Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_423/2023
Urteil vom 30. September 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Haag,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Müller,
gegen
Politische Gemeinde Sennwald,
Gemeinderat, Spengelgass 10, 9467 Frümsen,
Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Nichteintretensentscheid (Anweisung zum Abbruch Weidstall mit Hirtenstube, Früchtelager und Anbauflächen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung I, vom 4. Juli 2023 (B 2023/17).
Sachverhalt:
A.
A.________ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 4270 des Grundbuchs Sennwald (nachstehend: Baugrundstück), das teilweise der Landwirtschaftszone zugeordnet ist und in diesem Bereich mit einem Weidestall (Vers.-Nr. 1305) überbaut war.
B.
B.a. Nachdem A.________ (nachstehend: Bauherr) den Weidstall in Abweichung von einer Bewilligung ausgebaut hatte, die für die Nutzung des Stalls als Bienenhaus erteilt worden war, verweigerte das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation des Kantons St. Gallen (AREG) die nachträgliche Bewilligung des Ausbaus mit Verfügung vom 20. September 2016. Auf Rekurs des Bauherrn hin bestätigte das Baudepartement des Kantons St. Gallen diese Verfügung am 23. August 2017 und ordnete zudem an, den Weidstall und eine daneben errichtete Steinmauer innert drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids vollständig abzubrechen und zurückzubauen. Die dagegen vom Bauherrn erhobenen Rechtsmittel wiesen das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und das Bundesgericht ab (Urteil 1C_204/2019 vom 8. April 2020).
B.b. Am 3. Januar 2020 hatte der Bauherr ein nachträgliches Baugesuch für die auf dem Baugrundstück erstellten Rebbau- und Beerenanlagen, die namentlich Fichtenholzkisten mit Johannis- und Heidelbeeren umfassten, eingereicht. Gestützt auf die abschlägige raumplanungsrechtliche Teilverfügung des AREG vom 13. Mai 2020 verweigerte der Gemeinderat der Gemeinde Sennwald (nachstehend: Gemeinderat) mit Verfügung vom 25. Mai 2020 die nachträgliche Baubewilligung und setzte gleichzeitig für den Rückbau und die Renaturierung der Rebbauanlagen und Beerenkisten Frist bis zum 31. August 2020. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Beschluss vom 31. August 2020 setzte der Gemeinderat dem Bauherrn für den Rückbau sämtlicher rechtswidriger Bauten und Anlagen auf dem Grundstück sowie deren Renaturierung Frist bis zum 18. September 2020 und drohte für den Unterlassungsfall Ersatzvornahme und Straffolgen nach Art. 292 StGB an. Auch dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
B.c. Mit Eingabe vom 18. September 2020 stellte der Bauherr das Baugesuch "Instandstellung Weidstall mit Hirtenstube, Anpassung Tierschutz, Dach, Photovoltaik, Wasserspeicher und Abwassertank, Bienenstand mit Lager- und Bearbeitungsraum", mit dem er inhaltlich verlangte, den verfügten Rückbau des Weidstalls in Wiedererwägung zu ziehen. Zur Begründung führte er an, er verpachte das Baugrundstück an B.________ (nachstehend: Pächterin), die den Weidstall und die übrigen Bauten und Anlagen zonenkonform für die Schafhaltung als landwirtschaftliche Nutzung benötige.
B.d. Mit Beschluss vom 21. September 2020 verwies der Gemeinderat die Behandlung des Bau- bzw. Wiedererwägungsgesuchs vom 18. September 2020 in ein separates Verfahren und ordnete die Ersatzvornahme zur Beseitigung der rechtswidrigen Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück durch eine Privatfirma an, sofern der Abbruch und die Renaturierung nicht bis zum 9. Oktober 2020 vorgenommen werde. Gegen diesen Gemeinderatsbeschluss rekurrierte der Bauherr an das Baudepartement, das den Rekurs am 12. Januar 2021 - abgesehen von der Reduktion der von der Gemeinde auferlegten Verfahrenskosten - abwies, soweit es darauf eintrat. Die vom Bauherrn gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 27. Juli 2021 ab, soweit es darauf eintrat.
B.e. Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hatte der Gemeinderat gestützt auf die abschlägige raumplanungsrechtliche Teilverfügung des AREG vom 11. Dezember 2020 das Bau- bzw. Wiedererwägungsgesuch vom 18. September 2020 mit Entscheid vom 22. Februar 2021 abgewiesen. Der Bauherr focht diesen Bauentscheid beim Baudepartement an.
B.f. Die Beschwerde des Bauherrn gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 2021 wies das Bundesgericht mit Urteil 1C_488/2021 vom 9. Februar 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Umsetzung des damit inhaltlich bestätigten Gemeinderatsbeschlusses vom 21. September 2020 setzte die Bauverwaltung der Gemeinde Sennwald dem Bauherrn am 18. März 2022 zur Beseitigung der widerrechtlichen Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück Frist bis 30. März 2022 und kündigte für den Unterlassungsfall die Ersatzvornahme an diesem Tag an. Mit Beschluss vom 29. März 2022 wies der Gemeinderat als Aufsichtsbehörde die Bauverwaltung an, die für den 30. März 2022 vorgesehene Ersatzvornahme zu stoppen (bzw. nicht vornehmen zu lassen), ein Baugesuch der Pächterin (vom 28. März 2022 "Instandhaltung Weidstall - landwirtschaftliche Nutzung) dem Kanton St. Gallen zur Beurteilung zuzuteilen und dem Gemeinderat zur weiteren Fallbearbeitung sämtliche Akten zugänglich zu machen (Dispo-Ziff. 1 lit. a-c). Zudem kündigte der Gemeinderat an, er werde nach Erhalt der Beurteilung des Baugesuchs (der Pächterin) über das weitere Vorgehen entscheiden und einen allfälligen neuen Termin für Ersatzvornahmen vorlegen (Dispo-Ziff. 3).
Zur Begründung führte der Gemeinderat zusammengefasst aus, zwar sei das Bundesgerichtsurteil (1C_488/2021 vom 9. Februar 2022) nicht anfechtbar, jedoch könne ermöglicht werden, dass die Bepflanzungen, die auf dem Grundstück grundsätzlich nicht existieren dürften, anderswo platziert würden, damit sie nicht vernichtet werden müssten (II. Erwägungen S. 4). Am 28. März 2022 habe der Bauherr an einer Besprechung mit dem Gemeinderat C.________ und dem Gemeindepräsidenten den Gemeinderat darum ersucht, mit der Ersatzvornahme zuzuwarten, bis ein am gleichen Tag von seiner Pächterin eingereichtes Baugesuch ("Instandhaltung Weidstall bestehend - landwirtschaftliche Nutzung") beurteilt sei. Der Bauherr habe versichert, dass er den Rückbau vornehmen werde, sollte das Baugesuch negativ beurteilt werden (Sachverhalt S. 2). Aus dem Gespräch mit dem Bauherrn vom 28. März 2022 könne geschlossen werden, dass seinerseits bei einer allfälligen negativen Beurteilung auf ein Rechtsmittel verzichtet werde. Dies habe er in einem Schreiben vom gleichen Tag bestätigt.
Mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 16. September 2022 verweigerte das AREG die Zustimmung zum Baugesuch der Pächterin vom 28. März 2022 (Nr. 39-2022). Gegen den abschlägigen Entscheid der Bauverwaltung Sennwald vom 3. Oktober 2022 erhob die Pächterin beim Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen (BUD; vormals Baudepartement) Rekurs.
Mit Beschluss vom 2. November 2022 verfügte der Gemeinderat, dass der Bauherr sämtliche auf dem Baugrundstück errichteten Bauten und Anlagen bis zum 30. November 2022 zurückzubauen und dieses Grundstück bis zum gleichen Tag zu renaturieren habe (Dispo-Ziff. 2). Für den Fall der Unterlassung des Abbruchs bis zu diesem Tag wurde eine Strafanzeigen nach Art. 292 StGB (SR 311.0) und die unmittelbare Ersatzvornahme nach Art. 105 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 (VRP/SG; sGS 951.1) angekündigt (Dispo-Ziff. 3-5).
Zur Begründung führte der Gemeinderat sinngemäss an, er habe die Ende März 2022 angedrohte Ersatzvornahme mit Beschluss vom 29. März 2022 gestoppt, um die Beurteilung des Baugesuchs Nr. 39-2022 der Pächterin vom 28. März 2022 abzuwarten. Mit Teilverfügung des AREG vom 16. September 2022 sei die Zustimmung zu diesem Baugesuch verweigert worden. Es sei nicht auf die Rechtskraft oder einen erneuten Rekursentscheid über dieses Baugesuch zu warten, zumal der Bauherr im Schreiben vom 28. März 2022 erklärt habe, er werde den Weidstall auf dem Baugrundstück zurückbauen, sollte die Pächterin im ordentlichen Verfahren keine Baubewilligung erhalten. Schon im Beschluss vom 29. März 2022 sei erwogen worden, aus dem Gespräch mit dem Bauherrn vom 28. März 2022 könne geschlossen werden, dass seinerseits bei einer allfälligen negativen Beurteilung (des Baugesuchs der Pächterin) auf ein Rechtsmittelverfahren verzichtet werde.
Der Bauherr erhob gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 2. November 2022 mit Eingabe vom 11. November 2022 Rekurs. Während des Rekursverfahrens wurde der Weidstall auf dem Baugrundstück am 14. Dezember 2022 durch Ersatzvornahme abgebrochen.
Mit Entscheid vom 13. Januar 2023 trat das BUD auf den Rekurs des Bauherrn gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 2. November 2022 nicht ein, weil es eine anfechtbare Verfügung verneinte.
Nachdem die Pächterin ihr Baugesuch Nr. 39-2022 zurückgezogen hatte, schrieb das BUD am 27. April 2023 deren Rekurs gegen die Verweigerung der entsprechenden Bewilligung ab.
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies mit Entscheid vom 4. Juli 2023 die Beschwerde des Bauherrn gegen den Nichteintretensentscheid des BUD vom 13. Januar 2023 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Der Bauherr erhebt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den sinngemässen Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2023 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen (Ziff.1). Es sei festzustellen, dass der in Ersatzvornahme durchgeführte Abbruch des Weidestalls auf dem Baugrundstück rechtswidrig und unter Verletzung des Grundrechts auf Wahrung von Treu und Glauben erfolgt sei und damit eine Schadenersatzpflicht der Gemeinde Sennwald auslöse (Ziff. 2). Es sei festzustellen, dass die vom 7.-12. Juni 2023 in Ersatzvornahme durchgeführten und als Renaturierung bezeichneten Abbruchs-, Aufschüttungs- und Entfernungsarbeiten auf der Bauparzelle bestehend aus: (a) dem Ausreissen und Zerstören aller Beeren und der Entfernung und teilweisen Zerstörung der diesem Anbau dienenden Pflanzenkisten, (b) dem Ausreissen und Zerstören der auf 400 m2 angepflanzten Reben, (c) der Beseitigung und Aufschüttung des als Parkplatz bezeichneten und als Wendemöglichkeit genutzten Geländes, (d) dem Ausreissen und Zerstören der Kräuterpflanzungen, (e) der Beseitigung und Zerstörung des ca. 365 m langen Holzlattenzauns, (f) der Zuschüttung von 22 m Trockenmauer und des Steinhaufen-Trockenbiotops von ca. 1 m3, ohne Rechtsgrundlage und ohne von den Beschlüssen der Gemeinde Sennwald vom 2. November 2022 und 21. September 2020 umfasst zu sein, vorgenommen worden seien, was die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit verletze und damit eine Schadenersatzpflicht der Gemeinde Sennwald auslöse (Ziff. 3).
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat Sennwald verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 148 IV 155 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich der Vollstreckung einer Rückbauverfügung. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist beschwerdeberechtigt, da er am vorinstanzlichen Verfahren teilnahm und er ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass eine übergeordnete Instanz den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf seine Rechtmässigkeit überprüft (Urteil 9C_213/2024 vom 28. Juni 2024 E. 2.1). Diesfalls beschränkt sich der Streitgegenstand jedoch auf die Frage, ob die nichteintretende Instanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen. Eine weitergehende materiellrechtliche Beurteilung geht über den Streitgegenstand hinaus und ist von vornherein ausgeschlossen (BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2).
1.3. Entsprechend lehnte die Vorinstanz Beweisanträge auf Einvernahme der Pächterin als Zeugin, sowie der Einholung von Berichten des Landwirtschaftsamts St. Gallen und der landwirtschaftlichen Schule U.________ ab, da sie annahm, die entsprechenden Sachverhaltsbehauptungen würden nicht Aspekte des Vollstreckungsrechts, sondern den in früheren Rechtsmittelverfahren festgestellten und höchstrichterlich bestätigten Sachverhalt betreffen.
1.4. Der Beschwerdeführer erneuert vor Bundesgericht die von der Vorinstanz abgewiesenen Beweisanträge zum Nachweis, dass die Pächterin für ihre auf dem Baugrundstück betriebene Landwirtschaft Subventionszahlungen erhalten habe. Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern solche Zahlungen bezüglich des streitbetroffenen Nichteintretensentscheids relevant sein sollen, was auch nicht ersichtlich ist. Auf die Tatsachenbehauptungen zu diesen Zahlungen und die entsprechenden Beweisanträge ist daher inhaltlich nicht einzugehen.
1.5. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der von der Gemeinde Sennwald bereits vorgenommenen Ersatzvornahmen bzw. der von ihm genannten Eingriffe in das Baugrundstück, die seiner Ansicht nach vom Beschluss vom 2. November 2022 nicht umfasst wurden, und die entsprechende Schadenersatzpflicht gehen über den Streitgegenstand hinaus, weshalb darauf bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist (vgl. Urteil 2C_330/2024 vom 13. August 2024 E. 3). Die Feststellungsbegehren sind auch deshalb unzulässig, weil sie zu Leistungsbegehren subsidiär sind (BGE 148 I 160 E. 1.5; 141 II 113 E. 1.7; je mit Hinweisen) und der Beschwerdeführer bezüglich der Eingriffe in sein Grundstück Schadenersatzansprüche stellen kann. Auf die Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers zu diesen Eingriffen und die dazu gestellten Beweisanträge ist daher im vorliegenden Verfahren mangels Entscheidrelevanz ebenfalls nicht einzugehen.
1.6. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundes- oder Völkerrecht ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt jedoch eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellen Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen allenfalls gestützt auf die Akten ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 83 E. 7.5).
2.
2.1. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, das BUD sei zu Recht nicht auf den Rekurs gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 2. November 2022 eingetreten. Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, aus den Erwägungen dieses Beschlusses ergebe sich, dass er einzig die bereits am 21. September 2020 angeordnete, auf ein bestimmtes Datum fixierte Durchführung der Ersatzvornahme erneuert habe und er nicht auf die bereits in Rechtskraft erwachsene Rückbaupflicht beziehungsweise auf die Anordnung der Ersatzvornahme zurückgekommen sei. Da der ursprünglich angeordnete Wiederherstellungstermin verstrichen sei, habe der Gemeinderat dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Vorlaufzeit gewährt und einen neuen Abbruchtermin bekannt gegeben. Diese Bekanntmachung habe indessen nur noch einen informellen Charakter und stelle keine anfechtbare Verfügung dar. Der Gemeinderat habe im Beschluss vom 2. November 2022 zwar Ausführungen zum Rückbau beziehungsweise zur Renaturierung sämtlicher auf dem Baugrundrundstück errichteten Bauten und Anlagen und zur Ersatzvornahme gemacht. Diese Ausführungen wiederholten aber lediglich bereits in Rechtskraft erwachsene Anordnungen, die vom Beschwerdeführer nicht (erneut) angefochten und von den Rechtsmittelbehörden nicht überprüft werden könnten, da keine neue Rechte und Pflichten begründet würden.
2.2. Der Beschwerdeführer macht auch vor Bundesgericht geltend, der Gemeinderatsbeschluss vom 2. November 2022 könne zufolge unklarer Anweisungen keine reine Vollstreckungsmassnahme sein. So sei - abgesehen von der Abbruchanweisung für den Weidstall - nicht klar, auf welcher Grundlage, in welchem Ausmass wie und wo Bepflanzungen zu entfernen seien. Ferner sei nicht klar, ob und wie der Park- und Wendeplatz zu renaturieren sei. Die vorinstanzliche Annahme, der Gemeinderatsbeschluss vom 2. November 2022 stütze sich auf das Urteil 1C_488/2021 vom 9. Februar 2022 des Bundesgerichts, sei bezüglich der Renaturierung offensichtlich falsch.
2.3. Dieser Einwand ist unbegründet. Gemäss der zutreffenden vorinstanzlichen Annahme ist unter Berücksichtigung der Begründung und der Vorgeschichte des Gemeinderatsbeschlusses vom 2. November 2022 die darin genannte Pflicht, sämtliche auf dem Baugrundstück errichteten Bauten und Anlagen zurückzubauen und dieses Grundstück zu renaturieren (Dispo-Ziffern 1 und 2) nach Treu und Glauben dahingehend zu verstehen, dass damit der vom Gemeinderat bereits am 21. September 2020 verfügte Rückbau der auf dem Baugrundstück widerrechtlich errichteten Bauten und Anlagen und die entsprechende Ersatzvornahme gemeint war, deren Zulässigkeit das Bundesgericht mit Urteil 1C_488/2021 vom 9. Februar 2022 bestätigte. In diesem Urteil führte das Bundesgericht aus, hinsichtlich Abstellplatz und Grillstelle habe das Verwaltungsgericht im Entscheid vom 28. Februar 2019 erwogen, der Beschwerdeführer habe die Pflicht zur Wiederherstellung anerkannt. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei des Kantons St. Gallen (ANJF) habe den Parkplatz wegen des Eingriffs in eine geschützte Trockenwiese bzw. die Pufferzone nicht bewilligt. Es sei Aufgabe der Gemeinde, die Wiederherstellung des Platzes gemäss der Verfügung des ANJF gegebenenfalls zu vollziehen. Gemäss den Verfahrensakten sei das nachträgliche Baugesuch für die Rebbau- und Beerenanlagen auf dem Grundstück im rechtskräftigen Bauentscheid vom 25. Mai 2020 nicht nur wegen allfälliger Freizeitlandwirtschaft des Beschwerdeführers, sondern auch wegen ihrer (zumindest teilweisen) Lage im Waldabstand oder in einem Schutzgebiet abgewiesen worden. Die erwähnte Lage der Rebbau- und Beerenanlagen werde auch in der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung des AREG vom 11. Dezember 2020 angesprochen (zitiertes Urteil 1C_488/2021 E. 4.5). Demnach waren die Grundlage und der Umfang der Rückbaupflichten unter Berücksichtigung der in diesem Urteil genannten vorangegangenen Gemeinderatsbeschlüssen namentlich auch für den Abstellplatz und die Rebbau- und Beerenanlagen auf dem Baugrundstück klar.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde rügt, das Bundesgericht habe im Urteil 1C_488/2021 vom 9. Februar 2022 willkürlich die Feststellungen der kantonalen Instanzen übernommen, dass Rebbau- und Beerenanlagen zumindest teilweise im Waldabstand oder in einem Schutzgebiet errichtet worden seien, stellt er in unzulässiger Weise die Rechtskraft dieses Urteils in Frage (vgl. zitiertes Urteil 1C_488/2021 E. 4.6). Auf diese Rüge ist daher inhaltlich nicht einzugehen.
3.
3.1. Weiter führte die Vorinstanz aus, nach dem Bundesgerichtsentscheid 1C_488/2021 vom 9. Februar 2022 habe der Gemeinderat Sennwald zur Umsetzung der damit bestätigten Rückbauverfügung und der angedrohten Ersatzvornahme dem Beschwerdeführer mitzuteilen gehabt, ab welchem Zeitpunkt ersatzweise zur Tat geschritten werde. Demzufolge könnten - sofern überhaupt - im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bloss noch die Modalitäten der erneuten Fristansetzung zur Durchführung der Ersatzvornahme gerügt werden. Am 18. März 2022 habe der Gemeinderat den Zeitpunkt der Ersatzvornahme auf den 30. März 2022 festgesetzt. Dass er am 28. (recte: 29.) März 2022 diese Fristansetzung aufgehoben habe, ändere an der Bedeutung des Urteils 1C_488/2021 vom 9. Februar 2022 nichts. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer angenommen würde, der Gemeinderat habe mit ihm am 28. März 2022 einen Verwaltungsvertrag (über den Rückbau der widerrechtlichen Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück) abgeschlossen, müsste dessen Inhalt rechtmässig sein. Eine Abweichung von der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf dem Baugrundstück und ein Verzicht der zuständigen Behörde zum Vollzug der materiellen Entscheidungen könne deshalb nicht vertraglich vereinbart werden. Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung könne allenfalls die angemessene Frist im Sinn von Art. 105 Abs. 2 VRP/SG innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens sein. Die vom Beschwerdeführer gewünschte vierwöchige Vorlaufzeit sei ihm gewährt worden, da ihm der Beschluss vom 2. November 2022 am 8. November 2022 zugestellt und der Weidestall am 14. Dezember 2022 abgebrochen worden sei. Somit könne auch kein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliegen.
3.2. Der Beschwerdeführer wendet sinngemäss ein, er habe an einem Gespräch mit Vertretern des Gemeinderats vom 28. März 2022 vereinbart, dass die Ablehnung des Baugesuchs (der Pächterin) betreffend (die landwirtschaftliche Nutzung) des Weidstalls Bedingung dafür sei, dass der Beschwerdeführer diesen rückzubauen habe, bzw. eine Ersatzvornahme vorgenommen werde. Der Gemeinderat habe im Beschluss vom 2. November 2022 zwar angegeben, der Beschwerdeführer habe vereinbarungsgemäss auf das Ergreifen von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid des ARGE über das Baugesuch der Pächterin verzichtet, weshalb mit dem (negativen) Beschluss des AREG diese Bedingung erfüllt worden sei. Diese Angabe sei jedoch nicht nachvollziehbar, weil er mit einem Rechtsmittelverzicht auf die Überprüfung des Entscheids des AREG als kantonale Verwaltungsbehörde durch eine richterliche Behörde verzichtet hätte.
3.3. Soweit der Beschwerdeführer damit rügen möchte, der Gemeinderat habe aus seinen Aussagen am Gespräch vom 28. März 2022 nach Treu und Glauben keinen Rechtsmittelverzicht bezüglich des kantonalen Entscheids über das Baugesuch der Pächterin ableiten dürfen, ist diese Rüge unbegründet. So hat der Gemeinderat bereits in seinem Beschluss vom 29. März 2022 klargestellt, dass er aus dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom 28. März 2022 schloss, dieser werde bei einer negativen Beurteilung des Baugesuchs der Pächterin auf ein Rechtsmittelverfahren verzichten. Demnach musste dem Beschwerdeführer bereits aufgrund des Beschlusses vom 29. März 2022 bewusst gewesen sein, dass der Gemeinderat von einem Rechtsmittelverzicht ausging und er dem Beschwerdeführer nach Erhalt der (negativen) Beurteilung des Baugesuchs (der Pächterin) durch das AREG einen neuen Termin für den Rückbau oder die Ersatzvornahme bezüglich der widerrechtlichen Bauten und Anlagen setzen würde, ohne allfällige Rechtsmittelentscheide abzuwarten. Dass der Gemeinderat dies nach Erhalt des negativen Entscheids des AREG vom 16. September 2022 bzw. des abschlägigen Entscheids der Bauverwaltung Sennwald vom 3. Oktober 2022 mit Beschluss vom 2. November 2022 tat, verstiess daher nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer selber den negativen Entscheid des AREG vom 16. September 2022 nicht anfocht und der Rekurs der Pächterin vom BUD abgeschrieben werden konnte, da sie ihr Baugesuch nach dem Rückbau des Weidstalls zurückzog.
Aus dem Hinweis im Gemeinderatsbeschluss vom 2. November 2022, dass die Bepflanzungen auf dem (Bau-) Grundstück zur Vermeidung ihrer Vernichtung anderswo hätten platziert werden können, durfte der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben nicht schliessen, die Bepflanzungen, die er gemäss den vorgenannten rechtskräftigen Beschlüssen auf dem Baugrundstück zu entfernen hatte, seien nicht bewilligungspflichtig gewesen.
4.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen erwiesen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, soweit diese inhaltlich zu prüfen waren. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Sennwald, dem Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Gelzer