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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_216/2024  
 
 
Urteil vom 30. April 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Stadelmann, Beusch, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. März 2024 (VSBES.2022.203). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1975) war als Betriebsmitarbeiter (Verpackung von Gemüse und Obst) erwerbstätig. Im Frühjahr 2018 meldete er sich im Zusammenhang mit einem (im September 2017 operativ behandelten) Bandscheibenvorfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration, Invalidenrente) an. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beauftragte die IV-Stelle des Kantons Solothurn die im Zufallsverfahren bezeichnete Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) GA eins GmbH, Einsiedeln, (heute: GA eins AG, Frick) mit der Erstellung einer polydisziplinären (internistischen, orthopädischen, psychiatrischen und neurologischen) Expertise. Gemäss dem Gutachten vom 8. März 2021 besteht aus orthopädischer resp. neurologischer Sicht u.a. ein chronisches zerviko- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom, aus psychiatrischer Sicht eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Hinsichtlich schwerer Arbeiten sei der Versicherte seit dem Eingriff an der Wirbelsäule im Herbst 2017 arbeitsunfähig, im Übrigen aber spätestens seit April 2018 für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig. 
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Einholung einer Stellungnahme des RAD verneinte die IV-Stelle den Leistungsanspruch (Verfügung vom 7. September 2022). 
 
B.  
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde von A.________ ab, soweit es auf das Rechtsmittel eintrat (Urteil vom 21. März 2024). 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen (einschliesslich berufliche Massnahmen) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 Prozent auszurichten. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Indessen überprüft das Bundesgericht tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können, auf qualifizierte Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder auch von Amtes wegen, wenn jene Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG). In die konkrete Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts greift das Bundesgericht nur bei Willkür ein, so wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht oder erhebliche Beweise übersieht resp. grundlos ausser Acht lässt (BGE 144 V 50 E. 4.2). 
Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die Pflicht zur ausreichenden Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) überprüft das Bundesgericht das angefochtene Urteil grundsätzlich nur in den gerügten Punkten, es sei denn, es weise offensichtliche Rechtsmängel auf (BGE 141 V 234 E. 1). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe das Beschleunigungsgebot (Art. 61 lit. a ATSG) verletzt. Das kantonale Gericht sei nach Einreichung der Beschwerdeschrift am 4. Oktober 2022 bis zur Eröffnung des Urteils am 3. April 2024 - abgesehen vom Inkasso des Gerichtskostenvorschusses, der Einholung einer Beschwerdeantwort und der öffentlichen Verhandlung vom 21. März 2024 - "inhaltlich komplett untätig geblieben". Namentlich habe es in dieser Zeit keine Abklärungen getroffen. 
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Grundrechts auf eine angemessene Verfahrensdauer (Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV; Rechtsverzögerung) geltend. Die Gesamtdauer des kantonalen Beschwerdeverfahrens von etwa anderthalb Jahren sprengt indessen den Rahmen des Üblichen selbst bei einem durchschnittlich aufwendigen Verfahren offenkundig nicht, so dass sich auch eine Betrachtung einzelner Prozessabschnitte unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots erübrigt (zu den einschlägigen Kriterien [namentlich Art des Verfahrens, Schwierigkeit der Materie und Verhalten der Beteiligten] vgl. Urteil 9C_91/2025 vom 7. März 2025 E. 1). Dahingestellt bleiben kann, ob die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift den erhöhten Anforderungen an eine Rüge betreffend die Verletzung von Grundrechten (Art. 106 Abs. 2 BGG) genügen. Nach dem materiellen Entscheid des kantonalen Gerichts ist ohnehin kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer allfälligen Rechtsverzögerung mehr gegeben (Urteil 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 10 mit Hinweis). 
 
3.  
 
3.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer wie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren, es verletze den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK), wenn auf das Gutachten der GA eins GmbH vom 8. März 2021 abgestellt werde. Die Expertise sei nicht verwertbar, weil beteiligte Sachverständige zugleich für weitere Gutachterstellen tätig seien. Dies setze die Regel ausser Kraft, dass die Vergabe der Gutachteraufträge nach dem Zufallsprinzip erfolgen müsse (BGE 137 V 210 E. 3.1). Aus Anlass des bundesgerichtlichen Urteils 8C_47/2016 vom 15. März 2016 (E. 3.2.1) habe das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die MEDAS angewiesen, die Gutachterteams nach bestimmten Vorgaben zusammenzusetzen. Daran habe sich die beauftragte Gutachterstelle nicht gehalten. Die beiden Sachverständigen Dr. B.________ und Dr. C.________ seien je für vier Gutachterstellen tätig. Die Wahrscheinlichkeit, auf dieselben Gutachter zu treffen, sei also recht gross, was das Zufallsprinzip zur Farce mache. Im Urteil 9C_379/2022 vom 23. August 2023 habe das Bundesgericht für solche Konstellationen Abklärungen vorbehalten. Diesbezüglich habe die Vorinstanz aber nichts unternommen.  
Im Übrigen habe er den Mangel mit Einwand vom 20. Juli 2021, anders als die Vorinstanz meine, rechtzeitig gerügt, zumal er zum Zeitpunkt der Mitteilung der IV-Stelle vom 18. November 2020 über die Anordnung der Begutachtung noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei; die Mandatierung habe erst am 15. Juni 2021 stattgefunden. Er selbst verfüge nicht über ausreichend Deutschkenntnisse, um eine solche Mitteilung verstehen zu können. 
 
3.2. Die Vorinstanz hält fest, die IV-Stelle habe die für die Vergabe von Begutachtungsaufträgen geltenden Vorschriften eingehalten. Einlässlicher befasst sie sich nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, weil sie davon ausgeht, dieser habe die Einwände nicht rechtzeitig vor der Begutachtung erhoben. Im Übrigen habe das Bundesgericht mit Urteil 9C_379/2022 vom 23. August 2023 (E. 2.1 bis 2.3) gleichlautende Argumente verworfen.  
 
3.3. Die Vergabe der Aufträge für Begutachtungen an die MEDAS (Art. 59 Abs. 3 IVG) erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV; BGE 137 V 210 E. 3.1). Mit Urteil 8C_47/2016 vom 15. März 2016 schloss das Bundesgericht nicht aus, dass eine Mehrfachtätigkeit von Gutachtern für verschiedene MEDAS die Zufälligkeit der Auswahl via SuisseMED@P-Plattform unterlaufen könnte. Indessen liess es die Frage offen, bei welcher Häufung einer Gutachtertätigkeit desselben Arztes für mehrere Abklärungsstellen das Zufallsprinzip allenfalls nicht mehr gewahrt ist (a.a.O. E. 3.2.1). Im Entscheid 9C_379/2022 vom 23. August 2023 zur gleichen Frage - vier nominierte Sachverständige waren dort gleichzeitig für drei weitere Gutachterstellen tätig - erinnerte das Bundesgericht an den Sinn und Zweck einer Vergabe von Begutachtungsaufträgen nach dem Zufallsprinzip: Es gilt, Faktoren zu neutralisieren, die die gutachterliche Beurteilung in Einzelfällen sachfremd beeinflussen könnten (a.a.O. E. 2.3). Ein entsprechender Anschein kann namentlich durch eine wirtschaftliche Abhängigkeit der verwaltungsexternen Begutachtungsstellen von den auftraggebenden Versicherungsträgern entstehen; dies grundsätzlich aber nur, soweit die Auftraggeber die Auftragsvergabe steuern können (vgl. dazu PHILIPP EGLI, Rechtsverwirklichung durch Sozialversicherungsverfahren, 2012, S. 195 f.).  
Der Einsatz von Sachverständigen in den Gutachterstäben verschiedener MEDAS resp. die damit verbundene höhere Wahrscheinlichkeit, als Explorand auf diese Gutachter zu treffen, tangiert die mit der Vergabe der Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip verfolgte Zielsetzung an sich nicht. Eine andere Frage ist, inwieweit solche Praktiken mit der Einhaltung garantierter Qualitätsstandards vereinbar bleiben. Denn die höhere Verfügbarkeit von gutachterlichen Ressourcen erhöht nicht nur die Kapazitäten der beteiligten MEDAS, sondern erlaubt es den einzelnen Gutachtern auch, ihr Auftragsvolumen zu maximieren, was ab einem bestimmten Umfang die Qualität der Begutachtung und ihrer Ergebnisse potentiell beeinträchtigen kann. Die Autoren des zuhanden des Eidg. Departements des Innern (EDI) erstatteten Berichts "Evaluation der medizinischen Begutachtung in der Invalidenversicherung" vom 10. August 2020 (Universität Bern/Interface AG) empfehlen (allerdings zwecks Verhinderung einer "Aushebelung des Zufallsprinzips"), die Mehrfachbeschäftigung von Gutachtern konsequent zu beschränken und keinen Verbund unter Gutachterstellen zuzulassen (a.a.O., S. 62). Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat die zugelassenen MEDAS angewiesen, die Gutachterteams so zusammenzustellen, dass bei der Vergabe eines Auftrags jeweils nur ein Sachverständiger in mehr als einem der zur Verfügung gestellten Teams figuriert ("Informationen zu SuisseMED@P" vom 9. März 2021). Der Umstand als solcher, dass Sachverständige, die im Rahmen der Begutachtung des Beschwerdeführers eingesetzt wurden, auch für weitere Gutachterstellen arbeiten, begründet noch keine Weisungswidrigkeit; die Vorgaben des BSV betreffen die Zusammenstellung von Gutachterteams bei der Vergabe eines konkreten Begutachtungsauftrags. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Besetzungsregel missachtet worden sein könnte.  
Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Denn selbst wenn das Gutachterteam entgegen der erwähnten Weisung des BSV besetzt worden wäre, bewirkte dies allein noch nicht die Unverwertbarkeit der streitgegenständlichen Administrativexpertise oder die Schmälerung ihres Beweiswerts. Diese Rechtsfolgen greifen im Wesentlichen dann, wenn der Mangel entweder Qualitätsstandards der konkreten Begutachtung als kompromittiert erscheinen lässt, oder wenn er die Aussagekraft und Verlässlichkeit der gutachterlichen Einschätzung im Einzelfall gefährden kann. Eine solche Situation ist hier nicht erkennbar. Der blosse Umstand, dass ein Sachverständiger bei mehreren MEDAS zugleich tätig ist, ist zudem nicht geeignet, einen Ausstandsgrund im Sinn von Art. 36 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 2 ATSG sowie Art. 7j Abs. 1 ATSV zu begründen; die Ablehnung eines Sachverständigen kann nicht allein mit einem abstrakt gehaltenen Hinweis auf (vernachlässigte) Rahmenbedingungen der Vergabe von Begutachtungsaufträgen begründet werden (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.2.2). Einer unabhängig vom Einzelfall bestehenden, generellen Gefahr, dass eine Mehrfachbeschäftigung Qualitätsstandards der Begutachtung gefährden könnte, ist aufsichtsrechtlich zu begegnen; zu diesem Zweck erlassene Weisungen sind auf entsprechendem Weg durchzusetzen. 
 
3.4. Nach dem Gesagten kann dahingestellt bleiben, wie es sich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Feststellung verhält, die betreffende Rüge sei verspätet erhoben worden.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Im Verwaltungsverfahren habe er am 20. Juli 2021 beantragt, den Gutachtern insgesamt elf Ergänzungsfragen zur Expertise vom 8. März 2021 zu unterbreiten, dies im Hinblick auf inzwischen erstattete Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. D.________ und des Zentrums E.________. Die IV-Stelle habe die Fragen nicht an die Gutachterstelle weitergeleitet, ohne dies zu begründen. Die Vorinstanz habe die entsprechende Rüge mit der Begründung abgetan, die IV-Stelle habe von einer Beantwortung der eingereichten Ergänzungsfragen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse erwarten müssen. Die Verwaltung habe sich indessen gar nie auf eine antizipierte Beweiswürdigung berufen. Damit habe sich das Gericht als voreingenommen gezeigt. Der Anspruch auf einen unparteiischen, ergebnisoffenen Richter (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sei verletzt. Indem die Berichte des Zentrums E.________ und der behandelnden Psychiaterin nicht berücksichtigt worden seien, werde zudem der medizinische Sachverhalt unvollständig festgestellt.  
 
4.2. Die Vorinstanz schützt die antizipierte Beweiswürdigung der IV-Stelle unter Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil 9C_429/2017 vom 30. August 2017 (E. 3.4.2 mit Hinweisen; angefochtenes Urteil E. 5.4.1). Danach ist es grundsätzlich Sache der verfahrensleitenden Behörde zu entscheiden, ob der Sachverständige mit allfälligen Ergänzungsfragen und/oder Stellungnahmen einer Partei zu konfrontieren ist, soweit der verfassungsrechtliche Minimalanspruch, sich zumindest nachträglich zum Gutachten äussern zu können, gewahrt wird. Eine Beweisergänzung erscheint regelmässig angezeigt, wenn fachliche Einwände vorgebracht werden, die die Expertise substantiiert infrage stellen. Von der Beantwortung von Ergänzungsfragen durch den Experten kann abgesehen werden, wenn davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.  
Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz willkürlich vorgegangen sein sollte. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht, inwiefern die Beantwortung seiner Zusatzfragen zusätzliche Erkenntnisse vermitteln sollte, die das Administrativgutachten infrage stellen könnten. 
 
 
5.  
Unter verschiedenen Aspekten macht der Beschwerdeführer geltend, auf das polydisziplinäre Administrativgutachten könne nicht abgestellt werden, womit die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt habe (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
5.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie übernehme die unzutreffende Ansicht der Gutachter, seine angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter (Verpackung von Gemüse und Obst) sei keine schwere, sondern eine angepasste Tätigkeit, in der er vollständig arbeitsfähig sein solle.  
Die Vorinstanz hält ausdrücklich fest, die zuletzt ausgeübte (schwere) Tätigkeit eines Betriebsmitarbeiters sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (angefochtenes Urteil E. 5.5). Ob das Belastungsprofil der früheren Tätigkeit im Gemüse- und Obstvertrieb mit dem gutachterlichen Anforderungsprofil für Verweisungstätigkeiten (höchstens mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten) vereinbar ist, hat die Vorinstanz zu Recht offengelassen. Diese Frage ist irrelevant, zumal sich die vorinstanzliche Festlegung des Invalideneinkommens (vgl. Art. 16 ATSG) auf statistische Werte stützt (angefochtenes Urteil E. 6.2). 
 
5.2. Weiter bezeichnet der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Schluss als aktenwidrig, das psychiatrische Teilgutachten vom 8. März 2021 überzeuge in der Verneinung einer psychiatrisch begründeten Arbeitsunfähigkeit. Der Sachverständige habe unter Ziff. 7.2 (S. 29) des Teilgutachtens selber ausgeführt, "im weiteren Verlauf" könne sich eine depressive Episode manifestieren. Genau dies sei inzwischen eingetreten, hätten die Ärzte des Zentrums E.________ doch bereits im September 2021 eben jene depressive Episode diagnostiziert. Verwaltung und Vorinstanz stützten sich in diesem Zusammenhang auf die Einordnung durch eine RAD-Ärztin, die Fachärztin für Arbeitsmedizin, nicht aber Psychiaterin sei, statt die Verlaufsdiagnose des Zentrums E.________ dem psychiatrischen Sachverständigen zur Stellungnahme zu unterbreiten. Indem die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung festgehalten habe, es brauche keine weiteren Abklärungen, bleibe die Entscheidungsgrundlage unvollständig.  
Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung eingehend mit den Berichten des Zentrums E.________ und deren Verhältnis zum psychiatrischen Teil des Administrativgutachtens auseinandergesetzt (angefochtenes Urteil E. 4.12.2, 5.2.2 und 5.4.2). Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind willkürfrei. So stützt sich die Feststellung einer mittelgradigen depressiven Episode im Bericht des Zentrums E.________ vom 20. September 2021 allein auf die Angaben des Beschwerdeführers, er leide an Schlafstörungen und Konzentrationsproblemen. Die im psychiatrischen Teilgutachten vorbehaltene depressive Entwicklung wiederum wird (nur) im Zusammenhang mit den Möglichkeiten einer bei Bedarf anzupassenden Medikation erwähnt. 
 
5.3. Hinsichtlich des orthopädischen Status macht der Beschwerdeführer geltend, die in einem Bericht des Zentrums E.________ vom 24. November 2021 aufgeführten Befunde divergierten mit denjenigen der Administrativgutachter, namentlich was das Vorliegen einer Neurokompression im Bereich der Halswirbelsäule angehe. Zwischen den MRI-Untersuchungen vom Juli 2019 und denjenigen vom September 2021 sei eine klare Verschlechterung eingetreten. Mit dieser Entwicklung hätten sich die Administrativgutachter nicht auseinandersetzen können, nachdem die Vorinstanz eine Weiterleitung der Unterlagen des Zentrums E.________ an jene verweigert habe. Die Einschätzung des orthopädischen Teilgutachters sei überholt und aktenwidrig, was folglich auch für die vorinstanzliche Feststellung gelte, es gebe keine Hinweise für eine Affektion zervikaler Nervenwurzeln.  
Auch hier sind die vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil E. 5.2.3 und 5.2.4) willkürfrei. Der Beschwerdeführer setzt sich zudem nicht rechtsgenüglich mit den Ausführungen des kantonalen Gerichts auseinander (Art. 106 Abs. 2 BGG; oben E. 1). Immerhin ist anzumerken, dass auch gemäss Bericht des Zentrums E.________ vom 24. November 2021, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, "klinisch kein Hinweis für eine Affektion cervikaler Nervenwurzeln" besteht. 
 
5.4. Der Beschwerdeführer bezeichnet die gutachterliche Feststellung, er lehne eine multimodale Schmerztherapie kategorisch ab, als Falschaussage. Aufgrund dessen würden ihm Massnahmen der beruflichen Eingliederung vorenthalten. Tatsächlich aber habe er beim Zentrums E.________ ab August 2021 eine solche Therapie beansprucht. Bezeichnenderweise sei in seinem Fall nie ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt worden. In diesem Zusammenhang widerspreche sich der orthopädische Teilgutachter selbst, wenn er einerseits von "massiver Krankheitsüberzeugung" spreche und anderseits von einem "mechanistischen Krankheitsverständnis". Dies habe zu der gravierenden Fehleinschätzung des kantonalen Gerichts geführt, es liege eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung vor. Es sei aber nie abgeklärt worden, wie das subjektive "Schmerzmodell" (dahin, die Schmerzproblematik könne durch eine - nach Auffassung des Zentrums E.________ nicht schmerzlindernde - Operation behoben werden) überwunden werden könne.  
Das kantonale Gericht schliesst gestützt auf die Aktenlage, beim Beschwerdeführer sei von einer tendenziell ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung auszugehen. Er habe durchgängig geäussert, nicht arbeitsfähig zu sein. Angesichts dessen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es ihm bis zum Erlass der strittigen Verfügung an der Motivation gefehlt habe, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Somit sei nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit verneint habe (angefochtenes Urteil E. 7.2). 
Diese Schlussfolgerung ist bundesrechtskonform. Aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen Bericht des Zentrums E.________ vom 24. November 2021 ergibt sich etwa, dass er auf eine "Wiederholung der Intervention der cervikalen Wurzeln" gedrängt habe, obwohl ihm eine diesbezüglich geringe Erfolgsaussicht aufgezeigt worden sei. Vor dem Hintergrund der Aktenlage, wie sie das kantonale Gericht umfassend aufgearbeitet hat, stellen sich die gutachterlichen Feststellungen eines "mechanistischen Krankheitsverständnisses" und einer "massiven Krankheitsüberzeugung" keineswegs als Widerspruch dar; Letzteres erscheint zwanglos als Folge des Ersteren. Dass auf verschiedenen Wegen, offenkundig aber vergeblich versucht worden ist, das subjektive Schmerzmodell des Beschwerdeführers zu überwinden, geht aus der vorinstanzlichen Würdigung des medizinischen Dossiers hervor. Der Vorwurf an das kantonale Gericht, es habe diesbezüglichen Abklärungsbedarf verkannt, ist unbegründet. 
 
5.5. Indem die Vorinstanz die Beweistauglichkeit des Administrativgutachtens vom 8. März 2021 bestätigt und die Einholung eines weiteren Gutachtens ablehnt, hält dies unter allen vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Aspekten vor Bundesrecht stand.  
 
6.  
Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Auffassung der Vorinstanz, der Umstand, dass die Krankentaggeldversicherung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anerkannt habe, sei für die Belange der Invalidenversicherung irrelevant (angefochtenes Urteil E. 5.4.4). Tatsächlich aber, so der Beschwerdeführer, seien von Mitte August 2017 bis Mitte August 2019 Krankentaggeldleistungen für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent erbracht worden. Die Taggeldversicherung gehe bei langer Dauer vom gleichen Begriff der Arbeitsunfähigkeit aus wie die Invalidenversicherung, zumal dann auch zumutbare Tätigkeiten in einem anderen Beruf berücksichtigt würden (Art. 6 zweiter Satz ATSG). Das Administrativgutachten äussere sich nicht dazu, weshalb die vormals attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit inzwischen weggefallen sein sollte oder weshalb die Einschätzung des Taggeldversicherers sich als falsch erwiesen habe. Echtzeitliche Beurteilungen des medizinischen Dienstes des Taggeldversicherers, des Hausarztes und des Spitals, das im September 2017 eine Diskushernienoperation durchgeführt hat, wiesen für den Zeitraum von Frühjahr 2018 bis Ende 2021 durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 100 Prozent aus. 
Hinsichtlich der Abklärung von Arbeitsunfähigkeit als Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit resp. (rentenbegründenden) Invalidität gelten offenkundig andere Anforderungen als bei einer (im Sinn von Art. 6 zweiter Satz ATSG langdauernden) Arbeitsunfähigkeit, die als selbständiges versichertes Risiko im Hinblick auf vorübergehende Leistungen wie Krankentaggelder massgebend ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Differenz zwischen der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und früheren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die im Rahmen der ärztlichen Behandlung und im Hinblick auf Taggeldleistungen ausgestellt worden sind, beruht im Wesentlichen auf unterschiedlichen begrifflichen Vorgaben; sie ist nicht auf eine im Verlauf der Zeit eingetretene Änderung des Gesundheitszustands und des Leistungsvermögens zurückzuführen. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen revisionsrechtlichen Fragen (vgl. Art. 17 ATSG) sind gegenstandslos. 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Diesem Prozessausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. April 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub