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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2D_53/2020, 2D_25/2021  
 
 
Urteil vom 31. März 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
2D_53/202 0 und 2D_25/2021 
 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Märki, 
 
gegen  
 
Gemeinde U.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zimmermann, 
 
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, 
Place de la Planta 3, 1950 Sitten. 
 
Gegenstand 
Ausrichtung von Beiträgen aus den Erträgen der 
Kurtaxen, 
 
Verfassungsbeschwerden gegen den Entscheid des 
Staatsrats des Kantons Wallis vom 25. November 2020 
und das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, 
Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 7. Mai 2021. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG stellte mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 bei der Gemeinde U.________ das Gesuch, ihr seien Beiträge aus dem Kurtaxenertrag in der Höhe von Fr. 185'000.-- für die Jahre 2016 bis 2018, von Fr. 47'500.-- für das Jahr 2019, von Fr. 70'000.-- für das Jahr 2020 und von Fr. 70'000.-- für das Jahr 2021 auszurichten. Zur Begründung ihres Gesuchs machte die A.________ AG im Wesentlichen geltend, die B.________ AG betreibe in der Gemeinde U.________ wie sie ein Thermalbad und Fitnessstudio und erhalte hierfür aus dem Kurtaxenertrag Beiträge für die Infrastruktur-Fixkosten. Sie sei im Vergleich mit ihrer direkten Konkurrentin gleich zu behandeln. 
 
B.  
Die Gemeinde U.________ wies das Gesuch mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 ab. 
 
B.a. Gegen die Verfügung der Gemeinde U.________ vom 2. Dezember 2019 erhob die A.________ AG am 24. Dezember 2019 beim Staatsrat des Kantons Wallis Verwaltungsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Gemeinde U.________ sowie die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Kurtaxenertrag in der Höhe von Fr. 185'000.-- für die Jahre 2016 bis 2018, von Fr. 47'500.-- für das Jahr 2019, von Fr. 70'000.-- für das Jahr 2020 und von Fr. 70'000.-- für das Jahr 2021. Eventualiter sei die Sache an die Gemeinde U.________ zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Im Wesentlichen machte die A.________ AG geltend, sie werde im Vergleich zur B.________ AG ungleich behandelt.  
 
B.b. Mit Beschwerdeentscheid vom 25. November 2020 wies der Staatsrat die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Er erwog, die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes des Kantons Wallis vom 9. Februar 1996 über den Tourismus (GTour/VS; SGS 935.1), der Verordnung des Kantons Wallis vom 10. Dezember 2014 zum Gesetz über den Tourismus (VTour/VS; SGS 935.100) und des Kurtaxenreglements der Gemeinde U.________ würden keinen rechtlichen Anspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Kurtaxenertrag einräumen. Die Verwendung des Kurtaxenertrags könne gemäss dem kantonalen Gesetz auch an ein Tourismusunternehmen delegiert werden. Die Gemeinde U.________ habe solche Aufgaben vorliegend an die B.________ AG delegiert. Die Förderung der touristischen Ausstattung und Entwicklung auf dem Gebiet der Gemeinde könne sodann als eine spezielle öffentliche Aufgabe der Gemeinde zugunsten der Gäste bezeichnet werden. Indem die Gemeinde, insbesondere zur Sicherstellung eines Mindestangebots zugunsten ihrer Gäste, durch die B.________ AG ein Thermalbad sowie ein Fitnessstudio betreiben lasse, erfülle sie einen Teil der ihr obliegenden Aufgaben der Förderung des Kurorts. Es handle sich dabei aber nicht um eine monopolisierte Tätigkeit der Gemeinde, sodass auch die A.________ AG ohne Benachteiligung in diesem Bereich tätig sein könne. Die A.________ AG könne sich weder auf Art. 8 BV und Art. 27 BV berufen noch daraus einen Anspruch auf Ausrichtung von Beiträgen aus dem Kurtaxenertrag ableiten.  
 
B.c. Gegen den Beschwerdeentscheid des Staatsrats vom 25. November 2020 erhob die A.________ AG am 11. Dezember 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Wallis.  
Ebenfalls gelangte die A.________ AG gegen den Beschwerdeentscheid des Staatsrats vom 25. November 2020 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 23. Dezember 2020 an das Bundesgericht (Verfahren 2D_53/2020). Sie beantragte mit Rechtsbegehren Ziffer 1 die Aufhebung des Beschwerdeentscheids des Staatsrats vom 25. November 2020 und der Verfügung der Gemeinde U.________ vom 2. Dezember 2019 (zu den Rechtsbegehren Ziffern 2-5 vgl. Bst. C.a hiernach). Sie rügte im Wesentlichen, der Staatsrat verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten im Sinne von Art. 27 Abs. 1 BV und das allgemeine Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV. Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 sistierte der damalige Abteilungspräsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Verfahren 2D_53/2020, bis das Kantonsgericht im kantonalen Beschwerdeverfahren einen Entscheid getroffen habe. 
 
B.d. Mit Urteil vom 7. Mai 2021 trat das Kantonsgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Dezember 2020 mit der Begründung nicht ein, gemäss Art. 75 lit. e des Gesetzes des Kantons Wallis vom 6. Oktober 1976 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG/VS; SGS 172.6) sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Bewilligung oder Verweigerung von Beiträgen, Krediten, Garantien, Entschädigungen und anderen öffentlich-rechtlichen Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch bestehe, unzulässig. Bei der Verweigerung von Beiträgen aus dem Kurtaxenertrag handle es sich um einen Entscheid mit politischem Charakter. Auch wenn aber auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten würde, so die Vorinstanz weiter, wäre sie abzuweisen.  
 
C.  
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 9. Juni 2021 gelangt die A.________ AG gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 7. Mai 2021 an das Bundesgericht (Verfahren 2D_25/2021). 
 
C.a. Die A.________ AG macht mit Blick auf den Nichteintretensentscheid zunächst eine Verletzung der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV geltend, beanstandet im Hinblick auf die Eventualbegründung in der Sache - wie im Verfahren 2D_53/2020 - eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten und stellt folgende Anträge:  
 
"1. 
Es sei die Nichtigkeit der Verfügung der Gemeinde U.________ vom 2. Dezember 2019 bezüglich Ausrichtung von Erträgen der Kurtaxen U.________s an die A.________ AG festzustellen und es seien der Beschwerdeentscheid des Staatsrats vom 25. November 2020 sowie das Urteil des Kantonsgerichts Wallis A1 20 246 vom 7. Mai 2021 vollumfänglich aufzuheben. 
 
Eventualiter seien das Urteil des Kantonsgerichts Wallis A1 20 246 vom 7. Mai 2021, der Beschwerdeentscheid des Staatsrats vom 25. November 2020 sowie die Verfügung der Gemeinde U.________ vom 2. Dezember 2019 bezüglich Ausrichtung von Erträgen der Kurtaxen U.________s an die A.________ AG vollumfänglich aufzuheben. 
 
2. 
Es seien der A.________ AG für Animation vor Ort sowie den Betrieb von Anlagen, die dem Tourismus, der Kultur und dem Sport dienen, für das Jahr 2019 Fr. 47'500.00 aus dem Kurtaxenertrag U.________s auszurichten. 
 
Eventualiter sei die Frage der Ausrichtung von Beiträgen aus dem Kurtaxenertrag U.________s an die A.________ AG für Animation vor Ort sowie den Betrieb von Anlagen, die dem Tourismus, der Kultur und dem Sport dienen, für das Jahr 2019 an die Vorinstanz, den Walliser Staatsrat oder die Einwohnergemeinde U.________ zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
 
3. 
Es seien der A.________ AG für Animation vor Ort sowie den Betrieb von Anlagen, die dem Tourismus, der Kultur und dem Sport dienen, für das Jahr 2020 Fr. 70'000.00 aus dem Kurtaxenertrag U.________s auszurichten. 
 
Eventualiter sei die Frage der Ausrichtung von Beiträgen aus dem Kurtaxenertrag U.________s an die A.________ AG für Animation vor Ort sowie den Betrieb von Anlagen, die dem Tourismus, der Kultur und dem Sport dienen, für das Jahr 2020 an die Vorinstanz, den Walliser Staatsrat oder die Einwohnergemeinde U.________ zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
 
4. 
Es seien der A.________ AG für Animation vor Ort sowie den Betrieb von Anlagen, die dem Tourismus, der Kultur und dem Sport dienen, für das Jahr 2021 Fr. 70'000.00 aus dem Kurtaxenertrag U.________s auszurichten. 
 
Eventualiter sei die Frage der Ausrichtung von Beiträgen aus dem Kurtaxenertrag U.________s an die A.________ AG für Animation vor Ort sowie den Betrieb von Anlagen, die dem Tourismus, der Kultur und dem Sport dienen, für das Jahr 2021 an die Vorinstanz, den Walliser Staatsrat oder die Einwohnergemeinde U.________ zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
 
5. 
Es sei der A.________ AG für Animation vor Ort sowie den Betrieb von Anlagen, die dem Tourismus, der Kultur und dem Sport dienen, für die Jahre 2016 bis 2018 Fr. 185'000.00 aus dem Kurtaxenertrag U.________s auszurichten. 
 
Eventualiter sei die Frage der Ausrichtung von Beiträge aus dem Kurtaxenertrag U.________s an die A.________ AG für Animation vor Ort sowie den Betrieb von Anlagen, die dem Tourismus, der Kultur und dem Sport dienen, für die Jahre 2016 bis 2018 an die Vorinstanz, den Walliser Staatsrat oder die Einwohnergemeinde U.________ zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
 
6. 
Die Beschwerdegegnerin [Einwohnergemeinde U.________] sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Verfahren A1 20 246 vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 16'763.00 zu zahlen, die Kosten des Verfahrens A1 20 246 vor Kantonsgericht seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und im Weiteren sei die Sache zur Neuregelung der übrigen Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz oder den Staatsrat des Kantons Wallis zurückzuweisen. 
 
7. 
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einwohnergemeinde U.________." 
 
In prozessualer Hinsicht beantragt die A.________ AG, es seien verfahrensleitende Massnahmen zu ergreifen, sodass im vorliegenden Verfahren 2D_25/2021 und im Verfahren 2D_53/2020 keine sich widersprechenden Urteile ergehen. Zudem seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen. 
 
C.b. Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2021 wurde das Verfahren 2D_53/2020 wieder aufgenommen und mit dem Verfahren 2D_25/2021 vereinigt.  
Während die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde im Verfahren 2D_25/2021 beantragt, schliesst der Staatsrat auf Abweisung der Beschwerden in den Verfahren 2D_53/2020 und 2D_25/2021, wobei beide Verfahrensbeteiligten inhaltlich nicht Stellung nehmen. Die Gemeinde U.________ (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) hat sowohl im Verfahren 2D_53/2020 als auch im Verfahren 2D_25/2021 je eine Vernehmlassung eingereicht. Sie beantragt jeweils, es sei auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Verfassungsbeschwerde abzuweisen. Die Wettbewerbskommission lässt sich mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen. Die Beschwerdegegnerin repliziert mit Eingabe vom 9. November 2021. Die Beschwerdeführerin hat am 10. November 2021 freiwillige Bemerkungen eingereicht, woraufhin die Beschwerdegegnerin am 10. Dezember 2021 erneut Stellung genommen hat. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1). Die Beschwerdeführerin reicht in den mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2021 vereinigten Verfahren 2D_25/2021 und 2D_53/2020 frist- und formgerecht je eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein (Art. 42 BGG; Art. 113 BGG; Art. 114 BGG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG; zur Verfahrensvereinigung vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]). 
 
1.1. Gemäss Art. 83 lit. k BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, ausgeschlossen.  
 
1.1.1. Der Begriff der Subvention umfasst alle geldwerten Vorteile, welche einer ausserhalb der Verwaltung stehenden Person gewährt werden, um die Erfüllung einer von der empfangenden Person gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.5.4; Urteile 1C_293/2020 vom 22. Juni 2021 E. 1.2; 2C_69/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 2.1). Im Rahmen von Art. 83 lit. k BGG entscheidend ist das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf die Subvention. Ob ein solcher Anspruch (grundsätzlich) besteht, hängt davon ab, ob der einschlägige Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die im Einzelfall beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (vgl. BGE 145 I 121 E. 1.2; Urteile 2C_698/2020 vom 3. November 2020 E. 1.2.1; 2C_1181/2014 vom 19. Januar 2016 E. 1.2). Zwar prüft das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. E. 1 hiervor; vgl. auch Urteil 2C_8/2022 vom 28. September 2022 E. 1.3). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, liegt es an der beschwerdeführenden Person, einen potenziellen Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (vgl. Urteile 2C_229/2015 vom 31. März 2016 E. 1.2.1 i.f.; 2C_614/2015 vom 20. Juli 2015 E. 2.2 i.f.).  
 
1.1.2. Vorliegend geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass das Gesetz des Kantons Wallis vom 9. Februar 1996 über den Tourismus und das Kurtaxenreglement der Gemeinde U.________ nicht genügend konkret umschreiben würden, unter welchen Bedingungen die im Einzelfall beantragte Unterstützung zu gewähren wäre und dass demzufolge die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen sei (vgl. auch E. 1.4.2 des angefochtenen Urteils; S. 3 i.f. des angefochtenen Beschwerdeentscheids). Entsprechend erhebt die Beschwerdeführerin sowohl im Verfahren 2D_53/2020 als auch im Verfahren 2D_25/2021 lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Da die Beschwerdeführerin einen kantonalrechtlichen Anspruch auf Ausrichtung von Beiträgen aus dem Kurtaxenertrag somit nicht in vertretbarer Weise geltend macht, kommt Art. 83 lit. k BGG zum Tragen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ausgeschlossen.  
 
1.2. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2D_25/2021 richtet sich gegen den kantonal letztinstanzlichen, verfahrensabschliessenden Nichteintretensentscheid eines oberen Gerichts (Art. 114 BGG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 117 BGG i.V.m. Art. 90 BGG). Der Gegenstand des Verfahrens 2D_25/2021 beschränkt sich grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz mit Urteil vom 7. Mai 2021 zu Recht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Dezember 2020 gegen den Beschwerdeentscheid des Staatsrats vom 25. November 2020 nicht eingetreten ist (vgl. Bst. B.d hiervor).  
 
1.2.1. Allerdings hat die Vorinstanz in einer Eventualbegründung erwogen, dass selbst wenn sie auf das Rechtsmittel eingetreten wäre, sie dieses in materieller Hinsicht abgewiesen hätte (vgl. E. 2 ff. des angefochtenen Urteils). In einer solchen Konstellation beurteilt das Bundesgericht auch die materiell-rechtlichen (Verfassungs-) Rügen und sieht aus prozessökonomischen Gründen davon ab, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, wenn zwar zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, die Eventualbegründung in der Sache aber zutreffend ist. Deshalb muss sich die Beschwerdebegründung in solchen Fällen sowohl mit dem Nichteintreten als auch mit der materiell-rechtlichen Begründung auseinandersetzen (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2; vgl. auch BGE 141 I 36 E. 5.2).  
 
1.2.2. Dies ist vorliegend der Fall. Sollte die Vorinstanz zu Unrecht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Dezember 2020 nicht eingetreten sein, sind folglich im Verfahren 2D_25/2021 auch die hinreichend geltend gemachten, materiellen Verfassungsrügen zu prüfen (vgl. E. 1.3.2 hiernach). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2D_53/2020 erwiese sich diesfalls als gegenstandslos (vgl. auch E. 3.5 hiernach), weshalb auf die weiteren Eintretensvoraussetzungen betreffend das Rechtsmittel gegen den Beschwerdeentscheid des Staatsrats vom 25. November 2020 einstweilen nicht weiter einzugehen ist (vgl. u.a. Art. 114 BGG i.V.m. Art. 86 Abs. 3 BGG).  
 
1.2.3. Nicht Gegenstand des Verfahrens 2D_25/2021 bilden die Verfügung der Gemeinde U.________ vom 2. Dezember 2019 sowie der Beschwerdeentscheid des Staatsrats vom 25. November 2020. Die Verfügung vom 2. Dezember 2019 ist zunächst durch den Beschwerdeentscheid des Staatsrats vom 25. November 2020 und Letzterer alsdann durch das vorinstanzliche Urteil vom 7. Mai 2021 ersetzt worden. Sie gelten beide inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 2. Dezember 2019 und des Beschwerdeentscheids vom 25. November 2020 verlangt, ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2D_25/2021 daher nicht einzutreten (zur Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 2. Dezember 2019 vgl. aber E. 5 hiernach).  
 
1.3. Nach Art. 115 BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).  
 
1.3.1. Mit Blick auf das angefochtene Urteil bemängelt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV, da die Vorinstanz zu Unrecht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Dezember 2020 nicht eingetreten sei. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin ohne Weiteres ein rechtlich geschütztes Interesse, da - trotz allenfalls fehlender Legitimation in der Sache - die betroffene Person jedenfalls die Verletzung von Parteirechten rügen kann, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (sogenannte "Star"-Praxis; vgl. BGE 137 II 305 E. 2). Gleiches gilt mit Blick auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und der gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV geltend gemachten Rechtsverweigerung.  
 
1.3.2. In der Sache rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten gemäss Art. 27 Abs. 1 BV. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten geht weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV (zum fehlenden, rechtlich geschützten Interesse an der Rüge der Verletzung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots in der subsidiären Verfassungsbeschwerde vgl. BGE 138 I 305 E. 1.3). Danach sind Massnahmen verboten, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren und dadurch nicht wettbewerbsneutral sind (vgl. BGE 147 V 423 E. 5.1.3; 142 I 162 E. 3.7.2; vgl. auch Urteil 2C_229/2015 vom 31. März 2016 E. 2 i.f. und E. 3). Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils.  
 
1.4. Nach dem Dargelegten ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2D_25/2021 einzutreten, soweit sie sich gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 7. Mai 2021 richtet und die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 29a BV (Rechtsweggarantie), Art. 29 BV (Rechtsverweigerung und Anspruch auf rechtliches Gehör) und Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit) geltend macht. Nicht zulässig ist hingegen die Rüge der Verletzung von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02), da es sich dabei um kein verfassungsmässiges Recht handelt (Art. 116 BGG).  
Das Verfahren 2D_25/2021 ist zunächst auf die Beurteilung der vorgetragenen Rüge der Verletzung der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV beschränkt. Sollte sich diese Rüge als begründet erweisen, sind im Verfahren 2D_25/2021 alsdann die weiteren zulässigen Haupt- und Eventualanträge anhand der geltend gemachten Verfassungsrügen zu prüfen (vgl. Bst. C.a und E. 1.2.2 hiervor). 
 
2.  
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht aber nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei in verfassungswidriger Weise auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Dezember 2020 nicht eingetreten. Die Vorinstanz lege zwar zutreffend dar, dass das kantonale Recht in Art. 75 lit. e VVRG/VS eine Bestimmung enthalte, die eine Beurteilung gewisser Angelegenheiten ausschliesse. Eine solche kantonale Beschränkung des Rechtswegs sei aufgrund des Vorrangs des Bundesrechts indes nur zulässig, sofern die Bestimmung Streitsachen erfasse, die überwiegend politischen Charakter hätten. Andernfalls verletze das kantonale Recht Art. 29a BV in Verbindung mit Art. 86 Abs. 3 BGG. Die Vorinstanz spreche der vorliegenden Streitsache zu Unrecht politischen Charakter zu. In der vorliegenden Angelegenheit, so die Beschwerdeführerin weiter, verlange sie, für den Betrieb von Anlagen, die dem Tourismus, der Kultur und dem Sport dienten, gleich entschädigt zu werden wie ihre direkte Konkurrentin, die B.________ AG. Die B.________ AG sei eine vom Gemeindepräsidenten der Beschwerdegegnerin als Verwaltungsratspräsident geführte Aktiengesellschaft, welche unter anderem in Konkurrenz zur Beschwerdeführerin ein Thermalbad mit gleichem Angebot betreibe. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Frage, ob ihr gleich wie der B.________ AG Beiträge aus dem Kurtaxenertrag auszurichten sei, keinen politischen Charakter. Ein solcher Charakter müsse nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vielmehr überwiegend und offensichtlich sein, was vorliegend nicht der Fall sei.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Kurtaxenertrag liege allein im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin entscheide, wem die Beiträge zufliessen sollten, um dann im Interesse der Kurtaxenzahlenden verwendet zu werden. Sie könne damit indirekt beeinflussen, wie sie den Tourismus auf dem Gebiet der Gemeinde fördern wolle (vgl. E. 1.4.2 i.f. des angefochtenen Urteils). Die Ausrichtung von solchen Beiträgen, so die Vorinstanz folgernd, stelle somit eine Ermessenssubvention dar. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung von Beiträgen, auf die kein Rechtsanspruch bestehe, sei gemäss Art. 75 lit. e VVRG/VS indes ausgeschlossen (vgl. E. 1.5 des angefochtenen Urteils). Nach Auffassung der Vorinstanz hat der kantonale Gesetzgeber bei der Revision von Art. 75 VVRG/VS dieser Bestimmung politischen Charakter zugesprochen. Begründet worden sei diese Ansicht damit, so die Vorinstanz, dass der Entzug eines Vorteils, auf welchen kein Rechtsanspruch bestehe, nicht angefochten werden könne, da weder ein Schaden zu ersetzen sei noch die Gesetzeskonformität wiederhergestellt werden müsse. Da kein Rechtsanspruch auf die Leistungen bestehe, würde die Beschwerde jeglicher Grundlage entbehren (vgl. E. 1.3.4 des angefochtenen Urteils).  
 
3.3. Art. 29a BV sieht vor, dass jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.  
 
3.3.1. Art. 29a BV vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz - mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, und zwar unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (vgl. BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; 143 I 336 E. 4.1; 139 II 185 E. 12.4). Die Verfassungsnorm dehnt die richterliche Kontrolle auf alle Rechtsmaterien aus, auch auf Handlungen der Verwaltung, indem sie eine allgemeine Garantie auf Zugang zum Gericht festlegt (vgl. BGE 147 I 333 E. 1.6.1; 141 I 172 E. 4.4.1; 136 I 323 E. 4.2). Die in Art. 29a Satz 2 BV genannten Ausnahmefälle betreffen Entscheidungen, die nur schwer justiziabel sind, wie beispielsweise Regierungsakte, die im Wesentlichen politische Fragen aufwerfen und sich nicht für eine richterliche Kontrolle eignen (vgl. BGE 147 I 333 E. 1.6.1; 134 V 443 E. 3.1).  
 
3.3.2. Einen Ausnahmefall von Art. 29a Satz 2 BV bildet die in Art. 86 Abs. 3 BGG gesetzlich verankerte Möglichkeit, wonach die Kantone für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen können. Was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff "Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter" zu verstehen ist, wird in den Materialien nicht näher erläutert. Die mit Art. 86 Abs. 3 BGG vorgesehene Ausnahme von der Rechtsweggarantie ist jedoch restriktiv auszulegen (vgl. BGE 147 I 1 E. 3.3.2). Der politische Charakter der Angelegenheit muss offensichtlich sein. Dass die Sache eine politische Bedeutung hat, genügt nicht. Diese muss vielmehr unzweifelhaft im Vordergrund stehen und mögliche, auf dem Spiel stehende private Interessen in den Hintergrund treten lassen (vgl. BGE 147 I 1 E. 3.3.2; 141 I 172 E. 4.4.1; 136 I 42 E. 1.5.4 ["si l'aspect politique prévaut sans discussion"]).  
 
3.3.3. Der Ausschluss der gerichtlichen Überprüfung kann wegen des politischen Inhalts eines Entscheids oder seines politischen Umfelds infrage kommen (vgl. BGE 147 I 1 E. 3.3.2; vgl. auch BGE 141 I 172 E. 4.4.2). Folglich ist der Begriff des vorwiegend politischen Charakters namentlich durch die fehlende Justiziabilität sowie die spezifische Ausgestaltung der demokratischen Mitwirkungsrechte und die damit verbundenen Aspekte der Gewaltenteilung geprägt. Die Zuständigkeit einer oberen politischen Behörde oder die Einräumung von Ermessen bei der Entscheidfindung sind zwar mögliche Indizien für den politischen Charakter, rechtfertigen für sich allein aber noch nicht eine Ausnahme (vgl. Urteile 1C_479/2018 vom 31. Januar 2019 E. 3.2; 2C_266/2018 vom 19. September 2018 E. 4; 8C_353/2013 vom 28. August 2013 E. 6.2).  
 
3.4. Im Folgenden ist der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid im Lichte von Art. 29a BV zu überprüfen.  
 
3.4.1. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen beurteilt sich die Frage, ob ein Entscheid vorwiegend politischen Charakter hat und damit als Ausnahmefall im Sinne von Art. 29a Satz 2 BV infrage kommt, grundsätzlich nicht nach dem kantonalen Recht, sondern aufgrund der Einheit des Verfahrens gestützt auf Bundesrecht (vgl. Art. 111 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 86 Abs. 3 BGG). Das kantonale Recht darf bei der Beschränkung des Zugangs zum Gericht nicht strenger sein als die Regelung im Bundesgerichtsgesetz (vgl. BGE 144 I 43 E. 2.1; 141 II 307 E. 6.1).  
Die vorinstanzlichen Erwägungen mit Hinweis auf die Überlegungen des kantonalen Gesetzgebers greifen denn auch zu kurz: Selbst wenn der Beschwerdegegnerin bei der Verwendung des Kurtaxenertrags ein grosser Ermessensspielraum zusteht, lässt die Vorinstanz in ihrer Würdigung ausser Acht, dass jegliches Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist. Bleibt eine Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens, lässt sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten, handelt sie nicht pflichtgemäss. Es liegt ein Ermessensmissbrauch vor. Rechtsfehlerhaft handelt eine Behörde auch bei Überschreitung oder Unterschreitung ihres Ermessens (vgl. BGE 142 II 268 E. 4.2.3; 137 V 71 E. 5.1 f.). 
In diesem Umfang - also bei Missbrauch, Überschreitung oder Unterschreitung des Ermessens - ist auch eine Angelegenheit, die sich durch einen grossen Ermessensspielraum auszeichnet, ohne Weiteres justiziabel. Deshalb gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Einräumung von Ermessen bei der Entscheidfindung zwar ein mögliches Indiz für den politischen Charakter sein kann, für sich allein aber noch nicht eine Ausnahme von der Rechtsweggarantie rechtfertigt (vgl. Urteile 8C_231/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.4; 1C_479/2018 vom 31. Januar 2019 E. 3.2; 8C_353/2013 vom 28. August 2013 E. 6.2). Der Umstand, dass einer Behörde bei der Ausrichtung von Subventionen Ermessen zukommt, kann bei der Beurteilung, ob der Entscheid über deren Ausrichtung politischen Charakter hat, daher nicht ausschlaggebend sein. 
 
3.4.2. Ebenso erwägt selbst die Vorinstanz, dass die Verwendung des Kurtaxenertrags in den Grundzügen gesetzlich geregelt sei (vgl. E. 1.4.2 des angefochtenen Urteils mit Hinweis auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c GTour/VS). Innerhalb dieser kantonalrechtlichen Vorgaben verbleibt der zuständigen Behörde bei der Verwendung möglicherweise ein Ermessen. Die Frage, ob die Verwendung des Kurtaxenertrags diesem gesetzlich vorgegebenen Rahmen entspricht, ist jedoch gleichermassen justiziabel wie die Frage des pflichtgemäss auszuübenden Ermessens und muss im Lichte von Art. 29a BV einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein. Der Ausrichtung von Beiträgen aus dem Kurtaxenertrag von vornherein einen politischen Charakter zuzusprechen, erweist sich somit als mit der Rechtsweggarantie nicht vereinbar.  
Daran vermag nichts zu ändern, dass der Entscheid, wie die Beschwerdegegnerin auf dem Gebiet der Gemeinde den Tourismus fördern möchte, auch von (kommunal-) politischen Überlegungen beeinflusst wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29a BV muss der politische Charakter einer Angelegenheit offensichtlich sein. Dass die Sache eine politische Bedeutung hat, genügt, wie dargelegt, nicht. Diese Bedeutung muss vielmehr unzweifelhaft im Vordergrund stehen und mögliche, auf dem Spiel stehende private Interessen in den Hintergrund treten lassen (vgl. E. 3.3.2 i.f. hiervor). Vorliegend ist der politische Charakter nicht offenkundig. 
 
3.5. Im Lichte des Gesagten überwiegen die auf dem Spiel stehenden privaten Interessen und der politische Charakter der Streitsache erweist sich als untergeordnet. Die vorinstanzliche Anwendung von Art. 75 lit. e VVRG/VS steht somit im Widerspruch zu Art. 29a BV in Verbindung mit Art. 86 Abs. 3 BGG und Art. 111 Abs. 1 BGG. Die Vorinstanz verletzt folglich die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV, indem sie auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2020 nicht eingetreten ist. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2D_25/2021 ist mit Blick auf die Eintretensfrage gutzuheissen.  
Aufgrund der vorinstanzlichen Eventualbegründung ist, wie bereits dargelegt (vgl. E. 1.2.2 hiervor), im Verfahren 2D_25/2021 die Angelegenheit nachfolgend auch in der Sache - namentlich mit Blick auf die Rüge der Verletzung von Art. 27 Abs. 1 BV - zu prüfen. Angesichts der (eigentlichen) Zuständigkeit der Vorinstanz verliert die Beschwerdeführerin im Verfahren 2D_53/2020 das Interesse an der Beurteilung ihrer subsidiären Verfassungsbeschwerde gegen den Beschwerdeentscheid des Staatsrats vom 25. November 2020. Das Verfahren 2D_53/2020 ist als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 137 I 23 E. 1.3.1). 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt einen Verstoss gegen den aus der Wirtschaftsfreiheit von Art. 27 BV fliessenden Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten und kritisiert im Kern, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass die B.________ AG in den vorliegend zu beurteilenden Jahren 2016-2021 mit dem Betrieb eines Thermalbads und Fitnessstudios keine öffentliche, sondern eine private Aufgabe wahrnehme. 
 
4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die B.________ AG erhalte sämtliche Gelder aus dem Kurtaxenertrag der Beschwerdegegnerin. Aus der Gemeinderechnung ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2019 über Fr. 3 Mio. an Kurtaxen vereinnahmt und an die B.________ AG weitergeleitet habe. Damit habe die B.________ AG alleine während der Wintersaison 2020/2021 jeden Monat einen À-fonds-perdu-Beitrag von Fr. 100'000.-- für die Infrastruktur-Fixkosten erhalten, womit sie die Badeanlage der E.________ Therme gewartet habe. Weitere Fr. 50'000.-- pro Monat habe die B.________ AG in die übrige Infrastruktur-Fixkosten der E.________ Therme und der C.________ mit ihrem Fitnessstudio fliessen lassen. Demgegenüber erhalte die Beschwerdeführerin für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur ihres Thermalbads, der D.________ Therme, und für den Betrieb (Thermalbad und Fitnessstudio) gar keine Beiträge. Die Beschwerdeführerin fordere von der Beschwerdegegnerin für ihre Infrastruktur-Fixkosten erfolglos Beiträge, die durchgehend weniger als Fr. 6'000.-- pro Monat betrügen, obwohl sie ein vergleichbares Angebot wie die B.________ AG betreibe.  
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist es ihr unter diesen Umständen unmöglich, im Vergleich zur B.________ AG konkurrenzfähige (Eintritts-) Preise anzubieten und gleichzeitig die Infrastruktur in gleich gutem Zustand zu erhalten. Indem die Beschwerdegegnerin, so die Beschwerdeführerin, bewusst nur der Betreiberin der E.________ Therme, der B.________ AG, Beiträge für die Infrastruktur-Fixkosten zukommen lasse, dränge sie die D.________ Therme der Beschwerdeführerin vom Markt. Die Beschwerdeführerin wehre sich nicht gegen die direkte Konkurrenz durch die B.________ AG, sondern verlange lediglich eine Gleichbehandlung. Besonders stossend sei, dass der B.________ AG gemäss der Leistungsvereinbarung zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin zunächst sämtliche Einnahmen aus der Kurtaxenerhebung überwiesen würden und alsdann die B.________ AG AG darüber entscheide, wie der Kurtaxenertrag verwendet werde. Es liege daher in der Hand der B.________ AG, ob der Beschwerdeführerin überhaupt Beiträge aus dem Kurtaxenertrag ausgerichtet würden, obwohl die B.________ AG mit ihrem Angebot auch als direkte Konkurrentin der Beschwerdeführerin in Erscheinung trete und zumindest in diesem Umfang eine private Aufgabe wahrnehme. Die Fragen, ob der Beschwerdeführerin Beiträge aus dem Kurtaxenertrag auszurichten seien, und ob die B.________ AG den ihr überwiesenen Kurtaxenertrag rechtskonform verwende, liessen sich unter diesen Umständen nicht getrennt beantworten. 
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b GTour/VS habe die Gemeinde die Aufgabe, die touristische Ausstattung und Entwicklung auf ihrem Gebiet zu fördern. Diese öffentliche Aufgabe könne sie gemäss Art. 7 Abs. 2 GTour/VS nicht an ein Tourismusunternehmen delegieren. Delegiert werden dürfe im Grundsatz bloss die Aufgabe, die Information, die Animation und die Werbung für den örtlichen Tourismus sicherzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 GTour/VS i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. d GTour/VS). Die Beschwerdegegnerin lasse zur Sicherstellung eines Mindestangebots zugunsten ihrer Gäste in diesem Rahmen ein Thermalbad sowie ein Fitnessstudio durch die B.________ AG betreiben. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin die Verwendung der Kurtaxenerträge an die B.________ AG delegiert, wobei die Beschwerdegegnerin die Verwendung der Kurtaxenerträge zu überwachen habe. Dass die Tourismusunternehmen die Kurtaxenerträge letztlich verwenden würden, liege denn auch in der Natur der Sache, weshalb diese Delegation nicht zu beanstanden sei (vgl. E. 3.3 und E. 3.4 des angefochtenen Urteils). Nach Auffassung der Vorinstanz beschränkt sich der Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführerin Beiträge aus dem Kurtaxenertrag ausgerichtet werden müssten. Die Verwendung des Kurtaxenertrags durch die B.________ AG liege hingegen ausserhalb des Streitgegenstands und sei daher nicht zu prüfen (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils).  
 
4.3. Die Beschwerdegegnerin legt im Rahmen der Vernehmlassung dar, die B.________ AG sei ein interkantonales Tourismusunternehmen im Sinne von Art. 16a GTour/VS, mit welchem die Gemeinden U.________, V.________, W.________ und X.________ eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hätten. Die B.________ AG habe demgemäss die Aufgabe, das Informations- und Dienstleistungszentrum der Destination in U.________ sowie ein Reservations- und Destinationsmanagementsystem zu betreiben, die Gäste in den Destinationsgemeinden gemäss den strategischen Vorgaben der Gemeinden zu informieren, die Veranstaltungen mit Animationscharakter und lokaler Bedeutung zu koordinieren sowie den Winterwanderweg und die Schneeschuh-Trails zu unterhalten. Darüber hinaus stelle die B.________ AG mit dem Betrieb der Torrent-Bahnen, der C.________, des Snowparks und der E.________ Therme ein touristisches Grundangebot sicher.  
Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, dass per 30. Juni jeden Jahres jeweils sämtliche von den Gemeinden erhobenen Einnahmen aus den Kur- und Tourismusförderungstaxen an die B.________ AG überwiesen würden. Ausgehend von einem Verteilschlüssel leite diese die entsprechenden Beitragszahlungen anschliessend an die von ihr selbst betriebenen Einrichtungen sowie die anderen touristischen Leistungsträger weiter. Hinsichtlich der Thermalbäder würden die Beiträge anhand der Kundenfrequenz berechnet. Die Beschwerdeführerin habe gestützt auf diese Berechnung im Jahr 2019 insgesamt Fr. 47'025.42 sowie im Jahr 2020 Fr. 52'384.24 aus dem Kurtaxenertrag ausbezahlt erhalten. Die B.________ AG betreibe neben der E.________ Therme noch mehrere weitere Betriebe des touristischen Grundangebots, weshalb sie auch mehr Beiträge aus dem Kurtaxenertrag als die Beschwerdeführerin beanspruchen dürfe. Es sei allerdings festzuhalten, so die Beschwerdegegnerin weiter, dass es ohnehin einzig im Ermessen der Gemeinden liege, ob sie überhaupt Beiträge an andere Betriebe als die B.________ AG ausrichte. 
 
4.4. Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (vgl. Art. 94 Abs. 4 BV).  
 
4.4.1. Die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Abs. 1 BV steht natürlichen und juristischen Personen gleichermassen zu (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 140 I 218 E. 6.3). Sie schützt die privatwirtschaftliche Tätigkeit (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 137 I 167 E. 3.1), nicht hingegen eine staatliche oder öffentliche Aufgabe, auch wenn ihre Ausübung an Private übertragen wurde (vgl. BGE 145 I 183 E. 4.1.2; 142 II 369 E. 6.2; 141 I 124 E. 4.1). Grundsätzlich vermittelt die Wirtschaftsfreiheit keinen Anspruch auf eine staatliche Leistung (vgl. BGE 138 II 191 E. 4.4.1; 130 I 26 E. 4.1). Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, gewährleistet Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit. Diese beiden Aspekte sind eng aufeinander bezogen und können nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.2; 142 I 162 E. 3.2.1).  
 
4.4.2. Eine Scharnierfunktion kommt dem Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten und der staatlichen Wettbewerbsneutralität zu (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 138 I 378 E. 6.1). Als direkte Konkurrenten gelten die Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit den gleichen Angeboten an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 121 I 129 E. 3b). Dieser Grundsatz geht weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV und verbietet (staatliche) Massnahmen, die den Wettbewerb unter den direkten Konkurrenten verzerren und dadurch nicht wettbewerbsneutral sind (vgl. BGE 147 V 423 E. 5.1.3; 142 I 162 E. 3.7.2). Eine Massnahme, die auf ernsthaften und sachlichen Gründen beruht und daher mit Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar ist, kann dennoch eine von Art. 27 BV verbotenen Wettbewerbsverzerrung zwischen direkten Konkurrenten bewirken (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 121 I 279 E. 4a).  
 
4.4.3. Der angesprochene Grundsatz gilt aber nicht absolut und schliesst gewisse Differenzierungen, etwa aus Gründen der Sozialpolitik, des Umweltschutzes oder der Kulturpolitik nicht aus. Eine entsprechend begründete Ungleichbehandlung muss jedoch verhältnismässig sein und soll spürbare Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. Erforderlich ist eine Interessenabwägung (vgl. BGE 143 II 598 E. 5.1; 142 I 162 E. 3.7.2). Ausserdem vermittelt die individualrechtliche Komponente der Wirtschaftsfreiheit dem Einzelnen keinen Schutz vor Konkurrenz. Dies gilt namentlich auch für die konkurrenzierende privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates (vgl. BGE 148 V 366 E. 5.2; 138 I 378 E. 6.2.2).  
 
4.5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin für die im Streit stehenden Jahre 2016-2021 erfolgreich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten berufen kann.  
 
4.5.1. Unter den Verfahrensbeteiligten ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass die B.________ AG unter anderem ein Thermalbad (E.________ Therme) und Fitnessstudio (C.________) betreibt und damit ein vergleichbares Angebot anbietet wie die Beschwerdeführerin, die ebenfalls ein Thermalbad (D.________ Therme) und ein Fitnessstudio unterhält (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht wird denn auch nicht infrage gestellt, dass sich die beiden Gesellschaften in der gleichen Branche mit den gleichen Angeboten an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen. Es liegt folglich ein direktes Konkurrenzverhältnis vor.  
 
4.5.2. Damit die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die vorliegend zu beurteilenden Jahre 2016-2021 allerdings eine Gleichbehandlung gestützt auf Art. 27 BV verlangen kann, muss die B.________ AG mit ihrem (direkt) konkurrenzierenden Angebot privatwirtschaftlich tätig sein. Die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV schützt lediglich die privatwirtschaftliche Tätigkeit (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 137 I 167 E. 3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bietet sie jedoch, wie bereits dargelegt, keinen Schutz vor Konkurrenz - insbesondere nicht vor einer konkurrenzierenden, privatwirtschaftlichen Tätigkeit des Staates (vgl. BGE 148 V 366 E. 5.2; 138 I 378 E. 6.2.2; vgl. auch Phil Baumann, Wettbewerbsverzerrungen durch privatwirtschaftliche Staatstätigkeit, 2019, N. 286 ff. mit einem aktuellen Überblick über die verschiedenen Lehrmeinungen). Privatwirtschaftlich ist eine Tätigkeit, wenn sie weder die Erfüllung einer staatlichen oder kommunalen, öffentlich-rechtlich übertragenen Aufgabe noch eine Tätigkeit im Monopolbereich darstellt (vgl. Vincent Martenet, Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 42 zu Art. 27 BV; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 10 zu Art. 27 BV). Nimmt die B.________ AG mit dem vorliegend umstrittenen Angebot eine privatwirtschaftliche Tätigkeit wahr, gebietet der Grundsatz der staatlichen Wettbewerbsneutralität eine Gleichbehandlung der Beschwerdeführerin, die in direkter Konkurrenz zu ihr steht (vgl. E. 4.4.2 hiervor). Dies gilt namentlich für die Gewährung von Subventionen (vgl. Martenet, a.a.O., N. 65 und N. 77 zu Art. 27 BV).  
 
4.5.3. Der aus der Wirtschaftsfreiheit fliessende Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten greift demgegenüber nicht, falls die B.________ AG das Thermalbad und Fitnessstudio entweder in Wahrnehmung einer übertragenen öffentlichen Aufgabe betreibt oder als öffentliches Unternehmen im Wettbewerb auftritt. Sie wird dann lediglich zu einer weiteren Konkurrentin der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 138 I 378 E. 6.2.2; vgl. aber Baumann, a.a.O., N. 293 und N. 348 ff., wonach die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates immerhin den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität wahren müsse). Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe bedingt jedoch eine entsprechende Vereinbarung oder einen Übertragungsbeschluss (vgl. E. 4.6.1 f. hiernach). Selbst wenn die B.________ AG aufgrund der (kommunalen) Beteiligungsverhältnisse als öffentliches Unternehmen gelten sollte, bedarf es für deren Tätigkeiten einer hinreichenden formell-gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV; Phil Baumann/Roman Gutzwiller, Wettbewerbsneutralität öffentlicher Unternehmen als Aktiengesellschaft, AJP 7/2020, S. 887-906, S. 888; Baumann, a.a.O., N. 301 ff.; René Rhinow/Gerhard Schmid/Giovanni Biaggini/Felix Uhlmann, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2011, § 18 N. 55). Aus dieser muss ausdrücklich hervorgehen, dass der B.________ AG die Aufgabe zukommt, das besagte Thermalbad und Fitnessstudio zu betreiben (vgl. E. 4.6.3 hiernach).  
 
4.6. Aufgrund dieser Ausgangslage ist zu klären, ob die B.________ AG mit dem Betrieb des Thermalbads und Fitnessstudios in den Jahren 2016-2021 eine öffentliche oder private Aufgabe wahrgenommen hat.  
 
4.6.1. Gemäss Ziffer 4 der aktenkundigen Leistungsvereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der B.________ AG vom Juni 2020, die die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren beim Kantonsgericht eingereicht hat, übernimmt die B.________ AG aus der Finanzierungsquelle der Kurtaxe folgende Aufgaben (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) : Betrieb des Informations- und Dienstleistungszentrums der Destination in U.________; Betrieb und Pflege eines Reservations- und Destinationsmanagementsystems; Gästeinformation in den Destinationsgemeinden gemäss den strategischen Vorgaben; Koordination von Veranstaltungen mit Animationscharakter und lokaler Bedeutung; Betrieb der Winterwanderwege und Schneeschuh-Trails. Auf diese übertragenen Aufgaben weist auch die Beschwerdegegnerin im Rahmen der bundesgerichtlichen Vernehmlassung hin (vgl. E. 4.3 hiervor). Indessen fehlt in der Leistungsvereinbarung jeglicher Hinweis auf ein Thermalbad und Fitnessstudio, deren Betrieb von der Beschwerdegegnerin übertragen und von der B.________ AG im Sinne einer öffentlichen Aufgabe wahrgenommen werden sollte. Der blosse Umstand, dass die B.________ AG aufgrund der Leistungsvereinbarung mit der Beschwerdegegnerin gewisse öffentliche Aufgaben wahrnimmt, führt jedenfalls nicht dazu, dass sämtliche durch die B.________ AG ausgeführten Tätigkeiten zu öffentlichen Aufgaben werden.  
 
4.6.2. Die Vorinstanz hält im Weiteren fest, gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b GTour/VS habe die Gemeinde die Aufgabe, die touristische Ausstattung und Entwicklung auf ihrem Gebiet zu fördern, wobei sie diese öffentliche Aufgabe gemäss Art. 7 Abs. 2 GTour/VS nicht an ein Tourismusunternehmen delegieren könne (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils). Im Grundsatz, so die Vorinstanz, dürfe die Gemeinde lediglich die Aufgabe delegieren, die Information, die Animation und die Werbung für den örtlichen Tourismus sicherzustellen (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils mit Hinweis auf Art. 7 Abs. 2 GTour/VS i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. d GTour/VS).  
Die Vorinstanz kommt denn auch zum Schluss, dass der Staatsrat in seinen Erwägungen nirgends erwähne, dass die Förderung der touristischen Ausstattung und Entwicklung auf dem Gemeindegebiet an die B.________ AG delegiert worden sei (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils mit Hinweis auf S. 5 f. des Beschwerdeentscheids des Staatsrats). Im Übrigen wird auch in Ziffer 8 der Leistungsvereinbarung festgehalten, dass die in Art. 7 Abs. 1 lit. a-c GTour/VS genannten Aufgaben - namentlich die Förderung der touristischen Ausstattung und Entwicklung - weiterhin durch die Gemeinde wahrgenommen wird (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Folglich geht auch aus den von der Vorinstanz angeführten gesetzlichen Grundlagen nicht hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Betrieb eines Thermalbads oder Fitnessstudios an die B.________ AG übertragen hätte und Letztere insoweit eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt. 
 
4.6.3. Auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin (zu 50 %) an der B.________ AG beteiligt ist, macht den Betrieb des Thermalbads und Fitnessstudios durch die B.________ AG nicht ohne Weiteres zu deren (öffentlichen) Aufgabe, wie dies die Vorinstanz mit Hinweis auf den Beschwerdeentscheid des Staatsrats impliziert (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils mit Verweisung auf S. 5 des Beschwerdeentscheids des Staatsrats; vgl. auch Art. 16a Abs. 3 GTour/VS, wonach ein Aktionär nicht die Mehrheit des Aktienkapitals [des Tourismusunternehmens] besitzen darf; vgl. dazu Markus Müller/Ueli Friederich, Aufsicht und Oberaufsicht über "andere Träger öffentlicher Aufgaben", in: Verwaltungsorganisationsrecht - Staatshaftungsrecht - öffentliches Dienstrecht, Jahrbuch 2020/21, 2022, S. 69-137, S. 87 ff.; Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, a.a.O., § 18 N. 26 und N. 29 f.). Zwar weist die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin, dass es ihr gemäss Art. 6a GTour/VS zustehe, zur Verbesserung und Professionalisierung der Entwicklung des örtlichen Tourismus, namentlich im Bereich der Tourismuswerbung, kommunale oder interkommunale Tourismusunternehmen zu gründen. Allerdings lässt die Beschwerdegegnerin ausser Acht, dass diese Tourismusunternehmen lediglich die Aufgaben erfüllen, die mittels eines Übertragungsbeschlusses übertragen (vgl. Art. 6a Satz 2 GTour/VS) und im Rahmen einer Leistungsvereinbarung geregelt werden (vgl. Art. 16b Abs. 1 GTour/VS). Weder das Kantonsgericht im angefochtenen Urteil noch der Staatsrat im Beschwerdeentscheid nehmen auf einen Übertragungsbeschluss oder auf eine Leistungsvereinbarung Bezug, aus der hervorginge, dass die Beschwerdegegnerin der B.________ AG die (öffentliche) Aufgabe zum Betrieb des Thermalbads und Fitnessstudios übertragen hätte. Auch die (anwaltlich vertretene) Beschwerdegegnerin weist lediglich auf die aktenkundige Leistungsvereinbarung vom Juni 2020 hin (vgl. E. 4.3 und E. 4.6.1 hiervor).  
 
4.6.4. Nach dem Dargelegten ist weder aus den Vorbringen der Beschwerdegegnerin im Zuge des bundesgerichtlichen Verfahrens noch aus den Feststellungen und Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils oder des Beschwerdeentscheids des Staatsrats ersichtlich, dass die B.________ AG mit dem Betrieb des Thermalbads und Fitnessstudios in den Jahren 2016-2021 eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen hat. Für die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe fehlt es am erforderlichen Übertragungsbeschluss und an der entsprechenden Leistungsvereinbarung. Soweit die B.________ AG als öffentliches Unternehmen im Wettbewerb aufgetreten ist, mangelt es an einer hinreichenden formell-gesetzlichen Grundlage, die den Betrieb des Thermalbads und Fitnessstudios als Aufgabe der Aktiengesellschaft verankert. Die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes des Kantons Wallis vom 9. Februar 1996 über den Tourismus sind hierfür jedenfalls zu unbestimmt (vgl. Art. 16a ff. GTour/VS i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 GTour/VS; vgl. auch Art. 21 Abs. 3ter GTour/VS; vgl. auch E. 4.6.2 hiervor). Fraglich erscheint im Lichte dieser Bestimmungen auch, ob die Überweisung des gesamten Kurtaxenertrags gemäss Ziffer 6 der Leistungsvereinbarung und die Delegation der Verwendung des Kurtaxenertrags an die B.________ AG zulässig ist. Im Ergebnis handelt es sich dabei nämlich um die Delegation der gemäss Art. 7 Abs. 2 GTour/VS nicht delegierbaren, kommunalen Aufgabe, die touristische Ausstattung und Entwicklung auf ihrem Gemeindegebiet zu fördern (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b GTour/VS; vgl. auch Art. 22 Abs. 2 lit. c GTour/VS).  
 
4.7. Für die vorliegend zu beurteilenden Jahre 2016-2021 ist folglich festzuhalten, dass die B.________ AG das Thermalbad und Fitnessstudio als privatwirtschaftliche Tätigkeit betreibt. Die Beschwerdeführerin beruft sich damit zu Recht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten. Sie hat in diesem Umfang (Thermalbad und Fitnessstudio) Anspruch, von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ausrichtung von Beiträgen aus dem Kurtaxenertrag (Subventionen) in den Jahren 2016-2021 gleichbehandelt zu werden, wie die B.________ AG (vgl. Martenet, a.a.O., N. 65 und N. 77 zu Art. 27 BV). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2D_25/2021 ist demnach auch in der Sache gutzuheissen.  
 
4.7.1. Die Vorinstanz hat den Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten nur im Rahmen der Eintretensfrage zur Beurteilung der Art der Subvention berücksichtigt und in ihrer materiell-rechtlichen Eventualbegründung nicht ausführlich geprüft (vgl. E. 1.4.3 des angefochtenen Urteils). Für die Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung von Beiträgen aus dem Kurtaxenertrag für die Jahre 2016-2021 fehlen im vorliegenden Verfahren die massgebenden Grundlagen, weshalb die Angelegenheit zur weiteren Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz hat zunächst zu ermitteln, in welcher Höhe die B.________ AG in den Jahren 2016-2021 Beiträge aus dem Kurtaxenertrag für den Betrieb des Thermalbads und Fitnessstudios erhalten hat. Anhand dieser Feststellungen hat sie sodann die Anträge der Beschwerdeführerin im Lichte des Grundsatzes der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten und nach Massgabe der vergleichbaren Verhältnisse zu prüfen (zu den Anträgen vgl. Bst. C.a hiervor).  
 
4.7.2. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist es somit durchaus massgebend, wie die B.________ AG den ihr von der Beschwerdegegnerin einmal jährlich überwiesenen Kurtaxenertrag verwendet hat. Ebenso von Bedeutung ist diesfalls das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es liege eine Quersubventionierung zwischen den von der B.________ AG in ihrem Monopolbereich ausgeübten Tätigkeiten (Betrieb einer Busverbindung) und den privatwirtschaftlichen Tätigkeiten vor (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils; BGE 138 I 378 E. 9).  
 
4.7.3. Nach dem Gesagten erübrigt sich die Behandlung der Beanstandung, wonach die Vorinstanz auch hätte prüfen müssen, ob die Beschwerdegegnerin eine Vertrauensgrundlage im Sinne von Art. 9 BV geschaffen habe, indem sie mit der Beschwerdeführerin über die Entschädigung für ihr Thermalbad-Angebot verhandelt habe. Ob die Vorinstanz durch dieses Unterlassen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV der Beschwerdeführerin verletzt oder eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV begangen hat, kann offenbleiben.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin beantragt im Übrigen, es sei die Nichtigkeit der Verfügung der Gemeinde U.________ vom 2. Dezember 2019 festzustellen (vgl. auch Bst. B und E. 1.2.3 i.f. hiervor). 
 
5.1. Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGE 147 IV 93 E. 1.4.4; 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2).  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin legt dar, dass der Gemeindepräsident der Gemeinde U.________ zugleich Verwaltungsratspräsident der B.________ AG sei. Sie macht damit zwar zu Recht geltend, dass der Gemeindepräsident beim Entscheid über die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Kurtaxenertrag in einem gewissen Interessenkonflikt steht. Dieser potenzielle Ausstandsgrund als solcher begründet indes noch keine Nichtigkeit (vgl. BGE 147 I 173 E. 3 ff., wo die Verletzung von Unvereinbarkeitsbestimmungen als qualifizierte Ausstandsregeln nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids führte). Die Verfügung vom 2. Dezember 2019 hat im Übrigen nicht die B.________ AG, sondern die Gemeinde U.________ erlassen. Dass die Gemeinde U.________ hierfür nicht zuständig sein sollte, wird weder gerügt noch ist dies offenkundig.  
 
5.3. Die Verfügung der Gemeinde U.________ vom 2. Dezember 2019 ist somit nicht nichtig.  
 
6.  
Im Ergebnis erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2D_25/2021 sowohl mit Blick auf die Eintretensfrage als auch in der Sache als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil vom 7. Mai 2021 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Verfahren 2D_53/2020 ist als gegenstandslos abzuschreiben. 
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdegegnerin, die in ihrem Vermögensinteresse handelt, die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2D_25/2021 wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
1.1. Das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 7. Mai 2021 wird aufgehoben.  
 
1.2. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht Wallis zur Neubeurteilung zurückgewiesen.  
 
2.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2D_53/2020 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
3.  
Die Gerichtskosten für die Verfahren 2D_53/2020 und 2D_25/2021 von insgesamt Fr. 7'500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
4.  
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für die Verfahren 2D_53/2020 und 2D_25/2021 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 7'500.-- auszurichten. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, und der Wettbewerbskommission mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. März 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger