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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_430/2024  
 
 
Urteil vom 31. März 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Verein A.________, 
handelnd durch Co-Präsidentin B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6003 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2022, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 11. Juni 2024 (7W 23 15/7W 23 16). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Unter dem Namen "A.________" besteht seit September 2022 in Luzern ein Verein. Gemäss Art. 2 seiner Statuten verfolgt der Verein folgenden Zweck: 
a. Der Verein A.________ will die Demokratie in der Schweiz verwirklichen. Er setzt sich für mehr politische Teilhabemöglichkeiten und einen gelebten demokratischen Diskurs ein. 
b. Der Verein leistet Beiträge zum demokratischen Diskurs, organisiert Veranstaltungen und realisiert Projekte. 
 
Am 21. September 2022 reichte der Verein bei der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern ein Gesuch um Steuerbefreiung ein, worauf die Dienststelle mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 feststellte, der Verein könne nicht von der Steuerpflicht befreit werden, weshalb das entsprechende Gesuch abzulehnen sei. Der Verein erhob gegen diese Verfügung Einsprache, wobei er eventualiter beantragte, dass Zuwendungen und Beiträge an den Verein von Privaten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden könnten. Mit Entscheid vom 23. Februar 2023 wies die Dienststelle die Einsprache ab. 
 
B.  
Die vom Verein hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 11. Juni 2024 ab, soweit es auf sie eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Verein "A.________", es sei ihm unter Aufhebung des kantonalen Urteil die Steuerbefreiung [wegen Gemeinnützigkeit] zu gewähren, eventuell sei die Sache [zu neuem Entscheid] an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, das Zuwendungen und Beiträge an den Verein im Sinne von § 40 Abs. 1 lit. k StG [LU] und Art. 33 Abs. 1 lit. i DBG [Zuwendungen an politische Parteien] vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden könnten. 
Während die Dienststelle Steuern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, beantragt die Eidgenössische Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde wurde - grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) -form- und fristgerecht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Das Bundesgericht betrachtet materielle Entscheide über Bestand oder Nichtbestand einer Steuerpflicht als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. etwa Urteil 2C_385/2020 vom 25. Juni 2020 E. 1), woran auch der Umstand nichts zu verändern vermag, dass die Vorinstanz ihren eigenen Entscheid kantonal-prozessrechtlich als Zwischenentscheid qualifizierte. Der Beschwerdeführer ist als Steuerpflichtiger gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.  
 
1.2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (im Sinne von Art. 95 BGG) verletzt. Tritt ein kantonales Gericht auf ein Rechtsmittel ganz oder teilweise nicht ein und setzt sich die beschwerdeführende Person hinsichtlich jener Begehren, auch welche nicht eingetreten wurde, lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinander, so stellt dies keine hinreichende sachbezogene Begründung der Beschwerdeschrift dar (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteile 9C_277/2023 vom 9. Juni 2023 und 9C_314/2024 vom 11. Juni 2024). Im angefochtenen Urteil trat das Kantonsgericht auf die Rechtsmittel des Beschwerdeführers insoweit nicht ein, als er beantragte, dass Zuwendungen und Beiträge, die von natürlichen Personen an ihn entrichtet werden, von diesen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Es begründete dies damit, dass Verfahrensgegenstand lediglich die Steuerbefreiung des Vereins sei. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Sichtweise bundesrechtswidrig sein sollte. Soweit er in der Beschwerde das entsprechende Rechtsbegehren wiederholt, ist auf das Rechtsmittel auch letztinstanzlich nicht einzutreten und braucht keine Auseinandersetzung mit der entsprechenden materiellen Begründung stattzufinden.  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist demnach vorliegend einzig, ob die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 95 f. BGG verletzte, als sie den Beschwerdeführer nicht wegen Gemeinnützigkeit von der Steuerpflicht befreite.  
 
2.2. Die Vorinstanz behandelte die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern in einem einzigen Urteil, was zulässig ist, soweit die betroffenen Rechtsfragen im Bundesrecht und harmonisierten kantonalen Recht gleich geregelt sind. Auch das Bundesgericht behandelt die aufgeworfenen Fragen in einem Urteil, da sie auf demselben Sachverhalt beruhen und sich dieselben Rechtsfragen stellen (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 293 E. 1.2; Urteil 2C_480/2016 vom 12. Januar 2017 E. 1.1, in: StE 2017 B 27.5 Nr. 21).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht zunächst verschiedene Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. 
 
3.1. Die Dienststelle Steuern hielt in ihrem Einspracheentscheid fest, dass die beiden Vorstandsmitglieder des Beschwerdeführers für die Organisation C.________ tätig waren resp. sind. Diese Information entnahm sie offenbar dem Internet, ohne dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Möglichkeit einer vorgängigen Stellungnahme zu gewähren. Nachdem diese Verbindung für die vorliegend streitigen Belange - wenn überhaupt - von geringer Relevanz ist und sie im weiteren Verfahren im Grundsatz unbestritten geblieben ist, verletzt es kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz diesbezüglich nicht von einer unheilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs ausging. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Dienststelle Steuern die Funktion von B.________ in der Organisation C.________ unpräzise wiedergab.  
 
3.2. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin weder eine Rechtsverweigerung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen hat, als sie bezüglich der fehlenden Gemeinnützigkeit politischer Organisationen lediglich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 4 hiernach) hingewiesen hat und auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, diese verletzte Art. 8 Abs. 2 BV, nicht ausführlicher eingegangen ist (vgl. auch Urteil 9C_256/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 5.1). Die Beschwerdegegnerin war auch im Rahmen der ihr obliegenden Begründungspflicht (als Teilgehalt des Anspruches auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2) nicht gehalten, sich mit jeglichen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr durfte sie sich auf die Darlegung der für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Beschwerdeführer wurde jedenfalls in die Lage versetzt, den entsprechenden Entscheid der Dienststelle Steuern sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 142 II 49 E. 9.2 mit weiteren Hinweisen).  
 
4.  
Nach Art. 56 lit. g Satz 1 DBG (SR 642.11) und § 70 Abs. 1 lit. h des Steuergesetzes des Kantons Luzern vom 22. November 1999 (StG/LU [SRL 620]; vgl. auch Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG [SR 642.14]) sind juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, von der subjektiven Steuerpflicht befreit für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist. 
Gemeinnützigkeit im steuerrechtlichen Sinn liegt vor, wenn die juristische Person dauerhaft eine Tätigkeit verfolgt, die im Interesse der Allgemeinheit liegt, und ihrer Betätigung uneigennützige Motive zugrunde liegen. Gemeinnützigkeit wird aber nicht in dem weiten Sinne verstanden, der jede Betätigung im Dienste der Allgemeinheit umfasst und der auch alle Bestrebungen einschliessen würde, welche irgendwie auf wirtschaftliche oder soziale Förderung einzelner Bevölkerungskreise gerichtet sind (vgl. BGE 114 Ib 277 E. 2b; 113 Ib 7 E. 2b; 71 I 119 E. 1; Urteil 2C_147/2019 vom 20. August 2019 E. 5.1). Nach ständiger Praxis kann das Gemeinwohl gefördert werden durch Tätigkeiten in karitativen, humanitären, gesundheitsfördernden, ökologischen, erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Bereichen. Als das Gemeinwohl fördernd erscheinen beispielsweise die soziale Fürsorge, Kunst und Wissenschaft, Unterricht, die Förderung der Menschenrechte, Heimat-, Natur- und Tierschutz sowie die Entwicklungshilfe (vgl. das Urteil 2C_592/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.1 und 4.1, in: StR 64/2009 S. 389). 
Eine politische Tätigkeit wird in Lehre und Rechtsprechung seit jeher nicht als gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn anerkannt. Das gilt namentlich für die Tätigkeit von politischen Organisationen und von politischen Parteien. Politischen Parteien fehlt der gemeinnützige Charakter, weil ihre Tätigkeit bezweckt, die Interessen ihrer Mitglieder zu verfolgen (Urteile 2C_77/2007 vom 2. April 2009 E. 3.2 und 2C_835/2016 vom 21. März 2017 E. 2.2.4). 
 
5.  
 
5.1. Gemäss den grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen erschöpft sich der gelebte und unmittelbare Zweck des Beschwerdeführers in der Projektierung und Verwaltung der sog. Initiative D.________, mithin einer kantonalen Volksinitiative. Diese Tätigkeit sei als politische Tätigkeit zu qualifizieren und der Verein erscheine damit insgesamt als politische Organisation. Daraus folgerte die Vorinstanz unter Hinweis auf die in E. 4 hiervor erwähnte Rechtsprechung, dass die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen sei. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es verstosse gegen Art. 8 BV, wenn ihm eine Steuerbefreiung nur deshalb verweigert werde, weil er seinen statutarischen Zweck - die Verwirklichung der Demokratie - auf politischem Weg zu verwirklichen suche.  
 
5.2. Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 145 II 206 E. 2.4.1; 143 V 139 E. 6.2.3 mit weiteren Hinweisen).  
 
5.3. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die Rechtsprechung des Bundesgerichts verstosse gegen die Rechtsgleichheit, womit er sinngemäss eine Praxisänderung beantragt. Es ist indessen nicht ersichtlich, dass die entsprechenden Voraussetzungen für eine Rechtsprechungsänderung (vgl. BGE 149 II 381 E. 7.3.1 mit weiteren Hinweisen) vorliegend erfüllt wären. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers trifft die von der Vorinstanz erwähnte Rechtsprechung keine rechtlichen Unterscheidungen, für die ein vernünftiger Grund nicht gegeben wäre. Wer Unterschriften für eine Volksinitiative sammelt, handelt nicht uneigennützig, sondern ist bestrebt, seinen eigenen politischen Ansichten zum Durchbruch zu verhelfen. Dies gilt auch dann, wenn die politisch tätige Person selber nicht unmittelbar von der von ihr angestrebten Änderung der Kantonsverfassung profitieren würde. Weiter behaupten politische Akteure regelmässig, die von ihnen vorgeschlagenen Massnahmen würden im Allgemeininteresse liegen; es ist nicht Aufgabe der Steuerbehörden und im Streitfall der Gerichte darüber zu entscheiden, auf welche dies zutrifft. Ein Verein, welcher seinen Zweck in erster Linie auf dem politischen Weg durchsetzen will, unterscheidet sich demnach wesentlich von einem solchen, welcher den angestrebten Zweck etwa durch eine Förderung der allgemeinen politischen Bildung zu erreichen sucht. Somit verstösst es nicht gegen die Rechtsgleichheit, überwiegend politisch tätige Organisationen unabhängig von der Art der angestrebten politischen Ziele steuerrechtlich nicht als gemeinnützig zu betrachten und sie entsprechend nicht von der Steuerpflicht zu befreien.  
 
5.4. Im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist die Frage, ob es vor dem Grundsatz der Rechtsgleichheit standhält, Spenden an politisch tätige Organisationen anders zu behandeln als Spenden an politische Parteien (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Beschwerde ist damit ohne Weiterungen abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.  
 
6.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. März 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Stadelmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold