Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_441/2024
Urteil vom 31. Januar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsfähigkeit, Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Juli 2024 (IV 2024/116).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1970 geborene A.________ war zuletzt seit 27. Oktober 2014 bis 20. Januar 2015 im Auftrag der B.________ SA als Hilfsarbeiter tätig. Am 27. März 2015 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte das Gutachten des Prof. Dr. med. C.________, FMH Neurologie und Psychiatrie und des Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 19. Mai 2017 sowie des Ersteren vom 21. Juni 2018 ein. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads. In teilweiser Gutheissung der hiergegen vom Versicherten geführten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung und anschliessenden Verfügung an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 3. Dezember 2020; Verfahren IV 2018/367).
A.b. Die IV-Stelle holte eine Stellungnahme des Prof. Dr. med. C.________ vom 7. Mai 2021 ein. Am 23. September 2021 reichte der Versicherte einen Arbeitsvertrag ein, wonach er seit 1. Januar 2021 vollzeitig beim Labor E.________ AG als Fahrer angestellt war. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren erneut ab, da der Invaliditätsgrad nur 2 % betrage. Dagegen erhob A.________ wiederum beim Versicherungsgericht Beschwerde. Dieses stellte fest, er habe vom 1. März 2016 bis 31. März 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Es wies die Sache zur Festsetzung der Rentenbeträge an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 7. November 2023; Verfahren IV 2023/14). Die Beschwerde der Letzteren hiess das Bundesgericht teilweise gut. Es hob den kantonalen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 8C_773/2023 vom 1. Mai 2024).
B.
Mit Entscheid vom 9. Juli 2024 stellte das Versicherungsgericht erneut fest, A.________ habe vom 1. März 2016 bis 31. März 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Es wies die Sache zur Festsetzung der Rentenbeträge an die IV-Stelle zurück.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des kantonalen Entscheids.
A.________ schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 153 E. 1.1). Rückweisungsurteile, mit denen eine Sache - wie hier - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen; sie können nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 140 V 282 E. 2, 133 V 477 E. 4.2). Wenn aber der Verwaltung, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung - wie hier in Bezug auf die vorinstanzliche Bejahung des Rentenanspruchs - der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich materiell nicht um einen Zwischenentscheid, sondern um einen anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 140 V 282 E. 4.2; Urteil 8C_773/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die vorgebrachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 145 V 57 E. 4.2; 143 V 19 E. 2.3).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Bei den Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 2 des Urteils BGE 148 V 397, veröffentlicht in SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7).
3.
Streitig ist, ob die vorinstanzliche Zusprache einer Dreiviertelsrente vom 1. März 2016 bis 31. März 2021 bundesrechtskonform ist.
Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen (BGE 141 V 281; vgl. auch 148 V 49 E. 6.2.2; 145 V 215 E. 5; 143 V 409 und 418) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.
Im Rückweisungsurteil 8C_773/2023 vom 1. Mai 2024 erwog das Bundesgericht, einerseits bestehe das rechtsprechungsgemässe Verbot unzulässiger juristischer Parallelprüfung im Vergleich zur Arbeitsunfähigkeitsfestlegung durch die Gutachter. Andererseits umschreibe BGE 141 V 281 die Befugnis, im Rahmen der (freien) Überprüfung durch den Rechtsanwender von der ärztlichen Folgenabschätzung abzuweichen. Diese beiden Argumentationslinien seien wie folgt abzugrenzen: In allen Fällen sei durch den Versicherungsträger und im Beschwerdefall durch das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet hätten (BGE 145 V 361 E. 4.3). Da die Vorinstanz diese Prüfung nicht vorgenommen habe, sei die Sache an sie zurückzuweisen, damit sie dies nachhole. Damit blieben den Parteien alle Rechte, insbesondere der doppelte Instanzenzug, gewahrt (BGE 146 V 152 E. 10.3; E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1. Die Vorinstanz stellte auf die Beurteilung des Prof. Dr. med. C.________ in den Gutachten vom 19. Mai 2017 und 21. Juni 2018 sowie in der Stellungnahme vom 7. Mai 2021 ab, wonach der Beschwerdegegner in der angestammten und in einer adaptierten Tätigkeit ab März 2015 zu 50 bis 60 % und ab Mai 2017 zu 60 % arbeitsunfähig gewesen sei. Sie überprüfte diese Einschätzung des Prof. Dr. med. C.________ anhand der Standardindikatoren und kam zum Schluss, seine Arbeitsfähigkeitsschätzung sei hinreichend und nachvollziehbar begründet, weshalb darauf abzustellen sei. Somit liege eine Gesundheitsbeeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor.
5.2. Die IV-Stelle macht geltend, die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Überprüfung des Gutachtens des Prof. Dr. med. C.________ anhand des "Standardindikatoren-Kataloges" ergebe, dass die Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet sei, sei offensichtlich unrichtig und bundesrechtswidrig. In der Gesamtbetrachtung liessen nämlich die dargelegten Feststellungen zu den Indikatoren unter Berücksichtigung der zahlreich vorhandenen psychosozialen Belastungsfakten bloss eine leichte Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome mit bestehendem therapeutischen Potential erkennen, und es fehle diesbezüglich an einem erheblichen Leidensdruck. In Anbetracht dessen könne den von Prof. Dr. med. C.________ diagnostizierten psychischen Leiden keine rechtlich relevante Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben werden. Somit sei beim Beschwerdegegner der Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit - auch retrospektiv - nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zu seinen Ungunsten auswirke (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Damit liege ein triftiger Grund vor, der ein Abweichen von der gutachterlichen Einschätzung gebiete, wobei das Abweichen von der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung unter den dargelegten Umständen keine unzulässige juristische Parallelüberprüfung darstelle (vgl. BGE 148 V 49 E. 6; 145 V 361 E. 4; Urteile 9C_224/2021 vom 29. November 2021 E. 3.2.2; 9C_330/2021 vom 6. September 2021 E. 4). Die anders lautende Schlussfolgerung der Vorinstanz stütze sich auf eine unvollständige und insgesamt qualifiziert unrichtige Würdigung der massgeblichen Beweisthemen.
6.
6.1. Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 4.3.3; Urteil 8C_824/2023 vom 34. Juli 2024 E. 4.3 mit Hinweis). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren sind aber insoweit auszuklammern, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kausalen versicherten Aspekte zu umschreiben. Mit anderen Worten finden soziale Faktoren keine Berücksichtigung, sobald sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 und 4.3.3). Eine krankheitswertige Störung respektive eine Abhängigkeitsproblematik muss folglich - und auch nach neuerer Rechtsprechung - umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (BGE 145 V 215 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.3). Wohl überschneiden sich krankheitswertige psychische Störungen und psychosoziale und soziokulturelle Aspekte oftmals. Ob dabei aber ein verselbstständigter Gesundheitsschaden vorliegt, ist im Rahmen des mit BGE 141 V 281 eingeführten strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen, indem die betreffenden Umstände und ihre Entwicklung als Ressourcen oder Belastungsfaktoren in den Komplexen "Persönlichkeit" und "sozialer Kontext" (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 f.) bewertet werden (vgl. statt vieler: BGE 143 V 409 E. 4.5.2; Urteil 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 mit Hinweisen). Soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, sind aber nicht vorab und losgelöst von der Indikatorenprüfung, sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen. Dabei werden die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen durchaus auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; SVR 2024 IV Nr. 36 S. 124, 8C_773/2023 E. 3.2.2; 2021 IV Nr. 47 S. 151, 8C_407/2020 E. 4.1; Urteil 8C_824/2023 vom 34. Juli 2024 E. 4.3).
6.2.
6.2.1. Im Rahmen des bidisziplinären Gutachtens vom 19. Mai 2017 stellte Prof. Dr. med. C.________ im Teilgutachten vom 15. April 2017 fest, zusammenfassend seien die Standardindikatoren mehrheitlich nicht erfüllt. Es könne davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdegegner die Überwindung der Schmerzen zumutbar sei. Von der von ihm festgelegten Arbeitsunfähigkeit zu substrahieren seien die sog. IV-fremden Faktoren, die im Verlauf des Störungsbildes eine zunehmende und wichtige Rolle im Zustandekommen und in der Aufrechterhaltung des psychopathologischen Bildes gespielt hätten. Da diese Faktoren im bio-psychosozialen Krankheitskonzept eines Mediziners unvermeidbare Kontextfaktoren darstellten, werde der Rechtsanwender deren Grössenordnung im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit festzulegen haben. Im Gutachten vom 21. Juni 2018 stellte Prof. Dr. med. C.________ fest, das psychopathologische Störungsbild werde, wie aufgezeigt, von multiplen psychosozialen und soziokulturellen Faktoren dominiert. Ohne die beschriebenen soziokulturell geprägten Wertvorstellungen des Beschwerdegegners und die psychosozialen Belastungsfaktoren würde das psychopathologische Bild mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht oder nur in wesentlich schwächerem Ausprägungsgrad bestehen und vermutlich keinen Einfluss auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners haben. In der Stellungnahme vom 7. Mai 2021 gab Prof. Dr. med. C.________ an, es bestehe eine hohe Rigidität in der Persönlichkeit des Beschwerdegegners, die durch seine soziokulturellen Werteüberzeugungen gestützt werde. Diese führten zur Selbstabwertung, die wiederum die Depression unterhalte. In Verbindung mit der fehlenden medikamentösen Compliance sei somit der Chronifizierung der Depression der Weg bereitet worden. Daher trügen aus gutachterlicher Sicht nach Beurteilung der Standardindikatoren die soziokulturell geprägte Persönlichkeit und die fehlende Therapiecompliance zur Aufrechterhaltung der Störung bei und seien bestimmende Faktoren der "Krankheitsaufrechterhaltung". Der Beschwerdegegner ziehe sich somit in seine Krankheitsrolle zurück, die ihm einen sekundären Krankheitsgewinn verschaffe. Seien arbeitslose Menschen in ihrer soziokulturellen Vorstellung geächtet und zögen sie sich aus diesem Grund auch schambesetzt soziokulturell zurück, erlaube ihnen die Krankenrolle gegenüber der Familie und den Bekannten, sich selbst zu limitieren. Mit anderen Worten gesagt, wäre der Beschwerdegegner nicht durch dysfunktionale soziokulturelle Wertvorstellung geprägt, würde er eine höhere Selbstverantwortung für sich übernehmen und an seiner Genesung arbeiten, statt sich in die Krankenrolle bei Selbstlimitierung und sekundärem Krankheitsgewinn zurückzuziehen. Daher sei er in beiden Gutachten zum Schluss gekommen, dass nach ergebnisoffener Prüfung der Standardindikatoren trotz Chronifizierung des depressiven Bildes keine Verselbstständigung des psychischen Leidens vorliege. Die medizinischen Elemente der Zumutbarkeit (individuelle Ressourcen etc.), sich selbst vertieft am Genesungsprozess zu beteiligen, statt sich ausschliesslich im sekundären Krankheitsgewinn in der Krankenrolle wiederzufinden, seien gegeben.
6.2.2. Damit zeigte PD Dr. med. C.________ insgesamt schlüssig und nachvollziehbar auf, insbesondere unter Bezugnahme auf die Standardindikatoren und auch auf die vom Beschwerdegegner anlässlich der Exploration geschilderten Lebensumstände, weshalb er zum Ergebnis gelangte, eine verselbstständigte, von äusseren Faktoren unabhängige psychische Erkrankung könne für den zu beurteilenden Zeitraum nicht diagnostiziert werden. Fehlte es aber nach den gutachterlichen Angaben im hier zu beurteilenden Zeitraum an einer eigenständigen psychischen Störung von Krankheitswert, verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch im Ergebnis zu Recht (vgl. auch Urteil 9C_93/2022 vom 7. Juli 2022 E. 3.4).
7.
Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende IV-Stelle hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Juli 2024 wird aufgehoben und die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2022 wird bestätigt.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteienschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Januar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Jancar