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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_975/2022  
 
 
Urteil vom 30. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, 
Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiberin Conrad. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. C.B.________, 
2. D.B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Astrid David Müller, Eichwaldstrasse 7, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Urteilsabänderung (Betreuung, Kindesunterhalt), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 3. November 2022 
(3B 21 13/3U 21 24/3U 21 71/3U 21 72). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. C.B.________ (geb. 3. Dezember 2013) ist die gemeinsame Tochter der unverheirateten und getrennt lebenden Eltern D.B.________ (Mutter; geb. 1978) und A.________ (Vater; geb. 1978). Die Eltern üben das gemeinsame Sorgerecht aus. Die Tochter stand vorerst unter alleiniger Obhut der Mutter und unter Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB.  
 
A.b. Mit Entscheid vom 12. April 2016 regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern-Land (KESB) den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Tochter. Im Einzelnen berechtigte und verpflichtete die Behörde den Vater, die Tochter jedes zweite Wochenende von Donnerstagabend nach der Kita bis Sonntagabend, 18 Uhr, sowie in der Folgewoche von Mittwochabend nach der Kita bis Freitagabend, 18 Uhr, zu betreuen und regelte das Ferienbesuchsrecht.  
 
A.c. Die dagegen von der Mutter erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 26. September 2016 teilweise gut. In Abänderung des Entscheids der KESB vom 12. April 2016 berechtigte und verpflichtete es den Vater, C.B.________ alle zwei Wochen von Donnerstagabend nach der Kita bis Sonntagabend, 18 Uhr, und in der Folgewoche von Donnerstagabend nach der Kita bis Freitagabend, 18 Uhr, zu betreuen. Ab Dezember 2017 sollte die Betreuung in der Folgewoche nach dem Betreuungswochenende jeweils wieder (vgl. vorstehenden Bst. A.b) von Mittwoch nach der Kita bis Freitagabend, 18 Uhr, erfolgen. Das Ferienbesuchsrecht blieb unverändert.  
 
B.  
 
B.a. Am 16. April 2018 reichte die Mutter beim Bezirksgericht Kriens Abänderungsklage ein und stellte Anträge zur Obhut, zum Besuchsrecht, zum Kindesunterhalt (inkl. ausserordentliche Unterhaltskosten), zu den finanziellen Verhältnissen des Vaters und zu den Ausweisdokumenten der Tochter.  
 
B.b. Mit Entscheid vom 29. März 2021 beliess das Bezirksgericht die Tochter in alleiniger Obhut der Mutter, legte den Wohnsitz der Tochter bei der Mutter fest und regelte den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Tochter wie folgt: jedes zweite Wochenende von Donnerstagabend nach Schulschluss bis Sonntagabend, 18 Uhr, und in der Folgewoche nach dem Betreuungswochenende jeweils von Donnerstagabend, 18 Uhr, bis Freitagabend, 18 Uhr. Ab Januar 2022 sei der Vater berechtigt und verpflichtet, die Tochter in der Folgewoche nach dem Betreuungswochenende bereits von Mittwochabend, 18 Uhr, bis Freitagabend, 18 Uhr, zu betreuen. Anschliessend regelte das Bezirksgericht das Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht. Ferner erteilte das Bezirksgericht dem Vater die Weisung nach Art. 273 Abs. 2 ZGB, sich nicht mehr unbekleidet zur Tochter ans Bett zu begeben und ins Bett zu legen sowie die Tochter nicht mehr unbekleidet zu fotografieren oder zu filmen. Weiter berechtigte das Bezirksgericht die Mutter, die Tochter beim kinderpsychologischen Dienst (KJPD) anzumelden und kinderpsychologische Betreuung für die Tochter in Anspruch zu nehmen. Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB erklärte es weiterzuführen. Schliesslich legte es den vom Vater zu zahlenden Kindesunterhalt fest.  
 
C.  
 
C.a. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater Berufung beim Kantonsgericht Luzern und beantragte, soweit die Betreuungsanteile betreffend, die hälftige Aufteilung der Betreuung wöchentlich alternierend von Mittwochmorgen Schulbeginn bis Mittwochmorgen Schulbeginn. Die Mutter erhob Anschlussberufung, mit welcher sie u.a. eine Reduktion der Betreuungsanteile auf jedes zweite Wochenende von Samstag, 9 Uhr, bis Sonntag, 20 Uhr, sowie eine Änderung der Ferien- und Feiertagsbetreuungsregelung beantragte.  
 
C.b. Soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse übernahm das Kantonsgericht mit Entscheid vom 3. November 2022 (dem Vater zugestellt am 16. November 2022) die erstinstanzliche Regelung der Betreuungsanteile, ordnete aber davon abweichend an, dass die Erweiterung nicht bereits ab Januar 2022, sondern erst ab 1. Februar 2023 erfolgen soll (Dispositivziffer 2). In Bezug auf den Kindesunterhalt reduzierte das Kantonsgericht die vom Vater (zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen) geschuldeten Unterhaltsbeiträge wie folgt (Dispositivziffer 7) :  
 
 
Barunterhalt  
Betreuungs-unterhalt  
Überschuss-anteil  
Total  
ab 16.4.2017 bis 31.12.2017  
1'020.--  
239.--  
196.--  
1'455.--  
ab 1.1.2018 bis 31.12.2018  
878.--  
218.--  
94.--  
1'190.--  
ab 1.1.2019 bis 31.12.2019  
622.--  
342.--  
121.--  
1'085.--  
ab 1.1.2020 bis 31.12.2020  
642.--  
358.--  
165.--  
1'165.--  
ab 1.1.2021 bis 31.1.2023  
646.--  
160.--  
149.--  
955.--  
ab 1.2.2023 bis 31.12.2023  
646.--  
0.--  
244.--  
890.--  
ab 1.1.2024 bis 31.8.2026  
868.--  
0.--  
192.--  
1'060.--  
ab 1.9.2026 bis 31.12.2031  
919.--  
0.--  
306.--  
1'225.--  
ab 1.1.2032  
920.--  
0.--  
0.--  
920.--  
 
 
Sodann bestätigte das Kantonsgericht die bezirksgerichtliche Anordnung, wonach die in der Zeit vom 16. April 2017 bis zum 31. Oktober 2022 tatsächlich bezahlten monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 700.-- anrechenbar seien. 
 
D.  
 
D.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. Dezember 2022 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer/Vater) ohne anwaltliche Vertretung an das Bundesgericht. Er beantragt, die Betreuungsregelung gemäss dem Entscheid des Kantonsgerichts vom 3. November 2022 (Dispositivziffer 2) aufzuheben und ihn zu verpflichten und zu berechtigen, C.B.________ (Beschwerdegegnerin 1/Tochter) alternierend im Wochenrhythmus von Mittwochmorgen Schulbeginn bis Mittwochmorgen Schulbeginn in der darauf folgenden Woche zu betreuen (Rechtsbegehren 1). Weiter beantragt er, seine Unterhaltspflicht gemäss dem Entscheid des Kantonsgerichts (Dispositivziffer 7) aufzuheben und ihn zu verpflichten, D.B.________ (Beschwerdegegnerin 2/Mutter) für die Tochter folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen (Rechtsbegehren 2) :  
 
 
Barunterhalt  
Betreuungs-unterhalt  
Überschuss-anteil  
Total  
ab 16.4.2017 bis 31.12.2017  
1'211.--  
181.--  
0.--  
1'392.--  
ab 1.1.2018 bis 31.8.2018  
944.--  
244.--  
0.--  
1'188.--  
ab 1.9.2018 bis 31.12.2018  
851.--  
0.--  
0.--  
851.--  
ab 1.1.2019 bis 31.12.2019  
665.--  
0.--  
0.--  
665.--  
ab 1.1.2020 bis 31.1.2020  
719.--  
0.--  
0.--  
719.--  
ab 1.1.2023 bis 31.12.2021  
712.--  
0.--  
0.--  
712.--  
ab 1.1.2022  
150.--  
0.--  
0.--  
150.--  
 
 
Ausserdem seien die ab dem 16. April 2017 geleisteten monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 800.-- anzurechnen. 
Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die Eltern hätten die Unterhaltskosten der Tochter ab 1. Januar 2022 wie folgt zu tragen: Während den eigenen Betreuungszeiten übernehme jeder Elternteil die alltäglichen Kosten für Wohnen, Verpflegung, Körperpflege, Bekleidung, Taschengeld, Mobilität, Freizeit und Ferien. Die übrigen Kosten für Körperpflege, Krankenversicherungen, Gesundheitskosten, Schule, Musik, Sport, Hobbys und dergleichen bezahle die Kindsmutter. 
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). 
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren (Rechtsbegehren 4). 
 
D.b. Mit einer weiteren Eingabe vom 24. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer unter anderem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die gemäss Dispositiv-Ziffer 7 des Entscheids des Kantonsgerichts rückwirkend gesprochenen Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen für die Jahre 2017 bis und mit 2022 in der Höhe von ca. Fr. 29'000.--. Die Beschwerdegegnerinnen nahmen dazu am 6. Februar 2023 Stellung.  
 
D.c. Mit Verfügung vom 20. Februar 2023 hiess der Präsident der urteilenden Abteilung das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung teilweise gut, indem er der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilte, soweit die in Ziff. 7 des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 3. November 2022 festgesetzten Unterhaltsbeiträge für das Kind C.B.________ folgende monatlichen Beträge übersteigen: Fr. 1'392.-- vom 16. April 2017 bis 31. Dezember 2017; Fr. 1'188.-- vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2018; Fr. 851.-- vom 1. September 2018 bis 31. Dezember 2018; Fr. 665.-- vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019; Fr. 719.-- vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020; Fr. 712.-- vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021; Fr. 150.-- vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022.  
Im Übrigen (d.h.: für die vorstehend genannten Beträge für die Zeit vom 16. April 2017 bis 31. Dezember 2022; für die kantonsgerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2023 in vollem Umfang; für sämtliche erhaltenen Kinderzulagen seit 16. April 2017 und für die Zukunft) wies er das Gesuch ab und erklärte die betreffenden Forderungen für vollstreckbar, unter Anrechnung der effektiv geleisteten Zahlungen. Die Kosten der Verfügung wurden zur Hauptsache geschlagen. 
 
D.d. Im Übrigen hat das Bundesgericht die kantonalen Akten beigezogen, indes in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Betreuung und den Unterhalt eines Kindes nicht verheirateter Eltern entscheiden hat. Streitig sind damit sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Aspekte, sodass für diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt (BGE 137 III 380 E. 1.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat sie rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.3. In Kinderbelangen ist das Sachgericht verschiedentlich auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB; vgl. zum Kindesunterhalt: Urteile 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 1.3; 5A_20/2017 vom 29. November 2017 E. 4.2, in: FamPra.ch 2018 S. 595; vgl. zur alternierenden Obhut bzw. zu den Betreuungsanteilen: BGE 142 III 612 E. 4.5 mit Hinweisen; Urteil 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 3.2). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es schreitet allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat (BGE 142 III 617 E. 3.2.5; 141 III 97 E. 11.2; je mit Hinweis). Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2 mit Hinweisen).  
 
1.4. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG, was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des (uneingeschränkten) Untersuchungsgrundsatzes, indem das Kantonsgericht weder das Kind angehört noch ein neues Gutachten eingeholt habe. 
 
2.1. Vor Kantonsgericht hatte die Mutter - nicht aber der Beschwerdeführer - eine persönliche Anhörung der Tochter beantragt. Das Kantonsgericht wies diesen Antrag ab und erwog, die Tochter sei im Rahmen des vorinstanzlichen Gutachtens angehört worden, welches in die Entscheidfindung des Gerichts einbezogen worden sei. Eine weitere Anhörung hätte keinen darüber hinausgehenden Erkenntniswert und würde die Tochter noch mehr belasten. Diese sei zu den entscheidrelevanten Punkten bereits anlässlich der Erstellung des Gutachtens befragt worden. Aufgrund der Befragung durch die Gutachterin sei klar, was der Wille der Tochter sei. Sie wolle nicht zu gleichen Teilen von Vater und Mutter betreut werden. Das sei zu respektieren. Seit der Anhörung bei der Gutachterin hätten sich die Verhältnisse nicht wesentlich verändert. Von daher sei das Kantonsgericht der Überzeugung, dass eine weitere Anhörung unterbleiben könne. Ziel müsse es nun sein, dass die Tochter einen normalen und unbeschwerten Kontakt zu beiden Elternteilen pflegen könne und dass die langjährigen Streitigkeiten zwischen ihren Eltern endlich ein Ende nähmen. Eine Befragung der Tochter würde nach dem Gesagten nicht nur keine weiteren Erkenntnisse liefern, sondern ihren Loyalitätskonflikt schüren und sie unnötig belasten.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, das Kantonsgericht habe auf ein Gutachten abgestellt, das im Jahr 2019 entstanden sei und erst noch zu einer Zeit, als er während sechs Monaten keinen Kontakt zu seiner Tochter gehabt habe. Deren Aussagen könnten nicht mehr auf dem aktuellen Stand sein. Es sei auch kaum vorstellbar, dass sich die Meinung der Tochter während dieser Zeit nicht geändert habe. Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts habe sich die Situation erheblich verändert, namentlich weil eine alternierende Obhut gelebt worden sei und er demzufolge viel Kontakt zu seiner Tochter gehabt habe. Eine Anhörung der Tochter wäre entscheidwesentlich gewesen. Mit der Feststellung, die Verhältnisse hätten sich seit der Begutachtung im Jahr 2019 nicht geändert, habe das Kantonsgericht den Sachverhalt "nicht korrekt" festgestellt und mit dem Verzicht auf die - entscheidwesentliche - Anhörung der Tochter den Untersuchungsgrundsatz verletzt.  
 
2.3. Obwohl der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 296 Abs. 1 ZPO geltend macht, ist die Frage der Anhörung der Tochter nach Massgabe von Art. 298 Abs. 1 ZPO zu prüfen. Danach wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Die Bestimmung konkretisiert die Ansprüche aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 12 KRK (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Kinderrechtskonvention; SR 0.107). Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung. Nach der Rechtsprechung ist die Anhörung im Sinn einer Richtlinie grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich. Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinn eines Beweismittels zu verstehen, weshalb die Eltern sie aufgrund ihrer Parteistellung als Beweismittel beantragen können. Die Anhörung findet jedoch grundsätzlich unabhängig von Anträgen, das heisst von Amtes wegen, statt. Soweit entsprechende Anträge vorhanden sind, besteht unter Vorbehalt der vom Gesetz genannten wichtigen Gründe umso mehr eine Verpflichtung, die Anhörung durchzuführen. Das bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass das Gericht auf eine Kindesanhörung nicht gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung verzichten darf. Damit würde das Anliegen des Gesetzgebers unterlaufen, die Stellung des Kindes im Prozess zu stärken. Denn faktisch könnte die Kindesanhörung mit einer antizipierten Beweiswürdigung fast durchwegs ausgehebelt werden, ist doch gerade bei kleineren Kindern zu erwarten, dass sie sich zu beiden Eltern hingezogen fühlen, oft in einem Loyalitätskonflikt stehen und in aller Regel zu beiden Elternteilen Kontakt pflegen möchten. Die geschilderten Überlegungen treten hingegen dort in den Hintergrund, wo das Gericht zum Schluss kommt, dass eine Anhörung des Kindes bei der gegebenen Ausgangslage überhaupt keinen Erkenntniswert hätte, allfällige Ergebnisse aus der Kindesanhörung mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind (sog. unechte antizipierte Beweiswürdigung).  
Mit Blick auf die Frage, wie oft eine Kindesanhörung im selben Verfahren stattfinden soll, gilt nach der Rechtsprechung der Grundsatz, dass von wiederholten Anhörungen abzusehen ist, wo dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich des Instanzenzugs. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist. Schliesslich ist nach der Rechtsprechung vor dem oberen kantonalen Gericht keine erneute Anhörung erforderlich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Anhörung nicht wesentlich verändert haben (zum Ganzen: BGE 146 III 203 E. 3.3.2 in fine mit Hinweisen). Selbst wenn sich die Verhältnisse verändert haben, kann auf eine erneute Anhörung verzichtet werden, wenn diese überhaupt keinen Erkenntniswert hätte.  
 
2.4. Wie sich aus den nachstehenden Ausführungen zur Regelung der Betreuungsanteile ergibt, hat das Kantonsgericht nicht auf den Willen des Kindes abgestellt, sondern aus Gründen, die im Wesentlichen bei der Mutter liegen, von der Anordnung der vom Beschwerdeführer beantragten Betreuungsregelung abgesehen (E. 3.2 unten). Selbst wenn von veränderten Verhältnissen auszugehen wäre, was angesichts des Alters des Kindes und der Zeit, welche seit der Begutachtung im Jahr 2019 vergangen ist, entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts wahrscheinlich bejaht werden müsste (vgl. Urteil 5A_723/2019 vom 4. Mai 2020 E. 5.3 sowie BGE 133 III 553 E. 5; 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 6.3 [beide betreffend Gutachten]), ist nicht einsichtig, und der Beschwerdeführer trägt diesbezüglich nichts vor, welchen Erkenntniswert eine erneute Anhörung haben könnte.  
 
2.5. Nichts anderes ergibt sich, wenn die aufgeworfene Frage unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geprüft wird. Dieser Grundsatz gilt unabhängig von der Art des Verfahrens in allen Kinderbelangen (Art. 296 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB). Er schreibt dem Gericht vor, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen. Die Untersuchungspflicht des Gerichts reicht so weit und dauert so lange, bis das Gericht die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen nach Massgabe des erforderlichen Beweismasses als bewiesen oder widerlegt betrachtet, mithin ein positives Beweisergebnis vorliegt. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, d.h. bleibt das Beweisergebnis offen, hat das Gericht weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind. Auch die Untersuchungsmaxime schliesst eine vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus. Verfügt das Gericht über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung, kann es auf weitere Beweiserhebungen verzichten (BGE 130 III 734 E. 2.2.3). Dies gilt namentlich für Beweismassnahmen, die von vornherein keinen Erkenntniswert haben bzw. für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend sind. Wie soeben dargetan wurde (E. 2.4), hätte die erneute Anhörung der Tochter bzw. das vom Beschwerdeführer gewünschte Ergebnis derselben keinen Einfuss auf den Ausgang des Verfahrens gehabt, sodass die Rüge unbegründet ist.  
Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Auffassung, eine (echte) alternierende Obhut dürfe nicht ohne neues Gutachten abgewiesen werden, das sich darüber ausspreche, inwiefern der Konflikt zwischen den Eltern eine Gefährdung für das Kind darstelle. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und verweist dabei auf das Urteil 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019. 
Im besagten Urteil erwog das Bundesgericht jedoch bloss - aber immerhin -, dass (unter anderem) der Wunsch des Kindes zu beachten sei. Dabei müsse sich das Gericht im konkreten Fall entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht Hilfe von Sachverständigen erforderlich sei, um die Aussagen des Kindes zu interpretieren, insbesondere um erkennen zu können, ob diese seinem wirklichen Wunsch entsprechen (zit. Urteil 5A_312/2019 E. 2.1.2). Aus dieser Erwägungung, auf die sich der Beschwerdeführer bezieht, kann nicht abgeleitet werden, beim Verzicht auf eine alternierende Obhut im Sinn gleicher Betreuungsanteile sei stets ein Gutachten einzuholen. 
 
3.  
Der Streit dreht sich hauptsächlich um die Festlegung der Betreuungsanteile der Eltern. 
 
3.1. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss auf Begehren eines Elternteils oder des Kindes hin der mit dieser Frage befasste Richter prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (Art. 298 Abs. 2ter ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
3.1.1. Das Gesetz definiert nicht, bei welchen Betreuungsverhältnissen von einer alternierenden Obhut auszugehen ist. Würden die Betreuungsanteile im Sinne des Begehrens des Beschwerdeführers geregelt, wäre die Betreuungslösung ohne Weiteres als (echte) alternierende Obhut zu bezeichnen.  
 
3.1.2. Wie in sämtlichen Kinderbelangen ist auch beim Entscheid über die Betreuungsanteile das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts von besonderer Bedeutung (vgl. BGE 143 III 193 E. 3; 141 III 328 E. 5.4). Das Sachgericht ist gehalten, bei der Prüfung und Berücksichtigung des Kindeswohls die Umstände des Einzelfalls zu klären und eine dessen Besonderheiten angepasste Lösung zu finden (vgl. BGE 144 III 10 E. 7.2; Urteil 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.3, nicht publ. in BGE 147 III 121, aber in: FamPra.ch 2021 S. 487).  
 
3.1.3. Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Information. Insofern setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut bzw. Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (Urteil 5A_241/2018 vom 18. März 2019 E. 5.1; vgl. auch BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Der Richter, der den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB), wird im konkreten Fall entscheiden müssen, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht Hilfe von Sachverständigen erforderlich ist, um die Aussagen des Kindes zu interpretieren, insbesondere um erkennen zu können, ob diese seinem wirklichen Wunsch entsprechen. Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3).  
 
3.2. Das Kantonsgericht hat auf diese Rechtslage abgestellt und festgestellt, dass die Ausführungen des Bezirksgerichts zur Erziehungsfähigkeit der Eltern, zur Kinderbetreuung, zur persönlichen Beziehung sowie zur geografischen Distanz nicht bestritten würden. Sodann erwog es, dass die Kriterien der Bindungstoleranz, der Stabilität der Verhältnisse sowie der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, die beiderseits eingeschränkt sei, letztlich - entgegen der Auffassung der Mutter - nicht gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut sprächen.  
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Betreuungsanteile führt das Kantonsgericht aus, die Tochter sei vom Beschwerdeführer nunmehr seit dem 9. Juni 2020 und damit seit Längerem entsprechend der bezirksgerichtlichen Regelung betreut worden und es sei von einer Erweiterung der Betreuungsanteile des Beschwerdeführers abzusehen. Bereits heute würden zahlreiche Konfliktfelder bestehen, wobei die Eltern ihre Verantwortung nicht wahrnehmen, sondern sie auf Dritte bzw. Gerichte abschieben würden. Die Eltern seien weder willens noch fähig, die Besuchs- bzw. Betreuungszeiten im Sinn des Kindeswohls zu regeln. Mit grösster Wahrscheinlichkeit würde eine Ausdehnung der Betreuung wiederum neue Konfliktfelder eröffnen. Die erwiesenermassen eingeschränkte Bindungstoleranz der Mutter würde durch eine Erweiterung der Betreuungsanteile des Beschwerdeführers strapaziert und die ohnehin mangelhafte Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern müsste auf die neue Situation eingestellt werden, wobei die aktuell stabilen Verhältnisse durcheinander gebracht würden. Nach den zahlreichen Verfahren sei dem Kindeswohl am meisten gedient, wenn Ruhe einkehre. Die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit und die stabilen sozialen Verhältnisse würden deutlich gegen eine Erweiterung der Betreuungsanteile des Beschwerdeführers sprechen. Auch gemäss des eingeholten Gutachtens von Dr. phil. E.________ sei von einer alternierenden Obhut im Wochenrhythmus abzusehen. Die eingeschränkte Absprachefähigkeit und das fehlende Vertrauen würden bei Anordnung einer alternierenden Obhut in einem Masse überstrapaziert, dass sich dies früher oder später negativ auf das Kindeswohl auswirken würde. Schliesslich wolle die Tochter nicht zu gleichen Teilen von Vater und Mutter betreut werden. An den vom Bezirksgericht angeordneten Betreuungszeiten sei somit festzuhalten. Die Regelung sei indes insofern anzupassen, als der Beschwerdeführer die Tochter ab Februar 2023 in der Woche nach dem Betreuungswochenende jeweils bereits ab Mittwochabend, 18 Uhr, betreue. 
 
3.3. Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Bindungstoleranz der Mutter und der Kommunikationsfähigkeit der Eltern zielen an den Erwägungen des Kantonsgerichts vorbei; denn sollten diese beiden Kriterien in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Umfang nicht erfüllt sein, könnten die Betreuungsanteile von vornherein nicht im beantragten Umfang angeordnet werden. Der Vorwurf, das Kantonsgericht habe nicht genügend untersucht, inwiefern eine Ausdehnung der Betreuungsanteile neue Konfliktfelder eröffnen würde, genügt den an Sachverhaltsrügen gestellte Begründungsanforderungen nicht. Mit den Erwägungen, wonach dem Kindeswohl am meisten gedient sei, wenn nach den zahlreichen Verfahren Ruhe einkehre, und stabile soziale Verhältnisse gegen eine Erweiterung der Betreuungsanteile sprächen, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insgesamt zeigt er nicht auf und ist nicht ersichtlich, dass das Kantonsgericht grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, dass es Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder dass es umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ebenso weist er den angefochtenen Entscheid nicht als offensichtlich unbillig oder als in stossender Weise ungerecht aus (vgl. E. 1.3). Der Vorwurf, das Kantonsgericht habe mit seinem Entscheid Art. 298 Abs. 3ter und Art. 274 ZGB verletzt, ist unbegründet.  
 
4.  
Für den nun eingetretenen Fall, dass die Betreuungsanteile unverändert bleiben, ist dem Begehren des Beschwerdeführers, die Tragung der Unterhaltskosten ab 1. Januar 2022 vollständig neu zu regeln, die Grundlage entzogen; darauf und auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Sachverhalts- und Rechtsrügen ist nicht einzutreten. Er beanstandet aber unabhängig davon die vom Kantonsgericht ermittelte Höhe der von ihm zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge, namentlich hinsichtlich des Betreuungsunterhalts. 
 
4.1. Streitig ist zunächst das der Mutter ab 1. Februar 2023 zugemutete Arbeitspensum. Das Kantonsgericht ist von einem Arbeitspensum von 60 % und ab 1. September 2026 von einem solchen von 80 % ausgegangen. Auf der Basis des ihr angerechneten Einkommens vermag die Mutter offenbar ab 1. Februar 2023 ihr eigenes familienrechtliches Existenzminimum zu decken, weshalb der Tochter kein Betreuungsunterhalt mehr zugesprochen wird (vgl. Sachverhalt Bst. C.b). Bei dieser Ausgangslage hätte der Beschwerdeführer nur dann ein schutzwürdiges Interesse an der Korrektur (Erhöhung) des Pensums und damit des Einkommens der Mutter, wenn sie sich zufolge des höheren Einkommens in höherem Umfang am Kindesunterhalt zu beteiligen hätte und der Unterhaltsbeitrag des Beschwerdeführers aus diesem Grund tiefer ausfallen müsste. Derartiges behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist angesichts der konkret im Spiel stehenden Nettoeinkommen (Beschwerdeführer: Fr. 6'000.-- [durchschnittlich]; Beschwerdegegnerin 2: Fr. 3'190.-- [auf der Basis des vom Beschwerdeführer als zumutbar erachteten Erwerbspensums von 65 %]) auch nicht ersichtlich. Mangels schutzwürdigen Interesses (Art. 76 Abs. 1 BGG) ist in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgetragenen Beanstandungen ist daher nicht einzugehen.  
 
4.2. Zur Debatte steht alsdann die Frage, ob der Mutter rückbezogen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden muss. Gemessen an den Begehren und der Beschwerdebegründung geht es dem Beschwerdeführer auch hier um den der Tochter zugesprochenen Betreuungsunterhalt.  
 
4.2.1. Mit dem Betreuungsunterhalt soll die zur erforderlichen persönlichen Betreuung eines Kindes notwendige physische Präsenz des betreffenden Elternteils sichergestellt werden (BGE 147 III 265 E. 5.3). Es werden die (indirekten) Kosten abgegolten, welche einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (BGE 144 III 481 E. 4.3). Grundsätzlich hat auch der betreuende Elternteil seine Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen (BGE 144 III 481 E. 4.7.7), wobei sich zumindest die Zumutbarkeit der (Wieder-) Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach dem Schulstufenmodell richtet (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.3 und E. 4.7.6-4.7.9) und bei einer alternierenden Obhut mit asymmetrischen Betreuungsanteilen entsprechende Anpassungen vorgenommen werden müssen. Wird die Betreuung eines Kindes von beiden Elternteilen übernommen, wird die Erwerbsfähigkeit jedes Elternteils grundsätzlich nur im Umfang der tatsächlichen Betreuung eingeschränkt (Urteile 5A_316/2022 vom 17. Januar 2023 E. 7.3; 5A_987/2020 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 5A_472/2019 vom 3. November 2020 E. 3.2.2).  
Bei der "rückwirkenden" Anrechnung eines höheren Einkommens ist zu beachten, dass der betroffene Elternteil seine zu tiefe Leistungsfähigkeit für die verstrichene Zeitspanne nicht rückgängig und die in der Vergangenheit unterbliebene Erzielung des ihm zumutbaren und tatsächlich möglichen Einkommens nicht ungeschehen machen kann. Insofern ist bei der "rückwirkenden" Anrechnung eines höheren Einkommens eine gewisse Zurückhaltung geboten. Nach der Rechtsprechung kommt eine solche allerdings infrage, wenn der betroffene Elternteil in der Vergangenheit nicht das Einkommen erzielt hat, das er bei gutem Willen zu erwirtschaften vermocht hätte, sich sein Versäumnis nicht rechtfertigen lässt und es ihm zudem zuzumuten ist, mit seinen künftig erzielten Einkünften nachzuholen, was er in der Vergangenheit zu erwirtschaften verpasst hat (Urteile 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.3, in: FamPra.ch 2016 S. 1059; 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.4). In der hier zitierten Rechtsprechung ging es jeweils um Fälle, in denen der Unterhaltspflichtige bereits gerichtlich zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden und zunächst einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen war sowie seine vorbestehende Unterhaltspflicht erfüllt und sich nach einem - freiwilligen oder unfreiwilligen - Stellenwechsel wissentlich mit einer nur ungenügend einträglichen Erwerbstätigkeit begnügt hatte (vgl. Urteil 5A_553/2020 vom 16. Februar 2021 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Analoges gilt, wenn ein Unterhalt beanspruchender Ehegatte, der während des Zusammenlebens einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, diese nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts aufgegeben oder sich nach einem Stellenwechsel mit einem tieferen Einkommen begnügt hat, ohne dass hierfür rechtfertigende Gründe vorgelegen haben (Urteile 5A_ 662/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.2.1 in fine; 5A_587/2013 vom 26. November 2013 E. 6.1.1; 5A_612/2011 vom 27. Februar 2012 E. 2.1; 5A_848/2010 vom 4. April 2011 E. 2.3, in: FamPra.ch 2011 S. 717).  
 
4.2.2. Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Kantonsgerichts war die Mutter im fraglichen Zeitraum in einem 50 %-Pensum als Pflegeassistentin angestellt und erzielte in den Jahren 2017 bis 2019 durchschnittlich ein Nettoeinkommen von Fr. 2'450.-- (inkl. Anteil 13. Monatslohn; exkl. Kinderzulagen). Seit 2019 hat sie jeweils zwei Stunden pro Woche Putzarbeiten erledigt und dadurch Fr. 200.-- pro Monat dazuverdient. Gestützt auf diese unbestritten gebliebenen Tatsachen erwog das Kantonsgericht, eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens rechtfertige sich nicht.  
 
4.2.3. Dieses Ergebnis ist nicht zu beanstanden. Zum einen ging die Mutter zunächst im Umfang eines 50 %-Pensums und ab 2019 eines 55 %-Pensums einer Erwerbstätigkeit nach und es ist keine Rede davon, dass sie vorgängig mehr verdient hätte bzw. sich - freiwillig oder unfreiwillig - nach einem Stellenwechsel mit einem tieferen Einkommen begnügt hätte. Ebenso wenig war ihr vorgängig durch gerichtlichen Bescheid vorgegeben worden, in einem höheren Pensum zu arbeiten. Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer nicht und er zeigt nicht auf, dass es ihr zuzumuten wäre, mit ihren künftig erzielten Einkünften nachzuholen, was sie in der Vergangenheit (angeblich) zu erwirtschaften verpasst hat. Mithin sind die in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die "rückwirkende" Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht erfüllt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, mit denen er teilweise auf der Basis ohnehin nicht festgestellter Tatsachen aufzuzeigen versucht, weshalb die Mutter einem höheren Arbeitspensum hätte nachgehen können, zielen samt und sonders an der Sache vorbei und vermögen das Ergebnis nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Dasselbe gilt, soweit er sich auf Art. 8 Abs. 1 BV (Gleichheitsgebot) und auf Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot) beruft. Er zeigt mit anderen Worten nicht auf, inwiefern die Vorinstanz bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des Zivilrechts die besonderen Anforderungen von Art. 8 BV verletzt haben sollte. Eine unmittelbare Drittwirkung in den Beziehungen zwischen Privatpersonen hat Art. 8 BV nicht, weshalb eine abstrakte Berufung auf die Grundrechte nicht genügt (BGE 147 III 49 E. 9.4; 143 I 217 E. 5.2; Urteil 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 III 481).  
 
4.3. Den Antrag, es seien ihm an seine Unterhaltsbeitragspflicht ab 16. April 2017 anstatt der vom Kantonsgericht zugestandenen Fr. 700.-- Fr. 800.--/Monat anzurechnen, begründet der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Auch darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
5.  
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer unterliegt und ist kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, da in der Hauptsache keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, den Beschwerdegegnerinnen insofern keine zu entschädigenden Kosten entstanden und sie mit Bezug auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung hauptsächlich unterlegen sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Ausgeführten als von Anfang an aussichtslos eingestuft werden muss (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Conrad