Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_478/2024
Urteil vom 31. März 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
Postfach 1201, 6431 Schwyz,
2. B.A.________,
vertreten durch Frau Eva Isenschmid-Tschümperlin,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Einstellung (Veruntreuung, unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten, Nötigung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. März 2024 (BEK 2023 121).
Sachverhalt:
A.
A.A.________ stellte am 29. April 2022 bei der Kantonspolizei Schwyz Strafantrag gegen seine von ihm getrennt lebende Ehefrau B.A.________ wegen Veruntreuung und "allen in Frage kommenden Straftatbeständen". Er wirft ihr folgenden Sachverhalt vor:
Am 5. September 2021 habe sich der gemeinsame Sohn C.A.________ bei einer Wanderung in seiner Obhut verletzt und er, A.A.________, habe den Rettungsdienst aufgeboten. Als Rechnungsadressatin habe er seine Ehefrau angegeben, da sie für sämtliche Anliegen der gemeinsamen Kinder rund um die Krankenkasse verantwortlich sei. Entsprechend sei die Rechnung für den Rettungsdiensteinsatz auf ihren Namen ausgestellt worden. In der Folge habe B.A.________ die Rechnung jedoch storniert und auf seinen Namen umschreiben lassen. Nichtsdestoweniger, das heisst obwohl sie die Rechnung über Fr. 1'010.70 nicht bezahlt habe, habe sie bei der Krankenkasse den Rückerstattungsbeleg eingereicht und gestützt darauf Fr. 955.10 ausbezahlt erhalten. Zwischenzeitlich habe er aufgrund mehrerer Mahnungen die Rechnung über Fr. 1'020.70 gezwungenermassen bezahlt. Indem B.A.________ bewirkt habe, dass er die Rechnung habe bezahlen müssen, sie aber die Rückerstattung erhalte, habe sie sich unrechtmässig zu seinem Nachteil bzw. jenem des Sohnes C.A.________ bereichert.
B.
B.a. Die Staatsanwaltschaft Schwyz stellte das Verfahren wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten (Art. 141bis StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) am 31. August 2023 ein. Die Kosten der Untersuchung von Fr. 1'700.-- auferlegte sie A.A.________ und sie verpflichtete ihn, B.A.________ mit Fr. 2'155.10 zu entschädigen.
B.b. Eine von A.A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 4. März 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache sei zur erneuten materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden antragsgemäss die Vorakten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition, ob eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 149 IV 9 E. 2; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.2.
1.2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft - das heisst die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO) - zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO).
Richtet sich die Beschwerde, wie vorliegend, gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Dabei stellt das Bundesgericht an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen (Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
1.2.2. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Legitimation namentlich vor, gegenüber B.A.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) eine adhäsionsweise Zivilforderung von Fr. 955.10 zu erheben. Dabei handle es sich um den Betrag, welchen die Beschwerdegegnerin 2 in mutmasslich strafrechtlich relevanter Weise zu seinem Nachteil bzw. zum Nachteil des gemeinsamen Sohnes in Form einer Rückvergütung von der Krankenkasse erlangt habe. Durch den angefochtenen Entscheid werde ihm zu Unrecht verwehrt, diese berechtigte Zivilforderung (Schadenersatz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR) adhäsionsweise geltend zu machen.
1.2.3. Damit ist grundsätzlich nachvollziehbar, welche Zivilforderung der Beschwerdeführer aus dem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt ableiten will und auf welche Anspruchsgrundlage er diese stützt. Ob er den strengen Begründungsanforderungen hinsichtlich Legitimation zu genügen vermag, scheint aber dennoch zweifelhaft - dies insbesondere deshalb, weil sich die Strafanzeige bzw. die Einstellungsverfügung auf verschiedene Straftaten beziehen, der Beschwerdeführer aber entgegen den bundesgerichtlichen Vorgaben nicht in Bezug auf jede dieser Straftaten genau angibt, worin sein Schaden besteht (vgl. Urteile 7B_903/2024 vom 27. November 2024 E. 1.1.2; 7B_79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen). Ausserdem wird anhand dieser einleitenden Ausführungen nicht restlos klar, ob der Beschwerdeführer selber durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 unmittelbar geschädigt worden sein soll oder ob ein allfälliger Schaden einzig bei seinem Sohn eingetreten wäre. Eine abschliessende Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer in der Sache als legitimiert angesehen werden kann, erübrigt sich jedoch mit Blick auf die nachfolgenden - sowohl formellen wie auch materiellen - Ausführungen.
1.3.
1.3.1. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen).
1.3.2. Bezugnehmend auf diese Praxis macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei grösstenteils mangels hinreichender Substanziierung bzw. mangels Legitimation nicht auf seine Beschwerde eingetreten. Damit beschneide sie seine formellen Verfahrensrechte, weshalb er ungeachtet seiner Legitimation in der Sache selbst zur Beschwerde berechtigt sei.
1.3.3. Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. Die Vorinstanz tritt auf die Beschwerde zu weiten Teilen nicht ein, da sie dem Beschwerdeführer die Legitimation abspricht bzw. die Beschwerdebegründung als mangelhaft erachtet. Eine umfassende materielle Prüfung der in der Einstellungsverfügung behandelten Straftatbestände nimmt sie letztlich nicht vor. Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen zur Wehr setzt und sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung rügt, ist seine Beschwerdeberechtigung somit zu bejahen.
1.4. Die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 80 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG sind ebenfalls erfüllt. Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung kann auf die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 BGG) eingetreten werden.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Dies bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen und im einzelnen aufzuzeigen hat, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).
3.
3.1. Betreffend die in der Einstellungsverfügung abgehandelten Vermögensdelikte erwägt die Vorinstanz, es sei nicht offensichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Rückvergütung der Krankenkasse an die Beschwerdegegnerin 2 für eine durch ihn bezahlte Rechnung in seinen Interessen direkt persönlich betroffen wäre. Da er dies auch nicht näher aufzeige, sei auf die Beschwerde mangels Darlegung der Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.
3.2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht, ebenso wenig ein bloss tatsächliches Interesse. Der Beschwerdeführer muss dartun, dass der angefochtene Entscheid eine Norm verletzt, deren Ziel es ist, seine Interessen zu schützen und die ihm auf diese Weise ein subjektives Recht einräumt (BGE 145 IV 161 E. 3.1; Urteile 7B_851/2024 vom 30. Januar 2025 E. 3.2.1; 6B_1121/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen).
3.3. Die Staatsanwaltschaft prüfte den Anzeigesachverhalt zunächst unter den Tatbeständen der Veruntreuung und der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten. Weshalb der Beschwerdeführer insoweit (respektive in Bezug auf andere in Frage kommende Vermögensdelikte) entgegen der vorinstanzlichen Auffassung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein soll, zeigt er vor Bundesgericht nicht auf.
Stattdessen macht er geltend, die rechtliche Würdigung eines zur Anzeige gebrachten Sachverhalts obliege der Strafbehörde. Vor diesem Hintergrund handle die Vorinstanz überspitzt formalistisch, wenn sie ihm vorwerfe, nicht hinreichend darzulegen, inwiefern er durch das strafbare Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 unmittelbar betroffen sei. So sei offensichtlich, dass sein Vermögen durch dieses Verhalten unmittelbar vermindert worden sei: Indem die Beschwerdegegnerin 2 den Rückerstattungsbetrag der Krankenkasse bezogen habe, habe sie seine Aktiven geschmälert, da er die von ihr nicht bezahlte Rechnung habe begleichen müssen, ohne aber den Rückerstattungsbetrag zu erhalten.
Zwar ist denkbar, dass der Beschwerdeführer durch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 2 womöglich einen Vermögensschaden erlitten hat. Auch trifft es zu, dass die rechtliche Würdigung des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts nicht Sache der antragstellenden Person ist, sondern der Strafbehörde obliegt (vgl. BGE 131 IV 97 E. 3.3; Urteil 6B_218/2012 vom 1. November 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Dies entbindet die beschwerdeführende Person jedoch nicht davon, in der Beschwerdebegründung (Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO ) ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich ist (Urteile 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1; 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; je mit Hinweisen). Nachdem die Staatsanwaltschaft die Straftatbestände der Veruntreuung, der unrechtmässigen Aneignung von Vermögenswerten und der Nötigung geprüft und verworfen hatte, wäre der Beschwerdeführer somit gehalten gewesen, vor der Vorinstanz darzulegen, durch welchen Straftatbestand er unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein soll. Dies unterliess er jedoch und zeigt er auch vor Bundesgericht nicht auf. Der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf des überspitzen Formalismus ist somit unbegründet. Soweit sich der Anzeigesachverhalt auf Vermögensdelikte bezieht, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Beschwerdelegitimation abgesprochen.
4.
4.1. Was den Nötigungsvorwurf anbelangt, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er habe in seiner Beschwerdeschrift und in seiner Eingabe vom 27. Juli 2023 einlässlich dargelegt, inwiefern er das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 als nötigend erachte. Damit setze sich die Vorinstanz nicht auseinander, sondern werfe ihm eine mangelhafte Begründung vor. Dies sei wiederum überspitzt formalistisch und erwecke den Anschein, dass die Vorinstanz seine Beschwerde im Schnelltempo habe abhandeln wollen.
4.2.
4.2.1. Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO schreibt vor, dass die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdebegründung genau anzugeben hat, welche Punkte des angefochtenen Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Insbesondere erfordert Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO Angaben dazu, wie anstelle des angefochtenen vorinstanzlichen konkreten Dispositivpunkts und aus welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen entschieden werden soll (vgl. JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 385 StPO).
4.2.2. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO für das Strafverfahren konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1; Urteil 7B_792/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Dies gilt grundsätzlich für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; 136 I 184 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).
4.3. Anders als der Beschwerdeführer zu meinen scheint, nimmt die Vorinstanz hinsichtlich des Bezugs der Rückvergütung der Krankenkasse eine inhaltliche Prüfung des Nötigungsvorwurfs vor. Sie führt aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin 2 durch den Bezug der Rückvergütung der Krankenkasse mit der tatbestandsmässig erforderlichen Zwangsintensität auf den Beschwerdeführer eingewirkt habe. Letzten Endes gehe es um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit darüber, wer der beiden getrennt lebenden Ehegatten welche Kosten tragen müsse. Die Vorinstanz begründet ihre Einschätzung mit mehreren Aussagen des Beschwerdeführers selber. Auch wenn diese Begründung knapp ausfällt, geht daraus hinreichend deutlich hervor, von welchen Gesichtspunkten sie sich leiten liess. Damit erweist sich der Vorwurf der Gehörsverletzung als unbegründet.
Der Beschwerdeführer legt überdies nicht dar, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 durch ihr Vorgehen im Zusammenhang mit der Rettungstransport-Rechnung entgegen der vorinstanzlichen Auffassung den Tatbestand der Nötigung erfüllt haben soll, sodass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
4.4. Zum vorgeworfenen systematisch nötigenden Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer setze sich nicht mit der Begründung der Einstellungsverfügung auseinander, sondern stelle nur pauschale, nicht mit konkreten Vorfällen untermauerte Behauptungen auf.
4.4.1. Die Staatsanwaltschaft erwog im Rahmen der streitigen Verfahrenseinstellung, der Beschwerdeführer mache mit Schreiben vom 27. Juli 2023 zusätzlich geltend, dass die Beschwerdegegnerin 2 systematisch vorgehe. Sie sei ohne sein Einverständnis auch anderweitig Dienstleistungsverträge zugunsten ihres Sohnes C.A.________ eingegangen und habe ihn, den Beschwerdeführer, als Rechnungsadressaten angegeben. Namentlich habe sie C.A.________ ohne vorgängige Rücksprache im Schuljahr 2022/2023, wie bereits das Schuljahr zuvor, für den Gitarrenunterricht angemeldet. Weitere Vorfälle, so die Staatsanwaltschaft, bei denen die Beschwerdegegnerin 2 Rechnungen auf den Beschwerdeführer habe umschreiben lassen, seien aber nicht bekannt. Es fehle somit an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die geltend gemachte systematische Vorgehensweise in ihrer Gesamtheit eine Frequenz und Intensität erlange, welche den Tatbestand der Nötigung erfüllen könne.
4.4.2. Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Vorinstanz vom 25. September 2023, Rz. 71 ff., entgegen, es gehe "nicht vordergründig um den Deliktsbetrag" von Fr. 955.10, sondern um das systematische Vorgehen der Beschwerdegegnerin 2. Indem sie auch anderweitig Dienstleistungsverträge zugunsten ihres gemeinsamen Sohnes C.A.________ ohne Einverständnis von ihm, dem Beschwerdeführer, eingehe und sich als Erziehungsberechtigte ausgebe, dann jedoch ihn als Rechnungsadressaten angebe, schränke sie nicht nur seine Willensbetätigung, sondern auch seine Entscheidungsfreiheit ein. Er sehe sich damit konfrontiert, entweder die jeweilige Rechnung zu zahlen oder betrieben zu werden, und sei somit in seiner Willensbildung nicht mehr frei. Die Handlungen der Beschwerdegegnerin 2 erreichten in ihrer Gesamtheit und ihrer Frequenz eine Intensität, welche seine Handlungsfreiheit in einem Mass einschränke, das mit einer Gewalt oder Drohung vergleichbaren Zwangswirkung gleichzusetzen sei.
4.4.3. Mit diesen Ausführungen tat der Beschwerdeführer nichts anderes, als seine bei der Staatsanwaltschaft deponierten unspezifizierten Vorwürfe zu wiederholen. Damit ist dem Erfordernis von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO jedoch nicht Genüge getan. Auch der in Rz. 70 ff. der Beschwerde vorgenommene Verweis auf seine Eingabe vom 27. Juli 2023, Rz. 7 ff., wo der Vorfall mit dem Gitarrenunterricht zur Sprache gebracht wurde, taugt zu einer hinreichenden Begründung nicht. Zum einen muss die Begründung gemäss einer allgemeinen Verfahrensregel vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; der Verweis auf andere Eingaben reicht nicht aus (Urteile 7B_587/2023 vom 11. September 2024 E. 2.2.1; 7B_51/2024 vom 25. April 2024 E. 2.2.2; 6B_1447/2022 vom 14. März 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen). Zum anderen legte die Staatsanwaltschaft wie bereits aufgezeigt begründet dar, weshalb sie in der angezeigten Handhabung von Rechnungen betreffend C.A.________ kein nötigendes Verhalten erkennt. Es kann zur Begründung einer Beschwerde daher nicht genügen, einzig auf das Schreiben zu verweisen, in dem die entsprechenden Vorwürfe erhoben worden sind. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anfechtung der Verfahrenseinstellung konkret darlegen müssen, welche Verhaltensweisen der Beschwerdegegnerin 2 aus welchem Grund - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft - den Tatbestand der Nötigung erfüllen sollen. Dies tat er jedoch nicht. Selbst in seinen Schilderungen vor Bundesgericht fand nur der Vorfall mit der Rettungsdienst-Rechnung Eingang. Somit bleibt auch letztinstanzlich unklar, wegen welchem systematischen Vorgehen bzw. welchen Handlungen der Beschwerdegegnerin 2 die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Nötigung nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte fortführen müssen.
Die Vorinstanz war im Übrigen nicht gehalten, die Beschwerde gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung zurückzugeben. Diese Bestimmung gilt nicht für Anträge einer Partei, die die Formvorschriften kennt und diese dennoch nicht einhält (Urteil 1B_318/2021 vom 25. Januar 2022 E. 4.1 mit Hinweisen), und sie erlaubt es nicht, eine mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen (Urteile 6B_1447/2022 vom 14. März 2023 E. 1.1 mit Hinweis; 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3). Diese Grundsätze hat sich der Beschwerdeführer, der vor der Vorinstanz anwaltlich vertreten war, entgegenhalten zu lassen. Es ist somit insgesamt nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in diesem Punkt mangels hinreichender Begründung nicht auf die Beschwerde eintritt.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsauflage nach Art. 427 Abs. 2 und Art. 432 Abs. 2 StPO . Er argumentiert, indem die Vorinstanz einerseits festhalte, dass er mangels Geschädigtenstellung nicht beschwerdelegitimiert sei, andererseits diesen Umstand aber bei der Kosten- und Entschädigungsfolge aussen vor lasse, handle sie widersprüchlich, willkürlich, treuwidrig und rechtsmissbräuchlich. Hinzu komme, dass laut Argumentation der Vorinstanz das Verfahren nicht formell eröffnet worden sei, weshalb Art. 427 Abs. 2 und Art. 432 Abs. 2 StPO nicht anwendbar seien.
5.2. Vorbehältlich abweichender Bestimmungen des Gesetzes werden die Verfahrenskosten vom Bund oder vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können der Privatklägerschaft nach Art. 427 Abs. 1 lit. a StPO die Verfahrenskosten auferlegt werden, die durch ihre Anträge im Zivilpunkt verursacht worden sind. Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten weiter nach Art. 427 Abs. 2 StPO der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn eine Einstellung oder ein Freispruch ergeht und soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist.
Obsiegt ausserdem die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO).
Gemäss dem eindeutigen Wortlaut dieser Normen hängt eine allfällige Kosten- und Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft bei Antragsdelikten nicht von einem mutwilligen oder grobfahrlässigen Verhalten ab. Das Bundesgericht geht davon aus, dass die antragstellende Person, die als Privatklägerin am Verfahren teilnimmt, grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen soll, während diejenige Person, die nur Strafantrag stellt und sich als Privatklägerin zurückzieht, einzig bei trölerischem Verhalten kostenpflichtig wird. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass nur die sich aktiv am Verfahren beteiligende Privatklägerschaft verpflichtet werden kann, Verfahrenskosten zu tragen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.2 mit Hinweis). Handelt es sich um ein Offizialdelikt, geht die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte in der Untersuchung bei einer anschliessenden Einstellung des Strafverfahrens dagegen zulasten des Staats (Art. 429 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).
5.3. Nachdem der Beschwerdeführer vorliegend bei der Kantonspolizei Schwyz Anzeige erstattet hatte, wurde wegen Veruntreuung an die Staatsanwaltschaft Schwyz rapportiert (act. 8.1.001). Diese führte anschliessend das Verfahren weiter, wobei beim Abschluss der Untersuchung nach Art. 318 StPO die Tatbestände der Veruntreuung und der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten aufgeführt wurden (act. 19.0.001). Als der Beschwerdeführer gestützt darauf in seiner Eingabe vom 27. Juli 2023 (act. 19.0.005) auch das Vorliegen einer Nötigung geltend gemacht hatte, wurde dieser Tatbestand in der Einstellungsverfügung ebenfalls geprüft.
Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen wie namentlich des Ehegatten (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 StGB) und die unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten (Art. 141bis StGB) sind Antragsdelikte. Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren unstreitig als Straf- und Zivilkläger konstituiert und sich daran auch aktiv beteiligt, indem er gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ausdrücklich Vergleichsverhandlungen wünschte, Akteneinsicht nahm und auf die Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung mit der besagten, relativ umfangreichen Eingabe vom 27. Juli 2023 reagierte. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Bezug auf diese Tatbestände schlussendlich die Beschwerdelegitimation absprach, ändert nichts daran, dass er sich zuvor als Privatkläger beharrlich für die Verfolgung des Anklagesachverhalts einsetzte. In Anbetracht der vom Bundesgericht zu Art. 427 Abs. 2 bzw. 432 Abs. 2 StPO entwickelten Praxis durfte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer insoweit für kosten- und entschädigungspflichtig erklären. Diese Bestimmung kommt ungeachtet dessen zur Anwendung, dass sich in den Akten keine förmliche Eröffnungsverfügung findet, zumal eine solche Verfügung nach der Rechtsprechung lediglich deklaratorische Wirkung hat (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; 141 IV 20 E. 1.1.4 mit Hinweisen; Urteil 6B_1496/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 4.5.2). Dass die Beschwerdegegnerin 2 rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens veranlasst hat und deshalb nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig werden müsste, macht der Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend.
Beim Tatbestand der Nötigung handelt es sich um ein Offizialdelikt, weshalb die Kosten einer entsprechenden Strafuntersuchung grundsätzlich vom Staat zu tragen wären. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft diesen Tatbestand aber erst - auf entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers hin - in der Einstellungsverfügung abgehandelt. Der Vorinstanz kann deshalb gefolgt werden, wenn sie ausführt, die parallele Beurteilung des durch den Beschwerdeführer beim Untersuchungsabschluss geltend gemachten Offizialdelikts der Nötigung habe die Untersuchung nicht belastet, sondern nur unerheblichen Aufwand bei der Begründung der Einstellungsverfügung verursacht. Wenn die Vorinstanzen aufgrund dieses Tatbestands bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen der Strafuntersuchung keine separate Ausscheidung vornehmen, verletzt dies deshalb kein Bundesrecht.
5.4. Ausführungen dazu, weshalb die Vorinstanz bei der Verlegung der Kosten und der Entschädigung für das Beschwerdeverfahren gegen das Recht, namentlich Art. 428 Abs. 1 und Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO verstossen haben soll, finden sich in der Beschwerde keine. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kosten pflichtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz und Rechtsanwältin Gordana Tomic schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger