Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_648/2024
Urteil vom 30. Oktober 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von der Einvernahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Juli 2024 (UH240160-O/U/HEI).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erhob Einsprache gegen den von der Staatsanwaltschaft See/Oberland am 13. Dezember 2023 erlassenen Strafbefehl, woraufhin er zur Einvernahme vom 16. April 2024 vorgeladen wurde. Per 16. April 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl rechtskräftig sei, nachdem der Beschwerdeführer der Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben war. Seine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 22. Juli 2024 ab. Dies mit der Begründung, dass sich aus der Beschwerdeschrift bzw. dem ausserhalb der Beschwerdefrist eingereichten Nachtrag keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Beschwerdeführer entschuldigt nicht zur Einvernahme erschienen wäre. Weder die aufgeführten weltanschaulichen Motive, noch die Vorbringen bezüglich der (angeblich fehlenden) Legitimation der Behörden oder bezüglich des Strafbefehls seien als Gründe für ein entschuldigtes Fernbleiben zu deuten und qualifizieren.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2.
2.1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
2.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. September 2024 Frist bis zum 18. September 2024 sowie mit Verfügung vom 26. September 2024 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 10. Oktober 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, dies unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht. Stattdessen wendet er sich mit einer weiteren Eingabe an das Bundesgericht. Auf diese ist nicht weiter einzugehen, nachdem der Beschwerdeführer auch in den Kostenvorschussverfügungen auf die Rechtsgrundlagen der Vorschusspflicht gemäss BGG hingewiesen worden ist. Auf die Beschwerde ist folglich androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.3. Abgesehen davon wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie sich nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), weshalb denn auch auf die Aufforderung zur eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerdeschrift (Art. 42 Abs. 5 BGG) verzichtet werden kann.
3.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger