Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_323/2024
Beschluss vom 31. Oktober 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Hohl,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Mráz und Rechtsanwältin Manuela Staudenmann,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Ba.________, L.P.,
2. Bb.________, L.P.,
3. Bc.________, L.P.,
4. Bd.________, L.P.,
5. C.________ Limited
(vormals D.________ Limited),
6. E.________ LLC,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Urs Boller und Daniel Bloch,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Vollstreckbarerklärung,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
vom 24. April 2024 (RV230005-O/U).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 3. Oktober 2024 mitteilte, dass er seine Beschwerde vom 27. Mai 2024 gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2024 zurückziehe;
dass das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerinnen dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 15. Juli 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde und der Beschwerderückzug erst erfolgte, nachdem der bundesgerichtliche Instruktionsrichter ein umfangreiches Urteilsreferat ausgearbeitet und im Sinne von Art. 58 Abs. 2 BGG in Zirkulation gesetzt hatte, der Spruchkörper gebildet wurde sowie eine erste Zirkulation des Urteilsreferats bereits abgeschlossen war;
dass den Beschwerdegegnerinnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem die Parteien gegenseitig auf Prozessentschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren verzichtet haben;
beschliesst das Bundesgericht:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Gross