Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_998/2023
Urteil vom 30. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Alexander Sami,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Gegenstand
Siegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 10. November 2023 (ZM.2023.248).
Sachverhalt:
A.
A.a. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO erstattete im Januar 2023 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafanzeige gegen die B.________ AG und weitere Personen wegen Betrugs, Urkundenfälschung, unrechtmässiger Bezüge von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe, Geldwäscherei und Verstössen gegen Art. 105 AVIG. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, sie hätten zu Unrecht staatliche Kurzarbeitsentschädigungen bezogen.
A.b. Den Verantwortlichen der B.________ AG wird zur Last gelegt, in den Perioden April 2020 bis August 2020 und Oktober 2020 bis Juni 2022 Kurzarbeitsentschädigungen in der Höhe von mehr als CHF 2,16 Mio. beantragt und bezogen zu haben, auf welche diese Gesellschaft keinen Rechtsanspruch gehabt habe.
A.c. Am 22. August 2023 informierte das Konkursamt Basel-Stadt die Staatsanwaltschaft, dass anlässlich seiner Inventaraufnahme im Rahmen des Konkursverfahrens über die B.________ AG an einer Adresse in Riehen zwei Rechner (PCs) konkursrechtlich sichergegestellt worden seien, welche niemandem spezifisch zugeordnet werden könnten. Die Rechner standen auf einem von der B.________ AG gemieteten Parkplatz in der Tiefgarage der betreffenden Liegenschaft.
A.d. Beim einzigen Verwaltungsrat und Geschäftsführer der B.________ AG handelt es sich um A.________, der vom Konkursamt als die für die konkursite Gesellschaft (konkursrechtlich) verantwortliche Person eingestuft wird. A.________ ist seit dem 22. März 2022 an der fraglichen Adresse in Riehen polizeilich angemeldet.
A.e. Am 25. August 2023 informierte die Staatsanwaltschaft das Konkursamt darüber, dass die beiden sichergestellten PCs an die Staatsanwaltschaft zu übergeben seien. Am 28. August 2023 wurden die beiden PCs durch die Staatsanwaltschaft strafprozessual sichergestellt. Gleichentags informierte diese A.________ über die Sicherstellung und setzte ihm eine 3-tägige Frist, um ein allfälliges Siegelungsbegehren zu stellen.
A.f. Mit Schreiben vom 1. September 2023 teilte A.________ der Staatsanwaltschaft mit, dass ihm nicht bekannt sei, was auf den beiden PCs abgespeichert sei bzw. welche Daten sich darauf befänden. Ebenso wenig sei ihm bekannt, aus welcher Zeitperiode diese Daten stammten. "Deshalb" könne es "sehr gut sein", dass sich darauf vertrauliche, insbesondere dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterstehende Daten befinden könnten bzw. solche, die für die Strafuntersuchung irrelevant seien. Er wolle daher ein Siegelungsbegehren stellen.
A.g. Anlässlich einer Befragung bei der Staatsanwaltschaft am 6. September 2023 machte A.________ geltend, sein damaliger Rechtsvertreter habe ihm geraten, ein Siegelungsbegehren zu stellen. Allerdings habe er nach wie vor "keine Ahnung", wem die beiden PCs gehörten bzw. zuzuordnen seien. Er selber habe sich zu keinem Zeitpunkt jemals in der Tiefgarage der fraglichen Liegenschaft aufgehalten. Er habe auch noch den Bruder eines früheren Verwaltungsrates der B.________ AG zu den Rechnern befragt, da dieser Bruder eine zeitlang an der Adresse wohnhaft gewesen sei. Auch dieser wisse jedoch nicht, wem die beiden PCs gehörten. Weiter sagte A.________ aus, er sei nicht der Eigentümer der beiden Rechner.
A.h. Am 7. September 2023 teilte A.________ der Staatsanwaltschaft mit, dass er an seinem Siegelungsbegehren festhalte und unterdessen von einem anderen Anwalt vertreten werde.
A.i. Am 11. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt das Gesuch um Entsiegelung der beiden PCs und deren Freigabe zur Durchsuchung.
B.
Mit Verfügung vom 10. November 2023 entschied das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt (ZMG) wie folgt über das Entsiegelungsgesuch: "Es wird festgestellt, dass das Siegelungsgesuch von A.________ nicht rechtsgültig gestellt worden ist. Das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2023 wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle abgeschrieben."
C.
Gegen die Verfügung des ZMG vom 10. November 2023 gelangte A.________ mit Beschwerde vom 13. Dezember 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Entsiegelungsgesuches.
Am 20. Dezember 2023 gingen die kantonalen Akten beim Bundesgericht ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz hat das Siegelungsbegehren des Beschwerdeführers als ungültig und das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft deshalb als gegenstandslos angesehen. Soweit dem Beschwerdeführer insofern der Rechtsschutz im Entsiegelungsverfahren versagt wurde, droht ihm eine formelle Rechtsverweigerung und ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG grundsätzlich erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Der angefochtene Entscheid datiert vom 10. November 2023, weshalb hier noch die bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Bestimmungen der StPO anwendbar sind (vgl. Art. 448 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG; zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 7B_313/2024 vom 24. September 2024, nicht amtl. publ. E. 1.2).
2.
Zur Frage der Gültigkeit seines Siegelungsbegehrens macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
Eine übertriebene prozessuale Schärfe bei der Handhabung formeller Anforderungen für die Siegelung, etwa betreffend rechtzeitige Erhebung oder "Begründung" von Siegelungsbegehren, würde den im Gesetz vorgesehenen effizienten Rechtsschutz von Betroffenen aushöhlen. Damit ein gültiges Siegelungsbegehren vorliege, müsse die betroffene Person nach der Praxis des Bundesgerichtes Siegelungsgründe noch nicht im Detail begründen, sondern bloss einen spezifischen Siegelungsgrund sinngemäss anrufen. Ein gesetzlich geschütztes Geheimnisrecht wie das Anwaltsgeheimnis müsse dabei lediglich glaubhaft gemacht werden.
Auch als Geschäftsführer einer involvierten Gesellschaft könne er, der Beschwerdeführer, keine umfassende Kenntnis über sämtliche Daten auf firmeneigenen Computern haben. Da es ihm seitens der Strafbehörden verunmöglicht worden sei, die Geräte hinreichend zu identifizieren, sei es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass er zuerst gewisse Nachforschungen habe betreiben müssen, um abzuklären, welche anwaltliche Korrespondenzen sich auf den beiden PCs befinden könnten. Nach Eingang des Entsiegelungsgesuches bzw. in seinen Eingaben an das ZMG habe er dann "diverse Anwälte und Anwaltskanzleien benennen" können. Hinzu komme, dass es sich bei ihm um einen juristischen Laien handle und die Staatsanwaltschaft es versäumt habe, ihn ausreichend über sein Siegelungsrecht zu informieren. Ob er knapp zwei Monate zuvor, anlässlich einer Hausdurchsuchung in seinen Büroräumlichkeiten, bereits "über die Möglichkeit der Siegelung belehrt wurde oder nicht", sei dabei unerheblich. Mit der "groben Umschreibung der Siegelungsgründe" habe er sein Siegelungsbegehren "ausreichend und glaubhaft begründet". Der anderslautende Entscheid der Vorinstanz verletze namentlich aArt. 248 Abs. 1 StPO.
3.
Nach der Praxis des Bundesgerichtes haben Inhaber von sichergestellten Gegenständen und Aufzeichnungen, welche sich zur Wahrung ihrer geschützten Geheimnisrechte gegen deren Durchsuchung wenden, die betreffenden Gründe spätestens im gerichtlichen Entsiegelungsverfahren substanziiert darzulegen, sofern ein formgültiges und fristkonformes Siegelungsbegehren erfolgt ist und ein Entsiegelungsgesuch gestellt wird (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74). Die Strafbehörde darf ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsbegehren direkt ablehnen bzw. darauf nicht eintreten, wenn klarerweise keine Siegelungsberechtigung besteht oder das Begehren offensichtlich verspätet gestellt wurde (zur BGE-Publikation bestimmtes zit. Urteil 7B_313/2024 E. 3.2; Urteile 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen).
Personen, die keinen eigenen Gewahrsam an den erhobenen Asservaten hatten und deren Siegelungsberechtigung für die Untersuchungsbehörde auch sonst nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, trifft die prozessuale Obliegenheit, bereits in ihrem Siegelungsbegehren ausreichend zu substanziieren, weshalb sie dennoch - ausnahmsweise - legitimiert seien, die Siegelung zu verlangen. Falls dritte Personen dies prozessual versäumen, laufen sie Gefahr, dass das Zwangsmassnahmengericht bzw. schon die Untersuchungsbehörde das Siegelungsbegehren abschlägig behandelt und entsprechende Vorbringen - mangels einzuleitendem gerichtlichem Entsiegelungsverfahren - nicht gehört werden können (zit. BGE 7B_313/2024 E. 3.2; Urteile 7B_35/2024 vom 21. Mai 2024 E. 3.1; 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 5.3; 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 5.4; je mit Hinweisen).
Als siegelungsberechtigt gelten insbesondere Konteninhaber bezüglich edierter Bankunterlagen, die ihre eigenen Kontenverbindungen betreffen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.7; zit. Urteil 1B_604/2021 E. 5.5). Eine Siegelung ist anzuordnen, wenn nach Angaben der berechtigten Person Geheimnisschutzinteressen bzw. gesetzliche Durchsuchungshindernisse bestehen. Ob solche Hindernisse vorliegen (und dem Strafverfolgungsinteresse vorgehen) oder nicht, hat grundsätzlich der Entsiegelungsrichter zu entscheiden. Ausnahmen bzw. Erledigungen schon im Siegelungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft können nur in liquiden Fällen in Frage kommen, etwa wenn das Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich erhoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungsverfahren geradezu einem Prozessleerlauf gleichkäme (zit. BGE 7B_313/2024 E. 3.2; zit. Urteile 7B_35/2024 E. 3.1; 7B_554/2023 E. 5.3; 7B_97/2022 E. 4.3; Urteil 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3).
4.
4.1. Im vorliegenden Fall hat das ZMG nach Eingang des Entsiegelungsgesuches die Gültigkeit des Siegelungsbegehrens vom 1./7. September 2023 geprüft und verneint. Die Vorinstanz erwägt Folgendes:
In seinem Siegelungsbegehren habe der Beschwerdeführer zwar einen grundsätzlich tauglichen Siegelungsgrund angerufen, indem er sich auf die Möglichkeit berufen habe, dass die PCs anwaltliche Korrespondenz enthalten könnten. Er habe diesbezüglich jedoch bloss geltend gemacht, dass er solche Korrespondenz "nicht ausschliessen" könne. Im Übrigen habe er sich auf den Standpunkt gestellt, es sei ihm nicht bekannt, was auf den PCs abgespeichert sei bzw. welche Daten sich darauf befänden. Ebenso wenig sei ihm bekannt, aus welchem Zeitraum diese Daten stammten. Anlässlich seiner mündlichen Befragung durch die Staatsanwaltschaft am 6. September 2023 habe er ausgesagt, dass er "keine Ahnung" habe, wem diese Rechner gehörten. In der fraglichen Tiefgarage, wo diese aufgefunden wurden, habe er sich nie aufgehalten.
Die Vorinstanz erwägt weiter, es gebe keinen Grund, diese Einlassungen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen, zumal auch seine Rechtsvertretung im Verfahren vor dem ZMG nichts Gegenteiliges behauptet habe. Am 6. September 2023 habe er eingeräumt, dass sein Siegelungsbegehren inhaltlich von seinem früheren Rechtsvertreter stamme. Dieser habe ihm geraten, es so zu verfassen. Das ZMG vertritt die Ansicht, der Beschwerdeführer wisse nicht, ob sich auf den Computern tatsächlich anwaltliche Korrespondenz befinde. Nach eigenen Angaben habe er "keine Ahnung, wem die Computer gehören, welche Daten dort abgespeichert sind und aus welcher Zeitperiode die Daten stammen". Folglich könne er "auch nicht ernsthaft und glaubhaft geltend machen, es befände sich anwaltliche Korrespondenz darauf". Vielmehr erscheine die blosse Erwähnung von Anwaltskorrespondenz als "Versuch, den in der Praxis griffigsten Siegelungsgrund zu nennen, um einen Zugriff auf die Daten durch die Strafverfolgungsbehörde vorsorglich zu verhindern und um seinen (vermeintlichen) Pflichten als Verwaltungsrat der B.________ AG nachzukommen". Eine solche vage, nur theoretische Möglichkeit des Vorliegens von anwaltlicher Korrespondenz reiche aber nicht aus, um einen Siegelungsgrund glaubhaft zu machen.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sein aktueller Rechtsvertreter in dessen Stellungnahmen an das ZMG nachträglich "diverse Anwälte und Anwaltskanzleien" genannt habe, deren Korrespondenz sich angeblich auf den sichergestellten PCs befinden könnte, zumal nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer "nun plötzlich Kenntnis davon haben" sollte. Sein Rechtsvertreter erkläre nicht und mache nicht glaubhaft, weshalb der Beschwerdeführer nun nachträglich "zu dieser sicheren Erkenntnis gekommen sein" könnte.
Dass dieser in seinem Siegelungsbegehren keine Anwälte genannt habe, sei dabei nicht einmal der ausschlaggebende Punkt. Auf ein solches Erfordernis könne bei der Prüfung, ob ein gültiges Siegelungsbegehren vorliege, durchaus auch verzichtet werden, sofern später im Verfahren nähere Angaben gemacht werden. Vielmehr sei für die Vorinstanz entscheidend, dass der Beschwerdeführer zunächst glaubhaft angab, keinerlei Kenntnisse über die beschlagnahmten PCs zu haben, weder wem sie gehören, noch was dort abgespeichert sein könnte. Gleichzeitig vermöge er nicht plausibel zu erklären, wie er unterdessen zur sicheren Erkenntnis über angebliche Anwaltskorrespondenz gekommen sein wolle. Zumindest für den letzteren Punkt wären nachvollziehbare Angaben nach Ansicht der Vorinstanz "zwingend notwendig gewesen, um die Glaubhaftigkeit seines angegebenen Siegelungsgrundes ernsthaft in Erwägung zu ziehen".
Sein Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdeführer als juristischen Laien nicht ausreichend über sein Siegelungsrecht aufgeklärt, helfe ihm ebenfalls nicht weiter. Zum einen sei er gemäss eigenen Angaben von seinem damaligen Rechtsvertreter beraten worden, bevor er sein Siegelungsbegehren gestellt habe. Zum anderen sei der Beschwerdeführer bereits bei einer früheren konnexen Hausdurchsuchung am 10. Juli 2023 "örtlich anwesend" gewesen. Dabei seien in seinem Büro insgesamt 55 Asservate (vornehmlich Unterlagen) beschlagnahmt worden. Im Gegensatz zu seinem Büronachbarn, einem förmlich Beschuldigten, habe der Beschwerdeführer damals auf sein Siegelungsrecht verzichtet. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er sich "bereits vorgängig mit dieser Thematik befasst" habe.
Zwar treffe es zu, dass das Bundesgericht in seiner einschlägigen Praxis davon ausgehe, dass von Sicherstellungen direkt Betroffene ihr Siegelungsbegehren nicht detailliert zu begründen hätten und diesbezüglich "keine übertriebene prozessuale Schärfe" angewendet werden dürfe. Wer ein Siegelungsbegehren stelle, habe jedoch nicht nur einen möglichen Siegelungsgrund anzugeben, sondern diesen auch ausreichend zu plausibilisieren. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, ein geschütztes Anwaltsgeheimnis "auch nur in rudimentärer Art und Weise glaubhaft zu machen". Infolgedessen sei sein Siegelungsbegehren als nicht rechtsgültig gestellt zu qualifizieren, weshalb das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2023 als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. Die beiden sichergestellten PCs bzw. die darauf sichergestellten Daten könnten folglich ohne weitere Prüfung des ZMG durchsucht werden.
4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt den angefochtenen Entscheid im Lichte der oben (E. 3) dargelegten Praxis des Bundesgerichtes nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Das Siegelungsbegehren vom 1./7. September 2023 ist mangels Substanziierung eigener geschützter Geheimnisrechte des Beschwerdeführers ungültig. Die Durchführung eines förmlichen Entsiegelungsverfahrens käme hier einem Prozessleerlauf gleich. Es kann offenbleiben, ob das Siegelungsbegehren sogar als rechtsmissbräuchlich bzw. trölerisch einzustufen wäre.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Forster