Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_487/2024
Urteil vom 31. Oktober 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt,
Riedholzplatz 3, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. September 2024 (VWBES.2024.194).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1981) reiste am 25. März 2014 in die Schweiz ein und erhielt aufgrund der Anerkennung als Flüchtling am 24. Juni 2015 eine Aufenthaltsbewilligung.
Am 22. Januar 2024 stellte B.________ (geb. 1995), von Palästina, ein Aufenthaltsgesuch um Vorbereitung der Eheschliessung mit A.________ in der Schweiz. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern des Kantons Solothurn das Gesuch ab.
Mit Schreiben vom 12. und 13. Juni 2024 erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts sowie die Aufhebung der damit einhergehenden Gebühr von Fr. 850.--. Ferner ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.
1.2. Mit Urteil vom 27. September 2024 vereinigte das Verwaltungsgericht die beiden Verfahren und wies die Beschwerde ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess das Verwaltungsgericht gut.
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und erklärt, "Berufung" gegen das Urteil vom 27. September 2024 einlegen zu wollen. Er beantragt, er sei von der Bezahlung der ihm durch das Migrationsamt und das Verwaltungsgericht auferlegten Gebühren zu befreien. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingaben den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe - allenfalls unter Beizug eines Rechtsvertreters seiner Wahl - zu verbessern.
1.4. Am 10. Oktober 2024 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Darin beantragt er "die Aufhebung der vom Migrationsamt Solothurn verhängten Geldstrafe in Höhe von 850 Schweizer Franken sowie der Geldstrafe des Kantonsgerichts Solothurn in Höhe von 1'500 Schweizer Franken". Ferner beantragt er "für den Fall, dass das Migrationsamt Solothurn und das Kantonsgericht Solothurn diesen Antrag auf Erlass der Gebühren ablehnen" die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Bundesgericht sowie "die Ernennung eines Fachanwalts für Verfassungsrecht und internationales Recht".
Am 14. Oktober 2024 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerdeergänzung ein.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
3.
3.1. Die in den drei an das Bundesgericht gerichteten Eingaben gestellten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers lauten auf Aufhebung der ihm vom Migrationsamt auferlegten Gebühr von Fr. 850.-- sowie der ihm angeblich vom Verwaltungsgericht auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.--.
Daraus kann geschlossen werden, dass im bundesgerichtlichen Verfahren nur noch die Verlegung der Kosten in den Verfahren vor dem Migrationsamt und dem Verwaltungsgericht strittig ist. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 4. und 10. Oktober 2024 behauptet, er habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren "nur eine Befreiung von den Gebühren, die [ihm] das Migrationsamt des Kantons Solothurn auferlegt" hat bzw. den "Erlass der vom Migrationsamt verhängten Geldstrafe in Höhe von 850 Schweizer Franken" beantragt. Insbesondere hält er in seiner Eingabe vom 10. Oktober 2024 ausdrücklich fest, er habe "zu keinem Zeitpunkt [...] gegen die Entscheidung des Migrationsamts des Kantons Solothurn Einspruch erhoben, ein Visum [an] B.________ zu verweigern".
3.2. Zwar enthält insbesondere die Eingabe vom 14. Oktober 2024 auch Ausführungen zu angeblichen Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Ablehnung des Aufenthaltsgesuchs zur Eheschliessung zu beziehen scheinen. Allerdings führt der Beschwerdeführer aus, "im Fall eines Verzichts auf die Gebühren [betrachte er] die Angelegenheit als abgeschlossen", ansonsten wolle er eine "umfassende Berufung" gegen das angefochtene Urteil vorbereiten. Daraus kann geschlossen werden, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufenthaltsgesuchs - wenn überhaupt - nur bedingt erfolgt bzw. erfolgen soll. Damit verkennt er, dass Prozesshandlungen der Parteien bedingungsfeindlich sind. Die bedingte Anfechtung eines Entscheids ist praxisgemäss nur in seltenen, vorliegend nicht realisierten Ausnahmen möglich. Ebenfalls unzulässig sind bedingte Rechtsbegehren (vgl. zum Ganzen u.a. BGE 134 III 332 E. 2.2; Urteil 2D_13/2019 vom 9. April 2019 E. 2.1; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 23 zu Art. 42 BGG).
3.3. Vor diesem Hintergrund ist der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Frage der Rechtmässigkeit der dem Beschwerdeführer durch das Migrationsamt auferlegten Gebühr von Fr. 850.-- beschränkt.
Soweit der Beschwerdeführer auch die Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren beanstandet, ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen hat. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht von Fr. 1'500.-- sind zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Urteils). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen zielen somit ins Leere.
Nicht Verfahrensgegenstand bilden allfällige Gebühren, die dem Beschwerdeführer in anderen Verfahren auferlegt wurden. Bereits aus diesem Grund ist auf seinen Antrag, das Bundesgericht solle alle Gebühren und Strafen, die ihm in den letzten fünf Jahren durch den Kanton Solothurn und das Bundesgericht auferlegt worden seien, überprüfen, nicht einzutreten.
3.4. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer in der Verfügung des Migrationsamts auferlegten Gebühr von Fr. 850.-- hat die Vorinstanz erwogen, dass diese innerhalb des gesetzlichen Rahmens für Verfügungen liege (vgl. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 52 des Gebührentarifs [des Kantons Solothurn] vom 8. März 2016 [GT/SO; BGS 615.11]) und angesichts des Aktenumfangs und der wiederholten Korrespondenz des Beschwerdeführers als angemessen erscheine. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, die Gebühr sei unangemessen, unverhältnismässig und willkürlich. Zudem sei er nicht in der Lage, diese zu bezahlen. Mit diesen Ausführungen gelingt es ihm indessen nicht substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2 hiervor), dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie verfassungsmässige Rechte verletzt habe, indem sie die Rechtmässigkeit der strittigen Gebühr bejaht hat. Die Beschwerde entbehrt somit einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4.
4.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
4.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Folglich wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gegenstandslos, als dieses auf die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten abzielt.
Der Beschwerdeführer ersucht auch um Bezeichnung eines unentgeltlichen Beistands. Gemäss seinen Eingaben vom 10. und 14. Oktober 2024 wird das Gesuch nur für den Fall gestellt, dass sein Antrag auf Erlass der Gebühren abgelehnt wird. Aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des vorliegenden Rechtsmittels ist das Gesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 2 BGG), soweit es angesichts der Bedingungsfeindlichkeit von Rechtsbegehren überhaupt zulässig sein sollte (vgl. E. 3.2 hiervor). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov