Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_630/2024
Urteil vom 31. Oktober 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Zürich 5,
Fabrikstrasse 3, Postfach, 8031 Zürich.
Gegenstand
Rückweisung eines Betreibungsbegehrens,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 5. September 2024 (PS240128-O/U).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer reichte als verjährungsunterbrechende Massnahme am 27. Dezember 2023 beim Betreibungsamt Zürich 5 ein Betreibungsbegehren über Fr. 2 Mio. nebst Zins zu 5 % seit 2. August 2021 ein. Als Schuldner führte er B.________, wohnhaft C.________strasse xx in 8005 Zürich auf. Am 12. Januar 2024 teilte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer mit, dass dem Betreibungsbegehren nicht entsprochen werden könne. Der Schuldner sei fortgezogen, angeblich an die D.________strasse yy in 8952 Schlieren. Zuständig sei das Betreibungsamt Schlieren/Urdorf.
Gegen die Rückweisung des Betreibungsbegehrens erhob der Beschwerdeführer am 23. Januar 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Er verlangte, das Betreibungsamt Zürich 5 anzuweisen, das Betreibungsbegehren an das Betreibungsamt Schlieren/ Urdorf weiterzuleiten. Mit Zirkulationsbeschluss vom 20. Juni 2024 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 1). Es erhob keine Kosten (Dispositiv-Ziff. 2) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. 3).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Juli 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangte die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 und 3 des Zirkulationsbeschlusses. Das Betreibungsamt Zürich 5 sei anzuweisen, das Betreibungsbegehren an das Betreibungsamt Schlieren/Urdorf zu überweisen, und dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Urteil vom 5. September 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 1). Es erhob keine Kosten (Dispositiv-Ziff. 2) und sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 3).
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 19. September 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 und 3 des obergerichtlichen Urteils. Das Betreibungsamt Zürich 5 sei anzuweisen, das Betreibungsbegehren an das Betreibungsamt Schlieren/Urdorf zu überweisen, und die Vorinstanzen seien anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache auch in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 1 des obergerichtlichen Urteils an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 20. September 2024 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, bis am 4. Oktober 2024 einen Kostenvorschuss von 2'000.-- zu zahlen. Am 23. September 2024 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Fristerstreckung für die Bezahlung des Vorschusses ersucht, da er sich wegen anhaltender Geschäftsüberlastung noch nicht von seinem Klienten habe instruieren lassen können. Das Bundesgericht hat das Gesuch mit Verfügung vom 24. September 2024 abgewiesen. Am 4. Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er weder den Kostenvorschuss entrichten noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen werde. Er fürchte sich vor einer Rückforderung im Sinne von Art. 64 Abs. 4 BGG. Im Falle eines Nichteintretensentscheides werde eine Beschwerde an den EGMR zu prüfen sein, wobei selbstverständlich Art. 6 EMRK, die Verletzung des Zugangs zum Recht und die prohibitiven Prozesskosten in der Schweiz gerügt würden. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 18. Oktober 2024 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, ihm fehlten die finanziellen Mittel, um den Vorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Er werde ihn deshalb nicht bezahlen und sei sich gewahr, dass ihm aufgrund seiner fehlenden finanziellen Möglichkeiten der Zugang ans Gericht verwehrt bleibe. Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.
Mangels Leistung des Kostenvorschusses ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat bewusst auf die Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verzichtet. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Angelegenheit ein Vermögensinteresse von Fr. 2 Mio. aufweist und sich der eingeforderte Kostenvorschuss weit unter dem vom Tarif für dieses Vermögensinteresse als Richtlinie vorgesehenen Rahmen (Fr. 7'000.-- bis Fr. 40'000.--) bewegte (Ziff. 1 des Tarifs vom 31. März 2006 für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht; SR 173.110.210.1).
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG), die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg