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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_733/2024  
 
 
Urteil vom 31. Januar 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Peter Lauener, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner, 
2. Marc Walder, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner, 
3. Ringier AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Entsiegelung (Quellenschutz der Medienschaffenden etc.), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern, Gerichtspräsident, vom 31. Mai 2024 (KZM 22 623 BRB). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 13. November 2020 reichten die Geschäftsprüfungskommissionen des National- und Ständerats bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Zusammenhang mit dem als vertraulich klassifizierten Berichtsentwurf der Geschäftsprüfungsdelegation in Sachen Crypto AG ein. Nachdem die Bundesanwaltschaft ihrer Aufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft; nachfolgend: AB-BA) mitgeteilt hatte, bei dieser Strafanzeige sei von einem Anwendungsfall von Art. 67 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) auszugehen, weshalb sie ihr das Dossier zwecks Einsetzung eines externen ausserordentlichen Staatsanwalts zukommen lasse, setzte die AB-BA Peter Marti als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes zwecks Leitung des Verfahrens ein.  
 
A.b. Am 21. September 2021 überlieferte das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (nachfolgend: BIT) gestützt auf eine Editionsverfügung vom 2. September 2021 einen Export der kompletten beruflichen Mailbox von Peter Lauener (xxx1@yy.zz), damaliger Leiter Kommunikation des Eidgenössischen Departements des Innern, per Stand 15. September 2021. Am 22. Februar 2022 überlieferte die Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend: Swisscom) gestützt auf eine Editionsverfügung vom 27. Januar 2022 dem Dienst Cyber-Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich einen Export der kompletten Mailbox des privaten Accounts von Peter Lauener (xxx2@yy.zz) mit Daten seit dem 28. Januar 2012.  
 
A.c. Mit Schreiben vom 21. Februar 2022 teilte der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes Marti der AB-BA mit, im Rahmen der Strafuntersuchung im Zusammenhang mit Amtsgeheimnisverletzungen aus dem Berichtsentwurf der Geschäftsprüfungsdelegation zur "Crypto-Affäre" auf Zufallsfunde gestossen zu sein, die für ihn einen dringenden Tatverdacht auf weitere zahlreiche Amtsgeheimnisverletzungen dahingehend ergebe, dass Peter Launer im Zusammenhang mit Covid-19-Geschäften des Bundesrats Marc Walder, Chief Executive Officer (CEO) der Ringier AG, mehrfach vertrauliche Informationen zukommen lassen habe. Der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes Marti ersuchte die AB-BA, zu überprüfen, ob bezüglich dieser neuen möglichen Amtsgeheimnisverletzungen ein weiterer Auftrag für das Führen einer Strafuntersuchung erteilt werden solle.  
 
A.d. Am 1. März 2022 teilte die AB-BA dem ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes Marti mit, dessen Mandat als ausserordentlicher Staatsanwalt des Bundes zur Prüfung möglicher Amtsgeheimnisverletzungen von Peter Lauener gegenüber Marc Walder bzw. der Ringier AG erweitert zu haben.  
 
A.e. Am 17. Mai 2022 wurden im Rahmen einer Hausdurchsuchung am Wohnort von Peter Lauener unter anderem ein iPad Pro 11, ein MacBook Pro sowie ein iPhone 13 Pro sichergestellt, wobei Peter Lauener gleichentags die Siegelung verlangte. Vom sichergestellten Mobiltelefon und der SIM-Karte wurde eine Spiegelung erstellt; das Mobiltelefon wurde Peter Lauener hiernach ausgehändigt. Überdies wurden an dessen Arbeitsplatz im Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern ein Notebook der Marke Lenovo sowie vier Datenträger für Computer, USB-Sticks mit diversen Aufschriften, sichergestellt, wobei Peter Lauener gleichentags ebenfalls die Siegelung verlangte.  
Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 verlangte Peter Lauener bezugnehmend auf die Editionsverfügung vom 2. September 2021 gegenüber dem BIT die Siegelung sämtlicher Datenträger gemäss Ziff. 2 besagter Verfügung sowie sämtlicher der Bundesanwaltschaft vom BIT zur Verfügung gestellter Daten bzw. Datenträger. Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 verlangte er zudem die Siegelung sämtlicher im Nachgang zu der an die Bluewin AG (recte: Swisscom) gerichteten Editionsverfügung eingegangener Daten. 
 
A.f. Am 17. Mai 2022 fand weiter eine Hausdurchsuchung am Arbeitsplatz von Marc Walder, dem Geschäftssitz der Ringier AG, statt, wobei ein MacBook Pro 13", ein MacBook Pro 14" sowie ein iPhone 13 Pro sichergestellt wurden. Gleichentags verlangte Marc Walder die Siegelung der sichergestellten Geräte. Die Ringier AG verlangte mündlich und sodann mit Schreiben vom 18. Mai 2022 schriftlich ebenfalls die Siegelung der drei Geräte. Von den auf diesen Geräten vorhandenen Daten wurden Sicherungskopien erstellt, die versiegelt wurden.  
Am 30. Mai 2022 überlieferte die Ringier AG die von ihr mit Editionsverfügung vom 16. Mai 2022 verlangten E-Mail-Nachrichten bzw. Daten in einem verklebten und signierten Couvert auf verschiedenen USB-Sticks, wobei sie gleichzeitig deren Siegelung beantragte. 
 
B.  
 
B.a. Mit Entsiegelungsgesuch vom 31. Mai 2022 stellte die Bundesanwaltschaft beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern folgende Anträge:  
 
"A. Bezüglich Peter Lauener  
 
1. Der Beschuldigte Peter Lauener sei zu verpflichten, dem Zwangsmassnahmengericht die notwendigen Angaben (Passwörter etc.) bekannt zu geben, um in die nachstehend unter Ziff. A/2. aufgeführten Geräte bzw. Datenträger Einsicht nehmen zu können. Eventualiter: Die in der nachstehend unter Ziff. A/2. aufgeführten Geräte bzw. Datenträger seien mit 'Bruteforce' zu entsperren. 
 
2. Die anlässlich der Hausdurchsuchungen / Durchsuchung vom 17.05.2022 beim Beschuldigten Peter Lauener sichergestellten elektronischen Geräte / Datenträger seien zu öffnen, nämlich: 
 
a) Sicherstellungen am Wohnort: 
 
- Versiegelte Sicherungskopie des iPhone 13 Pro der Marke Apple, Seriennummer xxx; IMEI-Nr. xxx 
- Tablet PC iPad Pro 11 der Marke Apple, Seriennummer xxx 
- Computer MacBook Pro der Marke Apple, Seriennummer xxx 
 
b) Sicherstellungen am Arbeitsort: 
 
- Computer Notebook der Marke Lenovo, Seriennummer xxx 
- Datenträger für Computer, USB-Stick, schwarz 
- Datenträger für Computer, USB-Stick, silbern/schwarz 
- Datenträger für Computer, USB-Stick, silberfarben 
- Datenträger für Computer, USB-Stick, schwarz 
 
3. Die anlässlich der Hausdurchsuchungen / Durchsuchung vom 17.05.2022 beim Beschuldigten Peter Lauener sichergestellten elektronischen Geräte / Datenträger gemäss vorstehender Ziff. A/2. seien für die nachstehenden Zeiträume auf nachfolgende Daten (Mails, SMS, Kalendereinträge, WhatsApp, Threema etc.) zu durchsuchen bzw. die entsprechenden Daten zu entsiegeln: 
 
a) Daten im Zeitraum 07.10.2020 bis 15.11.2020 nach den Begriffen A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________ und K.__ ______ [Medienunternehmen und Mitarbeiter derselben]; 
 
b) Daten im Zeitraum Anfang Januar 2019 bis Ende Oktober 2021 nach den Begriffen Marc Walder, L.__ ______, M.__ ______ [beide Mitarbeiter von Ringier], Office Marc Walder, Ringier, Blick, N.__ ______ [Mitarbeiter von Ringier], O.__ ______ [Mitarbeiter von P.__ ______ AG], P.__ ______ AG [Kommunikationsagentur], Q.__ ______ [Mitarbeiterin im EDI], R.__ ______, S.__ ______ [beide Mitarbeiter von Ringier], T.__ ______ [Mitarbeiterin im EDI]. 
 
4. Auf die Siegelungsgesuche des Beschuldigten Peter Lauener hinsichtlich der mit Verfügung vom 02.09.2021 angeordneten Datenedition beim Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) sowie hinsichtlich der mit Verfügung vom 27.01.2022 angeordneten Datenedition bei der Firma Bluewin AG / Swisscom AG sei wegen Gegenstandslosigkeit bzw. fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, eventualiter seien die editierten Daten zu entsiegeln. 
 
B. Bezüglich Marc Walder / Ringier AG  
 
1. Marc Walder bzw. Ringier AG seien zu verpflichten, dem Zwangsmassnahmengericht die notwendigen Angaben (Passwörter etc.) bekannt zu geben, um in die nachstehend unter Ziff. B/2. aufgeführten Geräte bzw. Datenträger Einsicht nehmen zu können. Eventualiter: Die in der nachstehend unter Ziff. B/2. aufgeführten, bei Marc Walder sichergestellten Geräte bzw. Datenträger seien mit 'Bruteforce' zu entsperren. 
 
2. Die anlässlich der Hausdurchsuchungen / Durchsuchung vom 17.05.2022 am Arbeitsort von Marc Walder sichergestellten elektronischen Geräte / Datenträger bzw. Datensicherungen seien zu öffnen, nämlich: 
 
- Datensicherung vom MacBook Pro 13 der Marke Apple, Seriennummer xxx (Gerät sichergestellt ab Bürotisch von Marc Walder) 
- Datensicherung von MacBook Pro 14 der Marke Apple, Seriennummer xxx (sichergestellt aus Umhängetasche von Marc Walder) 
- Datensicherung vom iPhone 13 Pro der Marke Apple, IMEI-Nr. xxx 
 
3. Die anlässlich der Hausdurchsuchungen / Durchsuchung vom 17.05.2022 bei Marc Walder sichergestellten elektronischen Geräte / Datenträger bzw. Datensicherungen gemäss vorstehender Ziff. B/2. seien für die Zeiträume 01.03.2020 bis 17.05.2022 auf E-Mails des Benutzeraccounts [von Marc Walder] xxx3@yy.zz und xxx4@yy.zz zu entsiegeln hinsichtlich folgender Adressaten bzw. Absendern: 
 
- Peter Lauener (xxx1@yy.zz und xxx2@yy.zz) 
- Alain Berset 
- U.__ ______ (xxx5@yy.zz) 
- V.________ 
- W.________ 
- X.________ [alle 4 (ehemalige) Mitarbeiter im EDI] 
 
C. Bezüglich Ringier AG  
 
1. Ringier AG sei zu verpflichten, dem Zwangsmassnahmengericht die notwendigen Angaben (Passwörter) bekannt zu geben, um in die nachstehend unter Ziff. C/2. aufgeführten Datenträger Einsicht nehmen zu können. Eventualiter: Die in der nachstehend unter Ziff. C/2. aufgeführten, von Ringier AG editierten USB-Sticks seien mit 'Bruteforce' zu entsperren. 
 
2. Die von Ringier AG gelieferten USB-Sticks (Anzahl unbekannt, da in einem verklebten und signierten Couvert) seien zu öffnen. 
 
3. Die aufgrund der Editionsverfügung vom 16.05.2022 mit Schreiben vom 30.05.2022 von Ringier AG editierten, auf USB-Sticks gespeicherten Daten gemäss vorstehender Ziff. C/2. seien für den Zeitraum 01.03.2020 bis 17.05.2022 auf E-Mails des Benutzeraccounts xxx3@yy.zz und xxx4@yy.zz zu entsiegeln hinsichtlich folgender Adressaten bzw. Absendern: 
 
- Peter Lauener (xxx1@yy.zz und xxx2@yy.zz) 
- Alain Berset 
- U.__ ______ (xxx5@yy.zz) 
- V.__ ______ 
- W.__ ______ 
- X.__ ______" 
 
 
B.b. Peter Lauener, Marc Walder und die Ringier AG beantragten in ihren Stellungnahmen unter anderem das Nichteintreten auf das Entsiegelungsgesuch respektive dessen Abschreibung als gegenstandslos, eventualiter seine Abweisung. Peter Lauener beantragte zudem die Feststellung, dass die vom BIT und der Bluewin/Swisscom gelieferten Daten sowie die darauf gestützten Aufzeichnungen und Erkenntnisse nicht verwertbar seien. Mit Replik vom 9. September 2022 verlangte die Bundesanwaltschaft Folgendes:  
 
"1. Sämtliche Anträge der Gesuchsgegner 1 - 3 seien abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann. 
 
2. Es sei im Sinne der mit Siegelungsgesuch vom 31.05.2022 gestellten Anträge zu entscheiden. 
 
3. Hinsichtlich der Anträge lit. B Ziff. 3 al. 2 (Alain Berset) und lit. C Ziff. 3 al. 2 (Alain Berset) sei die Entsiegelung vorzunehmen, aber die entsiegelten Daten unter Verschluss des Gerichts zu behalten, bis die Ermächtigung der Präsidentenkommission vorliegt. 
 
4. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin nach Auffassung des Gerichts nicht durch den unterzeichnenden a.o. Staatsanwalt des Bundes handeln darf, sei (a) der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft dazu das rechtliche Gehör zu gewähren und (b) die Bundesanwaltschaft zur Mitteilung aufzufordern, an welchen Staatsanwalt des Bundes sie die Verfahrensleitung überträgt." 
 
Peter Lauener, Marc Walder und die Ringier AG reichten eine Duplik ein. 
 
B.c. Am 3. Mai 2023 ging beim Zwangsmassnahmengericht die (mittlerweile rechtskräftige) Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 29. März 2023 in der gegen Peter Lauener (und die Mitbeschuldigten) geführten Strafuntersuchung wegen Amtsgeheimnisverletzung im Komplex "Crypto" ein.  
 
B.d. Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 an den ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes Marti löste die AB-BA den Mandatsvertrag zu diesem mit sofortiger Wirkung auf.  
Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 teilte die Bundesanwaltschaft mit, die Verfahrensleitung in der vom ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes Marti geführten Strafuntersuchung gegen Peter Lauener wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und Angriffen auf die verfassungsmässige Ordnung sei dem Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler übergeben worden. 
 
B.e. Am 22. Dezember 2023 machte die Bundesanwaltschaft eine spontane Eingabe, worin sie ihre bisher gestellten Rechtsbegehren in der Sache wie folgt modifizierte:  
 
"A. Betreffend die mit Editionsverfügung vom 02.09.2021 beim BIT beschafften Daten  
 
Das Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft sei gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Daten seien den Strafverfolgungsbehörden zur Durchsuchung zu überlassen. 
 
B. Betreffend die mit Editionsverfügung vom 27.01.2022 bei der Swisscom beschafften Daten  
 
Das Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft sei gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Daten seien den Strafverfolgungsbehörden zur Durchsuchung zu überlassen. 
 
C. Betreffend die am 17.05.2022 am Wohn- und Arbeitsort des Gesuchsgegners 1 vorläufig sichergestellten Gegenstände bzw. die hiervon erstellten Datensicherungen (Datensicherung Apple iPhone 13 Pro und Datensicherung SIM-Karte [Asservate Nr. A016'196'535 und A016'196'557]; Apple iPad Pro 11 [Asservat Nr. A016'182'108]; Apple MacBook [Asservat Nr. A016'182'131]; Laptop der Marke Lenovo [Asservat Nr. A016'183'827]; 4 USB-Sticks [Asservate Nr. A016'183'849; A016'183'861; A016'183'872 und A016'187'250])  
 
1. Das Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft sei gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die vorläufig sichergestellten Gegenstände bzw. die hiervon erstellten Datensicherungen seien den Strafverfolgungsbehörden zur Durchsuchung zu überlassen. 
 
2. Eventualiter seien die vorläufig sichergestellten Gegenstände bzw. die hiervon erstellten Datensicherungen betreffend die nachfolgend genannten Daten (E-Mails, SMS, Kalendereinträge, WhatsApp, Threema etc.) aus den nachfolgend genannten Zeiträumen zu entsiegeln und den Strafverfolgungsbehörden zur Durchsuchung zu überlassen: 
 
a) Daten aus dem Zeitraum vom 07.10.2020 bis am 15.11.2020, gefiltert nach den Begriffen A.________, B.________, C.________ D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________ und K.__ ______; 
 
b) Daten aus dem Zeitraum vom 01.01.2019 bis am 31.10.2021, gefiltert nach den Begriffen Marc Walder, L.__ ______, M.__ ______, Office Marc Walder, Ringier, Blick, N.__ ______, O.__ ______, P.__ ______ AG, Q.__ ______, R.__ ______, S.__ ______, T.__ ______. 
 
D. Betreffend die am 17.06.2022 am Arbeitsort des Gesuchsgegners 2 vorläufig sichergestellten Gegenstände (Apple MacBook Pro [M1, 2020: Asservat Nr. A016'174'597]; Apple MacBook Pro [M1 Pro: Asservat Nr. A016'174'600]: Apple iPhone 13 Pro [Asservat Nr. A016'174'611])  
 
2. Das Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft sei gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die vorläufig sichergestellten Gegenstände seien den Strafverfolgungsbehörden zur Durchsuchung zu überlassen. 
 
3. Eventualiter seien die vorläufig sichergestellten Gegenstände betreffend E-Mails der Benutzeraccounts xxx3@yy.zz und xxx4@yy.zz aus dem Zeitraum vom 01.03.2020 bis am 17.05.2022 von/an die nachfolgend genannten Personen zu entsiegeln und den Strafverfolgungsbehörden zur Durchsuchung zu überlassen: 
 
- Peter Lauener (xxx1@yy.zz und xxx2@yy.zz) 
- Alain Berset (xxx6@yy.zz) 
- U.__ ______ (xxx5@yy.zz) 
- V.__ ______ (xxx7@yy.zz) 
- W.__ ______ (xxx8@yy.zz) 
- X.__ ______ (xxx9@yy.zz) 
 
E. Betreffend die mit Editionsverfügung vom 16.05.2022 bei der Gesuchs-gegnerin 3 beschafften Daten (gespeichert auf passwortgeschützten USB-Sticks)  
 
Das Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft sei gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die vorläufig sichergestellten Gegenstände seien den Strafverfolgungsbehörden zur Durchsuchung zu überlassen." 
 
Peter Lauener, Marc Walder und die Ringier AG nahmen dazu abschliessend Stellung und beantragten im Wesentlichen, es sei die Spontaneingabe der Bundesanwaltschaft vom 22. Dezember 2023 aus dem Recht zu weisen, eventualiter sei auf die modifizierten Rechtsbegehren der Spontaneingabe nicht einzutreten. 
 
B.f. Mit Entscheid vom 31. Mai 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft ab, soweit es darauf eintrat.  
 
C.  
 
C.a. Die Bundesanwaltschaft gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 3. Juli 2024 an das Bundesgericht und beantragt in der Sache Folgendes:  
 
"A. Betreffend die am 17. Mai 2022 am Wohn- und Arbeitsort des Beschwerdegegners 1 vorläufig sichergestellten Gegenstände bzw. die hiervon erstellten Datensicherungen (Datensicherung Apple iPhone 13 Pro und Datensicherung SIM-Karte [Asservate Nr. A016'196'535 und A016'196'557]; Apple iPad Pro 11 [Asservat Nr. A016'182'108]; Apple MacBook [Asservat Nr. A016'182'131]; Laptop der Marke Lenovo [Asservat Nr. A016'183'827]; 4 USB-Sticks [Asservate Nr. A016''183'849, A016'183'861, A016'183'872 und A016'187'250])  
 
1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 31. Mai 2024 (KZM 22 623) sei aufzuheben und die vorläufig sichergestellten Gegenstände bzw. die hiervon erstellten Datensicherungen seien betreffend die nachfolgend genannten Daten (E-Mails, SMS, Kalendereinträge, WhatsApp, Threema etc.) aus den nachfolgend genannten Zeiträumen zu entsiegeln und den Strafverfolgungsbehörden zur Durchsuchung zu überlassen: 
 
a) Daten aus dem Zeitraum vom 7. Oktober 2020 bis am 15. November 2020, gefiltert nach den Begriffen A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________ und K.__ ______ 
 
b) Daten aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis am 31. Oktober 2021, gefiltert nach den Begriffen Marc Walder, L.__ ______, M.__ ______, Office Marc Walder, Ringier, Blick, N.__ ______, O.__ ______, P.__ ______ AG, Q.__ ______, R.__ ______, S.__ ______, T.__ ______. 
 
2. Eventualiter sei der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 31. Mai 2024 (KZM 22 623) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
B. Betreffend die am 17. Mai 2022 am Arbeitsort des Beschwerdegegners 2 vorläufig sichergestellten Gegenstände (Apple MacBook Pro [M1, 2020; Asservat Nr. A016'174'597]; Apple MacBook Pro [M1 Pro; Asservat Nr. AO16'174'600]; Apple iPhone 13 Pro [Asservat Nr. A016'174'611])  
 
1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 31. Mai 2024 (KZM 22 623) sei aufzuheben und die vorläufig sichergestellten Gegenstände seien betreffend E-Mails der Benutzeraccounts xxx3@yy.zz und xxx4@yy.zz aus dem Zeitraum vom 1. März 2020 bis am 17. Mai 2022 von/an die nachfolgend genannten Personen zu entsiegeln und den Strafverfolgungsbehörden zur Durchsuchung zu überlassen: 
 
- Peter Lauener (xxx1@yy.zz und xxx2@yy.zz) 
- Alain Berset (xxx6@yy.zz) 
- U.__ ______ (xxx5@yy.zz) 
- V.__ ______ (xxx7@yy.zz) 
- W.__ ______ (xxx8@yy.zz) 
- X.__ ______ (xxx9@yy.zz) 
 
2. Eventualiter sei der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 31. Mai 2024 (KZM 22 623) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
C. Betreffend die mit Editionsverfügung vom 16. Mai 2022 bei der Beschwerdegegnerin 3 beschafften Daten (gespeichert auf passwortgeschützten USB-Sticks)  
 
1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 31. Mai 2024 (KZM 22 623) sei aufzuheben und die vorläufig sichergestellten Gegenstände seien betreffend E-Mails der Benutzeraccounts xxx3@yy.zz und xxx4@yy.zz aus dem Zeitraum vom 1. März 2020 bis am 17. Mai 2022 von/an die nachfolgend genannten Personen zu entsiegeln und den Strafverfolgungsbehörden zur Durchsuchung zu überlassen: 
 
- Peter Lauener (xxx1@yy.zz und xxx2@yy.zz) 
- Alain Berset (xxx6@yy.zz) 
- U.__ ______ (xxx5@yy.zz) 
- V.__ ______ (xxx7@yy.zz) 
- W.__ ______ (xxx8@yy.zz) 
- X.__ ______ (xxx9@yy.zz) 
 
2. Eventualiter sei der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 31. Mai 2024 (KZM 22 623) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen." 
 
 
C.b. Peter Lauener, Marc Walder und die Ringier AG haben sich vernehmen lassen. Peter Lauener beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; eventualiter sei im Falle einer Rückweisung die Vorinstanz anzuweisen, die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen materiell zu behandeln, insbesondere die von ihm gestellten Feststellungsbegehren. Marc Walder und die Ringier AG verlangen die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.  
 
C.c. Die Bundesanwaltschaft hat eine Replik eingereicht.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung von Gegenständen und Daten, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG). 
Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 nicht ab. Er stellt insoweit einen Zwischenentscheid dar, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde dagegen nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Beschwerdeführerin zeigt in genügend substanziierter Weise auf, dass ihr im Falle der Rückgabe der sichergestellten Gegenstände bzw. der edierten Daten ein empfindlicher und unwiderruflicher Beweisverlust in der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer 1 droht. Damit ist das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils erfüllt (vgl. 7B_127/2022 vom 5. April 2024 E. 1.1 mit Hinweis). 
Die Beschwerdegegner 2 und 3 sind nicht beschuldigte Personen. Nach der Rechtsprechung stellt der vorinstanzliche Entscheid, soweit er sie betrifft, einen gemäss Art. 91 lit. b BGG anfechtbaren Teilentscheid dar (vgl. Urteil 7B_318/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 1). 
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin verdächtigt den Beschwerdegegner 1, dem Beschwerdegegner 2 Informationen im Zusammenhang mit den Covid-19-Geschäften des Bundesrats preisgegeben zu haben, die ihm in seiner Eigenschaft als Beamter anvertraut worden seien. Der Beschwerdegegner 1 habe dem Beschwerdegegner 2 kurz oder gar unmittelbar vor Bundesratssitzungen Informationen zukommen lassen, die später an einer Medienkonferenz einer breiten Öffentlichkeit bekannt gegeben worden seien. Produkte aus dem Haus der Beschwerdegegnerin 3 hätten so bereits über Themen berichten können, die noch im Bundesrat hätten beraten und entschieden werden müssen. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdegegner 2 nicht nur dem Amtsgeheimnis unterstehende Informationen geliefert, sondern das weitergehende Ziel verfolgt habe, über die Medien Druck auf die Meinungsbildung des Bundesrats zu erzeugen.  
Der Vorinstanz zufolge scheint unbestritten, dass der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdegegner 2 insbesondere am 28. Oktober 2020, 6. November 2020 sowie 10. November 2020 E-Mail-Nachrichten gesandt habe. Es würden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sowohl in der E-Mail-Nachricht vom 6. November 2020 als auch in jener vom 10. November 2020 geheimnisgeschützte Informationen übermittelt worden sein könnten. Ferner würden zusammen mit der E-Mail-Nachricht vom 28. Oktober 2020 Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdegegner 1 in regelmässigem Austausch mit dem Beschwerdegegner 2 gestanden und diesen regelmässig mit geheimnisgeschützten Informationen versorgt haben könnte. Mit Blick auf die in den drei fraglichen E-Mail-Nachrichten preisgegebenen Informationen könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdegegner 1 mit weiteren - allenfalls geheimnisgeschützten - Informationen an den Beschwerdegegner 2 gelangt sein könnte. Das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts auf Verletzung des Amtsgeheimnisses sei damit zu bejahen. Die Frage, ob ebenfalls ein hinreichender Tatverdacht auf die dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung gegeben sei, könne offenbleiben. 
 
2.2. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete die Entsiegelung (1) der anlässlich der Hausdurchsuchungen bzw. Durchsuchung vom 17. Mai 2022 beim Beschwerdegegner 1 sichergestellten Geräte, (2) der anlässlich der Hausdurchsuchungen bzw. Durchsuchung vom 17. Mai 2022 beim Beschwerdegegner 2 sichergestellten Geräte sowie (3) der bei der Beschwerdegegnerin 3 edierten Daten. Dahingegen befand die Vorinstanz nicht über das Schicksal der beim BIT bzw. der Swisscom mittels Editionsverfügungen vom 2. September 2021 bzw. 27. Januar 2022 beschafften Daten betreffend den Beschwerdegegner 1, nachdem die Beschwerdeführerin (bzw. der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes Marti) bereits Einsicht in die gelieferten Daten genommen, sie auswerten lassen und teilweise zu den Akten erhoben hatte. Im Ergebnis weist die Vorinstanz das Entsiegelungsgesuch der Beschwerdeführerin ab, soweit es darauf eintritt. Soweit vorliegend von Interesse, hält sie zusammengefasst fest was folgt:  
Hinsichtlich der im Rahmen der Hausdurchsuchungen an seinem Wohn- und Arbeitsort sichergestellten Geräte habe es der Beschwerdegegner 1 unterlassen, substanziiert eigene Geheimhaltungsinteressen geltend zu machen, weshalb er im Entsiegelungsverfahren mit den von ihm erhobenen Rügen nicht zuzulassen sei. Allerdings könnten diese Gegenstände nicht unbesehen entsiegelt werden, da das Entsiegelungsgericht offensichtliche Geheimnisse, bei denen der Geheimnisschutz absolut wirke, von Amtes wegen zu berücksichtigen habe. Von solchen sei auszugehen, zumal von der Beschwerdeführerin gezielt die Entsiegelung von Daten verlangt werde, die offensichtlich Korrespondenz des Beschwerdegegners 1 mit Medienschaffenden zum Inhalt hätten. 
Was den Beschwerdegegner 2 betreffe, so müsse sich dieser - sowie mindestens im selben Umfang auch die Beschwerdegegnerin 3 - auf den journalistischen Quellenschutz im Sinne von Art. 172 StPO berufen können. Ihm werde vorgeworfen, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit für die Beschwerdegegnerin 3 als Mittelsmann bzw. Bindeglied zwischen dem Informanten und dem "Medienschaffenden i.e.S." aufgetreten zu sein. Bei der zu entsiegelnden Korrespondenz zwischen dem Beschwerdegegner 1 und dem Beschwerdegegner 2 handle es sich um Korrespondenz, die als Quelle von Informationen gedient haben solle, zu deren Veröffentlichung es durch Medienschaffende gekommen sei. Damit sei das Entsiegelungsgesuch bezüglich der beantragten Entsiegelung der am Arbeitsplatz des Beschwerdegegners 2 sichergestellten Gegenstände und bei der Beschwerdegegnerin 3 edierten Daten betreffend E-Mail-Nachrichten der Benutzeraccounts xxx3@yy.zz und xxx4@yy.zz vom/an den Beschwerdegegner 1 abzuweisen. 
Dasselbe gelte in Bezug auf die zu entsiegelnde Korrespondenz zwischen dem Beschwerdegegner 2 und weiteren Personen, konkret Alain Berset, U.________, V.________, W.________ und X.__ ______. Im Sinne einer berichtigenden, teleologischen Auslegung habe sich das entsprechende Beschlagnahmeverbot auf sämtliche Unterlagen von Medienschaffenden zu erstrecken, die auf den Autor, den Inhalt oder die Quelle einer Information hinwiesen. Auch Informationen aus dem Verkehr von Medienschaffenden mit nicht beschuldigten Informanten müssten vor Beschlagnahme geschützt sein, ansonsten hier eine Lücke im Informanten- und Quellenschutz bestünde. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 2 mit den erwähnten Personen in der fraglichen Zeitspanne aus einem anderen Grund oder zu einem anderen Zweck als im Rahmen seiner Eigenschaft als CEO der Beschwerdegegnerin 3 bzw. als Medienschaffender korrespondiert haben solle, wobei es im gegenteiligen Fall am Deliktskonnex gebräche. 
Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, eine Berufung auf den Quellenschutz sei rechtsmissbräuchlich, da es nicht um die Aufdeckung von Missständen gehe, sondern um die Beeinträchtigung des Funktionierens der obersten Exekutivbehörde des Landes, könne dem nicht gefolgt werden. Die Beweggründe eines Informanten dürften keinen Einfluss darauf haben, ob der Quellenschutz greifen solle oder nicht. Das Redaktionsgeheimnis solle grundsätzlich ungeachtet der in Frage stehenden Quellen oder Informationen zur Anwendung gelangen. Es könne nur aufgehoben werden, wenn hierfür unter anderem eine gesetzliche Grundlage bestehe; im Strafprozess finde sich eine solche in Art. 172 Abs. 2 StPO. Seien diese Voraussetzungen wie vorliegend nicht erfüllt und gelange keine andere das Redaktionsgeheimnis einschränkende Norm zur Anwendung, sei eine Einschränkung nicht zulässig, und zwar ungeachtet dessen, ob mit diesem Vorgehen die Strafverfolgung von Verletzungen des Amtsgeheimnisses erschwert werde; dies sei hinzunehmen. 
In Bezug auf die beim Beschwerdegegner 1 beschafften Gegenstände beantrage die Beschwerdeführerin zunächst die Entsiegelung für nach folgenden Stichworten gefilterte Daten aus dem Zeitraum vom 7. Oktober bis am 15. November 2020: A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________ und K.________. Diese Daten würden ebenso mit Blick auf den Quellenschutz von Amtes wegen einem Beschlagnahmeverbot unterliegen. Zudem fehle es diesbezüglich auch an der Untersuchungsrelevanz, da zwar Verdachtsmomente bestehen würden, dass der Beschwerdegegner 1 das Amtsgeheimnis gegenüber anderen Personen als dem Beschwerdegegner 2 verletzt haben könnte, nicht aber, dass diese Verletzungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-Pandemie gestanden hätten. 
Gleiches gelte in Bezug auf die beim Beschwerdegegner 1 beschafften Daten aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis am 31. Oktober 2021, gefiltert nach den Begriffen Marc Walder, L.________, M.________, Office Marc Walder, Ringier, Blick, N.________, O.__ ______, P.________ AG, Q.________, R.________, S.__ ______ sowie T.________. Ringier sei ein Medienunternehmen, welches unter anderem die Zeitung Blick verlege. Neben Marc Walder handle es sich bei L.________, M.________, N.________, R.________ sowie S.________ um Personen, welche in der massgeblichen Zeitspanne innerhalb des Konzerns der Beschwerdegegnerin 3 eine leitende Position innegehabt hätten. Befänden sich auf den beim Beschwerdegegner 1 sichergestellten Geräten Daten, welche die erwähnten Arbeitnehmer der Beschwerdegegnerin 3 betreffen würden, seien diese Daten nicht beschlagnahmefähig, was einer Entsiegelung entgegenstehe. Zudem werde von der Beschwerdeführerin in Bezug auf diese Daten nicht dargelegt, was sie sich von deren Auswertung erhoffe. Eine Abweisung des Entsiegelungsgesuchs habe daher auch mangels Untersuchungsrelevanz zu erfolgen. Auch hinsichtlich der Daten betreffend die P.________ AG, O.________, Q.________ und T.________ äussere sich die Beschwerdeführerin nicht dazu, inwiefern sie untersuchungsrelevant sein sollten. Schliesslich handle es sich bei Q.________ und T.________ um Beamtinnen, weshalb Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr von ihnen mit dem Beschwerdegegner 1 einem Beschlagnahmeverbot unterliegen würden. 
 
3.  
 
3.1. Art. 264 StPO regelt die Einschränkungen der Beschlagnahme. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung dürfen nicht beschlagnahmt werden, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind, unter anderem (lit. c) Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind.  
Art. 172 StPO statuiert den Quellenschutz der Medienschaffenden. Danach können Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen verweigern (Abs. 1). Sie haben auszusagen, wenn: a. das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; b. ohne das Zeugnis eine der folgenden Straftaten nicht aufgeklärt werden oder die einer solchen Tat beschuldigte Person nicht ergriffen werden kann: 1. Tötungsdelikte im Sinne der Art. 111 nbsp;- nbsp;113 StGB; 2. Verbrechen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren bedroht sind; 3. Straftaten nach den Art. 187, 189, 190, 191, 197 Abs. 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB oder 4. Straftaten nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121). 
 
3.2. Die Bundesverfassung gewährleistet unter dem Titel der Medienfreiheit in Art. 17 Abs. 3 in genereller Weise das Redaktionsgeheimnis. Ein entsprechender Schutz journalistischer Quellen leitet sich zudem aus Art. 10 Ziff. 1 EMRK ab (BGE 143 IV 214 E. 16.2 mit Hinweisen). Diese Garantien ermöglichen den für eine demokratische Auseinandersetzung erforderlichen Informationsfluss. Das Fehlen eines solchen Schutzes würde es den Medienschaffenden erschweren, zu den erforderlichen Informationen zu gelangen, welche ihnen erst erlauben, die in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrliche "Wächterfunktion" wahrzunehmen. Die Medien sollen namentlich Missstände in Staat und Gesellschaft ungehindert aufdecken können. Kann der Informant davon ausgehen, dass sein Name geheim bleibt, wird er die Information den Medien eher zugänglich machen, als wenn er mit der Offenlegung seines Namens rechnen müsste, was rechtliche, berufliche und gesellschaftliche Nachteile für ihn haben könnte (140 IV 108 E. 6.7 f.; Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] Martin und andere gegen Frankreich vom 12. April 2012, § 59). Die Garantien von Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 Ziff. 1 EMRK sind indes nicht absolut. Sie können nach den Kriterien von Art. 36 BV und Art. 10 Ziff. 2 EMRK unter Beachtung der Bedeutung des Quellenschutzes in einem demokratischen Rechtsstaat eingeschränkt werden (zum Ganzen: BGE 136 IV 145 E. 3.1 f.; 132 I 181 E. 2; je mit weiteren Hinweisen). Sowohl das Bundesgericht als auch der EGMR messen dem Quellenschutz als Eckpfeiler der Pressefreiheit grosses Gewicht zu (BGE 140 IV 108 E. 6.8; 132 I 181 E. 2.1; 123 IV 236 E. 8a/aa; Urteil EGMR Martin und andere gegen Frankreich vom 12. April 2012, § 59 ff.).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Im Strafverfahren wird der Quellenschutz für Medienschaffende und dessen Einschränkung - materiell übereinstimmend - in Art. 28a StGB und Art. 172 StPO umschrieben und konkretisiert (BGE 143 IV 212 E. 16.2; 140 IV 108 E. 6.2; 136 IV 145 E. 3.1 f. mit Hinweis; Urteil 1B_293/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1.1). Art. 28a StGB wurde (im Rahmen der Revision des Medienstrafrechts und Medienstrafverfahrensrechts) am 1. April 1998 ursprünglich als Art. 27bis StGB eingeführt (AS 1998 852). In seiner Botschaft zu einem Medienstraf- und Verfahrensrecht hatte der Bundesrat noch den Vorschlag gemacht, die Grenzen des Quellenschutzes - innerhalb gewisser Leitplanken - der richterlichen Interessenabwägung im Einzelfall zu überlassen. Als Leitplanken sollten die Situationen genannt werden, in denen auf der einen Seite der Quellenschutz klar überwiegt (namentlich bei Übertretungstatbeständen), auf der anderen Seite jene, in welchen das Interesse an der Strafverfolgung Vorrang verdient. Ein überwiegendes Strafverfolgungsinteresse hatte der Bundesrat als in jedem Fall gegeben erachtet, wenn ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 StGB oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus bedroht ist, nicht aufgeklärt werden kann (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Medienstraf- und Verfahrensrecht] vom 17. Juni 1996 [nachfolgend: Botschaft Medienstrafrecht], BBl 1996 IV 525 ff., 553 ff.). Die eidgenössischen Räte standen demgegenüber der richterlichen Interessenabwägung im Einzelfall kritisch gegenüber und strebten eine Lösung an, welche mehr Rechtssicherheit schafft. Daraus resultierte die schliesslich getroffene Lösung von aArt. 27bis StGB (bzw. heute Art. 28a StGB), wonach das Recht der Medienschaffenden auf Zeugnisverweigerung grundsätzlich dem Interesse der Strafverfolgung vorgeht, ausser es könne ein in einem Ausnahmekatalog ausdrücklich erwähntes Delikt ohne das Zeugnis nicht aufgeklärt werden (zum Ganzen: BGE 132 I 181 E. 2.2 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht hat in BGE 132 I 181 bereits festgehalten, dass ein solcher Ausnahmekatalog, auch wenn er nicht systematisch kohärent formuliert ist, Rechtssicherheit zu schaffen vermag. Medienschaffende sind darauf angewiesen, ihren Informanten vor einer Publikation absolute Diskretion zusichern zu können, was naturgemäss nicht möglich ist, wenn der Schutz vor Enthüllung vom ungewissen Ausgang einer richterlichen Interessenabwägung abhängig ist. Diesem Anliegen trägt der heutige Art. 28a StGB Rechnung. Da im Rechtsstaat der Aufklärung schwerer Verbrechen unbestreitbar ebenfalls zentrale Bedeutung zukommt, kann der Quellenschutz aber nicht in jedem Fall Vorrang beanspruchen, weshalb Abs. 2 Ausnahmen vorsieht. Bei den von diesen erfassten Fällen verlangen die verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Redaktionsgeheimnis jedoch zusätzlich eine einzelfallweise Prüfung der Verhältnismässigkeit (zum Ganzen: BGE 132 I 181 E. 2.3 mit Hinweisen). Dies gilt auch in Bezug auf Art. 172 StPO, dessen Ausnahmekatalog gemäss Abs. 2 jenem von Art. 28a StGB identisch ist (siehe BGE 143 IV 214 E. 16.5.2; Urteil 1B_293/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1.1). 
Art. 172 StPO stellt eine genügende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV dar, um bei der Rettung von an Leib und Leben bedrohten Personen oder der Aufklärung schwerer Delikte den Quellenschutz zu durchbrechen (BGE 132 I 181 E. 2.2). Die Aufzählung in Art. 172 Abs. 2 StPO ist abschliessend (YASMINE DELLAGANA-SABRY, Perquisitions en procédure pénale, 2021, S. 274; ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch et al. [Hrsg.], 3. Aufl. 2020 [nachfolgend: ZHK], N. 25 zu Art. 172 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 172 StPO; PIETH/GETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2023, S. 224; STÉPHANE WERLY, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: CR], N. 30 zu Art. 172 StPO; ders., La protection du secret rédactionnel, 2005 [nachfolgend: La protection], S. 236; FRANZ ZELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: BSK], N. 32 zu Art. 172 StPO; vgl. auch Urteil 1B_615/2012 vom 10. September 2013 E. 5.2.1 mit Hinweis; JEANNERET/KUHN, Précis de procédure pénale, 2. Aufl. 2018, Rz. 12044; CAMILLE PERRIER DEPEURSINGE, Code de procédure pénale suisse [CPP] annoté, 2. Aufl. 2020, S. 285 zu Art. 172 StPO). Insofern gilt der Quellenschutz des Medienschaffenden absolut, d.h. es findet keine Abwägung kollidierender Interessen statt, wenn die aufzuklärende Straftat nicht im Ausnahmekatalog von Art. 172 Abs. 2 StPO aufgeführt ist (DENISE SCHMOHL, Der Schutz des Redaktionsgeheimnisses in der Schweiz, 2013, S. 205; WERLY, CR, N. 30 zu Art. 172 StPO; ZELLER, BSK, N. 28 und 36 zu Art. 172 StPO; siehe auch DELLAGANA-SABRY, a.a.O., S. 272; DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 676; ROLF JÄGER, Strafuntersuchung und Medien im Spannungsfeld der Interessen, 2010, Rz. 225; FRANZ RIKLIN, Der Journalist als Zeuge und Beschuldigter im Strafverfahren, Medialex 1999 S. 156 ff., 157 f.; HANSJÖRG STADLER, Indiskretionen im Bund, ZBJV 136/2000 S. 112 ff., 121; WERLY, La protection, S. 236 ff.).  
 
3.3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff der "Veröffentlichung von Informationen" gemäss Art. 28a StGB (bzw. Art. 172 StPO) wegen der Bedeutung der Medienfreiheit und des Redaktionsgeheimnisses in einer demokratischen Gesellschaft weit auszulegen. Zu den Informationen gehören nicht nur sogenannte seriöse Botschaften; es kann gleichermassen die Vermittlung von Belanglosigkeiten dazu zählen. Auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Ernsthaftigkeit kann es nicht ankommen. Ebenso unerheblich ist, ob die Information von allgemeinem und öffentlichem Interesse ist. Diese Sichtweise wird durch die Systematik der Bestimmung von Art. 28a Abs. 2 StGB (bzw. Art. 172 Abs. 2 StPO) bestärkt. Die Durchbrechung des Quellenschutzes ist auf gewichtige Straftatbestände beschränkt. Damit steht im Einklang, dass für den Quellenschutz ein weit verstandener Informationsbegriff gelten soll, was auch der Rechtssicherheit dient. Der Umstand, dass sich das Medium nach Art. 28a Abs. 1 StGB (bzw. Art. 172 Abs. 1 StPO) auf den Quellenschutz berufen kann, bedeutet überdies nicht, dass es tatsächlich davon Gebrauch machen müsste. Es ist vielmehr frei, die entsprechenden Angaben über einen Informanten herauszugeben und insoweit auf das Redaktionsgeheimnis zu verzichten. Schliesslich leistet eine weite Auslegung des Informationsbegriffs keinen Vorschub zum Rechtsmissbrauch. Wohl kann der Informant in persönlicher Weise auf eine bestimmte Person zielen. Er kann aus dem Redaktionsgeheimnis indes keinen direkten Schutz für sich ableiten und hat somit keine Gewähr, dass der Quellenschutz von Seiten des Mediums tatsächlich in Anspruch genommen wird (zum Ganzen: BGE 136 IV 145 E. 3.5 mit Hinweisen).  
 
3.3.3. Der Informanten- und Quellenschutz bezweckt, dass Medienschaffende die Quellen ihrer Informationen verschweigen können und nicht durch Strafen oder Zwangsmassnahmen dazu gebracht werden dürfen, diese preiszugeben; dadurch sichert er auch das Vertrauensverhältnis zwischen den Medienschaffenden und ihren Informanten (BOMMER/GOLDSCHMID, BSK, N. 15 und 20 zu Art. 264 StPO; SCHMOHL, a.a.O., S. 9; ZELLER, BSK, N. 2 zu Art. 172 StPO). Ist der Anonymitätsschutz nicht in hinreichendem Mass gewährleistet, kann dies mögliche künftige Informanten vor einer Zusammenarbeit mit den Medien abschrecken (ZELLER, BSK, N. 2 und 7 zu Art. 172 StPO mit weiteren Hinweisen). Journalisten ihrerseits müssen auf die Vertraulichkeit ihrer Kommunikationen mit Quellen vertrauen können (siehe auch BGE 147 I 280 E. 6.2.3 mit Hinweisen).  
 
3.3.4. Nach der Strassburger Rechtsprechung ist im Hinblick auf die Bedeutung des Schutzes journalistischer Quellen für die Pressefreiheit in einer demokratischen Gesellschaft und den potenziell abschreckenden Effekt, den eine Offenlegung von Quellen auf diese Freiheit haben kann, eine Durchbrechung des Quellenschutzes gemäss Art. 10 Ziff. 1 EMRK nur bei Rechtfertigung durch ein vorrangiges öffentliches Interesse zulässig. Der EGMR betont dabei, dass das Verhalten einer Quelle allein keinesfalls für die Anordnung der Offenlegung entscheidend sein kann, sondern nur einen - wenn auch wichtigen - von mehreren Faktoren bei der Beurteilung eines fairen Interessenausgleichs im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 EMRK darstellt (zum Ganzen: Urteile EGMR Telegraaf Media und andere gegen Niederlande vom 22. November 2012, § 127 f.; Financial Times Ltd. und andere gegen Vereinigtes Königreich vom 15. Dezember 2009, § 63; ferner Stichting Ostade Blade gegen Niederlande vom 27. Mai 2014, § 65; dieser Auffassung zustimmend: OMAR ABO YOUSSEF, Blog-Kommentare als quellengeschützte Informationen? - Zugleich Besprechung von BGE 136 IV 145, forumpoenale 4/2011, S. 251 ff., 255; SCHMOHL, a.a.O., S. 91 und 124; ZELLER, BSK, N 41 zu Art. 172 StPO; ders., Schutz der Informationsquelle im Falle eines den Medien zugespielten Dokuments - Urteil des EGMR [4. Kammer] vom 15. Dezember 2009 [N° 821/03 "Financial Times Ltd u.a. c. Grossbritannien"], Medialex 2010, S. 50 ff., 52).  
 
3.4. Unter den im Sinne von Art. 28a StGB sowie Art. 172 Abs. 1 StPO an der Informationsveröffentlichung beteiligten Personen sind nicht allein die Journalisten im eigentlichen Sinn, also etwa Redaktoren und (Bild-) Reporter, zu verstehen. Eine Beschränkung auf Journalisten trüge den Realitäten der Medienwelt nicht Rechnung, und der Quellenschutz liesse sich durch Befragung anderer am Medienprodukt mitwirkender Personen leicht unterlaufen. Im Bereich der gedruckten Medien üben, neben den Redaktoren, jedenfalls die Typographen bzw. Seitengestalter und Drucker eigenständige Teilfunktionen aus. Im Ergebnis kommt es aber auf die Qualifikation als "befasste Person" nicht wesentlich an, sind doch auch die Hilfspersonen vom Geltungsbereich der Norm erfasst. Dies ist nötig, um eine Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts durch Befragen "untergeordneter Chargen" zu verhindern. Zu diesen Hilfspersonen gehören in der Regel beispielsweise das Sekretariats- oder Korrektoratspersonal, aber auch weitere Funktionen, die nur mittelbar zur Veröffentlichung von Informationen beitragen (zum Ganzen: Botschaft Medienstrafrecht, a.a.O., 556; ähnlich bereits CARL BUESS, Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Zeugnisverweigerungsrecht der Medienschaffenden, 1991, S. 19 f. mit Hinweisen). Geschützt wird somit jede Person, die an der Vorbereitung, Herstellung und Verbreitung von Medienerzeugnissen mitwirkt (DELLAGANA-SABRY, a.a.O., S. 247; DONATSCH, ZHK, N. 12 zu Art. 172 StPO; SCHMOHL, a.a.O., S. 192; WERLY, CR, N. 8 zu Art. 172 StPO), falls sie auf Grund ihrer Tätigkeit vom Redaktionsgeheimnis geschützte Einzelheiten zur Kenntnis nehmen könnte (ZELLER, BSK, N. 22 zu Art. 172 StPO; siehe auch WERLY, La protection, S. 211 f.). Das Redaktionsgeheimnis umfasst damit auch Verleger, Mitglieder der Direktion oder Inhaber eines Medienunternehmens (ZELLER, BSK, N. 22 zu Art. 172 StPO; siehe auch DELLAGANA-SABRY, a.a.O., S. 248; WERLY, CR, N. 13 zu Art. 172 StPO).  
 
3.5. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 264 Abs. 1 StPO ("ungeachtet des Ortes") kommt es nicht darauf an, wo sich die dem Quellenschutz gemäss Art. 172 StPO unterliegenden Gegenstände und Unterlagen befinden. Das Beschlagnahmeverbot gilt also nicht nur für Gegenstände und Unterlagen, die sich beim Journalisten befinden, sondern auch für solche beim Beschuldigten oder bei Dritten. Dass das Beschlagnahmeverbot nicht nur beim Journalisten liegende Gegenstände und Unterlagen erfasst, verdeutlicht überdies das in Art. 264 Abs. 1 lit. c (ebenso wie lit. a und d) StPO enthaltene Wort "Verkehr". Dieses spricht zusätzlich dafür, dass das Beschlagnahmeverbot nicht nur für Gegenstände und Unterlagen gilt, die der Beschuldigte dem Journalisten zugesandt hat, sondern auch für solche, die umgekehrt der Journalist dem Beschuldigten zugesandt hat und sich somit bei diesem befinden. Müsste der Informant damit rechnen, dass Inhalte der Kommunikation mit Journalisten bei ihm beschlagnahmt werden, müsste er die E-Mails jeweils sofort löschen. Selbst dann müsste er gewärtigen, dass die Strafverfolgungsbehörden diese gegebenenfalls wiederherstellen könnten. Die Aussicht darauf, dass Inhalte der Kommunikation mit dem Journalisten beim Informanten beschlagnahmt werden könnten, könnte diesen somit davon abhalten, dem Journalisten die Information zukommen zu lassen. Der Informant kann zudem kaum je völlig sicher sein, dass der Journalist Unterlagen, aus denen sich die Quelle der Information ergibt, nicht einem Dritten übergibt. Müsste er damit rechnen, dass die Unterlagen beim Dritten beschlagnahmt werden, könnte ihn das ebenso davon abhalten, die Information dem Journalisten zukommen zu lassen, was dem Wächteramt der Medien abträglich wäre (zum Ganzen: BGE 140 IV 108 E. 6.5-6.7; siehe auch Urteile 1B_389/2019 vom 16. Januar 2020 E. 2.7; 1B_550/2018 vom 6. August 2019 E. 3.5).  
 
4.  
Was die Beschwerdeführerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorbringt, dringt nicht durch. 
 
4.1. Strittig ist zunächst, ob die Beschwerdegegner 2 und 3 vom Geltungsbereich von Art. 172 StPO erfasst sind.  
 
4.1.1. Fest steht, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin 3 um ein Schweizer Medienunternehmen handelt, welches periodisch diverse bekannte Zeitungen und Zeitschriften herausgibt. Wie in E. 3.4 hiervor erwähnt, fallen unter die im Sinne von Art. 172 Abs. 1 StPO "befassten" Personen nicht nur die Journalisten im eigentlichen Sinn, sondern sämtliche Personen, die in beliebiger Weise, auch nur mittelbar, an der Medienproduktion beteiligt sind. Der Begriff der "Hilfspersonen" ist entsprechend weit zu verstehen. Ob eine Hilfsperson gegenüber einem Medienschaffenden im engeren Sinn lediglich eine zudienende Funktion wahrnimmt oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Es kommt vielmehr auf die Mitwirkung an der Herstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung von Informationen an. Mit anderen Worten ist die hierarchische Stellung dieser Personen unerheblich. Sekretariatsmitarbeiter in untergeordneter Stellung können genauso als Hilfspersonen gelten wie Mitglieder der Direktion oder Verleger, die eine übergeordnete Stellung innehaben. Mit der Vorinstanz können auch leitende Personen, die nicht unmittelbar an einer Berichterstattung mitwirken, sondern in allgemeiner Weise zur Veröffentlichung eines Medienprodukts (unterstützend) beitragen, als Hilfspersonen bezeichnet werden. Dies trifft auf den Beschwerdegegner 2 zu. Dass dieser als CEO der Beschwerdegegnerin 3 sich auf den Quellenschutz berufen kann, muss umso mehr gelten, als der Beschwerdegegner 1 sich mit Informationen direkt an ihn als Vertreter des Medienunternehmens gewandt und der Beschwerdegegner 2 die Informationen in der Folge für die Beschwerdegegnerin 3 tätigen Journalisten weitergeleitet haben soll. Ebenso muss die Beschwerdegegnerin 3 sich auf den Quellenschutz berufen können, sorgt sie als Medienunternehmen doch dafür, dass ihre Medienschaffenden die Informationen letztlich publizieren können (siehe auch GRAF, a.a.O., Rz. 125).  
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Gehörsverletzung rügt und behauptet, der angefochtene Entscheid lasse letztlich offen bzw. beantworte nicht mit hinreichender Klarheit, ob es sich beim Beschwerdegegner 2 nach Auffassung der Vorinstanz "um einen Medienschaffenden i.e.S. oder aber um eine Hilfsperson im Sinne von Art. 172 Abs. 1 StPO" handle, geht dies an der Sache vorbei. Die Vorinstanz betrachtet die Rolle des Beschwerdegegners 2 im vorliegenden Fall als Mittelsmann bzw. Bindeglied zwischen dem Beschwerdegegner 1 und den die Veröffentlichung vornehmenden "Medienschaffenden i.e.S.", wobei er "die typische Tätigkeiten einer Hilfsperson eines Medienschaffenden" wahrgenommen habe. Dass die Vorinstanz an anderer Stelle den Beschwerdegegner 2 in seiner Funktion als CEO der Beschwerdegegnerin 3 in allgemeiner Weise als "Medienschaffenden" bezeichnet, schadet nicht, denn Art. 172 Abs. 1 StPO gelangt so oder anders zur Anwendung. 
 
4.1.2. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Berufung auf den Quellenschutz sei rechtsmissbräuchlich, da es vorliegend nicht um die Aufdeckung von Missständen gehe, sondern darum, die Medien zu instrumentalisieren und das Funktionieren der obersten Exekutivbehörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu beeinflussen bzw. zu beeinträchtigen, kann ihr nicht gefolgt werden. In einem Fall, in dem ein Journalist auszugsweise Dokumente über Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Bundesrätin und einem Bundesrat bzw. deren Departementen zu Anträgen zuhanden des Gesamtbundesrats veröffentlicht hatte, gestand das Bundesgericht diesem Journalisten das Recht, Angaben über seine Informationsquellen grundsätzlich zu verweigern, ohne Weiteres zu. Im veröffentlichten Artikel wurden die gegensätzlichen Auffassungen der beiden Departemente dahin kommentiert, dass sie einen (neuen) Graben in der Landesregierung freilegten (BGE 123 IV 236 E. 7 f.). Wie erwähnt, ist das Motiv des Informanten, mithin auch ein allfällig "täuschendes" Verhalten desselben, für die Frage, ob der Quellenschutz ausnahmsweise zu durchbrechen ist, nicht entscheidend (vgl. E. 3.3.4 hiervor). Der Gesetzgeber gewichtet das - allgemeine - Vertrauensverhältnis zwischen einem Informanten und einem Medienschaffenden grundsätzlich höher als das strafprozessuale Bedürfnis nach Sachverhaltsaufklärung. Medienschaffende haben nur dann ihre Quelle offenzulegen, wenn die gesetzlichen und grundrechtlichen Anforderungen hierfür erfüllt sind. Da die Amtsgeheimnisverletzung nicht vom Ausnahmekatalog in Art. 172 Abs. 2 StPO umfasst ist, gilt der Quellenschutz des Medienschaffenden in Verfahren nach Art. 320 StGB ohne Einschränkung. Für die Annahme von Rechtsmissbrauch besteht in diesem Zusammenhang grundsätzlich kein Raum, ansonsten der Informant stets Gefahr liefe, dass die von ihm verfolgten Zwecke unter diesem Titel als nicht schützenswert beurteilt würden und ihm der Quellenschutz letztlich versagt bliebe.  
Nichts anderes gälte im Übrigen selbst dann, wenn die Übermittlung von Informationen durch den Beschwerdegegner 1 an den Beschwerdegegner 2 nicht ausnahmslos den (primären) Zweck verfolgt haben sollte, diese Informationen in die Medienberichterstattung einfliessen zu lassen. 
 
4.1.3. Die Vorinstanz verletzt nicht Bundesrecht, wenn sie die Entsiegelung der beim Beschwerdegegner 2 sichergestellten Gegenstände und bei der Beschwerdegegnerin 3 edierten Daten betreffend E-Mail-Nachrichten der Benutzeraccounts des Beschwerdegegners 2 vom/an den Beschwerdegegner 1 verweigert.  
 
4.1.4. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen geltend macht, der Beschwerdegegner 2 könne sich in Bezug auf seine Korrespondenz mit weiteren, in den (bundesgerichtlichen) Rechtsbegehren Ziffer B.1 und C.1 genannten Personen ebenso wenig auf den Quellenschutz berufen, setzt sie sich nicht näher mit der eingehenden Begründung der Vorinstanz auseinander, weshalb nicht weiter auf diese Rüge einzugehen ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Was die beim Beschwerdegegner 1 sichergestellten Daten betrifft, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass die Vorinstanz den Quellenschutz der Medienschaffenden nicht hätte prüfen dürfen. Die Vorinstanz weist denn auch zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gezielt die Entsiegelung von Korrespondenz des Beschwerdegegners 1 mit Medienschaffenden verlangt und die Beschwerdegegner 2 und 3 sich auf den Quellenschutz berufen (vgl. E. 3.3.2 hiervor).  
 
4.2.2. In Bezug auf die im Rechtsbegehren Ziffer A.1.a umschriebenen Daten des Beschwerdegegners 1 stellt die Vorinstanz fest, diese würden dem Quellenschutz und damit einem Beschlagnahmeverbot unterliegen. Hinzu komme, dass es diesbezüglich an der Untersuchungsrelevanz fehle. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang formelle und materielle Rügen vorbringt, die sich bloss auf die vorinstanzliche Eventualerwägung hinsichtlich der Untersuchungsrelevanz beziehen, braucht darauf nicht eingegangen zu werden, weil die Beschwerdeführerin die Hauptbegründung nicht anficht.  
 
4.2.3. Hinsichtlich der im Rechtsbegehren Ziffer A.1.b umschriebenen Daten des Beschwerdegegners 1 hält die Vorinstanz fest, die Daten gefiltert nach den Begriffen Marc Walder, L.________, M.________, Office Marc Walder, Ringier, Blick, N.________, R.________ und S.________ seien nicht beschlagnahmefähig, zumal die betroffenen Personen als (damalige) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Beschwerdegegnerin 3 und mit ihnen ebenfalls die Beschwerdegegnerin 3 sich auf den Quellenschutz berufen könnten. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, der Quellenschutz gelange in Bezug auf M.________, N.________, S.________ sowie R.________ nicht zur Anwendung, da es sich um Hilfspersonen des Beschwerdegegners 2 handle oder sie in ihrer Stellung nicht mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil der Beschwerdegegnerin 3, sondern mit betriebswirtschaftlichen Aspekten befasst gewesen seien. Dass M.________, N.________, S.________ sowie R.________, welche der Beschwerdeführerin zufolge in den Kontakt zwischen den Beschwerdegegnern 1 und 2 "involviert" gewesen sein sollen, im Rahmen ihrer beruflichen Stellung zur Veröffentlichung der vermuteten Berichterstattung unterstützend beigetragen haben könnten, liegt indessen auf der Hand (zum persönlichen Geltungsbereich von Art. 172 StPO vgl. E. 3.4 hiervor). Soweit die Vorinstanz betreffend sämtliche eingangs genannten Personen "zudem" die Untersuchungsrelevanz verneint, brauchen die in diesem Zusammenhang erhobenen formellen und materiellen Rügen der Beschwerdeführerin somit mangels Entscheidrelevanz nicht behandelt zu werden (vgl. bereits E. 4.2.2 hiervor).  
Darüber hinaus verneint die Vorinstanz ebenso die Untersuchungsrelevanz der im Rechtsbegehren Ziffer A.1.b umschriebenen Daten betreffend die P.________ AG, O.________, Q.________ sowie T.__ ______. Die Beschwerdeführerin bringt auch in diesem Punkt formelle und materielle Rügen vor. Wie es sich damit verhält, kann hier offenbleiben. Die Beschwerdeführerin beanstandet jedenfalls nicht, dass die zu durchsuchenden Daten in Bezug auf die Beamtinnen Q.________ und T.________ einem absoluten Beschlagnahmeverbot unterliegen (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 170 StPO). Im Weiteren erwähnt sie selbst, dass die P.__ ______ AG bzw. O.________ "Kontakte zu Medienvertretern vermittelt" haben bzw. "bei der Koordination der Kommunikation behilflich" gewesen sein soll. Inwiefern die zu durchsuchenden Daten gefiltert nach den Stichworten P.________ AG und O.________ damit nicht auch durch das Redaktionsgeheimnis geschützt sein sollten, ist weder dargetan noch ersichtlich. 
 
4.2.4. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, sie habe entgegen der Vorinstanz nicht lediglich die Entsiegelung von Korrespondenz und Kalendereinträgen, sondern die Entsiegelung sämtlicher Daten, welche die im Rechtsbegehren Ziffer A.1.a/b genannten Begriffe und Zeiträume betreffen, beantragt. Jene Daten, die "nicht aus dem Verkehr" des Beschwerdegegners 1 mit nach Art. 170-173 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Personen stammten, hätte die Vorinstanz nicht auch dem Beschlagnahmeverbot unterstellen dürfen.  
Auch dieser Rüge ist kein Erfolg beschieden: 
Die Korrespondenz einer beschuldigten Person mit nicht selber mitbeschuldigten Medienschaffenden untersteht grundsätzlich dem journalistischen Quellenschutz von Art. 172 StPO. Solche Korrespondenz (Kommunikations- und Datenverkehr mit Medienschaffenden) kann auch dann dem Geheimnisschutz unterliegen, wenn sie auf Geräten der beschuldigten Person sichergestellt wird. Das entsprechende Beschlagnahmeverbot erstreckt sich auf all jene Unterlagen, die auf den Autor, den Inhalt oder die Quelle einer Information hinweisen (siehe E. 3.5 hiervor; vgl. auch in Bezug auf Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit der Verteidigung Urteil 7B_158/2023 vom 6. August 2024 E. 4.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen; a.M. STEFAN HEIMGARTNER, ZHK, N. 16e zu Art. 264 StPO, der den Quellenschutz "auf die Sphäre des Mediums" beschränken möchte). Befinden sich demnach auf den beim Beschwerdegegner 1 sichergestellten Geräten Daten, welche die als Suchbegriffe genannten Personen betreffen, handelt es sich dabei um Gegenstände und Unterlagen des Beschuldigten aus dem Verkehr mit zeugnisverweigerungsberechtigten Medienschaffenden, welche nicht beschlagnahmefähig sind. 
 
5.  
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Entsiegelungsgesuch zu Recht abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Eidgenossenschaft hat den Beschwerdegegnern für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Die Eidgenossenschaft hat den Beschwerdegegnern 1-3 eine Entschädigung von je Fr. 2'000.-- auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern, Gerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Januar 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler