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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_635/2022  
 
 
Urteil vom 31. Januar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
Willensvollstreckerin im Nachlass des B.A.________ sel., 
2. C.A.________, 
beide vertreten durch Werner Schnellmann, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, Steuerperiode 2016, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Februar 2022 (100.2019.341U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
C.A.________ (Jg. 1923) ist seit rund 60 Jahren beidseitig vollständig blind. Seit 2016 (damals 93-jährig alt) lebt sie gemeinsam mit ihrem (inzwischen verstorbenen) Ehemann im Alterswohnheim B.________. Die Kosten für ihren Heimaufenthalt beliefen sich im Jahr 2016 auf Fr. 66'550.60, jene für ihren Ehemann auf Fr. 71'577.60. 
 
B.  
A m 20. November 2017 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern B.A.________ seI. (verstorben am 15. Januar 2018) und C.A.________ für das Jahr 2016 abweichend von deren Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 45'972.- bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie Fr. 50'645.- bei der direkten Bundessteuer. Die Abweichung beruhte im Wesentlichen darauf, dass sie die geltend gemachten Kosten für den Aufenthalt der Eheleute im Alterswohnheim nur teilweise zum Abzug zuliess. 
Das Verfahren gelangte ein erstes und dann ein zweites Mal bis vor die Steuerrekurskommission des Kantons Bern. An diese wandten sich C.A.________ sowie A.A.________, Tochter von B.A.________ seI. und Willensvollstreckerin in dessen Nachlass. Mit Entscheid vom 17. September 2019 hiess die Steuerrekurskommission deren Rekurs teilweise gut und wies die Sache zur Neufestsetzung des steuerbaren Einkommens im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurück. 
Gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission erhoben C.A.________ und A.A.________ betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Diese wurde mit einzelrichterlichem Urteil vom 8. Februar 2022 abgewiesen. 
 
C.  
Am 1. März 2022 haben C.A.________ und A.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragen, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben; sie seien für die Kantons- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 5838.- zu veranlagen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Veranlagung an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückzuweisen. 
Die Steuerverwaltung und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schliessen auf Abweisung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten sei). 
Mit Replik vom 6. April 2022 halten die Beschwerdeführerinnen an ihren Rechtsstandpunkten fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) zulässig. Die Beschwerdeführerinnen sind gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 und 100 BGG).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5) und verfügt es über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurden und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 142 I 135 E. 1.6; Urteil 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
2.  
 
2.1. Gemäss dem unter der Überschrift bzw. dem Randtitel "Allgemeine Abzüge" (sog. sozialpolitische oder anorganische Abzüge) stehenden Art. 38 Abs. 1 lit. i des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 (StG/BE; BSG 661.11) können behinderungsbedingte Kosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen abgezogen werden, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt (vgl. übereinstimmend Art. 9 Abs. 2 lit. hbis StHG u. Art. 33 Abs. 1 lit. hbis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Die Bestimmung soll die Steuerbelastung für Menschen reduzieren, die Einkommen für Kosten aufwenden müssen, die im Zusammenhang mit ihrer Behinderung stehen (vgl. Botschaft vom 11. Dezember 2000 zur Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" und zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen, BBl 2001 1715 ff., Ziff. 4.3.3 1788). Ebenfalls Teil der allgemeinen Abzüge bilden ferner die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5 % der um die Aufwendungen verminderten Einkünfte übersteigen (Art. 38a lit. b StG/BE; vgl. auch Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG; siehe dazu BGE 147 II 248 E. 2.1.2; Urteile 2C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 3.3.1; 2C_1187/2016 vom 2. Februar 2017 E. 3.1; 2C_479/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.4; je m.w.H.).  
 
2.2. Damit Auslagen als behinderungsbedingte Kosten im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. hbis StHG anerkannt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:  
 
2.2.1. Es liegt eine Behinderung im Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG; SR 151.3) vor, dessen Definition für die Steuergesetzgebung verbindlich ist (vgl. u.a. Urteile 2C_1187/2016 vom 2. Februar 2017 E. 3.1; 2C_588/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 3.2). Als Mensch mit Behinderung gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 BehiG eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- oder fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Um abzugsfähig zu sein, müssen die Kosten als direkte Folge einer Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG anfallen. Auf die Therapie oder Therapiefähigkeit kommt es für den Begriff der Behinderung nicht an; es geht nicht um die Beseitigung oder Milderung des Gebrechens. Das Behindertengleichstellungsgesetz bezweckt vielmehr die soziale und berufliche Integration trotz des Gebrechens (vgl. das Urteil 2C_588/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 3.2).  
 
2.2.2. Aus dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG und der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass nicht alle Aufwendungen vom Einkommen abgesetzt werden können, die im Zusammenhang mit einer Behinderung getätigt werden. Steuerlich abziehbar sind nur jene Kosten, die durch eine Behinderung bedingt sind - d.h. grundsätzlich und masslich als direkte Folge der Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG entstehen (vgl. Urteile 2C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 3.3.1; 2C_479/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.4; 2C_130/2012 vom 9. Mai 2012 E. 5). Zudem müssen die von der steuerpflichtigen Person getragenen Kosten direkte Folge dieser Behinderung bilden bzw. muss die Einschränkung ihre Ursache in der körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung haben. Ferner stellen die Auslagen weder Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben dar. Schliesslich müssen die Kosten grundsätzlich in der interessierenden Steuerperiode entstanden sein (vgl. Urteile 2C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 3.3; 2C_500/2018 vom 8. April 2020 E. 3.5 u. 5.3; 2C_479/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.4; je m.w.H.).  
 
2.2.3. Weiter gelten für behinderungsbedingte Kosten dieselben Einschränkungen, die auch sonst für anorganische Abzüge zur Anwendung kommen: Diesen allgemeinen Abzügen kommt Ausnahmecharakter zu, weshalb ihre Rechtsgrundlagen restriktiv zu handhaben sind (vgl. u.a. Urteile 2C_1005/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 2.2; 2C_103/2009 vom 10. Juli 2009 E. 2.1). Da die den Abzug begründenden Tatsachen sich steuermindernd auswirken, sind sie von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen (vgl. u.a. BGE 144 II 427 E. 2.3.2; 143 II 661 E. 7.2; 140 II 248 E. 3.5).  
Ausserdem ist im Massenverfahren der Steuerveranlagung insbesondere bei anorganischen Abzügen - die mit der Einkommenserzielung in keinem direkten Zusammenhang stehen und deshalb an sich Einkommensverwendung darstellen - eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung unabdingbar und zulässig. Dies gilt auch für die Beurteilung, ob bei der steuerpflichtigen Person eine Behinderung besteht. Es erscheint daher sachgerecht, im Veranlagungsverfahren bei Vorliegen gewisser typischer Merkmale und Umstände ohne Detailprüfung in jedem Fall von einer Behinderung auszugehen (vgl. u.a. Urteile 2C_22/2016 vom 21. April 2016 E. 3.2.4; 2C_162/2010 vom 21. Juli 2010 E. 6.3). 
 
2.3. Der Abzug für behinderungsbedingte Kosten sowie für Krankheitskosten wird im Kreisschreiben (KS) Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. August 2005 betreffend Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten näher umschrieben.  
 
2.3.1. Zu diesem Kreisschreiben hat das Bundesgericht festgestellt, dass es mit dem Wortlaut und dem Geist von Art. 33 Abs. 1 lit. h bzw. h bis DBG übereinstimmt (vgl. u.a. das Urteil 2C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 3.3.2. u. 3.3.3; m.w.H.). Das KS Nr. 11 entspricht grundsätzlich gefestigter Praxis und wurde vom Bundesgericht verschiedentlich als sachgerecht sowie zweckmässig beurteilt. Als Verwaltungsverordnung richtet das Kreisschreiben sich vorab an die Vollzugsorgane und ist für das Gericht nicht verbindlich. Dieses berücksichtigt Kreisschreiben aber bei seiner Entscheidung, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsverordnungen ab, sofern deren generell-abstrakter Gehalt eine dem individuell-konkreten Fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der massgebenden Rechtssätze zulässt, welche diese überzeugend konkretisiert (vgl. u.a. BGE 147 II 248 E. 2.2.1; 142 II 182 E. 2.3.3; Urteile 2C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 3.3.2 u. 3.3.3; 2C_479/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.5; 2C_873/2014 vom 8. November 2015 E. 3.4.1 u. E. 3.4.2; 2C_258/2010 vom 23. Mai 2011 E. 4.2).  
 
2.3.2. Allgemein gelten nach Ziff. 4.2 des Kreisschreibens Nr. 11 die notwendigen Kosten als behinderungsbedingt (vgl. dazu schon oben E. 2.2.2), die in einem kausalen Zusammenhang zur Behinderung stehen und weder Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben darstellen. Als Luxusausgaben gelten Aufwendungen, die den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen, nur aus Gründen der persönlichen Annehmlichkeiten anfallen oder besonders kostspielig sind. Diese können nicht zum Abzug gebracht werden (Kreisschreiben Nr. 11 Ziff. 4.2 S. 7). Die Kosten für den Aufenthalt in einem Wohnheim für Behinderte oder in einem Alters- und Pflegeheim sind grundsätzlich abzugsfähig, aber um denjenigen Betrag zu kürzen, der für Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen (Kreisschreiben Nr. 11 Ziff. 4.3.4 S. 8). In Anwendung dieser Grundsätze ist eine Kürzung auch im Umfang jener Kosten des externen Aufenthalts oder der Pflege zu Hause vorzunehmen, die das notwendige und übliche Mass übersteigen (vgl. Kreisschreiben Nr. 11 Ziff. 4.2 S. 7; siehe auch Urteile 2C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 3.3.2 u. 3.3.3; 2C_479/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.5; 2C_258/2010 vom 23. Mai 2011 E. 4.3).  
 
2.3.3. Vier Personengruppen - unter anderem auch jene der Heimbewohner - werden in KS Nr. 11 Ziff. 4.1 definiert. Diese Bewohner gelten steuerrechtlich dann als behindert, wenn ihre Pflege und Betreuung pro Tag mindestens 60 Minuten beansprucht (vgl. KS Nr. 11 Ziff. 4.1 lit. d). Dann wird nicht nur davon ausgegangen, dass eine Behinderung vorliegt, sondern auch, dass die Behinderung den Grund für den Heimaufenthalt bildet und die Heimkosten als behinderungsbedingte Aufwendungen steuerrechtlich abziehbar sind (vgl. KS Nr. 11 Ziff. 4.3.4; siehe dazu auch schon oben E. 2.2.1 u. 2.2.2). Beträgt der Pflege- und Betreuungsaufwand hingegen weniger als 60 Minuten pro Tag, gilt die Vermutung, dass die betreffende Person ohne medizinische Indikation im Heim wohnt; in diesem Fall stellen die Heimkosten grundsätzlich nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten dar, und nur die separat in Rechnung gestellten Pflegekosten sind als Krankheitskosten abzugsfähig (vgl. KS Nr. 11 Ziff. 3.2.7).  
 
3.  
 
3.1. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht Folgendes festgestellt: Bei der Beschwerdeführerin 2 habe der Pflege- und Betreuungsbedarf im Jahr 2016 unbestrittenermassen nur während zehn Tagen mindestens 60 Minuten pro Tag betragen. Daran ändere auch nichts, dass ihr Ehemann sie im Altersheim weiterhin unterstützt und dabei einen Teil der Betreuungs- sowie Pflegeleistungen übernommen haben dürfte. Somit möge die Erblindung der Ehefrau wohl in diesem Sinne (mittelbar) ursächlich für den Heimeintritt beider Gatten gewesen sein, als der Gatte die Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin 2 nicht mehr vollständig, sondern nur noch in geringerem (wenn auch weiterhin zumindest bedeutendem) Ausmass habe abdecken können. Die Beschwerdeführerin 2 (und ihr Gatte) seien ins Altersheim eingetreten, weil sie betagt gewesen seien und - wie viele andere ältere Menschen - deshalb den Alltag nicht mehr ohne Unterstützung oder Entlastung hätten bewältigen können, nicht wegen der Erblindung der Beschwerdeführerin 2 (vgl. zum Ganzen E. 4.4 u. 4.5 des angefochtenen Urteils).  
 
3.2. Das Verwaltungsgericht hat weiter festgehalten, dass die Beschwerdeführerinnen den ihnen obliegenden Nachweis (vgl. oben E. 2.2.2, 2.2.3, 2.3.2 u. 2.3.3), wonach der Heimeintritt und der nachfolgende Aufenthalt dort durch die Behinderung der Beschwerdeführerin 2 bedingt gewesen wäre, nicht erbracht hätten (vgl. zum Ganzen E. 4.4 - 4.6 des angefochtenen Urteils) :  
 
3.2.1. Insbesondere genüge das eingereichte Zeugnis eines Augenarztes entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht, um nicht nur das Vorliegen einer Behinderung, sondern auch deren Kausalität für den Heimeintritt nachzuweisen. So sei dem genannten Zeugnis lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 (bereits seit 60 Jahren) vollständig blind sei. Über diese Diagnose hinaus müsse festgehalten werden, dass die Betroffene jahrzehntelang trotz ihrer Sehbehinderung ohne externe Hilfe gelebt habe und zeitweise sogar einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, bevor sie mit über 90 Jahren schliesslich in ein Alters- und Pflegeheim gezogen sei. Eine seit 60 Jahren bestehende Sehbehinderung stelle im Alter zwar eine zusätzliche Erschwernis dar, für sich genommen mache sie einen Heimeintritt jedoch nicht zwingend erforderlich.  
 
3.2.2. Die Behörden - so das Verwaltungsgericht weiter - hätten nicht bestritten, dass bei der Beschwerdeführerin 2 aufgrund ihrer vollständigen Erblindung eine Behinderung vorliege. Mit der Anerkennung als behinderte Person sei steuerrechtlich aber noch nichts dazu gesagt, ob die Heimkosten als behinderungsbedingt zu qualifizieren und steuerlich abzugsfähig seien; dies sei erst in einem zweiten Schritt zu prüfen, wobei dann bei Heimbewohnern erst ab einem Pflegebedarf von 60 Minuten pro Tag vermutet werden könne, dass der Heimeintritt wegen der Behinderung erforderlich bzw. die Kausalität eines Abzugs der Heimkosten vom steuerbaren Einkommen gegeben sei.  
 
3.2.3. Um weiter gehende Abzüge vom steuerbaren Einkommen zu erlangen, wäre es Aufgabe der Beschwerdeführerinnen gewesen, die nötigen Beweise zu erbringen und darzulegen, warum der durch das Pflegepersonal ermittelte Pflegeaufwand den Umständen im konkreten Einzelfall nicht ausreichend Rechnung trage. Entsprechende Nachweise - so auch den in KS Nr. 11 Ziff. 4.1 erwähnten Fragebogen - würden die Betroffenen hier nicht beibringen, obwohl bereits die Steuerrekurskommission sie mit Entscheid vom 12. Juni 2018 auf ihre Beweispflicht hingewiesen und die Steuerverwaltung sie anschliessend mehrfach zum Einreichen weiterer Beweismittel aufgefordert hätten. In antizipierter Beweiswürdigung habe es sich auch gerechtfertigt, von einer Befragung der Heimleitung abzusehen, da nicht anzunehmen sei, dass die Heimleitung nachträglich von der durch das Pflegepersonal vorgenommenen Beurteilung abweichen und einen (nicht in Rechnung gestellten) höheren Pflege- und Betreuungsbedarf der Beschwerdeführerin 2 bestätigen würde.  
 
3.3. Vor Bundesgericht wenden sich die Beschwerdeführerinnen in erster Linie gegen diese Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts:  
 
3.3.1. Die Betroffene sei im Steuerjahr 2016 bereits 93 Jahre alt gewesen. Viele Jahre lang habe ihr ebenfalls sehr betagter Ehemann für sie gesorgt; er habe den Heimeintritt erst für notwendig befunden, als seine eigenen Kräfte nachgelassen hätten. Somit sei nicht zu glauben, wenn die Vorinstanz nicht einsehen wolle, dass die Erblindung der Beschwerdeführerin 2 in der gegebenen Situation zwingend zu einem Heimeintritt habe führen müssen. Stattdessen werde im angefochtenen Urteil ausdrücklich festgehalten, dass diese Behinderung für die über neunzig Jahre alte Betroffene "nicht (allein) Ursache des Heimeintritts" gewesen sei; es sei nun aber äusserst abwegig, wenn einer behinderten Person in diesem Alter die Notwendigkeit des Heimeintrittes abgesprochen werde.  
 
3.3.2. In einem anderen einzelrichterlichen Urteil der Vorinstanz werde ausgeführt, dass es nicht Aufgabe der Steuerbehörden sei, die medizinische Beurteilung des Fachpersonals zu hinterfragen. Hier stehe eine solche Hinterfragung auch dem Verwaltungsgericht nicht zu, entspreche aber gerade dem, was es mache, wenn es in seiner Vernehmlassung vor Bundesgericht schreibe, das eingereichte Zeugnis des Augenarztes gebe einzig über die Diagnose als solche, nicht jedoch über die Einzelheiten und Umstände des Unterstützungsbedarfs der Beschwerdeführerin 2 Aufschluss. Es sei völlig unverständlich, wie so etwas behauptet werden könne. Im besagten Arztzeugnis stehe völlig klar: "Die Orientierung im Raum ist der Patientin ohne fremde Hilfe absolut unmöglich. Sie ist vollständig auf fremde Hilfe angewiesen." (Beschwerde S. 5).  
 
3.4. Was die Beschwerdeführerinnen mit diesen Argumenten gegen die vorinstanzlichen Sachverhalts-Feststellungen der Vorinstanz einwenden, kann an der Verbindlichkeit dieser Feststellungen für das Bundesgericht nichts ändern.  
 
3.4.1. Sie müssten dartun, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts als geradezu offensichtlich unzutreffend einzustufen wäre. Das gelingt ihnen nicht, vielmehr beschränken sie sich darauf, der Sachverhaltsermittlung im angefochtenen Urteil ihre eigene Sichtweise in Bezug auf die gesundheitliche Situation und die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin 2 entgegenzuhalten. Dasselbe hat für das durch sie ins Recht gelegte Arztzeugnis zu gelten. Auch daraus ergibt sich nichts, aufgrund dessen das Bundesgericht an die vorinstanzlichen Feststellungen nicht gebunden wäre (vgl. oben E. 1.3).  
Eine Willkür ist umso weniger ersichtlich, als die Beschwerdeführerinnen selber anerkennen, dass die im Arztzeugnis einzig festgehaltene 100%ige Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin 2 weder im Zeitpunkt des Heimeintritts noch danach (insbesondere während der ganzen hier massgeblichen Steuerperiode 2016) die einzige Beurteilungsgrundlage darstellte. Die Betroffene mag wohl vollumfänglich unterstützungsbedürftig gewesen sein, wurde aber - wie aus dem Arztzeugnis nicht hervorgeht - bis zum Heimeintritt durch den Ehemann unterstützt, betreut und gepflegt (soweit ersichtlich ohne Beizug irgendwelcher Spitex-Dienste usw.). Auch im Heim scheint er weiterhin zumindest einen beträchtlichen Teil dieser Unterstützung, Betreuung und Pflege wahrgenommen zu haben, neben oder statt dem Heimpersonal. 
 
3.4.2. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten nicht, dass die Beschwerdeführerin 2 nur an zehn Tagen der Steuerperiode 2016 zumindest 60 Minuten Betreuungs- und Pflegeleistungen seitens des Heimpersonals in Anspruch nehmen musste. Sie machen jedoch geltend, es könne ihnen nicht der Nachweis zusätzlich abzugsfähiger Kosten auferlegt werden, insbesondere nicht mittels des in KS Nr. 11 vorgesehenen Fragebogens; dieser könne nur in ganz anderen Situationen zur Anwendung kommen, wie in anderen einzelrichterlichen Urteilen der Vorinstanz festgehalten und teilweise auch in der Lehre hervorgehoben werde (Beschwerde S. 4).  
Dagegen hat das Verwaltungsgericht jedoch für das Bundesgericht verbindlich festgehalten, dass das von den Beschwerdeführerinnen eingereichte Arztzeugnis keine hinreichende Grundlage darstelle, um den vollen Umfang der beantragten Abzüge vom steuerbaren Einkommen zu erlangen. Ebenso ist darauf abzustellen, dass in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Befragung der Heimleitung oder des Personals verzichtet worden ist, da eine solche Befragung ebenfalls nicht geeignet gewesen wäre, bedeutendere Abzüge vom steuerbaren Einkommen zu gewährleisten (vgl. oben E. 3.2.1 u. 3.2.2). Von diesen besonderen Umständen ausgehend, haben die Behörden die Beschwerdeführerinnen dazu zu bewegen versucht, das von ihnen Beantragte mit anderen Mitteln nachzuweisen, u.a. mit dem an sich nicht für Situationen wie die vorliegend zu beurteilende vorgesehenen Fragebogen. Die Betroffenen haben gegenüber der Steuerrekurskommission und danach im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine solch zusätzlichen Beweismittel eingereicht. Deshalb hat die Vorinstanz keine weitergehenden Abzüge zulassen können. Darin liegt keine willkürliche Beweiswürdigung. Auch stimmt das Ergebnis mit den bundesrechtlich anwendbaren materiellrechtlichen Beurteilungskriterien überein. 
 
4.  
 
4.1. Aufgrund ihrer Sachverhalts-Feststellung (vgl. oben E. 3) hat die Vorinstanz eine rechtliche Würdigung vorgenommen, in der sie die Beurteilung der Steuerrekurskommission bestätigt hat: Die von der Beschwerdeführerin 2 und ihrem Ehemann in der streitbetroffenen Steuerperiode selbst getragenen Heimkosten könnten zum überwiegenden Teil nicht als behinderungsbedingte Kosten zum Abzug zugelassen werden, da die Heimkosten der Beschwerdeführerin 2 lediglich für zehn Tage als behinderungsbedingt zu qualifizieren und vollumfänglich zum Abzug zuzulassen seien (ausmachend Fr. 1278.-); übrige Pflegekosten der Beschwerdeführerin 2 ebenso wie die massgebenden Pflegekosten des Ehegatten sowie weitere krankheitsbedingte Auslagen in der Höhe von Fr. 7004.45 seien als Krankheitskosten zu qualifizieren; insgesamt könnten somit Fr. 11'138.45 (abzüglich eines Selbstbehalts von 5 % des Reineinkommens) zum Abzug gebracht werde, wovon behinderungsbedingte Kosten von gesamthaft Fr. 3778.-.  
 
4.2. Diese Beurteilung erweist sich als bundesrechtskonform und steht im Einklang mit den für behinderungsbedingte Kosten (vgl. oben E. 2.1, 2.2.1 u. 2.2.2), aber auch für anorganische Abzüge allgemein gültigen Grundsätzen und Einschränkungen (vgl. oben E. 2.2.3).  
 
5.  
 
5.1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet.  
 
5.2. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerinnen an sich kostenpflichtig. Angesichts der Besonderheit der zu beurteilenden Umstände ist jedoch auf eine Kostenerhebung zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Januar 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Matter