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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_476/2023  
 
 
Urteil vom 30. September 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gian Sandro Genna, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung; Tätigkeitsverbot, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 3. November 2022 (SK 21 254). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern (WSG) verurteilte A.________ am 11. März 2021 wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Erschleichens einer Falschbeurkundung, Betrugs, Misswirtschaft, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und falscher Anschuldigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten, unter Anrechnung von 281 Tagen für Haft und Ersatzmassnahmen, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter stellte es das Strafverfahren gegen A.________ wegen qualifizierter Veruntreuung, angeblich begangen am 26. Januar 2006 in U.________ zum Nachteil der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ im Deliktsbetrag von Fr. 4'500.--, ein. Es beurteilte sodann die strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Mitbeschuldigten C.________ (nachfolgend: der Mitbeschuldigte). 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 3. November 2022 fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Weiter stellte es die Rechtskraft verschiedener Punkte des erstinstanzlichen Urteils fest: Einstellung des Verfahrens im vom WSG genannten Punkt, Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung (Anklageziff. 1.2.6, 1.2.8, 1.2.11.1, 1.2.13.1, 1.2.14, 1.2.16), mehrfacher Urkundenfälschung (Anklageziff. 1.1.1.2, 1.1.2, 1.2.3.4, 1.2.4.2, 1.2.9, 1.2.10.3.1, 1.2.10.3.2, 1.2.10.3.3, 1.2.11.2, 1.2.12.2, 1.2.13.2, 1.3.3.2, 1.3.5), mehrfachen Erschleichens einer Falschbeurkundung (Anklageziff. 1.2.7.1, 1.2.7.2, 1.2.10.4.1, 1.2.10.4.2, 1.2.10.4.3), Betrugs (Anklageziff. 1.1.1.1), Misswirtschaft (Anklageziff. 1.2.10.1) und qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklageziff. 1.2.10.2), Anerkennung seitens von A.________ der Zivilforderungen gegenüber der D.________ AG, E.________, F.________, Verurteilung zur Bezahlung von Fr. 150'000.-- an G.________, Abweisung der Zivilklage von H.________ sowie die verfügten Einziehungen. 
Das Obergericht sprach A.________ der falschen Anschuldigung (Anklageziff. 1.1.3), der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung (Anklageziff. 1.2.2, 1.2.3.2, 1.2.4.1, 1.2.5, 1.2.12.1, 1.2.15, 1.3.2, 1.3.3.1, 1.3.4) und des Betrugs (Anklageziff. 1.2.3.3) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren und befand über die Zivilforderungen, weiteren Nebenfolgen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Schliesslich untersagte das Obergericht A.________ für die Dauer von drei Jahren, in selbständiger Erwerbstätigkeit in der Treuhand-, Finanz- und/oder Immobilienbranche sowie in unselbständiger Stellung mit eigener Zeichnungsberechtigung (auch Kollektivzeichnungsberechtigung) sowie mit rechtlicher und/oder faktischer Verfügungsberechtigung über finanzielle Mittel Dritter in der Treuhand-, Finanz- und/oder Immobilienbranche tätig zu sein. 
 
C.  
Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. November 2022 sei aufzuheben. Es sei eine teilbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten auszusprechen. Der unbedingte Strafteil sei auf sechs Monate festzusetzen. Die Untersuchungshaft sei an den unbedingt zu vollziehenden und restanzlich an den bedingt zu vollziehenden Strafteil anzurechnen. Das Tätigkeitsverbot sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz, eventualiter an die erste Instanz zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
Am 21. August 2023 hat das Bundesgericht die Parteien darüber informiert, dass die Beschwerde neu durch die seit dem 1. Juli 2023 geschaffene II. strafrechtliche Abteilung behandelt werde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde des Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Strafzumessung verletze Art. 47 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 49 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz überschreite ihr Ermessen hinsichtlich der Strafhöhe von sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Hingegen beanstandet er nicht die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach auf die vorzunehmende Strafzumessung übergangsrechtlich das zwischen dem 1. Januar 2007 und 31. Dezember 2017 geltende Strafzumessungsrecht anwendbar sei.  
 
2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und Gesamt-strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer vermag die vorinstanzliche Strafzumessung nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Soweit er sich argumentativ auf das erstinstanzliche Urteil stützt, verfehlt er von vornherein das Ziel, ist dieses doch nicht Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG).  
Nicht einzutreten ist auf seine Beschwerde hinsichtlich ergänzender oder anderer tatsächlicher Vorbringen zur Strafzumessung, die sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen lassen bzw. in Bezug auf welche er keine Willkürrüge erhebt. Das Bundesgericht legt auch bei der Strafzumessung unter Vorbehalt der Normierung von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; Urteile 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 3.3.3; 6B_103/2022 vom 30. November 2022 E. 4.3.3). Eine qualifizierte Anfechtung findet sich in der Beschwerde nicht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. 
 
2.4. Die Vorinstanz geht methodisch korrekt vor, indem sie eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festsetzt und diese anhand der weiteren Delikte erhöht. Der Argumentation des Beschwerdeführers, er habe einen einzigen, generellen Veruntreuungsvorsatz gefasst, ist kein Erfolg beschieden. Denn damit stellt er die Verurteilung wegen mehrfacher Tatbegehung und die von der Vorinstanz korrekt gehandhabte Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB in Frage, ohne seine Beschwerde rechtsgenüglich zu begründen.  
Dass der Asperationsfaktor bzw. die konkrete Erhöhung der Einsatzstrafe für die weiteren Delikte unangemessen hoch wäre, trifft nicht zu. Die Vorinstanz berücksichtigt dabei zutreffend den Deliktsbetrag, die sehr hohe kriminelle Energie, eine gewisse Kaltblütigkeit sowie die rein pekuniären Beweggründe des Beschwerdeführers. Den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang gewisser Delikte lässt die Vorinstanz in vertretbarer Weise in den von ihr gewählten Asperationsfaktor einfliessen und unterscheidet hierfür zwischen den einzelnen Delikten. 
Auch das Doppelverwertungsverbot (vgl. dazu BGE 142 IV 14 E. 5.4; 141 IV 61 E. 6.1.3; Urteil 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.6.2; je mit Hinweisen) verletzt die Vorinstanz nicht, wenn sie das Tatverschulden innerhalb des Strafrahmens gewichtet. Weiter bezieht sie die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Treuhänder und den damit einhergehenden schweren Vertrauensbruch in ihre Überlegungen mit ein. Dies ist zulässig, zumal auch Personen ohne diese Eigenschaft eine Veruntreuung begehen können (vgl. BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2; je mit Hinweisen). 
Soweit der Beschwerdeführer sein eigenes Verhalten mit der angeblichen Leichtfertigkeit der Geschädigten zu bagatellisieren versucht bzw. eine geringere Straferhöhung fordert, ist ihm nicht zu folgen. Einerseits treffen die Vorinstanz und die erste Instanz, deren Schuldsprüche teilweise rechtskräftig geworden sind, keine entsprechenden Feststellungen, andererseits würde eine allfällige Leichtfertigkeit der Geschädigten nichts an der Vertrauensposition des Beschwerdeführers ändern, welche in seiner besonderen Eigenschaft als Treuhänder begründet liegt. 
Sowohl die Höhe der einzelnen Deliktsummen wie auch die (teilweisen) Rückzahlungen bezieht die Vorinstanz ermessenskonform in die Strafzumessung ein. 
Ebenso wenig ersichtlich ist, weshalb Delikte, welche der Beschwerdeführer zur Verdeckung anderer Straftaten begangen haben will, weniger schwer wiegen sollten. Damit hat er die Anzahl Geschädigter und den Deliktsbetrag vergrössert. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argumentation, der Beschwerdeführer sei zur Deliktsbegehung "gezwungen" gewesen, ist haltlos. Dem angefochtenen Urteil lässt sich nichts dergleichen entnehmen. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, soweit er sinngemäss ausführt, die Deliktsbegehung zum Nachteil einer Stockwerkeigentümergemeinschaft sei weniger gravierend zu werten, da sich der Deliktsbetrag auf mehrere Personen verteile, zumal bei einer solchen Deliktsbegehung die Zahl der Geschädigten steigt. 
Die Vorinstanz war zudem nicht verpflichtet, die vom Beschwerdeführer genannten Umstände bei der Asperation wesentlich mehr zu seinen Gunsten zu werten. Dass der Beschwerdeführer die Strafzumessungsfaktoren anders gewichtet als die Vorinstanz, liegt in der Natur der Sache, begründet aber für sich keine Bundesrechtsverletzung (vgl. Urteile 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 5.2.3; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 89). 
Nicht stichhaltig sind die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zur geforderten geringfügigeren Asperation wegen der Urkundendelikte sowie des Betrugs gemäss Ziff. 31.1 des angefochtenen Urteils. Soweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich mit dem angefochtenen Urteil hinreichend auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), zeigt er keine Ermessensverletzung durch die Vorinstanz auf. 
In Bezug auf den Betrug gemäs s Ziff. 31.2 des angefochtenen Urteils berücksichtigt die Vorinstanz nicht bloss den als Provision ertrogenen Deliktsbetrag von Fr. 100'000.--, sondern auch den erheblichen Kollateralschaden von Fr. 520'000.-- (Bilanzverlust zufolge Liegenschaftsverkaufs) zum Nachteil einer Privatperson, welche dem Beschwerdeführer blind vertraute, der deutschen Sprache nicht mächtig war und praktisch nicht lesen und schreiben konnte. Die vom Beschwerdeführer angeführten Urteile sind nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Daraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
Dem Beschwerdeführer ist auch nicht zu folgen, soweit er hinsichtlich der einzelnen Delikte eine eigene Strafzumessung vornimmt und Überlegungen zu den aus seiner Sicht angemessenen Straferhöhungen präsentiert. Dies gilt namentlich, soweit er diesbezüglich unverbindliche Referenzsachverhalte aus den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) anruft (zur Unverbindlichkeit dieser Richtlinien für die Strafgerichte vgl. Urteile 6B_667/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.3.3 und 6B_144/2018 vom 21. März 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Damit vermag er die vorinstanzliche Strafzumessung nicht als missbräuchlich auszuweisen, soweit er sich mit dieser überhaupt rechtsgenüglich befasst. 
 
2.5.  
 
2.5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung für die Misswirtschaft und die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung als widersprüchlich. Er führt aus, es handle sich bei der Misswirtschaft und der ungetreuen Geschäftsbesorgung um Delikte mit demselben Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) und es gehe im Wesentlichen um denselben Sachverhalt und dieselben Deliktsbeträge. Deshalb hätte die Vorinstanz für beide Delikte nach der Auffassung des Beschwerdeführers bei einer Einzelstrafzumessung dieselbe Strafe, d.h. eine solche von maximal je sechs Monaten, festsetzen sollen. Der Asperationsfaktor sei für die beiden Delikte statt auf die Hälfte auf einen Drittel festzulegen.  
 
2.5.2. Die Vorinstanz geht für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung nach a Art. 158 Ziff. 1 und 2StGB (in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung [AS 2023 259]) von einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Einzelstrafzumessung aus. Sie teilt die erstinstanzlichen Ausführungen, wonach der Deliktsbetrag von Fr. 208'000.-- erheblich sei. Zwar habe der Beschwerdeführer diesen nicht für sich selbst, sondern zur Deckung von Schulden der I.________ AG verwendet. Gläubigerin sei dieselbe Bank geblieben. Indessen habe er vom Vorgehen profitiert, indem seine persönliche Haftung für Schulden gegenüber der Bank auf einen Maximalbetrag von Fr. 100'000.--, d.h. auf den Betrag der Solidarbürgschaft, reduziert worden sei. Das konkrete Vorgehen sei vermutlich durch die Bank und den Mitbeschuldigten initiiert worden. Dieser Umstand wie auch das tatimmanente direktvorsätzliche Vorgehen seien neutral zu werten. Die Vorinstanz asperiert die Gesamtstrafe für dieses Delikt um 6 Monate.  
Für das Delikt der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB erachtet die Vorinstanz eine Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Sie berücksichtigt dabei, dass die I.________ AG gar nie so hätte gegründet werden dürfen und ihr unmittelbar nach der Gründung Fr. 208'000.-- entzogen worden seien, so dass sich der Beschwerdeführer die gesamten ungedeckten Forderungen von Fr. 345'000.-- anrechnen lassen müsse. Der Beschwerdeführer sei Treuhänder gewesen und habe genau gewusst, dass er die Aktiengesellschaft so nie hätte gründen dürfen sowie dass er korrekt hätte Buch führen und umgehend den Richter benachrichtigen müssen. Die Vorinstanz asperiert die Gesamtstrafe für dieses Delikt um drei Monate, um dem engen Sachzusammenhang zu den Schuldsprüchen wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Erschleichens einer falschen Beurkundung Rechnung zu tragen. 
 
2.5.3. Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers weder widersprüchlich noch verletzt die Vorinstanz damit das ihr zustehende Ermessen. Einerseits liegen nicht exakt dieselben Sachverhalte vor, was sich bereits aus dem unterschiedlichen Deliktsbetrag und dem unterschiedlichen Kreis der Geschädigten ergibt. Andererseits berücksichtigt die Vorinstanz den engen Deliktszusammenhang bereits im Rahmen der Festlegung der jeweiligen Einzelstrafen für die beiden Delikte. Dass sie die Strafzumessung für den Straftatbestand der Misswirtschaft vor derjenigen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung prüft, ist der Systematik der Anklageschrift und des erstinstanzlichen Urteils geschuldet.  
 
2.6. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die von der Vorinstanz berücksichtigten Täterkomponenten beanstandet, ist ihm nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat den Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst nach Eröffnung des Strafverfahrens im Jahr 2011 in erheblichem Mass weiter delinquierte, in zulässiger Weise erheblich straferhöhend berücksichtigt. Ebenso wenig ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn er seine fortlaufende Delinquenz als Hilflosigkeit seiner eigenen Situation darstellt und behauptet, er sei unter derartigem psychischen Druck gestanden, dass er sich nicht anders zu helfen gewusst habe, als die Delinquenz weiterzuführen. Solche tatsächliche Feststellungen ergeben sich nicht aus dem angefochtenen Urteil. Darauf ist nicht weiter einzugehen, da der Beschwerdeführer diesbezüglich eine offensichtlich unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung weder rechtsgenüglich rügt (Art. 106 Abs. 2 BGG) noch belegt. Sodann ergibt sich keine besondere Strafempfindlichkeit aus dem Verhältnis zu seinen zwei Söhnen, denn der Strafvollzug ist für jede beruflich und sozial integrierte Person, namentlich auch eine solche mit einer eigenen Familie, mit einer gewissen Härte verbunden (vgl. Urteile 6B_30/2024 vom 5. August 2024 E. 2.4.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Angesichts der Höhe der Strafe braucht auf die Frage eines bedingten oder teilbedingten Vollzugs nicht eingegangen zu werden.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das von der Vorinstanz ausgesprochene Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 1 StGB. Er bestreitet die Gefahr weiterer Delikte durch seine Berufstätigkeit und macht geltend, ein Tätigkeitsverbot sei unverhältnismässig. Er habe sich in der Zwischenzeit ein neues Leben mit einer Tätigkeit in einer eigenen GmbH aufgebaut.  
 
3.2. Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten (aArt. 67 Abs. 1 StGB, in der bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung [AS 2016 1249]).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Argumenten, welche für einen Verzicht auf das von der Vorinstanz ausgesprochene dreijährige Tätigkeitsverbot sprechen sollen (angebliche geringe Rückfallgefahr, positive Legalprognose), nicht durchzudringen. Wenn die Vorinstanz aus der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers (langjährige Vorgeschichte, Fälschen von Unterschriften auf einer Einzelvollmacht, Erstellen falscher Revisionsberichte), der neuen eigenen GmbH mit fehlendem definitivem Jahresabschluss und unter Hinweis auf konkrete fragwürdige Buchungen mit Ausgaben privater Natur in den Konten der GmbH sowie die unlauteren Angaben auf der neuen Homepage zum Werdegang zum Schluss gelangt, es bestehe die Gefahr neuer Delikte, so ist dies nicht zu beanstanden.  
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe die Frist zur Einreichung der Steuererklärung seiner neuen GmbH verlängert, weshalb noch gar kein definitiver Jahresabschluss habe vorliegen müssen, und in diesem Zusammenhang vorbringt, eine Kontrolle durch die Steuerverwaltung sei ohne Beanstandungen geblieben und es sei keine Vernachlässigung der Buchführung zu erkennen, entfernt er sich vom vorinstanzlichen Sachverhalt, ohne Willkür geltend zu machen oder zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Zudem setzt er sich nicht mit den vorinstanzlichen Ausführungen begründet auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Sodann ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer könne sich als unselbständiger Buchhalter anstellen lassen und es verbleibe ihm nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe eine valable Perspektive im angestammten Gebiet. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. September 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara