Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_877/2024
Urteil vom 31. Oktober 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungszentrum Eggbühl, Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Übertretung von Verkehrsvorschriften; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. September 2024 (UH240292-O/U/GRO).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 22. September 2024 auf eine Beschwerde nicht ein. Dagegen gelangt der Beschwerdeführer mit sinngemässer Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG), wobei die Frist nur gewahrt ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3.
Die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 25. September 2024 zugestellt. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 25. Oktober 2024 bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde der Schweizerischen Post indessen am 28. Oktober 2024 übergeben. Sie wurde damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist folglich verspätet. Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht in seiner Eingabe nicht geltend. Er stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht im Ansatz genügt. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG)
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill