Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_46/2024
Urteil vom 30. Oktober 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli,
5. Einwohnergemeinde U.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger König,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Grundbuchberichtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 12. September 2024 (ZK 24 331).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erwarb am 21. September 1984 die Liegenschaft U.________ Gbbl. Nr. xxx. Damals betrug die Fläche gemäss Grundbuchauszug 1402 m2. Nach einer amtlichen Neuvermessung im Jahre 1997 wurde die Fläche neu mit 1380 m2 im Grundbuch vermerkt.
Mit Klage auf Grundbuchberichtigung vom 23. August 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland. Die Klage zielte darauf ab, wieder eine Fläche von 1402 m2 im Grundbuch einzutragen. Mit Entscheid vom 8. Mai 2024 wies das Regionalgericht die Klage ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. August 2024 (Postaufgabe) "Einspruch" beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 12. September 2024 trat das Obergericht auf das als Berufung entgegengenommene Rechtsmittel mangels klar formulierter Rechtsbegehren und mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2024 "Berufung" an das Bundesgericht erhoben.
2.
Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer behauptet, es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) vor, begründet dies jedoch nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit unzulässig und die als "Berufung" bezeichnete Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG).
Das Obergericht ist auf die Berufung nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich vor Obergericht als Laie bemüht, sich präzise auszudrücken. Seiner erkennbar von einem Laien unprofessionell eingereichten Berufung habe das Obergericht nicht zur Genüge Rechnung getragen. Er beruft sich auf Art. 8 BV. Inwiefern Art. 8 BV verletzt worden sein soll, legt er jedoch nicht im Einzelnen dar. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die vom Obergericht gestellten Anforderungen an die Anträge oder die Begründung gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollen. Im Übrigen schildert der Beschwerdeführer seine Sicht auf den Sachverhalt und die Rechtslage hinsichtlich der Grundbuchberichtigung. Dies ist jedoch - wie gesagt - grundsätzlich nicht Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg