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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_223/2025  
 
 
Urteil vom 31. März 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin, An der Aa 4, 6300 Zug. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsidentin, vom 12. Februar 2025 (BS 2024 100). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer reichte am 5. September 2024 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen die B.________ AG in Liquidation (vormals C.________ AG) bzw. deren verantwortliche Personen wegen Verdachts auf Konkursdelikte ein. Mit Verfügung vom 19. September 2024 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung nicht an Hand. Auf eine beim Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend: Obergericht) gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat dieses mit Verfügung vom 12. Februar 2025 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 10. März 2025 ans Bundesgericht und beantragt "das Urteil des Obergerichts aufzuheben bzw. rückgängig zu machen". 
 
2.  
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu: Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
In der Beschwerde findet sich keine hinreichende Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer Zivilforderungen zustehen sollen und er als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll. Sie genügt damit bereits aus diesem Grund den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer nicht ausreichend, weshalb die angefochtene Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Die Beschwerde setzt sich nicht materiell mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander; vielmehr werden diese von ihm lediglich zum Anlass genommen, um darzulegen, wie sich der Sachverhalt aus seiner Sicht zugetragen habe und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben sollten. Damit geht die Beschwerde nicht über appellatorische Kritik hinaus. Auch diesbezüglich wird sie den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht gerecht. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde und von der Prüfung der Sache getrennt werden könnte ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. März 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément