Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_84/2024
Urteil vom 30. September 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
gesetzlich vertreten durch ihre Eltern B.A.________ und C.A.________,
gegen
Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden (EKUD), Quaderstrasse 17, 7000 Chur.
Gegenstand
Zulassung zur Aufnahmeprüfung an die Bündner Talentschule,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 19. Dezember 2023 (U 23 48).
Sachverhalt:
A.
An ihrer Sitzung vom 31. Januar 2023 beschloss die Steuerungsgruppe Aufnahmeprüfungen an die Bündner Talentschule (nachfolgend: Steuerungsgruppe), A.A.________ nicht zur Aufnahmeprüfung an die Bündner Talentschulen zuzulassen. Diese Talentschulen ermöglichen sportlich und musikalisch begabten Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I (Real- und Sekundarschule) die schulische Ausbildung mit einem auf Wettkampf, Training und Musikstunden abgestimmten Stundenplan. Ihren Entscheid begründete die Steuerungsgruppe damit, dass der Bündner Skiverband (nachfolgend: BSV) nicht habe bestätigen können, dass bei A.A.________ aufgrund von überdurchschnittlichen, entwicklungsfähigen Leistungsresultaten zukünftig ein hohes Leistungsniveau zu erwarten sei. Die Steuerungsgruppe teilte ihren Entscheid am 1. Februar 2023 schriftlich mit.
B.
Gegen den Entscheid der Steuerungsgruppe erhob die Mutter von A.A.________ am 1. Februar 2023 Beschwerde beim Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des Kantons Graubünden (nachfolgend: EKUD) und beantragte, es sei superprovisorisch zu verfügen, dass A.A.________ zur Aufnahmeprüfung am 10. Februar 2023 zugelassen werde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Februar 2023 erteilte das EKUD der Beschwerde aufschiebende Wirkung und liess A.A.________ vorsorglich zur Aufnahmeprüfung zu, welche diese in der Folge auch ablegte. Bis dato wurden ihr die Prüfungsresultate nicht bekannt gegeben. Seit dem 1. Juni 2023 verfügt A.A.________ über eine Talent Card von Swiss Olympic. Das EKUD wies die Beschwerde am 7. Juni 2023 ab.
Mit Urteil vom 19. Dezember 2023 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden auf die gegen den Entscheid des EKUD erhobene Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. Auch wenn aber auf die Beschwerde eingetreten würde, so das Verwaltungsgericht weiter, wäre sie abzuweisen. Damit entfalle auch die Bekanntgabe der Resultate der vorsorglich abgelegten Aufnahmeprüfung.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 1. Februar 2024 gelangt A.A.________, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, an das Bundesgericht. Neben der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (Rechtsbegehren 1) beantragt sie, Art. 6 Abs. 2 der Verordnung des Kantons Graubünden vom 16. Dezember 2014 über das Aufnahmeverfahren betreffend Talentklassen (AVOT; BR 421.040) sei im Rahmen der konkreten Normenkontrolle die Anwendung zu versagen (Rechtsbegehren 2). In der Folge sei in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 BGG ein Entscheid in der Sache zu fällen: Es sei vom Bundesgericht festzustellen, dass sie zur Prüfung vom 10. Februar 2023 zu Recht provisorisch zugelassen worden war (Rechtsbegehren 3). Weiter sei die Steuerungsgruppe aufzufordern, die von ihr erzielten Resultate der am 10. Februar 2023 abgelegten Prüfung zu kommunizieren (Bekanntgabe der Prüfungsbewertung; Rechtsbegehren 4). Bei der Kostenauflage sei sodann zu berücksichtigen, dass beide Vorinstanzen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Steuerungsgruppe bejaht hätten (Rechtsbegehren 5).
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, und verweist auf ihre Ausführungen im angefochtenen Urteil. Demgegenüber beantragt das EKUD, auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sei nicht einzutreten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Erwägungen:
1.
1.1. Das angefochtene Urteil betrifft die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin zur Aufnahmeprüfung an die Bündner Talentschulen. Es geht mithin um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die grundsätzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor das Bundesgericht gezogen werden kann (Art. 82 lit. a BGG).
1.2. Ein Nichteintretensentscheid kann mit Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn diese auch für den Entscheid in der Sache offen steht (BGE 135 II 145 E. 3.2; Urteile 2C_574/2023 vom 8. März 2024 E. 1.1; 2C_457/2023 vom 15. September 2023, E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 I 73). Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung, unzulässig.
1.2.1. Der Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1; 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_664/2023 vom 21. Juni 2024 E. 1.2; 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 1.1). Sind jedoch andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, so insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_664/2023 vom 21. Juni 2024 E. 1.2).
1.2.2. Vorliegend beanstandet die Beschwerdeführerin in der Sache, dass die Steuerungsgruppe sie mangels Bestätigung des BSV im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a AVOT nicht zur Aufnahmeprüfung zugelassen hat. Damit beanstandet sie nicht eine eigentliche Bewertung von Fähigkeiten, sondern das Zulassungsverfahren. Sie beruft sich mithin auf einen Mangel organisatorischer Natur (vgl. Urteil 2C_83/2016 vom 23. Mai 2016 E. 1.1 f.). Die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. t BGG greift deshalb nicht. Entgegen der Auffassung des EKUD ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Dementsprechend verbleibt für die von der Beschwerdeführerin eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (vgl. Art. 113 BGG), weshalb auf diese nicht einzutreten ist.
1.3. Als Inhaber der elterlichen Sorge steht den Eltern der Beschwerdeführerin die Vertretung ihrer Tochter von Gesetzes wegen zu (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Sie sind damit zur Ergreifung des Rechtsmittels im Namen ihrer Tochter berechtigt (vgl. Urteil 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 1.2 mit Hinweisen). Die durch ihre Eltern vertretene Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Nichteintretensentscheids zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) ist - unter Vorbehalt von E. 1.5 hiernach - einzutreten.
1.5. Die vorliegende Beschwerde enthält einen Feststellungsantrag (vgl. Rechtsbegehren 3), wonach festzustellen sei, dass die Beschwerdeführerin zu Recht provisorisch zur Prüfung vom 10. Februar 2023 zugelassen worden war. Grundsätzlich entscheidet das Bundesgericht in der Sache selbst bzw. reformatorisch (Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb in der Regel ein Antrag in der Sache zu stellen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil 2C_601/2023 vom 3. April 2024 E. 1.5.1). Feststellungsanträge sind subsidiär zu Leistungs- und Gestaltungsanträgen und nur zulässig, wenn ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht (BGE 126 II 300 E. 2c; Urteil 2C_601/2023 vom 3. April 2024 E. 1.5.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin verlangt im Sinne eines Leistungsbegehrens die Bekanntgabe der Prüfungsbewertung (Rechtsbegehren 4). Inwiefern zusätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der verlangten Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zu Recht provisorisch zur Aufnahmeprüfung zugelassen wurde, bestehen soll, ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan. Das Feststellungsbegehren hat damit keine selbständige Bedeutung und es ist darauf nicht einzutreten.
1.6.
Die Vorinstanz ist auf die bei ihr erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weil diese mangels Rechtsschutzinteresses nicht zur Beschwerde legitimiert sei. Der Gegenstand des Verfahrens beschränkt sich daher grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist (Urteil 2C_507/2022 vom 18. Februar 2023 E. 1.2). Allerdings hat die Vorinstanz in einer Eventualbegründung erwogen, dass selbst wenn sie auf das Rechtsmittel eingetreten wäre, sie dieses in materieller Hinsicht abgewiesen hätte (vgl. E. 7 des vorinstanzlichen Urteils). In einer solchen Konstellation beurteilt das Bundesgericht auch die materielle Rechtslage. Deshalb muss sich die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) in solchen Fällen sowohl mit dem Nichteintreten als auch mit der materiell-rechtlichen Begründung auseinandersetzen, was vorliegend der Fall ist. Erweist sich hingegen der Nichteintretensentscheid als richtig, so bleibt es dabei und das Bundesgericht hat sich mit der materiellen Seite nicht zu befassen (BGE 142 III 364 E. 2.4; 141 I 36 E. 5.2; 139 II 233 E. 3.2; Urteil 2C_667/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Abgesehen von den in Art. 95 lit. c-e BGG vorgesehenen Fällen kann das Bundesgericht die Handhabung von kantonalem Recht nicht als solches prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird ( Art. 95 lit. a, b und e BGG ; Urteil 2C_460/2023 vom 31. Mai 2024 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit sich die Rüge auf die Anwendung des kantonalen Rechts bezieht, ist sie vor allem unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 145 II 32 E. 5.1; Urteil 2C_87/2023 vom 23. Februar 2024 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten sowie des kantonalen Rechts gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3).
Da die Beschwerdeführerin vorliegend keine hinreichend substanziierten Sachverhaltsrügen erhebt, ist nachfolgend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2; 148 I 160 E. 1.7). Vom Novenverbot nach Art. 99 Abs. 1 BGG nicht erfasst werden allgemein bekannte und gerichtsnotorische Tatsachen (BGE 148 V 174 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3.1. Die Beschwerdeführerin reicht mit ihrer Beschwerde erstmals den Prüfungsentscheid der Aufnahmeprüfung an die Bündner Mittelschulen vom 2. März 2023 zu den Akten, um die Unterschiede zur Stellungnahme der Steuerungsgruppe vom 20. Februar 2023 bezüglich Klarheit aufzuzeigen. Sie legt nicht dar, warum sie sich erstmals vor Bundesgericht auf diesen Beleg beruft und inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben haben soll (Art. 99 Abs. 1 BGG). Insoweit kommt sie ihrer Substanziierungspflicht nicht nach. Das unechte Novum ist daher nicht zu berücksichtigen.
2.3.2. Dasselbe gilt grundsätzlich in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Dokument "Ski Alpin - Reglement Swiss Olympic Cards im BSV". Allerdings handelt es sich beim allgemein zugänglichen Reglement (abrufbar unter <https://bsv.ch> unter Alpin/Dokumente [besucht am 22. August 2024]) um eine allgemein bekannte und gerichtsnotorische Tatsache, welche vom Novenverbot nicht erfasst wird (vgl. BGE 143 IV 380; Urteil 9C_319/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 4.4.3.1).
2.3.3. Das EKUD legt seiner Stellungnahme vom 7. März 2024 eine
E-Mail des Leiters der Steuerungsgruppe vom 6. März 2024 (inkl. Auszug der Rangliste eines Wettkampfs vom 3. Februar 2024, Lauf Nr. xxx) bei, um das aktuelle Leistungsniveau der Beschwerdeführerin aufzuzeigen. Mit ihrer Stellungnahme vom 31. März 2024 reicht die Beschwerdeführerin ihrerseits eine Rangliste desselben Wettkampfs ein, allerdings vom Lauf Nr. yyy. Diese soll ihre Zeit in Relation zu den Resultaten von denjenigen Kindern, welche die Aufnahmeprüfung bestanden haben, setzen. Diese Beweismittel sind nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden und folglich als echte Noven unzulässig.
3.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts - genauer von Art. 6 Abs. 1 AVOT - und macht eine Verletzung des Rechts auf Bildung gemäss Art. 89 Abs. 2 KV/GR
(SR 131.226) und auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV geltend.
3.1. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses mit folgender Begründung: Die Beschwerdeführerin besuche seit Beginn des Schuljahres 2023/24 das Untergymnasium, mithin eine Mittelschule, womit sie die Eintrittsvoraussetzungen nach dem klaren Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 AVOT nicht mehr erfülle. Um in die Talentschule zu gelangen, so die Vorinstanz weiter, müsste sie vorgängig in die Volksschule wechseln. Ein öffentliches Interesse, anhand dieses Einzelfalles grundsätzliche Fragestellungen zu klären, bestehe nicht.
3.2. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, Art. 6 Abs. 1 AVOT regle einzig die Zulassungsvoraussetzungen für die Aufnahmeprüfung, nicht aber, in welcher Schule man aktuell sein müsse, um in die Talentschule eintreten zu können. Dem Gesetz lasse sich denn auch nicht entnehmen, dass der Besuch des Untergymnasiums den Eintritt in eine Talentklasse verunmögliche. Hinzu komme, dass der laut Vorinstanz erforderliche Wechsel vom Untergymnasium an die Volksschule jederzeit möglich sei. Im Übrigen sei es der langen Verfahrensdauer von einem Jahr geschuldet, dass sie inzwischen im Sinne einer Übergangslösung das Untergymnasium besuche. Es sei nicht nachvollziehbar und entbehre jeder Logik, dass sie trotz bestandener Aufnahmeprüfung des Untergymnasiums die Sekundarschule hätte besuchen müssen, um die Legitimation im Beschwerdeverfahren aufrecht zu erhalten. Für das aktuelle und praktische Interesse sei entscheidend, dass sie noch immer an einem Wechsel in die Talentschule interessiert sei. Im Übrigen stelle die Verneinung der Legitimation eine Verletzung von Art. 19 BV und Art. 89 Abs. 2 KV/GR dar.
3.3. Die Rechtslage hinsichtlich der Legitimation präsentiert sich wie folgt:
3.3.1. Die Frage der Beschwerdeberechtigung im vorinstanzlichen Verfahren beurteilt sich vorab nach kantonalem Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht grundsätzlich nur auf Willkür hin prüft (vgl. E. 2.1 und E. 3.4). Die Vorinstanz stützte sich diesbezüglich neben Art. 6 Abs. 1 AVOT auch auf Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Graubünden vom 31. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist.
3.3.2. Wer zur Beschwerde ans Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Einheit des Verfahrens, Art. 111 Abs. 1 BGG). Die Legitimation im kantonalen Verfahren darf also nicht enger gefasst sein als die Beschwerdebefugnis vor Bundesgericht. Folglich ist die Legitimation der Beschwerdeführerin (im vorinstanzlichen Verfahren) ebenfalls unter dem Gesichtspunkt von Art. 89 Abs. 1 BGG zu beurteilen, was das Bundesgericht - da es um die Anwendung von Bundesrecht geht - frei prüft (Art. 95 lit. a BGG; BGE 144 I 43 E. 2.1; Urteile 2C_574/2023 vom 8. März 2024 E. 4.2.1; 2C_1009/2021 vom 10. November 2023 E. 4.1; 2C_507/2022 vom 18. Februar 2023 E. 5.2).
3.3.3. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur legitimiert, wer u.a. ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (lit. c). Dieses muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und von praktischer Natur sein (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteile 2C_185/2024 vom 25. April 2024 E. 3.5; 2C_562/2023 vom 7. November 2023 E. 1.3.1). Ein aktuelles und praktisches Interesse liegt vor, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das jeweilige Gericht noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes beseitigt würde (Urteil 1C_277/2023 vom 12. März 2024 E. 2.1). Ausnahmsweise tritt das Bundesgericht unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 147 I 478 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 149 I 329 E. 5.1; 144 I 113 E. 7.1; 144 I 170 E. 7.3).
3.5.
3.5.1. Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Die Anforderungen, die Art. 19 BV an den obligatorischen Grundschulunterricht stellt ("ausreichend"), belassen den Kantonen einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. Art. 62 Abs. 2 BV). Die Ausbildung muss aber auf jeden Fall für den Einzelnen angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schülerinnen und Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 149 I 282 E. 3.3.2; 133 I 156 E. 3.1, je mit Hinweisen). Allerdings besteht kein Anspruch auf den idealen oder optimalen Unterricht (BGE 149 I 282 E. 3.3.2 mit Hinweisen) oder auf Förderung eines spezifischen Talents z.B. im Bereich Sport (vgl. in Bezug auf die Unentgeltlichkeit: Urteil 2C_700/2018 vom 14. November 2019 E. 6.2; im Kontext der persönlichen Freiheit: Urteil 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E. 4.3).
3.5.2. Gemäss Art. 89 Abs. 2 KV/GR sorgen Kanton und Gemeinden dafür, dass Kinder und Jugendliche einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Grundschulunterricht erhalten. Die Umsetzung der Verfassungsbestimmung erfolgt im vorliegend interessierenden Kontext im Wesentlichen durch das Gesetz des Kantons Graubünden vom 21. März 2012 für die Volksschulen (Schulgesetz; BR 421.000) und seine Ausführungsverordnungen. Die Volksschule ist unterteilt in Kindergartenstufe, Primarstufe und Sekundarstufe I; Letztere wiederum gegliedert in Real- und Sekundarschule (Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 Schulgesetz). Das Untergymnasium, welches die ersten beiden Ausbildungsjahre des sechsjährigen Gymnasiums umfasst und (ebenfalls) der Sekundarstufe I zuzuordnen ist (vgl. Grafik zum Bildungssystem Kanton Graubünden, abrufbar unter <https://edudoc.ch> [besucht am 22. August 2024]), wird demgegenüber an einer Mittelschule absolviert (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung des Kantons Graubünden vom 25. Juni 2019 über das Gymnasium [GymV; BR 425.050]).
Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz können die Schulträgerschaften Schülerinnen und Schüler mit besonderen Talenten insbesondere im Bereich Sport in Talentklassen fördern. Nach Art. 34 Abs. 2 der Verordnung des Kantons Graubünden vom 25. September 2012 zum Schulgesetz (Schulverordnung; BR 421.010) können Talentklassen nur auf der Sekundarstufe I geführt werden. Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine Talentklasse ist gemäss Abs. 1 an Voraussetzungen geknüpft, welche von der Regierung bestimmt werden. Unter dem Titel "Zulassungsvoraussetzungen und Organisation der Aufnahmeprüfung" bestimmt sodann Art. 6 Abs. 1 AVOT, dass Schülerinnen und Schüler der sechsten Klasse der Primarschule für den Eintritt in die erste Talentklasse sowie Schülerinnen und Schüler der ersten oder zweiten Klasse der Sekundar- oder Realschule für den Eintritt in die zweite beziehungsweise die dritte Talentklasse zur Aufnahmeprüfung zugelassen werden.
3.6. Soweit ersichtlich ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Aufnahmeprüfung, als sie die sechste Primarklasse besuchte, die Zulassungsvoraussetzung nach Art. 6 Abs. 1 AVOT erfüllte. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Eintritt in eine Talentklasse nach dem Übertritt der Beschwerdeführerin ins Untergymnasium noch möglich ist bzw. ihr Interesse an der Aufhebung des Entscheids des EKUD im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch aktuell und praktisch war.
3.6.1. Weder die Bundes- noch die Kantonsverfassung vermitteln einen Anspruch auf Talentförderung im Rahmen einer Talentschule; die entsprechenden Garantien beschränken sich auf eine ausreichende Grundschulbildung. Auch das Schulgesetz vermittelt keinen Anspruch auf Aufnahme in eine Talentschule, sondern sieht lediglich die Möglichkeit der Förderung besonderer Talente in Talentklassen vor (vgl. Art. 38 Abs. 1 Schulgesetz). Mit der vorinstanzlichen Verneinung der Legitimation geht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Verletzung der angerufenen Verfassungsbestimmungen einher.
3.6.2. Allerdings erscheint es fragwürdig, der Beschwerdeführerin, welche als Sechstklässlerin die Voraussetzung von Art. 6 Abs. 1 AVOT ohne Weiteres erfüllte, den Wechsel an die Talentschule einzig wegen des derzeitigen Besuchs des Untergymnasiums zu verbieten. Talentschulen sind zwar als Gefässe der Volksschule konzipiert und eine Zulassung zur Aufnahmeprüfung für Untergymnasiastinnen ist nicht vorgesehen. Um eine solche geht es jedoch vorliegend nicht, sondern bloss um den Übertritt in die Talentschule nach bereits (vorsorglich) absolvierter Aufnahmeprüfung. Wie die Beschwerdeführerin richtig feststellt, ist ein Wechsel vom Untergymnasium an die Talentschule unter diesen Umständen nicht kategorisch ausgeschlossen, zumal auch das Untergymnasium der Sekundarstufe I zuzuordnen ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Schulverordnung). Von ihr zu verlangen, zuerst an die Volksschule zu wechseln, erscheint stossend. Unter den gegebenen Umständen ist der vorinstanzliche Entscheid, wonach die Beschwerdeführerin kein aktuelles schutzwürdiges Interesse mehr habe, unhaltbar und damit willkürlich.
Zudem hat die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an der Bekanntgabe der Resultate der vorsorglich absolvierten Aufnahmeprüfung interessiert ist und diesbezüglich über ein Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG verfügt (vgl. E. 3.3.2 f. sowie E. 6). Damit ist die Vorinstanz auch in Verletzung von Art. 111 Abs. 1 BGG zu Unrecht nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin eingetreten.
Angesichts dessen erübrigt sich die Frage, ob ausnahmsweise ein Verzicht auf das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. E. 3.3.3).
3.7. Da die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, überprüft das Bundesgericht auch die von der Vorinstanz im Rahmen ihrer Eventualbegründung vorgenommene materielle Beurteilung (vgl. E. 1.6).
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe, indem sie die Auffassung des EKUD, wonach die von der Steuerungsgruppe begangene Gehörsverletzung habe geheilt werden können, geschützt habe (E. 4.1 hiernach). Unter diesem Titel beanstandet sie auch, dass die Vorinstanz die ihr inzwischen erteilte Talent Card von Swiss Olympic nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt habe, sondern nur auf die Talenteinschätzung des BSV abgestellt habe (E. 4.2 hiernach). Sodann sei ihr rechtliches Gehör verletzt bzw. liege eine Rechtsverweigerung vor, weil die Vorinstanz auf gewisse ihrer Vorbringen nicht eingegangen sei (E. 4.3 hiernach).
4.1. Zunächst zum ersten Vorbringen:
4.1.1. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin geltend, der Entscheid der Steuerungsgruppe habe nicht auf Akten basiert und die Begründung sei im Laufe des Verfahrens geändert worden, was unzulässig sei. So habe die Steuerungsgruppe vor dem EKUD erörtert, weshalb der BSV die Belege nicht geschickt habe und ob er dies zu Recht unterlassen habe, anstatt wie zuvor auf das blosse Nichtvorliegen der Belege abzustellen. Dieser Mangel habe auch im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht geheilt werden können, zumal dem EKUD keine volle Überprüfungsbefugnis zugekommen sei. Weil die Vorinstanz den Entscheid des EKUD geschützt habe, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
4.1.2. Die Vorinstanz hielt in E. 2.3 ihres Urteils fest, dass die Steuerungsgruppe die Begründungspflicht verletzt und damit eine Gehörsverletzung begangen hatte. Dieser Mangel wiege aber nicht derart schwer, als dass er nicht im Verwaltungsbeschwerdeverfahren als geheilt hätte qualifiziert werden können. So habe die Beschwerdeführerin in diesem Einsicht in sämtliche Akten erhalten und dazu im Rahmen der Replik Stellung nehmen können. Im Weiteren sei bereits vor dem Entscheid zur Nichtzulassung durch den BSV eine, wenn auch nur sehr kurze, Begründung per E-Mail erfolgt. Auch mit Blick auf die Prozessökonomie sei das Vorgehen des EKUD nicht zu beanstanden. Die Rüge der Gehörsverletzung erweise sich somit als unbegründet.
4.1.3. Artikel 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 22 Abs. 1 VRG; BGE 149 V 156 E. 6.1; 146 II 335 E. 5.1). Die Begründung muss so abgefasst werden, dass die betroffene Person erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass sie den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (Urteil 2C_601/2023 vom 3. April 2024 E. 4.2.2; vgl. auch BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Urteil 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 149 V 156 E. 6.1).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3), wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (Urteil 2C_336/2022 vom 29. November 2022 E. 4.1). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus
- im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und so-weit diese zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).
4.1.4. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet:
4.1.4.1. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, hätte die Steuerungsgruppe ihren Entscheid vom 1. Februar 2023 ausführlicher begründen müssen als mit dem blossen Hinweis auf die fehlende Bestätigung des BSV im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a AVOT (vgl. vorne A). Jedoch dürfte die Gehörsverletzung tatsächlich nicht besonders schwer gewogen haben: So ging der Grund für die Nichtzulassung aus der Entscheidbegründung der Steuerungsgruppe hervor, wenngleich nicht näher ausgeführt wurde, weswegen und ob der BSV zu Recht zum Schluss gelangte, von der Beschwerdeführerin sei künftig kein hohes Leistungsniveau zu erwarten. Der BSV selbst hatte dies jedoch mit E-Mail vom 29. Januar 2023 bereits mit den Ergebnissen der PISTE begründet, allerdings ohne diese im Detail bekannt zu geben. Die Beschwerdeführerin war damit trotz knapper Begründung in der Lage, den Entscheid der Steuerungsgruppe sachgerecht anzufechten (vgl. auch Urteil 2C_601/2023 vom 3. April 2024 E. 4.2.2). Selbst wenn man jedoch eine schwerwiegende Gehörsverletzung annehmen wollte, durfte das EKUD von einer Rückweisung absehen, da eine solche zu unnötigen Verzögerungen geführt hätte und die Beschwerdeführerin - wie sogleich aufzuzeigen sein wird - die Möglichkeit hatte, sich im Rechtsmittelverfahren vor dem EKUD, welches über freie Kognition verfügte, zu äussern (vgl. E. 4.1.3
in fine).
4.1.4.2. Im Beschwerdeverfahren vor dem EKUD erhielt die Beschwerdeführerin Einsicht in sämtliche Akten (inkl. Stellungnahme des BSV vom 13. Februar 2023) und konnte dazu im Rahmen der Replik vom 10. März 2023 Stellung nehmen. Das EKUD verfügte dabei über volle Kognition (vgl. Art. 31 VRG), womit eine Heilung möglich war. Daran vermag auch die Zurückhaltung bei der Überprüfung der Einschätzung des BSV bzw. der Steuerungsgruppe nichts zu ändern: Dabei handelt es sich um eine Reduktion der Prüfungsdichte und nicht um eine eigentliche Beschränkung der Kognition auf eine Willkürprüfung (MARKUS SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 3 und 12a ff. zu Art. 95 BGG; vgl. auch Urteile 2C_212/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2; 2C_127/2018 vom 30. April 2019 E. 3.3.3; 2D_6/2013 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.2).
4.1.4.3. Im Übrigen ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Reduktion der Prüfungsdichte durch das EKUD schützte. Zur Begründung zog die Vorinstanz die Rechtsprechung zu Examensentscheiden heran, welche Gerichtsbehörden nur mit Zurückhaltung überprüfen, solange es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gibt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 6.1; 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1). Diese Zurückhaltung dürfe auch das EKUD als Verwaltungsrechtsmittelbehörde üben (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils). Das EKUD hatte sich diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil B-6261/2008 vom 4. Februar 2010 gestützt, nach dessen E. 4.1 auch verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanzen nicht dazu verpflichtet oder berechtigt sind, ihr Ermessen an die Stelle der Erstinstanz zu setzen und quasi als Oberprüfungskommission die Bewertung einzelner Aufgaben im Detail erneut vorzunehmen. Solange konkrete Hinweise auf eine Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder unangemessen erscheinen würden, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, sei auf die Meinung der erstinstanzlichen Experten abzustellen.
Vorliegend erscheint es sachgerecht, dass das EKUD die Prüfungsdichte im Sinne der genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung reduziert hatte: Wie bei Examensentscheiden handelt es sich auch bei Talenteinschätzungen um stark ermessensgeprägte Bewertungen, welche gewöhnlich auf Fachwissen beruhen, über welches die (verwaltungsinternen und -externen) Rechtsmittelinstanzen oft nicht verfügen - in ihrer Natur sind sie folglich vergleichbar. Laut dem Entscheid des EKUD sind die Einschätzungen der Steuerungsgruppe bzw. des BSV plausibel und überzeugend, womit kein Anlass bestehe, ihre klaren und widerspruchslosen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Hinweise darauf, dass es eine krasse Fehlentscheidung war, auf die Beurteilung des BSV bzw. der Steuerungsgruppe abzustellen, konnte denn auch weder die Vorinstanz erkennen noch sind solche für das Bundesgericht ersichtlich.
4.1.4.4. Die von der Steuerungsgruppe begangene Gehörsverletzung konnte somit im Verfahren vor dem EKUD, welches mit voller Kognition, aber zu Recht reduzierter Prüfungsdichte entschied, geheilt werden. Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt, indem sie den Entscheid des EKUD im Hinblick auf die Heilung der von der Steuerungsgruppe begangenen Gehörsverletzung geschützt hat.
4.2. Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Rüge der Gehörsverletzung weiter vorbringt, sie sei seit dem 1. Juni 2023 im Besitz einer Talent Card von Swiss Olympic, steht auch dies einem Abstellen der Vorinstanz auf die Talenteinschätzung des BSV nicht im Weg:
4.2.1. Gemäss Art. 6 Abs. 2 AVOT muss für die Zulassung zur Aufnahmeprüfung innert der gesetzten Frist nebst weiteren Unterlagen eine Bestätigung des Bündner Kantonalverbandes der entsprechenden Sportart oder eines übergeordneten Verbandes vorliegen, dass aufgrund von überdurchschnittlichen, entwicklungsfähigen Leistungsresultaten künftig ein hohes Leistungsniveau der Kandidatin zu erwarten ist (lit. a). Zudem ist eine aktuelle nationale "Prognostische Integrative Systematische Trainer-Einschätzung" (PISTE) oder eine gleichwertige Talenteinschätzung verlangt (lit. e).
4.2.2. Im Verfahren vor dem EKUD war die Talent Card noch nicht aktenkundig. Die Existenz der Talent Card wurde erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekannt. Die Vorinstanz hat diesen Umstand unter Verweis auf den erheblichen Beurteilungsspielraum bei der PISTE und die kumulativen Voraussetzungen gemäss Art. 6 AVOT als "nicht weiterführend" bezeichnet und unverändert auf die Beurteilung des BSV abgestellt. Dies ist nicht zu beanstanden. Soweit überhaupt rechtsgenüglich gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG) ist darin keine Gehörsverletzung zu sehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind die Behörden nicht gehalten, sich im Internet über die Inhaberschaft einer solchen Karte zu erkundigen. Angesichts der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 11 Abs. 2 VRG, welche der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren bei der Feststellung des Sachverhalts
- trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 11 Abs. 1 VRG) - zukommt, wäre es an ihr gewesen, die Behörden über diese Entwicklung zu orientieren.
4.3. Eine weitere Gehörsverletzung bzw. eine Rechtsverweigerung will die Beschwerdeführerin darin erkennen, dass die Vorinstanz ihre Vorbringen in Bezug auf die konkrete Normenkontrolle und auf die verlangte Neuberechnung der PISTE als ungenügend substanziiert angesehen hat.
4.3.1. Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; 134 I 229 E. 2.3; Urteil 2C_694/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.3).
4.3.2. Eine Rechtsmittelinstanz ist trotz Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht verpflichtet, wie eine erstinstanzliche Behörde alle möglicherweise relevanten Rechtsfragen von Amtes wegen aufzugreifen, sondern kann sich grundsätzlich darauf beschränken, sich mit den Argumentationen der Parteien auseinanderzusetzen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Indessen ist eine eigentliche Rügepflicht, wie sie vor Bundesgericht in bestimmten Fällen gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG), im kantonalen Verfahren nicht zulässig (BGE 141 II 307 E. 6.5; Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 3.2).
4.3.3. Eine Gehörsverletzung im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung ist vorliegend nicht zu erkennen: So hat die Vorinstanz zumindest kursorisch eine konkrete Normenkontrolle vorgenommen und keinen Verstoss gegen höherrangiges Recht festgestellt. Angesichts der allgemein gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin bestand auch keine Veranlassung, näher auf die von ihr "sinngemäss" (vgl. Beschwerde S. 11) vorgebrachten Verfassungsrechte einzugehen. Gleiches gilt hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin verlangten Neuberechnung der PISTE.
5.
In materieller Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin eine konkrete Normenkontrolle, d.h. die vorfrageweise Überprüfung des kantonalen Rechts auf seine Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht (vgl. BGE 149 I 172 E. 5.2). Im Wesentlichen macht sie geltend, Art. 6 Abs. 2 AVOT verstosse gegen das Willkürverbot, das Rechtsgleichheitsgebot und die Rechtsweggarantie.
5.1. Ein Erlass ist willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist. Er verletzt das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Dem kantonalen Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert (BGE 147 V 423 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV sieht vor, dass jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle hat. Die Verfassungsnorm dehnt die richterliche Kontrolle auf alle Rechtsmaterien aus, auch auf Handlungen der Verwaltung, indem sie eine allgemeine Garantie auf Zugang zum Gericht festlegt (BGE 149 I 146 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
5.2. Für die Vornahme der PISTE sowie die fristgerechte Einreichung der Verbandsbelege gemäss Art. 6 Abs. 2 AVOT ist der Bündner Kantonalverband der entsprechenden Sportart (hier der BSV) verantwortlich (Amt für Volksschule und Sport, Zulassungsvoraussetzungen, Stand 30. August 2017, abrufbar unter <https://www.gr.ch> unter Institutionen/Verwaltung/Amt für Volksschule und Sport/Schulbetrieb/Talentschulen [besucht am 22. August 2024]). Der Steuerungsgruppe obliegt sodann der Entscheid betreffend Zulassung oder Nichtzulassung zur Aufnahmeprüfung (Art. 9 Abs. 2 lit. d AVOT). Entscheide der Steuerungsgruppe betreffend Nichtzulassung zur Aufnahmeprüfung können innert zehn Tagen mit Beschwerde beim EKUD angefochten werden (Art. 22 AVOT).
5.3. Über die (Nicht-) Zulassung zur Aufnahmeprüfung entscheidet demnach die Steuerungsgruppe (und nicht der BSV). Der Rechtsweg gegen die Verfügung der Steuerungsgruppe führt sodann via EKUD ans Verwaltungsgericht und schliesslich ans Bundesgericht. Damit ist der Zulassungsentscheid der Steuerungsgruppe gerichtlich überprüfbar. Die Beschwerdeführerin hat diesen Rechtsweg denn auch beschritten. Eine Verletzung der Rechtsweggarantie, sofern eine solche überhaupt rechtsgenüglich gerügt wurde (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), ist nicht ersichtlich.
5.4. Gleiches gilt für ihre Rügen hinsichtlich des Willkürverbots und der Rechtsgleichheit: So erscheint Art. 6 Abs. 2 AVOT weder unsachlich noch sinn- und zwecklos. Insbesondere scheint es sachgerecht, dass die Steuerungsgruppe, welche den Zulassungsentscheid fällt (Art. 9 Abs. 2 lit. d AVOT), grundsätzlich auf die Beurteilung des BSV abstellt, welcher den Kandidatinnen und Kandidaten am nächsten steht und über die nötigen Fachkenntnisse verfügt. Ebenso wenig erscheint es willkürlich, die Zulassung zur Aufnahmeprüfung zu begrenzen. Nicht alle talentierten Kandidatinnen und Kandidaten können und sollen aufgenommen werden, sondern nur jene, welche überdurchschnittlich viel bzw. am meisten Talent mitbringen. Folgerichtig ist es sinnvoll, unterdurchschnittlich talentierte Kandidatinnen und Kandidaten, welche sich für eine Talentschule im Vornherein nicht eignen, gar nicht erst zur Aufnahmeprüfung zuzulassen. Dieses Selektionsverfahren erscheint denn auch fair, insbesondere zumal die Talenteinschätzung bei allen Kindern - ob zur Aufnahmeprüfung zugelassen oder nicht - auf der PISTE beruht (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 14 und Art. 6 Abs. 2 lit. e AVOT).
5.5. Angesichts der Vereinbarkeit von Art. 6 Abs. 2 AVOT mit übergeordnetem Recht ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Bestimmung im vorliegenden Fall angewendet hat.
6.
Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin die Bekanntgabe der Resultate der am 10. Februar 2023 (vorsorglich) absolvierten Aufnahmeprüfung. Dass die Vorinstanz anders noch als das EKUD die Herausgabe der Prüfungsergebnisse verweigere, stelle eine Rechtsverletzung dar. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf Art. 8 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1; wohl in der bis zum 31. August 2023 geltenden Fassung vom 19. Juni 1992 [AS 1993 1947 f.; 2007 4985]).
6.1. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht nach dem DSG, sondern nach dem Kantonalen Datenschutzgesetz des Kantons Graubünden vom 10. Juni 2001 (KDSG; BR 171.100) zu beurteilen, zumal die Steuerungsgruppe eine kantonale Behörde und kein Bundesorgan ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a KDSG; Art. 2 Abs. 1 lit. b DSG). Das Art. 8 DSG entsprechende Auskunftsrecht von Art. 5 Abs. 1 lit. a KDSG ist im Rahmen des grundrechtlichen Datenschutzrechts auch in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK verankert. Es ist eine unentbehrliche Voraussetzung für die Verwirklichung des Schutzes der Privatsphäre und dient in diesem Sinne der Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes (BGE 144 I 126 E. 8.3.7 mit Hinweisen). Die Auskünfte sind grundsätzlich voraussetzungslos geschuldet, ohne jeden Interessennachweis (BGE 147 III 139 E. 3.4.3 mit Hinweisen) - jedenfalls solange kein Rechtsmissbrauch in Betracht kommt (vgl. BGE 141 III 119 E. 7.1.1).
6.2. Die Vorinstanz scheint davon auszugehen, dass mit ihrem Nichteintretensentscheid auch die Bekanntgabe der provisorisch erzielten Resultate hinfällig wurde. Wieso dem so sein sollte, geht aus ihrem Urteil nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich. Vorliegend gibt es weder Hinweise auf ein rechtsmissbräuchliches Auskunftsmotiv noch besteht Anlass für eine Einschränkung des Auskunftsrechts. Überdies sieht Art. 21a Abs. 1 AVOT die Zustellung der Prüfungsergebnisse ausdrücklich vor. Das Amt regelt sodann die Modalitäten und den Zeitpunkt der Mitteilung (Amt für Volksschule und Sport, Resultatbekanntgabe und Aufnahme an die Talentschule, Stand 9. Juni 2024, abrufbar unter <https://www.gr.ch> unter Institutionen/Verwaltung/Amt für Volksschule und Sport/Schulbetrieb/Talentschulen [besucht am 22. August 2024]). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Unrecht ein aktuelles Interesse an der Bekanntgabe der Prüfungsresultate an die Beschwerdeführerin verneint (vgl. E. 3.6.2). Das Rechtsbegehren 4 ist daher gutzuheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die von ihr erzielten Resultate der am 10. Februar 2023 abgelegten Prüfung mitzuteilen.
7.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die Kostenverteilung im vorinstanzlichen Verfahren. Ihrer Auffassung nach hätte die Vorinstanz die für das Verfahren vor dem EKUD erhobenen Verfahrenskosten von Fr. 400.-- angesichts der festgestellten Gehörsverletzung gänzlich erlassen müssen.
7.1. Die Anwendung der einschlägigen kantonalen Norm (hier des Unterliegerprinzips nach Art. 73 Abs. 1 VRG) prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur auf Willkür hin. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Heilung von Verfahrensfehlern bei der Kostenregelung Rechnung getragen werden, sei es durch angemessene Reduktion der Gerichtskosten, Verzicht auf die Kostenerhebung oder indem der für die Gehörsverletzung verantwortlichen Behörde Kosten auferlegt werden (vgl. Urteil 1C_158/2019 vom 30. März 2020 E. 6 mit Hinweis). Der Rechtsmittelinstanz steht insofern ein Ermessensspielraum zu.
7.2. Inwiefern das Absehen von einem gänzlichen Erlass bzw. die blosse Reduktion der Kosten willkürlich sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Für eine Neuverlegung der vom EKUD erhobenen Verfahrenskosten besteht demnach kein Anlass.
8.
Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sind - unter Vorbehalt von E. 6 - unbegründet. Teilweise gutzuheissen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten insofern, als dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und sie der Beschwerdeführerin die Prüfungsresultate nicht mitgeteilt hat. Der angefochtene Entscheid ist insofern aufzuheben. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die von ihr erzielten Resultate der am 10. Februar 2023 abgelegten Prüfung zu kommunizieren. Im Übrigen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil zu bestätigen, soweit die Vorinstanz materiell entschieden hat. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin teilweise; insoweit sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Im Umfang ihres Unterliegens trägt die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 133 III 439 E. 4; Urteile 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 10.3; nicht publ. in: BGE 150 II 308). Auch der Kanton Graubünden hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
8.2. Im Umfang des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin wird die Sache zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 67 i.V.m. Art. 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid insofern aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die von ihr erzielten Resultate der am 10. Februar 2023 abgelegten Prüfung mitzuteilen. Im Übrigen wird die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die (reduzierten) Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfrage an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun