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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_948/2022  
 
 
Urteil vom 31. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Eggler Wildberger, 
 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 4. November 2022 
(ZK2 2021 33). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ (geb.1963; Beschwerdegegnerin) und A.________ (geb. 1960; Beschwerdeführer) sind die verheirateten Eltern der beiden volljährigen Kinder C.________ (geb. 1995) und D.________ (geb. 1999). 
Am 29. Mai 2020 machte B.________ beim Bezirksgericht Schwyz das Eheschutzverfahren rechtshängig und ersuchte soweit noch interessierend um Zusprechung von ehelichem Unterhalt. Mit Urteil vom 30. April 2021 regelte das Bezirksgericht das Getrenntleben der Parteien und verpflichtete A.________ zur Leistung von (zeitlich abgestuftem) Unterhalt ab dem 1. September 2019. Die Prozesskosten auferlegte das Bezirksgericht zu einem Drittel der Ehefrau und zu zwei Dritteln dem Ehemann. 
 
B.  
Mit Beschluss vom 4. November 2022 (eröffnet am 8. November 2022) hiess das Kantonsgericht Schwyz die von A.________ im Unterhalts- und Kostenpunkt erhobene Berufung teilweise gut und legte die vom Ehemann monatlich zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge wie folgt neu fest: 
 
- rückwirkend ab 1. September 2019 bis 31. Juli 2020: Fr. 930.--, 
- rückwirkend ab 1. August 2020 bis 28. Februar 2021: Fr. 2'650.--, 
- teilweise rückwirkend ab 1. März 2021 bis 31. Dezember 2021: Fr. 3'530.--, 
- ab 1. Januar 2022: 2'395.--. 
Ausserdem verteilte es die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu, wobei es diese dem Ehemann zu drei Fünfteln und der Ehefrau zu zwei Fünfteln auferlegte. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es dem Ehemann zu vier Fünfteln. Für beide kantonalen Verfahren verpflichtete es A.________ ausserdem zur Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung an B.________. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. Dezember 2022 ans Bundesgericht und ersucht unter Kosten- und Entschädigungsfolgen um Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts und Neufestsetzung der von ihm im Monat zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge (Fr. 0.-- vom 1. September 2019 bis 31. Juli 2020; Fr. 2'390.-- vom 1. August 2020 bis 31. Dezember 2021; Fr. 1'160.-- ab 1. Januar 2022). Ausserdem seien die Kosten der kantonalen Verfahren vollumfänglich der Ehefrau aufzuerlegen, die ihm zudem eine Entschädigung von insgesamt Fr. 7'500.-- zu bezahlen habe. Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Weiter ersucht A.________ darum, der Beschwerde in Zivilsachen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über eine Eheschutzsache entschieden hat. Vor Bundesgericht stehen der Ehegattenunterhalt sowie die Kosten des kantonalen Verfahrens und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache im Streit (Art. 72 Abs. 1 BGG; vgl. Urteile 5A_858/2019 vom 25. Februar 2020 E. 1.1; 5A_341/2018 vom 21. September 2018 E. 1.1). Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist unbestritten erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Eheschutzentscheide gelten als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5). Mit der Beschwerde gegen solche Entscheide kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 137 III 193 E. 1.2). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz kommt nur infrage, wenn diese verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass der Schriftsatz der rechtsuchenden Partei die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 141 I 36 E. 1.3). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht (vgl. zu diesem BGE 148 III 95 E. 4.1; 142 II 433 E. 4.4), reicht es nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer ist in verschiedener Hinsicht nicht damit einverstanden, wie das Kantonsgericht den von ihm unbestritten zu bezahlenden ehelichen Unterhalt festgelegt hat. Im Einzelnen beanstandet er, dass die Vorinstanz den von den Eheleuten erwirtschafteten Überschuss allein unter diesen und ohne Berücksichtigung der Kinder verlegt und wie sie die Wohnkosten sowie die Steuerbelastung der Ehefrau festgelegt hat. Entsprechend des von ihm in Aussicht genommenen Ergebnisses des Verfahrens möchte der Beschwerdeführer sodann die Kosten des kantonalen Verfahrens neu verteilt haben. 
Dabei rügt der Beschwerdeführer vorab, das Kantonsgericht habe Art. 176 ZGB und damit Bundesrecht nach Art. 95 Bst. a BGG verletzt. Dies ist wie ausgeführt im vorliegenden Verfahren kein zulässiger Rügegrund (vorne E. 2), weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. Weiter macht der Beschwerdeführer verschiedene Verletzungen des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend. Zwar kann er sich vorliegend im Prinzip auf die Verletzung dieses verfassungsmässigen Rechts berufen. Indes geht die Beschwerdeschrift in keiner Weise auf den Gehalt des Willkürverbots ein. Vielmehr bezeichnet der Beschwerdeführer dieses gleichsam im Anhang zu seinen Ausführungen zur angeblichen Verletzung von Bundesrecht ohne weitere Auseinandersetzung mit der grundrechtlichen Materie als verletzt. Soweit sich in der Beschwerde dennoch eigenständige Ausführungen zur angeblichen Verfassungsverletzung finden, beschränken sich diese darauf, die Sichtweise des Beschwerdeführers wiederzugeben und anzufügen, "es gehe nicht an", dass das Kantonsgericht anders entschieden und der Ehemann nunmehr bestimmte Folgen zu gewärtigen habe. Dies genügt den geltenden Rüge- und Begründungserfordernissen nicht. Die entsprechenden Ausführungen sind vielmehr geradezu idealtypisch eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, auf welche nicht eingetreten werden kann (vorne E. 2; vgl. etwa Urteil 5A_302/2021 vom 29. März 2022 E. 3.3). Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Neuberechnung des Unterhalts und der Kostenverlegung einzugehen. 
 
4.  
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Entschädigung ist keine zu sprechen, da der obsiegenden Beschwerdegegnerin mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ist mit Blick auf den vorliegenden Endentscheid als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber