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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_201/2025  
 
 
Urteil vom 31. März 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Januar 2025 (UE240489-O/U/GRO). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Untersuchung gegen Mitarbeiter des Gefängnisses Winterthur wegen Körperverletzung etc. nicht an Hand. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde trat dieses mit Verfügung vom 15. Januar 2025 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendete sich mit Beschwerde in Strafsachen vom 3. März 2025 (Postaufgabe) ans Bundesgericht. 
 
2.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu: Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer gelangt als mutmasslicher Privatkläger ans Bundesgericht. Zu seiner Beschwerdelegitimation bzw. einen ihm möglicherweise zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG äussert er sich in seiner Beschwerde nicht ansatzweise. Gemäss § 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HG/ZH; LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einer dritten Person widerrechtlich zufügt (Abs. 1); dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (Abs. 4). Das Gesetz gilt für den Kanton und für die Gemeinden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen (§ 1 f. HG/ZH). Prozessgegenstand ist die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen Mitarbeiter des Gefängnisses Winterthur. Vom Beschwerdeführer beschuldigt sind Personen, die unter die angeführten Bestimmungen des zürcherischen Haftungsgesetzes fallen, gegen welche für allfällige Schäden, die in amtlicher Verrichtung verursacht wurden, einzig öffentlich-rechtliche Ansprüche bestehen. Es ist nicht erkennbar, weshalb dem Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage Zivilansprüche zustehen sollten - was er, wie erwähnt, denn auch mit keinem Wort darlegt. In Ermangelung eines (hinreichend begründeten) Zivilanspruchs ist der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde legitimiert. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde und von der Prüfung der Sache getrennt werden könnte (" Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. März 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément