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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_87/2025  
 
 
Urteil vom 31. Januar 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, Marktplatz 22, 2540 Grenchen. 
 
Gegenstand 
Retentionsurkunde, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 10. Januar 2025 (SCBES.2024.84). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 13. November 2024 erhoben die Beschwerdeführer (Schuldner) bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn Beschwerde gegen ein Retentionsverzeichnis vom 24. Oktober 2024. Mit Urteil vom 10. Januar 2025 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. 
Dagegen haben die Beschwerdeführer am 29. Januar 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur eingeschränkt gerügt werden, insbesondere dann, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
3.  
Die Beschwerdeführer machen - wie bereits vor der Aufsichtsbehörde - geltend, die Forderungssumme von Fr. 52'698.30 sei nicht korrekt, die in die Retentionsurkunde aufgenommenen Gegenstände seien nicht pfändbar und sie unterlägen nicht der Retention, da sie vor zwei Jahren verkauft worden seien. Mit den Erwägungen der Aufsichtsbehörde zu diesen Punkten setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen schildern sie den Sachverhalt aus eigener Sicht, indem sie die offene Schuld abweichend berechnen und behaupten, die Vermieterin sei vor zwei Jahren darüber informiert worden, dass sie Maschinen und Inventar verkauft hätten. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Januar 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg