Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_385/2024, 6B_390/2024
Urteil vom 30. September 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
6B_385/2024
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hunziker,
Beschwerdeführer 1,
und
6B_390/2024
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt André Derendinger,
Beschwerdeführer 2,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
2. D.C.________,
3. E.C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Martin Basler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
6B_385/2024
Qualifizierter Raub, Hausfriedensbruch; Beweisverwertbarkeit; Willkür; Landesverweisung; Entschädigung der amtlichen Verteidigung,
6B_390/2024
Qualifizierter Raub, Hausfriedensbruch; Beweisverwertbarkeit; Willkür; Strafzumessung, Widerruf, Landesverweisung; Entschädigung der amtlichen Verteidigung,
Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 11. März 2024(SST.2023.142 und SST.2023.140).
Sachverhalt:
A.
A.a. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A.________ am 11. März 2024 in teilweiser Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zofingen vom 16. März 2023 des qualifizierten (lebensgefährlichen) Raubs sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von D.C.________ und E.C.________ schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 9
1/4 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, widerrief den bedingten Vollzug einer vorbestehenden Geldstrafe und ordnete eine Landesverweisung von 15 Jahren an, unter Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem (SIS). Ausserdem verpflichtete es A.________ zur Leistung von Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen an D.C.________ und E.C.________, jeweils unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten B.________ und F.________.
A.b. Mit separatem Urteil gleichen Datums verurteilte das Obergericht den Mitbeschuldigten B.________ in gleicher Sache und in teilweiser Bestätigung des vorausgegangenen, ihn betreffenden Urteils des Bezirksgerichts Zofingen vom 16. März 2023 wegen der gleichen Delikte. Es sprach dafür eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 2
1/2 Monaten aus, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, und verhängte für den bereits in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises zudem eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, dies unter Einbezug einer vorbestehenden Geldstrafe, deren bedingten Vollzug es widerrief. Weiter stellte es ebenfalls eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, ordnete es eine Landesverweisung von 15 Jahren an, ohne diese jedoch im SIS auszuschreiben, und entschied es über die erwähnten Zivilforderungen.
A.c. Das Obergericht hält - kurz zusammengefasst - für erstellt, dass sich A.________ (verkleidet als Jogger) und B.________ gemeinsam mit F.________ (dieser verkleidet als Postangestellter) und einer weiteren Person am Vormittag des 20. Februar 2021 zunächst in zwei Personenwagen und schliesslich in einem Personenwagen zum Wohnhaus von D.C.________ und E.C.________ am Weg U.________ xxx in V.________begeben hätten, nach dem Öffnen der Türe durch D.C.________ ins Haus eingedrungen seien, dort das Ehepaar C.________ gefesselt und geknebelt und dabei insbesondere D.C.________ mit Klebeband sowohl Mund als auch Nase zugeklebt und ihn so an einem Rohr gebunden im dunklen Heizungsraum während rund 15-30 Minuten allein gelassen hätten. Nachdem sie vom Ehepaar keine Angaben über im Haus geglaubte grosse Geldbeträge hätten erhältlich machen können, hätten sie den Tatort mit insgesamt mindestens Fr. 500.-- Bargeld wieder verlassen.
B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_385/2024). Er beantragt im Wesentlichen, er sei in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils von Schuld und Strafe freizusprechen, ihm sei eine Genugtuung für den übermässigen Freiheitsentzug von Fr. 200.-- pro Tag zu bezahlen und die Zivilforderungen seien abzuweisen. Ferner sei seinem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'530.20 auszurichten. Eventualiter sei die Sache in den angefochtenen Punkten an das Obergericht zur Neubeurteilung im Sinne der Anträge zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
C.
B.________ erhebt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_390/2024). Er beantragt zusammengefasst, er sei in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils von den Vorwürfen des qualifizierten Raubs und des Hausfriedensbruchs freizusprechen und für das Strassenverkehrsdelikt mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- zu bestrafen, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. Weiter sei von einer Landesverweisung abzusehen, seien die Zivilforderungen abzuweisen und sei ihm eine Genugtuung für den ungerechtfertigt ausgestandenen Freiheitsentzug von Fr. 200.-- pro Tag zuzusprechen. Seinem amtlichen Verteidiger sei für das Berufungsverfahren ausserdem eine Entschädigung von Fr. 7'891.35 auszurichten. Eventualiter sei die Sache in den angefochtenen Punkten an das Obergericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Auch B.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und die gleichen Parteien oder ähnliche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Die zu beurteilenden Beschwerden richten sich gegen separate vorinstanzliche Urteile; diese stehen indes in einem engen sachlichen Zusammenhang, betreffen mithin den gleichen Lebenssachverhalt und gleiche Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_385/2024 und 6B_390/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
2.
Beide Beschwerdeführer beanstanden in prozessualer Hinsicht, dass die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil auf eine bzw. zwei Videoaufnahmen abstellt.
2.1. Hinsichtlich der (ersten) Videoaufnahme der Überwachungskamera des Nachbargrundstücks Weg U.________ yyy machen sie übereinstimmend geltend, es sei unbestritten, dass diese Aufnahme rechtswidrig erstellt worden sei und daher ein rechtswidriges privates Beweismittel darstelle. Unbestritten sei zwar auch, dass es sich beim Raub um eine schwere Straftat im Sinne der Rechtsprechung handle; eine Verwertung der Videoaufnahme scheitere jedoch am kumulativen Erfordernis der hypothetisch rechtmässigen Erlangbarkeit des Beweises durch die Strafbehörden. Denn zum Zeitpunkt der Erstellung der Aufnahme (vor und während der Tat) habe noch kein Tatverdacht bestehen können, aufgrund dessen die Strafbehörden die Videoaufnahme selbst hätten anfertigen oder eine Observation hätten vornehmen können. Würde das anders gesehen und wie im angefochtenen Urteil argumentiert, auf einen vorbestehenden Tatverdacht komme es nicht an, wäre jede rechtswidrige private Aufnahme immer verwertbar, da stets gesagt werden könne, es hätte eine Observation angeordnet werden können, wenn der Tatverdacht damals schon bestanden hätte. Dem Erfordernis der hypothetisch rechtmässigen Erlangbarkeit würde so jegliche Bedeutung entzogen, was nicht angehen könne. Der Beschwerdeführer 2 bringt Gleiches bezüglich einer weiteren, gegen ihn verwendeten Videoaufnahme der Überwachungskamera bei einer Tankstelle in W.________ vor. Laut den Beschwerdeführern müsse bereits aus diesem formellen Grund ein Freispruch erfolgen, da ohne die Videoaufnahme (n) ein willkürfreier Schluss auf ihre Täterschaft nicht möglich sei.
2.2. Die Vorinstanz begründet die Täterschaft beider Beschwerdeführer mangels direkter Beweise anhand diverser indirekter Beweismittel bzw. Indizien (vgl. angefochtene Urteile E. 2.5-2.6 S. 12-19 bzw. S. 11-20). Die Videoaufnahmen erweisen sich im Rahmen dieser Beweiswürdigung als entscheidrelevant (vgl. zur Beweiswürdigung E. 3 unten), weshalb die von der Vorinstanz bejahte Verwertbarkeit dieser Aufnahmen nachfolgend zu prüfen ist.
2.3. Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden, äussert sich aber nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln. Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen im Strafprozess verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; Urteile 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.3.1; 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2; 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 149 IV 153; je mit Hinweisen). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind dagegen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (vgl. BGE 147 IV 16 E. 1.1, 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2; Urteil 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.4. Es steht ausser Frage, dass es sich bei den zwei Videoaufnahmen der Überwachungskameras der Nachbarliegenschaft und der Tankstelle um privat erhobene Beweise handelt. Ob diese Beweise rechtmässig erlangt worden sind, lässt die Vorinstanz explizit offen (vgl. angefochtene Urteile E. 2.5.3 S. 16 sowie [nur betreffend den Beschwerdeführer 2] E. 2.5.4 S. 18). Das kann auch vorliegend dahingestellt bleiben, nachdem die vorinstanzliche Folgerung, die Aufnahmen seien selbst im Fall ihrer rechtswidrigen Erstellung strafprozessual verwertbar, weil die Strafbehörden sie rechtmässig hätten erlangen können und die Schwere der Straftat deren Verwertung erlaube, nicht zu kritisieren ist, wie im Folgenden zu zeigen sein wird.
2.5. Die vorinstanzliche Beurteilung, es handle sich beim zur Diskussion stehenden lebensgefährlichen Raub um eine schwere Straftat, die eine Verwertung der Videoaufnahmen trotz ihrer rechtswidrigen Erstellung rechtfertige (vgl. angefochtene Urteile E. 2.5.3 S. 16 f. bzw. S. 16 sowie [nur betreffend den Beschwerdeführer 2] E. 2.5.4 S. 18), kritisieren die Beschwerdeführer nicht und erweist sich nicht als offensichtlich unrichtig. Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG , Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1).
2.6. Zu prüfen ist das von den Beschwerdeführern in Frage gestellte zweite kumulative Erfordernis der hypothetisch rechtmässigen Erlangbarkeit der Videoaufnahmen durch die Strafbehörden.
2.6.1. Die Vorinstanz erwägt mit Bezug auf die Videoaufnahme der Nachbarliegenschaft, relevant seien die Aufnahmen kurz vor, während und nach dem Eindringen der Täterschaft in das Haus der Opfer. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält sie fest, es komme nicht darauf an, ob vor den Videoaufnahmen ein konkreter Tatverdacht bestanden habe. Entscheidend sei vielmehr, ob die Beschaffung zulässig gewesen wäre, wenn der Tatverdacht bekannt gewesen wäre. Zusätzlich hebt sie hervor, das belastendste Bildmaterial, das zur Identifikation des Fahrzeugs des Beschwerdeführers 1 geführt habe, sei nach dem eigentlichen Kerngeschehen des Raubs aufgenommen worden, und es hätten abgesehen davon zahlreiche Anhaltspunkte vorgelegen, bei deren Kenntnis der Staatsanwaltschaft ausreichend Zeit geblieben wäre, verdeckte Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen und Fahrzeugen im Sinne von Art. 282 Abs. 1 StPO am allgemein zugänglichen Ort der Strasse um den Weg U.________ yyy rechtmässig aufzunehmen, zumal die Ermittlungen anderenfalls unverhältnismässig erschwert worden wären. Laut der Vorinstanz sei die hypothetisch rechtmässige Erlangbarkeit der Videoaufnahme des Nachbargrundstücks daher zu bejahen. Gleiches nimmt sie, unter Verweis auf diese Begründung, für die Videoaufnahme der Tankstelle an (vgl. angefochtene Urteile E. 2.5.3 S. 16 f. und [betreffend den Beschwerdeführer 2] E. 2.5.4 S. 18).
2.6.2. Dieser Beurteilung ist im Ergebnis zuzustimmen.
2.6.2.1. Das Bundesgericht führte bereits in seiner früheren Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von rechtswidrig erlangten Beweismitteln (sowohl durch Private als auch durch den Staat) aus, ein rechtswidrig erhobenes Beweismittel sei nur dann (absolut) unverwertbar, wenn es
an sich unzulässig bzw. auf gesetzmässigem Weg nicht erreichbar sei, nicht aber, wenn dessen Erhebung "als Methode der Wahrheitsermittlung [...] gegenüber dem Beschuldigten an sich bewilligungsfähig" sei (vgl. BGE 131 I 272 E. 4.1 und 4.1.1 f. mit Hinweisen auf BGE 109 Ia 244 E. 2a und 2b; 103 Ia 206 E. 9b; 96 I 437 E. 3b; vgl. auch BGE 133 IV 329 E. 4.4). Der sich schon hieran zeigende abstrakte Beurteilungsmassstab bei der Hypothese der rechtmässigen Erlangbarkeit bestätigte das Bundesgericht später ausdrücklich im Kontext rechtswidriger privater Beweiserhebungen, indem es festhielt, betreffend die Frage, ob die Strafbehörden das private Beweismittel rechtmässig hätten erlangen können, seien nur solche gesetzlichen Erfordernisse einzubeziehen, die sich abstrakt anwenden liessen und keine Würdigung konkreter Umstände der jeweiligen Beweiserlangung erforderten (vgl. Urteil 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.3.1 mit Hinweis auf GODENZI, Private Beweisbeschaffung im Strafprozess, 2008, S. 315 ff.). Im Sinne einer solchen abstrakten Beurteilungsweise bejahte das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung die hypothetisch rechtmässige Erlangbarkeit rechtswidriger privater Beweise durch die Strafbehörden, ohne den für eine staatliche Beweiserlangung erforderlichen Tatverdacht sowie allfällige Verhältnismässigkeitsgesichtspunkte konkret zu prüfen (vgl. etwa Urteile 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3 betreffend eine private Videoaufnahme einer Raserfahrt; 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 7.4 betreffend privat beschaffte Unterlagen; 6B_1249/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.4.4 betreffend private Observationen; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E 1.4.1 betreffend private Tonaufnahmen; 6B_1241/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2.2 ebenfalls betreffend private Observationen). Explizit hielt es in diesen Urteilen jeweils fest, entscheidend sei, ob die Beschaffung zulässig gewesen wäre, wenn der Tatverdacht bekannt gewesen wäre; im Urteil 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 betonte es überdies, es komme nicht darauf an, ob vor dem Filmen ein konkreter Tatverdacht bestanden habe (vgl. die oberwähnten Urteile a.a.O.). Dass in verschiedenen Urteilen gleichwohl auch noch auf vor der privaten Beweiserlangung gegebene Anhaltspunkte bzw. auf die Möglichkeit eines vorbestandenen Tatverdachts Bezug genommen wurde, ändert hieran nichts, zumal diese Bezugnahmen erfolgten, um eine hypothetisch rechtmässige Erlangbarkeit (erst recht) zu bejahen und nicht auszuschliessen (vgl. namentlich Urteile 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3; 6B_1242/2020 vom 24. Oktober 2022 E. 3.3.1 ff.; 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.4; 6B_911/2017 vom 27. April 2018 E. 1.2.2; 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.3.1; 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1). Zutreffend ist zwar, wie das die Beschwerdeführer einwenden, dass das Bundesgericht im Urteil 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 die von der dortigen Vorinstanz mit der Begründung eines fehlenden Tatverdachts verneinte hypothetische Erlangbarkeit eines privaten Beweises nicht für bundesrechtswidrig befunden hat; mangels substanziierter Rüge ging es in jenem Urteil auf die Frage der hypothetischen Erlangbarkeit inhaltlich jedoch nicht ein und befasste es sich mit der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht (vgl. Urteil 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4). Aus dem besagten Urteil lässt sich deshalb in der Sache nichts ableiten und ebenso für den Standpunkt der Beschwerdeführer nichts gewinnen.
2.6.2.2. Der abstrakte Beurteilungsmassstab bei der Hypothese der rechtmässigen staatlichen Beweiserlangung illegaler privater Beweise ist indes nicht nur mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung, sondern auch aufgrund der Natur der Hypothese, wie sie GODENZI im bereits zitierten Werk herausgearbeitet hat, zu bekräftigen.
Die Hypothese zielt darauf ab, sicherzustellen, dass sich der Staat keiner gesetzlich verpönter Beweise bedienen kann. Von Bedeutung ist dabei zum einen, dass es den Strafbehörden grundsätzlich offen steht, private Beweise beizuziehen, sei es, dass ihnen solche zugespielt werden, sei es, dass sie diese selbst, z.B. mittels Hausdurchsuchung, in das Strafverfahren einführen. Erfolgt der Zugriff auf einen privaten Beweis durch die Strafbehörden prozessrechtskonform, liegt ein staatliches Fehlverhalten folglich selbst dann nicht vor, wenn es sich um ein illegales privates Beweismittel handelt. Zum anderen ist zu beachten, dass der mit der privaten Beweisbeschaffung verbundene Normverstoss ausserstrafprozessual stattfand. Unter Berücksichtigung dieser, von GODENZI hervorgehobenen Umstände kann im Einklang mit ihr geschlossen werden, dass weder ein staatliches Fehlverhalten noch der private Normverstoss Bezugspunkt der Hypothese darzustellen vermag, sondern diese einzig beinhalten kann, die bei einer privaten Beweisbeschaffung fehlende originäre (zielgerichtete) staatliche Beweiserhebung gedanklich zu ergänzen (vgl. GODENZI, a.a.O., S. 258-261). Die auf dem Weg der Hypothese ergänzte staatliche Beweiserhebung stellt allerdings eine von der eigentlichen privaten Beschaffungshandlung gänzlich losgelöste (gedachte) Handlung dar. Eine solche frei hinzugedachte Handlung kann nicht Gegenstand einer Hypothese nach einem konkreten Modell bilden (vgl. für eine konkrete Hypothesenbildung FORNITO, Beweisverbote im schweizerischen Strafprozess, 2000, S. 264 f.; ebenso ROXIN, Strafverfahrensrecht, 25. Aufl. 1998, § 24 Rz. 38). Die konkrete Hypothese geht von den Strafbehörden als Urheber der rechtswidrigen Beweisbeschaffungshandlung aus und beinhaltet die Prüfung, ob die Strafbehörden unter den gegebenen Umständen, d.h. weil sie zur Zeit der Beweiserhebung vor Ort waren und keine "technischen oder anderen äusseren Schwierigkeiten" einem rechtmässigen (Alternativ-) Verhalten entgegenstanden, den legalen Weg tatsächlich hätten beschreiten können (vgl. FORNITO, a.a.O.). Solches ist in Konstellationen illegaler privater Beweise prinzipiell nicht möglich, da die Strafbehörden in die ursprüngliche, fehlerbelastete Beweiserhebung - die private Beweisbeschaffung - in aller Regel nicht involviert sind und damit gar nicht, auch nicht rechtskonform, hätten handeln können. GODENZI weist darauf treffend hin, wenn sie feststellt, die staatlichen Organe seien zum Zeitpunkt der Vornahme der illegalen privaten Beschaffungshandlung typischerweise gar nicht selbst vor Ort, um eine zielgerichtete staatliche Beweiserhebung vornehmen zu können, und folgert, es werde deshalb kaum jemals die "
tatsächliche Möglichkeit" einer rechtmässigen Beweiserlangung zum Zeitpunkt der privaten Handlung bestanden haben, wie sie für eine konkrete Hypothesenbildung per definitionem erforderlich wäre (vgl. GODENZI, a.a.O., S. 304). Übereinstimmend mit ihr ist deshalb festzuhalten, dass (schon) diese faktische Ausgangslage - nämlich die fehlende
tatsächliche Eingriffsmöglichkeit der Strafbehörden bei der privaten Beweisbeschaffung - eine konkrete Betrachtung bei der Hypothese der rechtmässigen staatlichen Erlangbarkeit illegaler privater Beweismittel ausschliesst und im Gegenzug die Anwendung eines rein abstrakten Beurteilungsmassstabs mit sich bringt.
2.6.2.3. Gründe, die ungeachtet dessen eine konkrete Betrachtung verlangten, sind nicht ersichtlich.
Wohl kann die Anwendung eines abstrakten Beurteilungsmassstabs dazu führen, dass die Strafbehörden über einen Beweis verfügen, den sie selbst tatsächlich nicht hätten erheben können. Das ist aus rechtlicher Sicht allerdings nicht zu beanstanden. Denn es ist den Strafbehörden nicht untersagt, durch Private gesammelte Beweise beizuziehen (vgl. E. 2.6.2.2 oben). Ein staatliches Monopol für Beweiserhebungen im Strafverfahren besteht nicht (vgl. Urteil 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.2; mit Bezug auf illegale private Beweise ausserdem ausdrücklich bereits Urteil 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1). Dass die äusseren Grenzen des Beweisrechts nicht unterlaufen werden, ist mit dem abstrakten Beurteilungsmassstab alsdann sichergestellt, der eine Verwertung von Beweismitteln ausschliesst, die in der Strafprozessordnung keine Grundlage finden (vgl. dazu wiederum GODENZI, a.a.O., S. 306). Angesichts dessen und weil kumulativ zum Erfordernis der hypothetisch rechtmässigen staatlichen Erlangbarkeit noch eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO durchzuführen ist (vgl. E. 2.3 oben), trifft es im Weiteren auch nicht zu, dass ein abstrakter Massstab zu einer voraussetzungslosen Verwertbarkeit illegaler privater Beweismittel führen würde, wie das die Beschwerdeführer befürchten (vgl. zur Unbegründetheit eines solchen Vorbringens schon das oberwähnte Urteil 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1).
Einem abstrakten Massstab entgegenstehende Einwände sind ebenso im Schrifttum nicht zu finden. Bei einigen Autoren lässt sich zwar auf das Verständnis einer konkreten Beurteilung schliessen (so z.B. bei MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire CPP, 2. Aufl. 2016, N. 9 zu Vorbem. Beweismittel, sowie PERRIER DEPEURSINGE, CPP annoté, 2. Aufl. 2020, S. 241, jeweils unter Bezugnahme insbesondere auf das in E. 2.6.2.1 oben erwähnte, indes nicht einschlägige Urteil 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012). Eine eigenständige Begründung, weshalb eine konkrete Betrachtung angezeigt wäre, liefert die Lehre, soweit ersichtlich, jedoch nicht. Begründete Voten für einen konkreten Beurteilungsmassstab sind einzig insofern auszumachen, als im Zusammenhang mit privaten (anlasslosen) Dashcam-Aufnahmen gefordert wird, es müsse - um den Vorwurf privater sogenannter fishing expeditions auszuschliessen - differenziert werden, ob vor der Erstellung solcher Aufnahmen Hinweise für ein strafbares Verhalten erkennbar gewesen seien oder nicht, was eine Würdigung der konkreten Umstände mit sich bringt (vgl. etwa MAAGER, Verwertbarkeit privater Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren, in: sui-generis 2018, Rz. 60 ff.; ähnlich WOHLERS, Beweisverwertungsverbote nach privater Beweiserlangung [...], in: forumpoenale Sonderheft 1/2020 S. 207 f.; ebenso WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 141). Auch unter diesem Gesichtspunkt lässt sich aber weder ein gänzliches noch teilweises (zumindest bei anlasslosen privaten Beweismassnahmen geltendes) Absehen vom abstrakten Beurteilungsmassstab legitimieren, behalten die in E. 2.6.2.2 f. oben gemachten Ausführungen doch ebenso für anlasslose private Beweismassnahmen ihre Richtigkeit, d.h. hat für diese doch gleichermassen zu gelten, dass die Natur der Hypothese eine konkrete Beurteilung nicht zulässt und die äusseren Grenzen des Beweisrechts bei einer abstrakten Beurteilung gewahrt werden. Davon abgesehen bleibt zu beachten, dass die mit Bezug auf private Dashcam-Aufnahmen mitunter angeführte Gefahr ausufernder (anlassloser) Überwachung durch Private eine Thematik nicht des Strafprozessrechts, sondern des Datenschutzrechts ist, weshalb sich auch daraus im vorliegenden Zusammenhang nichts Zusätzliches ableiten lässt (vgl. dazu wiederum namentlich WOHLERS, Beweisverwertungsverbote, S. 209 f.).
2.6.2.4. Im Rahmen der Hypothese der rechtmässigen staatlichen Erlangbarkeit illegaler privater Beweise muss nach dem Ausgeführten ein abstrakter Massstab Anwendung finden. Die Rechtsprechung ist zu bestätigen, wonach in die Hypothesenbildung nur solche gesetzlichen Erfordernisse einzubeziehen sind, die sich abstrakt anwenden lassen und keine Würdigung konkreter Umstände der Beweiserlangung erfordern. Zu prüfen ist demzufolge stets, ob der private Beweis im zu beurteilenden Fall aufgrund der abstrakten Gesetzeslage hätte beschafft werden können, d.h. ob er vom gesetzlich vorgesehenen Beweisdispositiv umfasst und von keinen Einschränkungen (wie etwa Beschlagnahmeverboten nach Art. 264 StPO oder dem Erfordernis der Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 StPO) betroffen ist. Das Vorliegen eines Tatverdachts sowie Verhältnismässigkeitsgesichtspunkte, die eine Würdigung der konkreten Umstände der Beweiserlangung im Einzelfall bedingen, sind hingegen nicht zu beurteilen.
2.6.3. Die Vorinstanz verletzt bei dieser Rechtslage kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, die Strafbehörden hätten die Videoaufnahmen des Nachbargrundstücks und der Tankstelle hypothetisch rechtmässig erlangen können. Die Beschwerdeführer stellen zu Recht nicht in Abrede, dass die Strafbehörden entsprechende Videoaufnahmen an den besagten allgemein zugänglichen Orten hätten anfertigen können, wenn sie einen Tatverdacht gehabt hätten (vgl. Art. 282 Abs. 1 StPO). Ob im Zeitpunkt der Erstellung der Videoaufnahmen ein Tatverdacht bestanden hat bzw. - wie das die Vorinstanz darlegt - Umstände gegeben waren, aufgrund derer ein Tatverdacht hätte bestehen können, ist entgegen den Beschwerdeführern nicht massgebend. Ihre Kritik ist unbegründet.
3.
Die Beschwerdeführer kritisieren die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
3.1. Sie sind beide der Ansicht, ein willkürfreier Schluss auf ihre Mitwirkung am Raub sei selbst unter Einbezug der beiden Videoaufnahmen nicht möglich, da es an direkten Beweisen fehle.
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2).
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hierfür reicht es nicht aus, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Bei einer Beweiswürdigung, die auf mehreren, nicht unmittelbar rechtserheblichen, jedoch bewiesenen Tatsachen (Indizien) beruht, die in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt, hat sich der Beschwerdeführer mit der gesamten Beweislage zu befassen und darzulegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1380/2023 vom 25. März 2024 E. 1.3.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3 f.; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz würdigt zunächst die Aussagen des geständigen Mitbeschuldigten F.________ ausführlich und stellt eine Übereinstimmung des von ihm geschilderten Tatgeschehens mit den Beschreibungen des Opferehepaars sowie verschiedene, auf den Beschwerdeführer 1 als einer der Komplizen hindeutende Hinweise fest (so die frühere Tätigkeit von F.________ und eines Komplizen bei einem Arbeitgeber, der auch den Beschwerdeführer 1 beschäftigt habe; die Verwendung eines weissen Autos, wie der Beschwerdeführer 1 eines besitze und in dem F.________ bereits einmal zur Arbeit mitgefahren sei; das Bestehen eines Verwandten- bzw. Bekanntenverhältnis zwischen dem Komplizen und dem Opferehepaar, das auch auf den Beschwerdeführer 1 zutreffe; sowie die Verwendung einer Postuniform durch einen Komplizen, was zur früheren Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers 1 als Postangestellter passe). Weiter gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Erkenntnisse aus den Aussagen des Mitbeschuldigten F.________ würden durch die sichergestellte Videoaufnahme des Nachbargrundstücks bestätigt. Aufgrund der Übereinstimmung der Aufnahme mit dem Tatzeitpunkt, der zum Tatablauf passenden Auffälligkeiten und Bewegung des in der Aufnahme ersichtlichen weissen Nissan Qashqai sowie des Verhaltens des ebenso ersichtlichen "Joggers" schliesst sie auf eine Verstrickung des weissen Nissan und des "Joggers" in den Raub, mithin dass der Nissan das Tatfahrzeug und der "Jogger" einer der vier Mittäter sei. Unter weiterer Berücksichtigung, dass die Recherche nach weissen Nissan Qashqai im Kanton X.________ die Richtigkeit des zumindest teilweise lesbar gemachten Kontrollschilds (des Beschwerdeführers 1) im Standbild der Videoaufnahme bestätigt habe, die von der Apple Watch des Beschwerdeführers 1 aufgezeichnete Pulsfrequenz zum Tatablauf passe und die Bekleidung des "Joggers" eine hohe optische Übereinstimmung mit derjenigen des Beschwerdeführers 1 aufweise, hält die Vorinstanz sodann für erstellt, dass es sich beim "Jogger" um den Beschwerdeführer 1 handle. Auf den Beschwerdeführer 2 als weiteren Mittäter schliesst die Vorinstanz gestützt auf die Videoaufnahme der Tankstelle, die zeitlich passend zur Hinfahrt zum Tatort den Beschwerdeführer 2 bei einem Tankhalt mit einem blauen Ford zeige, in Verbindung mit den weiteren Tatsachen, dass er dabei mit der Karte des Beschwerdeführers 1 bezahlt habe und der Mitbeschuldigte F.________ einen entsprechenden Tankhalt anlässlich der Hinfahrt zum Tatort, nachdem er an seinem Wohnort in W.________ abgeholt worden sei, seinerseits erwähnt habe. Schliesslich ergänzt die Vorinstanz, die RTI-Daten der Mobiltelefone beider Beschwerdeführer (mehrfache Verbindungen der Rufnummer des Beschwerdeführers 1 in Tatortnähe sowie zwischen den Beschwerdeführern am Tag vor der Tat) würden für eine vorgängige Auskundschaftung des Tatorts und vorgängige gemeinsame Absprachen sprechen und sich ihrerseits nahtlos in das Bild einer Täterschaft einfügen. Dies gelte nicht zuletzt, da die Mobiltelefone am Tattag vormittags (zur Tatzeit) keine Standorte generiert hätten. Den entgegenstehenden Aussagen der Beschwerdeführer folgt die Vorinstanz hingegen nicht, da der Beschwerdeführer 2 weder ein Alibi noch einen alternativen Ablauf des Tatmorgens vorbringe und die Aussagen des Beschwerdeführers 1, der solches geltend mache, wenig Konstanz und in Bezug auf das Alibi deutliche Widersprüche aufwiesen (vgl. angefochtene Urteile E. 2.5-2.7 S. 12 ff. und E. 2.5-2.7 S. 11 ff.).
3.4. Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist umfassend und nachvollziehbar. Weshalb der von ihr in einer Gesamtbetrachtung der Beweis- bzw. Indizienlage gezogene Schluss auf eine Tatbeteiligung der Beschwerdeführer geradezu haltlos und damit willkürlich wäre, vermögen die Beschwerdeführer nicht darzutun. Sie beschränken sich beide darauf, beweisbezogen ihre eigene Würdigung wiederzugeben, ohne sich jedoch mit der Argumentation der Vorinstanz vollständig zu befassen und auf die Überzeugungskraft der Beweise bzw. Indizien als Gesamtes hinlänglich einzugehen.
Das gilt nebst den RTI-Daten insbesondere für die auf die Beschwerdeführer massgeblich hinweisenden Videoaufnahmen. So trägt der Beschwerdeführer 1 mit seiner Kritik, die Videoaufnahme des Nachbargrundstücks sei unverfänglich, weil das Nummernschild des weissen Nissan trotz Bildbearbeitung in keinem Dokument der Akten lesbar sei, dem Umstand keine Rechnung, dass die Untersuchungsbehörden sich zur Klärung der Nummer nicht bloss der Bildbearbeitung bedient haben, sondern zudem auf Vergleichsnummern aus der Fahrzeugtyp-Recherche abstellten und auf diese Weise die (auch nach der Bildbearbeitung noch nicht vollständig lesbare) Nummer festmachen konnten. Mit keinem Wort bezieht der Beschwerdeführer 1 ausserdem mit ein, dass die Vorinstanz als einen gewichtigen weiteren Faktor die hohe optische Übereinstimmung seiner Kleidung mit jener des "Joggers" berücksichtigt, namentlich ein auf der Jacke enthaltenes Logo eines lokalen Fussballclubs. Der Beschwerdeführer 2 geht sodann inhaltlich überhaupt nicht auf die ihn belastende, ihn erkennbar mit Gesicht zeigende Videoaufnahme der Tankstelle sowie seine dortige Zahlung mit der Karte des Beschwerdeführers 1 ein und begründet nicht, weshalb der entsprechend dokumentierte Tankhalt ohne Zusammenhang zum Raubüberfall gewesen sein soll. Seine pauschalen Hinweise auf die Entfernung der Tankstelle vom Tatort sowie darauf, es fehle (ansonsten) an direkt auf ihn hindeutenden Anhaltspunkten, reicht nicht aus. Dass die Vorinstanz unzulässige Schlüsse aus der Aussagenverweigerung des Beschwerdeführers 2 gezogen und damit gegen die Grundsätze "nemo tenetur se ipsum accusare" oder "in dubio pro reo" als Beweislastregel verstossen hätte (vgl. zu diesen Garantien BGE 149 IV 9 E. 5.1 und 144 IV 345 E. 2.2.3.3), wie der Beschwerdeführer 2 geltend macht, trifft ferner nicht zu, berücksichtigt sie doch seine (fehlenden) Aussagen, wie im Übrigen auch die Aussagen des Beschwerdeführers 1, nur insoweit, als sie folgert, diese vermöchten das gewonnene Beweisergebnis nicht zu erschüttern.
Mit einer solchen, im Wesentlichen nur appellatorischen Kritik genügen die Beschwerdeführer den strengen formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht und vermögen sie erst recht keine Willkür in der vorinstanzlichen Begründung darzutun. Ihre Einwände gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sind unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.
4.
Die Beschwerdeführer bemängeln im Weiteren die Qualifikation des Raubs als lebensgefährlicher Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB.
4.1. Sie bringen vor, selbst bei Zugrundelegung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts liege kein Raub nach Art. 140 Ziff. 4 StGB, sondern nur ein solcher nach Ziff. 3 Abs. 3 derselben Bestimmung vor. Zusammengefasst sind sie der Auffassung, dass entgegen der Vorinstanz nie eine tatbestandsmässige Lebensgefahr für das Opferehepaar bestanden habe, auch nicht für den Ehemann unter der Annahme, das Klebeband sei über seine Nase und seinen Mund geklebt gewesen. Der Beschwerdeführer 1 macht dabei geltend, der blosse Umstand, dass es eventuell zu einer lebensgefährlichen Situation hätte kommen können, reiche noch nicht aus. Der Beschwerdeführer 2 hebt zur Begründung seines Standpunkts insbesondere hervor, dass unklar sei, wie (genau) die Nase betroffen gewesen sei, und dass sich laut der Schilderung des Beschwerdegegners 2 das Klebeband gelöst habe, dieser sich nach der relativ langen Dauer des Überfalls noch selbständig zum Nachbar habe begeben können und es nicht im Täterinteresse gewesen sei, die Opfer schweigen zu lassen, sondern im Gegenteil Antworten bezüglich der Vermögenswerte hätten erhältlich gemacht werden wollen.
4.2.
4.2.1. Gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wer durch die Art, wie er einen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt zur Erfüllung der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, dass der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer schafft, auch wenn es dadurch keine Verletzungen davonträgt (Urteile 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 2.3.2; 6B_626/2020 vom 11. November 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen). Der Täter muss bezüglich der Gefährdung mindestens eventualvorsätzlich handeln (BGE 116 IV 312 E. 4).
4.2.2. Nach Art. 140 Ziff. 4 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer bei der Verübung eines Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB das Opfer unter anderem in Lebensgefahr bringt.
Das In-Lebensgefahr-Bringen setzt eine naheliegende, konkrete, eine unmittelbare, akute, eine hochgradige Lebensgefahr voraus (vgl. Urteil 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.4 mit Hinweis auf BGE 120 IV 113 E. 1b und 117 IV 427 E. 3b/aa). In subjektiver Hinsicht muss der Täter erkennen, dass er das Opfer mit seinem Vorgehen in Lebensgefahr bringt. Sein Vorsatz muss sich also auf die Verwirklichung der Todesgefahr richten. Dabei genügt ebenfalls Eventualvorsatz (BGE 117 IV 427 E. 3b/aa; Urteile 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.4; 6B_288/2018 vom 22. August 2018 E. 2.1; 6B_585/2018 vom 3. August 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen).
4.2.3. Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
4.3. Die Vorinstanz stellt fest, dass dem Beschwerdegegner 2 nach einem intensiven Gerangel Hände und Füsse gefesselt worden seien, Klebeband über Mund, Nase und Augen geklebt bzw. um den Kopf gewickelt worden sei, sodass er fast nicht mehr habe atmen können, und er in diesem gefesselten, verklebten und nahezu bewegungsunfähigen Zustand während rund 15-30 Minuten im Heizungsraum auf dem Boden liegend und mit einem Fuss an ein Heizungsrohr gebunden alleingelassen worden sei. Sie stellt ebenfalls fest, dass der Beschwerdegegner 2 das Klebeband beim Mund leicht lockern bzw. etwas verschieben habe können, und führt aus, es sei unklar, ob ihm dies gelungen sei, bevor oder nachdem er im Heizungsraum auf sich allein gestellt gewesen sei. Die Vorinstanz hält dies allerdings nicht für entscheidend, da jedenfalls feststehe, dass sich vor dem Mund und der Nase des Beschwerdegegners 2 ein Klebeband befunden habe. Sie betont dabei weiter, dessen Atemöffnungen seien auch nach dem Lockern bzw. Verschieben weiterhin noch verklebt gewesen, der Beschwerdegegner 2 habe schlüssig, konstant und widerspruchsfrei ausgesagt, er habe fast nicht mehr atmen können, und es könne von Glück gesprochen werden, dass der durch die Fesseln und Klebebandumwicklungen grösstenteils bewegungsunfähig gemachte 83-jährige Beschwerdegegner 2 überhaupt die Möglichkeit gefunden habe, das Klebeband etwas zu verrücken, um dem Erstickungstod zu entgehen, insbesondere nachdem nicht einmal seine Ehefrau ihn am Schluss mit der Schere komplett habe vom Klebeband befreien können. Eine naheliegende, konkrete, unmittelbare, akute und hochgradige Lebensgefahr bejaht die Vorinstanz unter Hinweis auf diese Gegebenheiten, die den Beschwerdegegner 2 betroffen hätten, in Verbindung mit dessen persönlichen Umständen, d.h. seinem hohen Alter und dem erhöhten Sauerstoffbedarf infolge des Schockzustands und insbesondere der Stressreaktion nach dem Gerangel mit drei jungen Männern (vgl. angefochtene Urteile E. 2.8.1 S. 19 ff. und E. 2.8.1 S. 20 ff.).
In subjektiver Hinsicht erwägt die Vorinstanz, die Mittäter hätten mindestens in Kauf genommen, durch das Fesseln und Verkleben eine lebensgefährliche Situation jedenfalls für den Beschwerdegegner 2 herbeizuführen, indem sie ihn mit verklebten Atemöffnungen während des Raubüberfalls - d.h. eines beachtlichen Zeitraums von mindestens 15 Minuten - allein gelassen hätten. Weiter begründet sie, weshalb selbst in der Annahme, nicht alle Mittäter hätten um die Verklebung der Nase (neben jener des Mundes) gewusst, die Inkaufnahme einer lebensgefährlichen Situation und damit ein diesbezügliches eventualvorsätzliches Handeln aller Täter zu bejahen sei (vgl. angefochtene Urteile E. 2.8.1 S. 21 und E. 2.8.1 S. 22).
4.4. Der Beschwerdeführer 1 befasst sich mit der dargelegten Begründung der Vorinstanz nicht ansatzweise. Er genügt damit den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht, wonach die beschwerdeführende Partei nicht bloss die im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Rechtsstandpunkte bekräftigen soll, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen und im Einzelnen aufzeigen muss, inwiefern diese Recht verletzen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen). Auf seine Kritik ist in ständiger Rechtsprechung daher nicht einzutreten.
4.5. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz lassen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers 2 vermissen. Selbst wenn seine umfangreicheren Vorbringen den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügen sollten und auf sie einzutreten wäre, vermöchten sie aber nicht durchzudringen.
4.5.1. Mit der Vorinstanz ist bei einem Verkleben sowohl von Mund als auch Nase grundsätzlich von einer konkreten unmittelbaren bzw. akuten, hochgradigen Lebensgefahr im Sinne der Rechtsprechung auszugehen. Weil sämtliche Atemöffnungen überdeckt sind, droht innert kurzer Zeit der Erstickungstod, ohne dass weitere begünstigende Umstände, z.B. ein Erbrechen, hinzutreten müssten, die für eine Tatbestandserfüllung jedenfalls zu verlangen wären, wenn die Atemöffnungen nicht vollständig verschlossen wären (vgl. für einen solchen Fall, in dem dem Opfer noch wenig Raum für die Atmung offengelassen wurde und "nur" eine konkrete einfache Lebensgefahr und damit einhergehend eine Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB anzunehmen war: Urteil 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 1.2.2 und 2.3.1, nicht publ. in BGE 148 IV 89). Ein entsprechendes gleichzeitiges Verkleben von Mund und Nase fand vorliegend gemäss der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung beim Beschwerdegegner 2 statt. Weshalb das (zu unklarem Zeitpunkt erfolgte) leichte Verrutschen bzw. Lockern des Klebebands am Mund die Gefährdungssituation insgesamt ausschlaggebend entschärft hätte, ist weder hinreichend dargelegt noch offensichtlich. Wenn der Beschwerdeführer 2 anführt, es sei "unklar", wie die Nase betroffen gewesen sei, und aus Aussagen des Beschwerdegegners 2 anlässlich der Berufungsverhandlung ein (gänzliches) Lösen des Klebebands ableiten möchte, weicht er vom vorinstanzlichen Sachverhalt ab, ohne Willkür darzutun. Insbesondere ordnet er das behauptete Lösen des Bands zeitlich nicht ein; zudem findet sich die von ihm erwähnte Aussage des Beschwerdegegners 2 im Protokoll der Berufungsverhandlung nicht (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3-6). Auch mit dem weiteren Einwand, der Beschwerdegegner 2 habe mit den Tätern sprechen können, vermag er eine entscheidende Verbesserung der Gefährdungslage nicht zu begründen in Anbetracht, dass laut den nicht beanstandeten und daher verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) der Mund des Beschwerdegegners 2 nach dem leichten Verschieben bzw. Lockern des dortigen Klebebands weiterhin verklebt war, das Klebeband mithin selbst am Mund nicht etwa stellenweise ab, sondern vielmehr noch um den ganzen Kopf gewickelt war, und eine direkte Frischluftzufuhr deshalb nicht sichergestellt sein konnte. Dass offensichtlich dennoch eine Luftversorgung möglich war, die ein Aushalten während der Restdauer des Raubs erlaubte, ändert daran nichts. Die Situation ist insbesondere nicht mit jener vergleichbar, in der die Atemöffnungen nur teilweise verklebt sind bzw. Raum für die Atmung offengelassen wurde. Entgegen dem Beschwerdeführer 2 steht mit dieser Beurteilung nicht in Widerspruch, dass der Beschwerdegegner 2 in der Lage war, das Haus zu verlassen, und erst beim Nachbarn seine Verklebungen vollständig entfernt werden konnten, war er doch, wie erwähnt, nicht ohne jegliche Atemmöglichkeit und zudem laut dem verbindlichen Sachverhalt in Begleitung seiner Ehefrau, welche die Verklebungen an Mund und Nase zwar nicht lösen, ihn aber unterstützen konnte (vgl. dazu angefochtene Urteile E. 2.3 S. 10). Angesichts dessen und unter Beachtung der Zeitdauer der Gefahrensituation von mindestens 15 Minuten sowie der erschwerenden persönlichen Umstände (das hohe Alter des Beschwerdegegners 2 und sein erhöhter Sauerstoffbedarf infolge der von der Vorinstanz nachvollziehbar angenommenen Schock- und Stresssituation) verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdegegner 2 eine konkrete unmittelbare Lebensgefahr und damit den objektiven Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB bejaht.
4.5.2. Nichts anderes gilt in subjektiver Hinsicht. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers 2 erschöpft sich im Einwand, er und seine Komplizen hätten kein Interesse am Tod der Opfer gehabt und entsprechend nicht auf einen solchen abgezielt. Dabei übersieht er, dass der Eventualvorsatz typischerweise nicht die Hauptfolgen eines Handelns umfasst, sondern deren Nebenfolgen (vgl. Urteil 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 2.2.4 mit Hinweis). Die vorinstanzliche Annahme, die Täter hätten durch das Fesseln und Verkleben eine Lebensgefahr für den Beschwerdegegner 2 zumindest in Kauf genommen und insofern somit eventualvorsätzlich gehandelt, vermag er mit seinem Einwand folglich nicht als rechtswidrig auszuweisen. Dass er gemeint habe, dem Beschwerdegegner 2 werde einzig der Mund, nicht aber zugleich noch die Nase zugeklebt, macht der Beschwerdeführer 2 schliesslich nicht geltend. Auf die Alternativbegründung der Vorinstanz, mit der sie einen Eventualvorsatz selbst in einer solchen Konstellation annimmt, muss deshalb nicht näher eingegangen werden.
4.5.3. Die Kritik des Beschwerdeführers 2 an der rechtlichen Qualifikation des Raubs erweist sich mithin ebenfalls als unbegründet, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.
5.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Strafzumessung.
5.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
5.2. Der Beschwerdeführer 1 kritisiert das Strafmass nur als Folge der von ihm erfolglos geltend gemachten milderen Qualifikation des Raubs. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt für den Beschwerdeführer 2, soweit er mit gleicher Begründung eine tiefere Strafe fordert.
5.3. Die vom Beschwerdeführer 2 darüber hinaus geltend gemachte Kritik an der Strafzumessung ist sodann unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann:
5.3.1. Die Vorinstanz geht bezüglich des lebensgefährlichen Raubs von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden des Beschwerdeführers 2 aus und setzt dafür eine Einsatzstrafe von acht Jahren fest. Die Strafe für den Hausfriedensbruch bemisst sie bei gleich bewertetem Verschulden isoliert auf ein Jahr Freiheitsstrafe; aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem Raub bezieht sie diese Strafe im Rahmen der Asperation mit sechs Monaten mit ein. Unter weiterer Berücksichtigung der insgesamt negativ beurteilten Täterkomponenten, für die sie eine Straferhöhung von einem halben Monat veranschlagt, sowie der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots, die sie im Umfang von drei Monaten strafmindernd berücksichtigt, sowie der an der Berufungsverhandlung irrtümlich um einen Monat zu tief eröffneten Freiheitsstrafe setzt sie die letztlich zu verhängende Gesamtfreiheitsstrafe auf die versehentlich eröffnete tiefere Höhe von 8 Jahren und 2
1/2 Monaten fest (vgl. angefochtenes Urteil betreffend den Beschwerdeführer 2 E. 3.4 S. 24-30). Hinsichtlich des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung stellt die Vorinstanz zur Bemessung der Einsatzstrafe auf eine der längsten Fahrten ab, die der Beschwerdeführer 2 zur Arbeit getätigt hat. Sie bewertet das diesbezügliche Verschulden als noch leicht und setzt die Einsatzstrafe auf 30 Tagessätze Geldstrafe fest. Für die weiteren Fahrten kommt sie zu einem jeweils gleichen Schluss. Unter asperationsweiser Beachtung dieser Fahrten bemisst sie die auszusprechende Geldstrafe auf das von Art. 34 Abs. 1 StGB vorgegebene Strafrahmenmaximum von 180 Tagessätze, wobei sie festhält, dass wegen der grossen Anzahl der Fahrten eine noch weitergehende Erhöhung angezeigt gewesen wäre. Die Tagessatzhöhe setzt sie aufgrund der Haft des Beschwerdeführers 2 auf den von Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB statuierten (Minimal-) Betrag von Fr. 10.-- fest (vgl. angefochtenes Urteil betreffend den Beschwerdeführer 2 E. 3.5 S. 30-32).
5.3.2. Was der Beschwerdeführer 2 dagegen vorbringt, verfängt nicht. So ist der Vorinstanz entgegen seiner Meinung nicht vorzuwerfen, dass sie bei der Bemessung des Tatverschuldens betreffend den Raub dem zu erbeuten beabsichtigten hohen Geldbetrag ein bedeutendes Gewicht beimisst, obwohl letztlich nur Bargeld von Fr. 500.-- entwendet wurde. Einerseits stützt die Vorinstanz ihre Annahme des vorausgesehenen hohen Deliktsbetrags willkürfrei auf Aussagen des geständigen Komplizen F.________ und, ergänzend, auf Angaben des Opferehepaars ab (vgl. angefochtenes Urteil betreffend den Beschwerdeführer 2 E. 3.4.1 S. 24 f.). Andererseits ist der zu erzielen beabsichtigte Deliktserlös wesentliches Merkmal der dem Täter (subjektiv) vorwerfbaren objektiven Tatschwere. Dass er in die Strafzumessung Eingang finden muss, auch wenn er tatsächlich nicht (vollständig) erhältlich gemacht werden konnte, ist nicht nur deswegen richtig, sondern zeigt auch der Blick auf das Vorgehen der Straffestsetzung beim Versuch, wonach von der schuldangemessenen Strafe für das (hypothetisch) vollendete Delikt auszugehen und diese anschliessend fakultativ zu reduzieren ist, wie das die Vorinstanz bereits überzeugend festhält (vgl. angefochtenes Urteil betreffend den Beschwerdeführer 2 a.a.O. mit Hinweis auf Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1; vgl. ausserdem MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 105 und 119 ff.). Weder konkret dargelegt noch offensichtlich ist, dass die Vorinstanz der nur zu einem Bruchteil erfolgten Realisierung der vorgestellten Deliktsumme unzureichend (strafreduzierend) Beachtung geschenkt hätte. Weshalb und inwiefern - wie der Beschwerdeführer 2 weiter geltend macht - die körperliche Einwirkung beim Raub "vergleichsweise eher gering" sein soll und dieser Umstand eine tiefere Strafe aufdrängen würde, begründet der Beschwerdeführer 2 sodann genauso wenig wie sein Vorbringen, wonach der für die Verletzung des Beschleunigungsgebots vorzunehmende Abzug vier anstatt zwei (recte: drei) Monate Freiheitsstrafe betragen müsse. Er beschränkt sich insoweit vielmehr darauf, sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen, womit er keine Ermessensverletzung nachzuweisen vermag. Gleiches gilt, wenn er bezogen auf die Strafzumessung betreffend das Strassenverkehrsdelikt vorbringt, sein diesbezügliches, von Anfang an vorgelegenes Geständnis sei unbeachtet geblieben. Warum allein deswegen die festgesetzte Strafe insgesamt ermessenswidrig wäre, begründet er nicht und ist nicht erkennbar, insbesondere da die Vorinstanz eine höhere als die tatsächlich infolge der Strafrahmenobergrenze festgesetzte Geldstrafe von 180 Tagessätzen für angemessen hält. Soweit der Beschwerdeführer 2 der Vorinstanz vorwirft, beim Strassenverkehrsdelikt unzulässigerweise von mehreren Taten ausgegangen zu sein, übergeht er schliesslich, dass der entsprechende Schuldspruch auf mehrfache Tatbegehung lautet und von ihm im vorinstanzlichen Verfahren nicht angefochten, sondern bereits damals in Rechtskraft erwachsen war (vgl. angefochtenes Urteil betreffend den Beschwerdeführer 2 Dispositiv-Ziff. 2 S. 45). Die mit dem rechtskräftigen Schuldspruch feststehenden Umstände kann er deshalb auf dem Weg der Anfechtung der Strafzumessung weder vor der Vorinstanz (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO) noch vor Bundesgericht (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) bemängeln.
5.3.3. Eine ermessensverletzende oder sonst wie gegen Recht verstossende Strafzumessung vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden nicht aufzuzeigen. Seine Rügen sind unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.
6.
Der Beschwerdeführer 2 kritisiert darüber hinaus den Widerruf des bedingten Vollzugs der vorbestandenen, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. Oktober 2020 verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen.
Die Vorinstanz widerruft den bedingten Vollzug der besagten Geldstrafe zwar formell und spricht die nebst der Freiheitsstrafe verhängte unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen als Gesamtgeldstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB unter Miteinbezug sowohl der Geldstrafe für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung als auch der "Widerrufsstrafe" gemäss Strafbefehl vom 23. Oktober 2020 aus. Weil jedoch bereits die als angemessen erachtete Geldstrafe für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung die Obergrenze der Strafart der Geldstrafe von 180 Tagessätzen erreicht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB und E. 5.3.1 oben) und die Vorinstanz keinen Strafartenwechsel vornimmt, sondern die Gesamtgeldstrafe letztlich bei 180 Tagessätzen belässt (angefochtenes Urteil betreffend den Beschwerdeführer 2 E. 3.6.2 f. E. 33 f.), wirkt sich der Widerruf faktisch nicht straferhöhend aus. Inwiefern der bemängelte Widerruf zu einem Rechtsnachteil führte, der ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG (vgl. BGE 140 IV 74 E. 1.3.1 mit Hinweisen) begründete, ist angesichts dessen nicht offensichtlich und legt der Beschwerdeführer 2 nicht dar. Auf seine Rüge ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
7.
Beide Beschwerdeführer thematisieren die Landesverweisung.
Dass die Landesverweisung im Fall der Verurteilung wegen Raubs auszusprechen ist, stellen die Beschwerdeführer nicht in Abrede. Sie machen hingegen geltend, die von der Vorinstanz für die Dauer des Höchstmasses von 15 Jahren verhängte Landesverweisung sei jeweils auf das Minimum von fünf Jahren zu reduzieren. Auf die Begründung der Vorinstanz, welche die Landesverweisungen für die maximale Dauer von 15 Jahren (vgl. Art. 66a Abs. 1 StGB) unter Hinweis auf die von ihr festgestellte, von beiden Beschwerdeführern ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und das deshalb zu bejahende grosse öffentliche Interessen an ihrer Wegweisung verhängt (vgl. angefochtene Urteile E. 4.6 S. 32 und E. 4.7 S. 38), gehen beide Beschwerdeführer indes mit keinem Wort ein. Der Beschwerdeführer 1 begründet sein Begehren überhaupt nicht und der Beschwerdeführer 2 führt einzig an, es sei "nicht zu vergessen, dass [er] ein Kind in der Schweiz hat", was offensichtlich nicht genügt. Auf die betreffende Kritik ist daher mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG sowie E. 4.4 oben; zudem für die Landesverweisung Urteil 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Dasselbe hat zu gelten, soweit der Beschwerdeführer 1 zusätzlich die Ausschreibung seiner Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) kritisiert mit dem Hinweis, er habe auch Verwandte im Schengenraum, bei denen er unterkommen könne, und eine Rückkehr in sein Heimatland Venezuela wäre aufgrund der dortigen politisch und wirtschaftlich angespannten Situation höchst problematisch. Seine Kritik lässt auch insofern jegliche Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere mit ihrer Beurteilung der allgemeinen Lage in Venezuela unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. angefochtenes Urteil betreffend den Beschwerdeführer 1 insbesondere E. 4.4 in fine und E. 4.6 S. 32), vermissen.
8.
Die Beschwerdeführer rügen schliesslich übereinstimmend, die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung ihres amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren sei zu tief ausgefallen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die amtlich vertretene Partei durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung ihrer amtlichen Verteidigung nicht betroffen. Sie ist deshalb nicht zur Rüge legitimiert, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen (vgl. Urteile 7B_168/2022 vom 25. März 2024 E. 4.2.2; 6B_532/2022 vom 20. März 2023 E. 2.1.; 6B_120/2021 vom 11. April 2022 E. 3, nicht publ. in: BGE 148 IV 298; je mit Hinweisen). Die durch die jüngste Revision der Strafprozessordnung per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Anpassungen haben hieran nichts geändert (vgl. Art. 135 Abs. 3 StPO). Den Beschwerdeführern, die die Höhe der Entschädigung ihres amtlichen Verteidigers in eigener Person anfechten, fehlt es demnach an der nötigen Legitimation. Auf die Beschwerden ist daher ebenso in diesem Punkt nicht einzutreten.
9.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie stellen indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das gutzuheissen ist. Ihre Bedürftigkeit ist ausgewiesen und die Beschwerden sind nicht als aussichtslos zu bezeichnen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben und ist den Rechtsvertretern der Beschwerdeführer aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten. Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden und vor Bundesgericht folglich keine Auslagen hatten. Der Beschwerdegegnerin 1 steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B_385/2024 und 6B_390/2024 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden in den Verfahren 6B_385/2024 und 6B_390/2024 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden gutgeheissen.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.
Rechtsanwalt Michael Hunziker und Rechtsanwalt André Derendinger wird für das bundesgerichtliche Verfahren je eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Boller