Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_911/2024
Urteil 30. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz.
Gegenstand
Ablehnung der amtlichen Verteidigung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Juli 2024 (470 24 110).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verurteilte A.________ wegen übler Nachrede mit Strafbefehl vom 8. April 2024 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 300.--. Im Rahmen des Strafverfahrens ersuchte A.________ um Beiordnung eines amtlichen Anwalts. Mit Verfügung vom 30. April 2024 lehnte die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, wies dieses mit Beschluss vom 23. Juli 2024 ab.
Mit Eingabe vom 23. August 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und stellt den Antrag, ihr sei die amtliche Verteidigung zu gewähren.
2.
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs der Beschuldigten um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers schützte; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte. Das ist bei der Verweigerung der amtlichen Verteidigung der Fall (BGE 140 IV 202 E. 2.2; 133 IV 335 E. 4, je mit Hinweisen; Urteil 7B_633/2023 vom 12. August 2024 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin, die im Strafverfahren beschuldigt wird und deren Gesuch um amtliche Verteidigung abgelehnt wurde, ist zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG).
2.2. Es ist Sache der Beschwerdeführerin darzulegen, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführerin drohe eine Strafe, die weit unter dem in Art. 132 Abs. 3 StPO vorgegebenen Schwellenwert liege. Es liege mithin ein Bagatellfall im Sinn von Art. 132 Abs. 3 StPO vor, der weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten biete, denen die Beschwerdeführerin nicht gewachsen sei. Es gehe um einen von der Beschwerdeführerin selbst recherchierten und veröffentlichten Online-Zeitungsartikel, für welchen ihr ein ehrverletzender Inhalt vorgeworfen werde. Sie beherrsche die deutsche Sprache gut und sei als Journalistin auch in intellektueller Hinsicht dem Strafverfahren gewachsen. Die mit ärztlichem Zeugnis geltend gemachte verminderte psychische Belastbarkeit und medikamentöse Therapie lasse ebenfalls noch keine die Verteidigung erforderliche Beeinträchtigung erkennen. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Privatklägerin, die sich einen privaten Anwalt leiste, einen erheblichen Vorteil dadurch verschaffe. Auch aus diesem Umstand ergäben sich keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin dem Verfahren ohne amtliche Verteidigung nicht gewachsen wäre.
3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie wisse nicht, wie sie sich gegen den Strafbefehl wehren könne, da sie nicht wisse, was sie falsch gemacht habe. Sie könne sich selbst keinen Anwalt leisten, weshalb sie einen amtlichen Anwalt verlangt habe. Damit zeigt sie aber nicht substanziiert auf, inwiefern dieser Umstand den angefochtenen Entscheid rechtswidrig erscheinen lassen könnte. In der Sache setzt sie sich mit den Ausführungen der Vorinstanz, wonach eine Strafe weit unter dem in Art. 132 Abs. 3 StPO vorgesehen Schwellenwert zu erwarten sei und das Strafverfahren weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht als komplex zu bewerten sei, nicht hinreichend substanziiert auseinander. Sie beschränkt sich darauf, in allgemeiner Weise das Gegenteil zu behaupten und macht geltend, dass der Fall "für sie keine Bagatelle sei" und das Verfahren ihrem Ruf und ihrer psychischen Gesundheit erheblich schade, sie leide unter Panikattacken und depressiven Verstimmungen, die ihre Lebensqualität erheblich beeinträchtigten. Sie könne als Journalistin die Frage, was eine Verleumdung sei, nicht beantworten. Damit kritisiert sie die vorinstanzlichen Ausführungen indessen nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise (vgl. E. 2.2 hiervor).
4.
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier