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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_526/2024  
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch B.________ 
 
gegen  
 
Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, 
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegner, 
 
C.________, Geriatrische Klinik, 
 
Gegenstand 
Entbindung vom Berufsgeheimnis; Wiederherstellung 
der Beschwerdefrist, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, 
Präsidentin, vom 16. Oktober 2024 (B 2024/179). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1937) erlitt am 28. April 2024 einen Hirnschlag. Sie ist aufgrund dessen Folgen schwer pflegebedürftig. Am 24. Mai 2024 wurde sie mit Bauchschmerzen in verwahrlostem Zustand in der Geriatrischen Klinik U.________ hospitalisiert. Am 28. Mai 2024 erwirkte ihr Sohn B.________ gegen den ärztlichen Rat den Austritt.  
Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 entband der Gesundheitsrat des Kantons St. Gallen Dr. med. C.________, Chefarzt der Geriatrischen Klinik U.________, auf dessen Ersuchen hin vom Berufsgeheimnis betreffend A.________. Am 8. Juli 2024 reichte er der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Region V.________ unter Beilage seines Austrittsberichts vom 3. Juni 2024 eine Gefährdungsmeldung zur Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A.________ ein. Am 5. September 2024 brachte die KESB der Region V.________ A.________ superprovisorisch in eine Pflegeeinrichtung unter. 
 
1.2. Gegen die Verfügung des Gesundheitsrats vom 27. Juni 2024 erhob B.________ im Namen und Auftrag von A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid der Abteilungspräsidentin vom 16. Oktober 2024 trat das Verwaltungsgericht, Abteilung II, auf die Beschwerde nicht ein.  
 
1.3. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts gelangt B.________ im Namen von A.________ mit Beschwerde vom 24. Oktober 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und stellt folgende Anträge: es sei die Post der Beschwerdeführerin wieder an ihre Wohnadresse zuzustellen bzw. "nicht mehr abzufangen"; es sei ihrer Familie bzw. ihrem Sohn umgehend mitzuteilen, wo sie "festgehalten" wird und es seien ihr Bankkonto sowie jenes ihres Landwirtschaftsbetriebs sofort zu entsperren und bereits getätigte Zahlungen, die nicht von ihr oder ihrer Vertrauens- und Vertretungsperson bzw. ihrem Sohn verfügt worden seien, zu stornieren und ihr zurückzuerstatten; es sei die Informationssperre, die von der KESB verfügt worden sei, aufzuheben und es seien Zeugenbefragungen durchzuführen; es sei der Vertrauens- und Vertretungsperson bzw. ihrem Sohn sofortiger Zugang und Kontakt zu ihr zu verschaffen und es seien ihnen die Behandlungspläne vorzulegen; es sei die Verfügung der KESB für nichtig zu erklären. Prozessual ersucht sie um Vereinigung des vorliegenden mit einem weiteren, nicht nährer bezeichneten beim Bundesgericht hängigen Verfahren. Sämtliche Rechtsbegehren seien superprovisorisch zu behandeln.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 40 Abs. 2 BGG). 
Die vorliegende Beschwerde wird vom Sohn der Beschwerdeführerin, B.________, in ihrem Namen erhoben. Er stützt seine Vertretungsbefugnis auf eine auf ihn lautende, von der Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2020 ausgestellte Generalvollmacht sowie auf einen vom 11. November 2012 datierten, von der Beschwerdeführerin eigenhändig verfassten Vorsorgeauftrag. 
Gemäss einer aktenkundigen Verfügung der KESB der Region V.________ vom 11. September 2024 wurde für die Beschwerdeführerin indessen vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB (SR 210) errichtet und einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen. Diese umfasst unter anderem die Sorge für das gesundheitliche Wohl und für hinreichende medizinische Betreuung (Dispositiv-Ziff. 2 lit. b) sowie die Vertretung bei der Besorgung der administrativen Angelegenheiten, insbesondere auch im Verkehr unter anderem mit Behörden, Ämtern und sonstigen Institutionen (Dispositiv-Ziff. 2 lit. c). Allfällige von der Beschwerdeführerin früher ausgestellte Vollmachten, die den Aufgabenbereich des Beistandes betreffen, wurden widerrufen (Dispositiv-Ziff. 5). 
Vor diesem Hintergrund erscheint äusserst zweifelhaft, ob B.________ zur Vertretung seiner Mutter im vorliegenden Verfahren befugt ist. Vielmehr liegt nahe, dass die Erhebung der vorliegenden Beschwerde in den Aufgabenbereich des Beistands fallen würde. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, da auf die Beschwerde bereits aus anderen Gründen nicht einzutreten ist. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).  
 
3.2. Vor Bundesgericht kann der Streitgegenstand gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren weder geändert noch erweitert werden (Art. 99 Abs. 2 BGG). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1; 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2; 2C_603/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 1.2). Beim Vorliegen einer materiellen Eventualbegründung des angefochtenen Entscheids muss sich die Beschwerdebegründung sowohl mit dem Nichteintreten als auch mit der materiellrechtlichen Seite auseinandersetzen. Andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 142 III 364 E. 2.4; 139 II 233 E. 3.2; 138 I 97 E. 4.1.4; Urteile 6B_1404/2022 vom 6. Februar 2023 E. 6).  
 
3.3. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass die Beschwerdeführerin kein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Beschwerde habe, da die Informationen zu ihrem Gesundheitszustand der KESB der Region V.________ bereits zur Kenntnis gebracht worden seien. In der Folge ist es auf ihre Beschwerde und auf das damit verbundene Fristwiederherstellungsgesuch - ungeachtet einer allfälligen fehlenden Vertretungsbefugnis von B.________ - nicht eingetreten. Zudem hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Beschwerde selbst bei einer materiellen Beurteilung keine Erfolgsaussichten gehabt hätte.  
 
3.4. Hinsichtlich der Eingabe der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass die von ihr gestellten Rechtsbegehren (vgl. E. 1.3 hiervor) keinen Sachzusammenhang zum Streitgegenstand bzw. zur Frage der Entbindung vom Arztgeheimnis aufweisen, sondern sich - soweit ersichtlich - auf Entscheide der KESB beziehen. Bereits aus diesem Grund kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Sodann lässt sich der Beschwerde keine sachbezogene Argumentation mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zum Nichteintreten auf ihre Beschwerde geführt haben, entnehmen. Diesbezüglich führt sie einzig aus, es sei nicht nachvollziehbar, warum es am schutzwürdigen Interesse mangeln sollte. Damit legt sie nicht substanziiert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 3.1 hiervor), dass die Vorinstanz das kantonale Recht (vgl. insb. Art. 64 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP/SG; sGS 951.1]) willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt habe, indem sie das aktuelle Interesse an der Behandlung ihrer Beschwerde verneint hat. Die im Zusammenhang mit dem Nichteintretensentscheid geltend gemachten Grundrechtsverletzungen (u.a. Art. 7-13 und 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 3, 5 und 6 EMRK) beziehen sich - soweit nachvollziehbar - auf Entscheide der KESB und gehen somit über den Streitgegenstand hinaus. Zudem genügen sie ohnehin nicht den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob es sich bei den vorinstanzlichen Erwägungen zur materiellen Begründetheit der Beschwerde um eine selbständige Eventualbegründung handle. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, müsste sich das Bundesgericht unter den konkreten Umständen mit der Alternativbegründung der Vorinstanz bzw. den in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen nicht mehr befassen (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2; Urteile 2C_6/2023 vom 11. Januar 2023 E. 2.5; 2C_998/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.4; jeweils mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Im Ergebnis fehlt es sowohl an tauglichen Rechtsbegehren als auch an einer hinreichenden Begründung. Auf die Beschwerde ist daher mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit werden die (sinngemäss) gestellten Anträge um superprovisorische Massnahmen sowie um Vereinigung des vorliegenden mit einem anderen, nicht näher bezeichneten Verfahren, gegenstandslos.  
 
4.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Beistand der Beschwerdeführerin, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, Präsidentin, und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Region V.________ mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov