingabe zur Präzisierung seines Rechtsbegehrens hinsichtlich der Kostenfolgen grundsätzlich unbeachtlich, weil verspätet (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.1 mit Hinweisen). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Erb