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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_641/2024  
 
 
Urteil vom 31. Januar 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wagner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. September 2024 (VBE.2023.524). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1970 geborene A.________, verheiratet und Mutter dreier Kinder (geboren 1990, 1995 und 2000), ersuchte mehrmals um Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle des Kantons Aargau wies die Gesuche ab (Verfügungen vom 24. und 25. Mai 2000; Verfügungen vom 23. und 26. Februar 2007, betreffend Rente bestätigt mit Urteil 9C_146/2008 vom 9. Juli 2008) resp. trat darauf nicht ein (Verfügung vom 7. Oktober 2010, bestätigt mit Urteil 9C_549/2011 vom 12. September 2011). 
A.________ meldete sich im Mai 2020 unter Verweis auf eine stationäre psychiatrische Behandlung vom 1. bis zum 21. Februar 2019 und einen verschlechterten Gesundheitszustand erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen - insbesondere Einholung des bidisziplinären (psychiatrisch/neuropsychologischen) Gutachtens der asim Begutachtung, Universitätsspital Basel (nachfolgend: asim), vom 18. November 2021 (samt Ergänzungen vom 7. Oktober 2022 und 11. April 2023) - und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 28 %. Dementsprechend verneinte sie mit Verfügung vom 8. November 2023 wiederum einen Leistungsanspruch. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 3. September 2024 ab. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Urteils vom 3. September 2024 sei die IV-Stelle des Kantons Aargau zu verpflichten, ihr rückwirkend vom 1. August 2014 bis zum 31. Januar 2018 mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Mit einer nachträglichen Eingabe berichtigt sie das Rechtsbegehren in dem Sinne, als sie die Rente - entsprechend ihrem im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren gestellten Antrag - nicht für den genannten Zeitraum, sondern ab dem 1. November 2020 verlangt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Nicht nur aus der nachträglich, nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 ff. BGG) eingereichten Eingabe, sondern auch aus der rechtzeitig vorgebrachten Beschwerdebegründung (vgl. zur Auslegung der Rechtsbegehren im Lichte der Begründung Urteil 8C_62/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 144 V 418, aber in: SVR 2019 UV Nr. 12 S. 47) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sich gegen die vorinstanzliche Leistungsverweigerung stellt und eine unbefristete Invalidenrente ab dem 1. November 2020 anstrebt. Ihr Antrag ist in diesem Sinn zu verstehen.  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin reicht neu das ärztliche Zeugnis vom 27. Oktober 2024 und den Nachtrag vom 10. November 2024 der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B.________ ein. Ob diese Dokumente im Lichte von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig sind (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2), wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, kann offenbleiben, da deren Berücksichtigung nichts am Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. nachfolgende E. 4.4.2).  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Eine Sachverhaltsfeststellung - wozu auch die Beweiswürdigung gehört - ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 150 II 346 E. 1.6; 144 V 50 E. 4.2; Urteile 8C_254/2024 vom 22. November 2024 E. 2.2; 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2). 
 
2.  
 
2.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Zur Diskussion steht ein Rentenanspruch ab November 2020. Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging am 8. November 2023. Dieser Zeitpunkt begrenzt den gerichtlichen Prüfungszeitraum (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Dies trifft auch zu, soweit der Rentenanspruch für die Zeit vor dem 1. Januar 2022 zwar geprüft, aber verneint wird, falls die rechtliche Beurteilung erst nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erfolgt (Urteil 9C_572/2023 vom 18. Juni 2024 E. 2.2).  
Hier sind primär die Bestimmungen des IVG, der IVV (SR 831.201) und des ATSG (SR 830.1) in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden - soweit nicht anders vermerkt - im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 
 
2.2. Der Rentenanspruch ist abgestuft: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resp. 50 %, 60 % oder 70 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente resp. halbe Rente, Dreiviertelsrente oder ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG (sog. Einkommensvergleich) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 (sog. Betätigungsvergleich) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).  
 
2.3. Bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug finden die Grundsätze zur Rentenrevision (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog Anwendung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Daher ist zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erforderlich (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5.3.1; 130 V 71); erst in einem zweiten Schritt ist der (Renten-) Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9; Urteile 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 2.3.1; 9C_520/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.3; 8C_308/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 3.2.1).  
Für die Annahme einer anspruchserheblichen Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG genügt unter medizinischen Aspekten weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens; massgeblich ist vielmehr eine (erheblich) veränderte Befundlage (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteile 9C_269/2024 vom 28. Juni 2024 E. 3.1; 9C_280/2021 vom 13. August 2021 E. 2.1.1). Eine anspruchserhebliche Verbesserung resp. Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist in zeitlicher Hinsicht nach Massgabe von Art. 88a IVV zu berücksichtigen. 
 
3.  
Die Vorinstanz hat dem asim-Gutachten Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf festgestellt, dass sich die Gesundheit der Beschwerdeführerin Anfang 2019 verschlechtert habe. Sie sei von Anfang 2019 bis zum 30. Juni 2021 vollständig arbeitsunfähig gewesen; seit dem 1. Juli 2021 seien ihr leidensangepasste Tätigkeiten (ohne Zeitdruck, ohne Schichtdienst, mit frei einteilbarer Zeit) wieder zu 50 % zumutbar. Für den Zeitraum von 2002 bis Ende 2018 sei eine Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 
Sodann hat das kantonale Gericht gestützt auf den Bericht vom 6. April 2022 über die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV; nachfolgend: Abklärungsbericht) festgestellt, dass die Versicherte im Gesundheitsfall - entsprechend der 2016 bis 2018 tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als selbstständige Kosmetikerin - in einem Pensum von 15 % erwerbstätig und zu 85 % im Haushalt tätig gewesen wäre. Dementsprechend hat es die Invalidität nach der gemischten Methode bemessen. 
Für den Zeitraum vom frühest möglichen Rentenbeginn im November 2020 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) bis zur (festgestellten) Verbesserung des Gesundheitszustandes im Juli 2021 hat es im Erwerbsbereich eine Invalidität von 100 % erkannt. Die Einschränkung im Haushalt hat es gestützt auf den Abklärungsbericht und unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht (Mithilfe von Familienangehörigen) auf 24 % festgelegt. Bei entsprechender Gewichtung resultiert daraus ein Gesamtinvaliditätsgrad von 35 %, weshalb die Vorinstanz einen Rentenanspruch ab November 2020 - und folglich erst recht ab Berücksichtigung der im Juli 2021 eingetretenen Verbesserung - verneint hat. 
 
4.  
 
4.1. Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde resp. das Gericht hat leiten lassen und auf die sie resp. es seinen Entscheid stützt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen, wenn eine sachgerechte Anfechtung des betroffenen Entscheids möglich war (BGE 149 V 156 E. 6.1; 148 III 30 E. 3.1; 141 III 28 E. 3.2.4). Davon kann hier ohne Weiteres ausgegangen werden.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin macht in materieller Hinsicht insbesondere geltend, nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns zu 80 bis 100 % in ihrem ursprünglichen Beruf als Verkäuferin tätig gewesen wäre. Sie sei auch nach der Geburt ihres dritten Kindes (2000) bis im Februar 2003 erwerbstätig gewesen und habe nicht aus freien Stücken, sondern allein aus gesundheitlichen Gründen von März 2003 bis 2016 auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet. Das kantonale Gericht habe willkürlich die Möglichkeit der Arbeitsfähigkeit als wahrscheinlicher erachtet als jene der (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit. Im asim-Gutachten sei namentlich (im Zusammenhang mit einem in der Kindheit erlittenen Missbrauch) eine Traumafolgestörung erkannt worden; die darin enthaltenen Ausführungen liessen den Nichteintretensentscheid aus dem Jahr 2010 (und das entsprechende Urteil 9C_549/2011 vom 12. September 2011) in ganz anderem Licht resp. als falsch erscheinen. Die behandelnde Psychiaterin habe denn auch durchgehend seit 2001 eine Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt verneint. Das kantonale Gericht hätte hinsichtlich des Erwerbsstatus nicht auf das Gutachten des psychiatrischen Instituts C.________ vom 5. Oktober 2006, das Grundlage der Verfügung vom 23. Februar 2007 (und des entsprechenden Urteils 9C_146/2008 vom 9. Juli 2008) gewesen war und dem nach dem asim-Gutachten keine Beweiskraft mehr zukomme, abstellen dürfen. Der früher festgestellte Sachverhalt (uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten) erweise sich nachträglich, nachdem der Missbrauch als Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung erst in der "aktuellen" Rentenabklärung aktenkundig geworden sei, als zweifellos unrichtig. Demzufolge sei auch die Haushaltsabklärung resp. der Abklärungsbericht offensichtlich unrichtig, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Soweit die Beschwerdeführerin eine anfängliche (rechtliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit im Zusammenhang mit den Verfügungen vom 23. Februar 2007 und vom 7. Oktober 2010 anzunehmen scheint, ist Folgendes zu beachten: Der mittels Neuanmeldung geltend gemachte Rentenanspruch setzt jedenfalls voraus, dass hinsichtlich der Verfügung resp. des Rechtsaktes, mit dem zuletzt ein Rentenanspruch materiell geprüft und verneint wurde, ein Rückkommenstitel besteht. Dafür fallen neben der materiellen Revision analog Art. 17 Abs. 1 ATSG (bei nachträglicher tatsächlicher Unrichtigkeit) grundsätzlich auch weitere Institute wie die prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG (bei anfänglicher tatsächlicher Unrichtigkeit) und die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG (bei anfänglicher rechtlicher Unrichtigkeit) alternativ in Betracht (Urteil 9C_367/2024 vom 31. Juli 2024 E. 4.3 mit Hinweis auf Urteile 9C_269/2024 vom 28. Juni 2024 E. 2.2; 9C_73/2023 vom 21. November 2023 E. 3.2; 8C_594/2019 vom 28. Mai 2020 E. 2.2).  
 
4.3.2. In concreto fällt die Widererwägung (auf die ohnehin kein Anspruch besteht) der Verfügung vom 23. Februar 2007, nachdem diese einer materiellen Überprüfung durch das kantonale Versicherungsgericht und das Bundesgericht unterzogen wurde, von vornherein ausser Betracht. Das Bundesgerichtsgesetz kennt das Institut der Wiedererwägung nicht (Urteil 6F_14/2022 vom 31. Oktober 2024 E. 1.2). Einer anfänglichen tatsächlichen Unrichtigkeit wäre auf dem Weg der prozessualen Revision Rechnung zu tragen, die sich einzig auf das bundesgerichtliche Urteil 9C_146/2008 vom 9. Juli 2008 beziehen könnte (vgl. Urteil 2C_462/2014 vom 24. November 2024 E. 2); ein zulässiger Revisionsgrund (vgl. Art. 121 bis 123 BGG) wurde indessen nicht (rechtzeitig; vgl. Art. 124 BGG) geltend gemacht. Als Rückkommenstitel im konkreten Fall kommt daher nur die materielle Revision zufolge einer anspruchserheblichen Sachverhaltsveränderung - insbesondere eines verschlechterten Gesundheitszustandes - seit Erlass der Verfügung vom 23. Februar 2007 in Frage (vgl. vorangehende E. 2.3).  
 
4.4.  
 
4.4.1. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten von 2002 (resp. 2007) bis Ende 2018 hat die Vorinstanz insbesondere Folgendes erwogen: Die C.________-Experten und gestützt auf deren Gutachten vom 5. Oktober 2006 sie selbst und das Bundesgericht (im Urteil 9C_146/2008 vom 9. Juli 2008) seien von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit seit 2002 ausgegangen. Die psychiatrische asim-Expertin habe angesichts der ungenügenden medizinischen Aktenlage für den Zeitraum vor 2019 die Arbeitsfähigkeit nicht zuverlässig retrospektiv einschätzen können. Die Berichte der behandelnden Ärzte, namentlich der Psychiaterin Dr. med. B.________, hätten keine wichtigen Aspekte enthalten, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben seien. Die jahrelange Einnahme von Psychopharmaka deute zwar auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung hin; dies sei aber nicht ohne Weiteres mit einer eingeschränkten Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit gleichzusetzen. Daraus hat das kantonale Gericht geschlossen, dass im hier interessierenden Zeitraum (bis Ende 2018) eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zwar möglich, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei.  
 
4.4.2. Dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. vorangehende E. 1.3 Abs. 2) sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert geltend gemacht. Eine Rechtsverletzung in diesem Zusammenhang ist ebenfalls nicht ersichtlich: Die Vorinstanz hat nicht allein auf die C.________-Expertise, sondern insbesondere (unter Berücksichtigung der weiteren medizinischen Unterlagen) auch auf das asim-Gutachten abgestellt. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.________ attestierte (in den vorinstanzlich aktenkundigen und neu eingereichten Berichten) für die Zeit ab ca. 2002 durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Abgesehen davon, dass die entsprechenden Berichte gegen eine anspruchserhebliche Sachverhaltsveränderung seit Februar 2007 sprechen, vermag die von der Expertenmeinung abweichende Arbeitsfähigkeitsschätzung einer behandelnden Ärztin nicht per se die Beweiskraft des entsprechenden Administrativgutachtens zu erschüttern (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb und cc). Gleiches gilt hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Versicherten durch deren Familienangehörige. Sodann leuchtet nicht ein und wird auch nicht rechtsgenüglich dargelegt, inwiefern eine "beruflich-medizinische Abklärung (BEFAS) " weitere Erkenntnisse hinsichtlich des hier interessierenden Zeitraums erwarten lassen sollte.  
 
4.4.3. Demnach bleiben die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 2002 resp. 2007 bis Ende 2018 für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.3). Gleiches gilt hinsichtlich der (unbestritten gebliebenen) Feststellung, wonach die Versicherte zufolge einer gesundheitlichen Verschlechterung von Anfang 2019 bis (mindestens) zum 30. Juni 2021 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei.  
 
4.5. Nachdem die Versicherte im massgeblichen Vergleichszeitpunkt (2007) als zu 70 % erwerbstätig betrachtet worden war und im Erwerbsbereich ab 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand, hat die Vorinstanz darin zu Recht (implizit) eine anspruchserhebliche Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erblickt und anschliessend den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend geprüft (vgl. vorangehende E. 2.3).  
 
4.6.  
 
4.6.1. Die Statusfrage beurteilt sich danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgeblich sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (Urteile 8C_649/2023 vom 6. August 2024 E. 7.1.1; 9C_295/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 3.3).  
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe bezieht sich auf eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso betreffen Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste (BGE 130 IV 58 E. 8.5 mit Hinweisen). Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit bleibt daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (BGE 144 I 28 E. 2.4; 135 V 2 E. 1.3; Urteil 8C_649/2023 vom 6. August 2024 E. 7.1.2). 
 
4.6.2. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ergibt sich der Erwerbsstatus einer versicherten Person - selbst wenn deren Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern weggefallen sind - nicht bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Vorinstanz hat diesbezüglich auch nicht bloss auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung im C.________-Gutachten abgestellt. Vielmehr hat sie - im Einklang mit dem Abklärungsbericht (dazu sogleich E. 4.7) - den bis Ende 2018 fehlenden (beweiskräftigen) Nachweis einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin berücksichtigt; sodann hat sie diese Aspekte höher als die (teilweise widersprüchlichen) Angaben der Versicherten zum hypothetischen Erwerbspensum gewichtet. Bei diesen Gegebenheiten ist die vorinstanzliche Festsetzung des Erwerbsstatus (15 % Erwerb, 85 % Haushalt) nicht offensichtlich unrichtig, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleibt.  
 
4.7.  
 
4.7.1. Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) zu erheben ist. Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, die im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_269/2024 vom 28. November 2024 E. 5.2).  
Ein Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen (und Hilfsbedürftigkeiten) hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der massgeblichen Einschränkungen sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3). 
 
4.7.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine "offensichtliche Unrichtigkeit der Haushaltsabklärung" und bringt dazu im Wesentlichen vor, die Abklärungsperson verfüge nicht über eine medizinische Ausbildung; sie sei daher nicht in der Lage gewesen, das Ausmass des psychischen Leidens und die damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen. Bei der Abklärung habe sie (die Versicherte) selbst ihre Fähigkeiten deutlich zu optimistisch geschildert, und ihre Tochter habe aus Rücksicht auf die Mutter nicht widersprochen.  
 
4.7.3. Weshalb eine Abklärung an Ort und Stelle durch eine medizinische Fachperson durchgeführt werden müsste, leuchtet nicht ein (vgl. Urteil 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2). Weiter ist nicht ersichtlich und legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar, inwiefern im Zusammenhang mit dem Abklärungsbericht Rückfragen an eine medizinische Fachperson angezeigt gewesen sein sollen, oder dass der Abklärungsbericht im Widerspruch zum asim-Gutachten oder zu den darin wiedergegebenen Angaben der Versicherten betreffend ihren Tagesablauf stehen soll. Die Abklärungsperson differenzierte hinsichtlich der Einschränkungen im Haushalt zwischen dem Zeitraum von Anfang 2019 bis zum 30. Juni 2021 und dem anschliessenden Zeitraum. Sie berücksichtigte zu Recht, dass die Versicherte mit ihrem Ehemann und den drei erwachsenen Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt (e). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) durfte sie auf die Angaben der Beschwerdeführerin und deren ältester Tochter abstellen. Sie legte sodann nachvollziehbar dar, inwiefern sie hinsichtlich der Haushaltsbesorgung von einer Einschränkung der Versicherten und von der zumutbaren Mithilfe der Familienmitglieder ausging. Eine klar feststellbare Fehleinschätzung ist insbesondere für den zuerst genannten Zeitraum (bis Ende Juni 2021) nicht ersichtlich; der Abklärungsbericht genügt diesbezüglich den Anforderungen an die Beweiskraft. Von "offensichtlicher Unrichtigkeit" oder Willkür im Zusammenhang mit der Haushaltabklärung kann nicht gesprochen werden.  
 
4.8. Nach dem Gesagten bleibt es für den Zeitraum von Anfang 2019 bis zum 30. Juni 2021 bei einer Einschränkung von 100 % im Erwerbsbereich und von 24 % im Haushalt. Der aus der entsprechenden Gewichtung (15 % resp. 85 %) resultierende Gesamtinvaliditätsgrad von 35 % schliesst einen Rentenanspruch aus.  
Für den anschliessenden Zeitraum (ab Juli 2021) hat die Vorinstanz eine verbesserte Arbeitsfähigkeit festgestellt und einen Invaliditätsgrad von 13 % ermittelt, was die Beschwerdeführerin mit weitschweifigen Ausführungen kritisiert. Wie es sich verhält, kann indessen offenbleiben: Die Beschwerdeführerin macht (e) nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass seit Ende Juni 2021 hinsichtlich der medizinischen, erwerblichen oder familiären Gegebenheiten eine erhebliche Sachverhaltsveränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. vorangehende E. 2.3) eingetreten sein soll, die als solche eine (anspruchsrelevante) Einschränkung von mindestens 40 % hätte bewirken können. 
Für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 ergibt sich aus den seither geltenden Vorgaben von Art. 17 ATSG und Art. 28b IVG (Art. 87 IVV blieb unverändert) nichts anderes. Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Januar 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann