Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_642/2023
Urteil vom 30. Dezember 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merz,
nebenamtlicher Bundesrichter Fellmann,
Gerichtsschreiberin Trutmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Salt Mobile SA,
Rue du Caudray 4, 1020 Renens VD,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Dr. Mischa Morgenbesser und/oder Dr. John Trachsel, Rechtsanwälte,
Einwohnergemeinde Neunkirch,
Bahnhofstrasse 1, 8213 Neunkirch,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Baubewilligung (Mobilfunkanlage),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 3. November 2023 (60/2023/45).
Erwägungen:
1.
1.1. Die Salt Mobile SA unterbreitete der Einwohnergemeinde Neunkirch am 5. März 2021 ein Gesuch um Erteilung der Bewilligung zum Neubau einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Nr. 487/GB Neunkirch. Am 18. Mai 2022 erteilte der Gemeinderat Neunkirch antragsgemäss die Baubewilligung.
A.________ erhob dagegen am 26. Juni 2022 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 13. Juni 2023 ab und bestätigte die Baubewilligung.
1.2. Gegen den Rekursentscheid gelangte A.________ ans Obergericht des Kantons Schaffhausen. Mit Entscheid vom 3. November 2023 schloss dieses auf Abweisung der Beschwerde von A.________. Gegen den Entscheid des Obergerichts vom 3. November 2023 erhebt A.________ mit Eingabe vom 27. November 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids vom 3. November 2023, eventualiter die Rückweisung der Sache an den Gemeinderat von Neunkirch.
Der Regierungsrat sowie das Obergericht des Kantons Schaffhausen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Salt Mobile SA beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Einwohnergemeinde Neunkirch lässt sich nicht vernehmen.
Als zur Vernehmlassung eingeladene, im Sinne von Art. 102 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG zur Beschwerde berechtigte Bundesverwaltungsbehörde teilt das Bundesamt für Umwelt (BAFU) mit, dass das angefochtene Urteil mit dem Umweltschutzrecht des Bundes in Übereinstimmung steht.
Zu den Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensbeteiligten und des BAFU reicht A.________ (Beschwerdeführer) am 17. Juni 2024 eine Stellungnahme ein, mit der er an seinem Standpunkt festhält.
1.3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung des Beschwerdeführers wurde mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2023 abgewiesen.
2.
2.1. Die fristgerecht eingereichte Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden, kantonal letztinstanzlichen Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Baurechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG sowie Art. 34 Abs. 1 RPG [SR 700]). Auch die Beschwerdeberechtigung aufseiten des Beschwerdeführers ist gegeben (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG ) einzutreten.
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (vgl. Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht dabei grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 149 II 337 E. 2.2; 148 II 392 E. 1.4.1; 148 V 209 E. 2.2; je mit Hinweisen). Für die Rüge einer offensichtlich falschen Sachverhaltsfeststellung und einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelten erhöhte Anforderungen an die Begründung der Beschwerde (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 148 I 104 E. 1.5; je mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 64 lit. c der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710). Er macht geltend, ein Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) sei im Standortdatenblatt mit einer zu grossen Distanz von der geplanten Antenne eingetragen. Bei richtiger Bestimmung des OMEN zeige sich, dass die elektrische Feldstärke dort den Anlagegrenzwert gemäss Anhang 1 Ziff. 64 lit. c NISV überschreite.
2.3.2. Die Vorinstanz verwarf diese Argumentation im bei ihr hängigen Verfahren: Der Beschwerdeführer vermöge nicht darzulegen, dass der hier streitbetroffene OMEN anders hätte definiert werden müssen. Die Berechnungen des Beschwerdeführers zum Anlagegrenzwert seien weiter selbst unter der Annahme falsch, dass der OMEN tatsächlich hätte verschoben werden müssen. Insbesondere berücksichtige der Beschwerdeführer nicht, dass bei einer Verschiebung des OMEN auch dessen Lage zur Senderichtung ändere, was zu einer Anpassung der rechnerischen Grundlagen für den Anlagegrenzwert führe (vgl. angefochtenes Urteil, E. 7).
2.3.3. In seiner Beschwerde an das Bundesgericht hält der Beschwerdeführer am Standpunkt fest, der Anlagegrenzwert sei im Standortdatenblatt falsch berechnet worden. Wie bereits vor den kantonalen Instanzen stützt er sich dabei hauptsächlich auf das Argument, der Anlagegrenzwert werde am von ihm angenommenen OMEN überschritten, weil die horizontale Distanz zur streitgegenständlichen Mobilfunkantenne geringer sei. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach eine Verschiebung des OMEN zu grösseren horizontalen und vertikalen Richtungsabschwächungen führt, setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde indes nicht näher auseinander. Insbesondere zeigt er nicht konkret auf, inwieweit seine Berechnung des Anlagegrenzwerts die Richtungsabschwächungen berücksichtigt, die sich bei einer Verschiebung des OMEN ergeben. Für das Bundesgericht ist eine bundesrechtswidrige Bestimmung der OMEN bzw. des Anlagegrenzwerts bei dieser Ausgangslage nicht erkennbar, zumal auch das BAFU als Fachbehörde des Bundes bestätigt, dass die Berechnungen des Beschwerdeführers auf falschen Grundlagen beruhen.
2.3.4. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt, genügen seine Ausführungen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
3.
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unbegründet, sodass sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten hat der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). Er schuldet der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), nicht hingegen den übrigen Verfahrensbeteiligten (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Dezember 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Trutmann