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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_866/2024, 7B_867/2024  
 
 
Urteil vom 30. September 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
7B_866/2024 
1. Ingrid Indermaur, Advokatur Aussersihl, 
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, 
Büro D-3, Stauffacherstrasse 55, 
Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
7B_867/2024 
1. Thomas Vesely, Bezirksrichter, 
6. Abteilung Bezirksgericht Zürich, 
Badenerstrasse 90, 8026 Zürich, 
2. Bezirksgericht Zürich, 
6. Abteilung Bezirksgericht Zürich, 
Badenerstrasse 90, 8026 Zürich, 
Beschwerdegegner 
 
Gegenstand 
Wechsel der amtlichen Verteidigung; Ausstand; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Juli 2024 (UP240014-O/U/SBA) und 22. Juli 2024 (UA240014-O/U/SBA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 18. Juli 2024, ergänzt am 11., 15. und 26. August 2024 beantragt A.________ sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2024 betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung. Das Bundesgericht eröffnete hierzu das Beschwerdeverfahren 7B_866/2024. 
 
2.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 22. Juli 2024, ergänzt am 11., 15. und 16. August 2024, führt A.________ zudem Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Juli 2024 betreffend Ausstand von Bezirksrichter Thomas Vesely und Oberrichter David Oeninger. Eine weitere undatierte Beschwerdeergänzung ging beim Bundesgericht am 12. August 2024 ein. Das Bundesgericht eröffnete das Beschwerdeverfahren 7B_867/2024. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde in beiden Beschwerdeverfahren verzichtet. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer nimmt in seinen Beschwerden und ergänzenden Eingaben jeweils Bezug zu beiden angefochtenen Beschlüssen und verlangt deren Aufhebung mit den gleichen Rügegründen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 7B_866/2024 und 7B_867/2024 in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273] zu vereinigen und die Beschwerden in einem Urteil zu behandeln. 
 
4.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
5.  
Wie bereits in früheren Eingaben setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander (siehe Urteile 7B_816/2024 vom 2. August 2024 E. 6: 7B_352/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4). Stattdessen verliert er sich in seinen nur schwer nachvollziehbaren Ausführungen in Mutmassungen hinsichtlich angeblicher Absprachen aufgrund der Parteizugehörigkeiten verschiedener kantonaler Richter, stellt mathematische Formeln zur Berechnung von Ausstandsgründen und zum qualitativen Wert juristischer Arbeiten auf, äussert über weite Teile seinen Unmut über die Strafjustiz im Kanton Zürich und stellt Behauptungen betreffend den jüdischen Glauben seiner amtlichen Verteidigerin auf. Darüber hinaus macht er zahlreiche Ausführungen, die in keinem erkennbaren Zusammenhang zu den Streitgegenständen des vorliegenden Verfahrens stehen. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. 
 
6.  
Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse wegen angeblichen Befangenheiten von Bezirksrichter Thomas Vesely und Oberrichter David Oeninger geltend macht, erweisen sich die Eingaben als querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die blosse Mitwirkung eines Richters in einem anderen, für den Beschwerdeführer nicht erfolgreichen Rechtsmittelverfahren für sich alleine kein Ausstandsgrund darstellt. Ebenso wenig vermag die Einreichung von Strafanzeigen gegen ihm nicht genehme Richter einen Befangenheitsgrund zu setzen. Auch dies ist dem Beschwerdeführer aus früheren Verfahren bekannt (statt Vieler: Urteile 7B_695/2024 vom 19. August 2024; 7B_816/2024 vom 2. August 2024 E. 6 und E. 8). Aus denselben Gründen erweisen sich die mit identischer Begründung vorgetragenen Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Koch als querulatorisch und ist auch insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
7.  
Zusammengefasst ist auf die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 b und c BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_866/2024 und 7B_867/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt Didier Kipfer, Zollikon, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. September 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn