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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_648/2020  
 
 
Urteil vom 19. November 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Hänni, 
nebenamtlicher Bundesrichter Benz, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Herren Hans Marugg und Christoph Imsand, Treuhand Marugg + Imsand AG, 
 
gegen  
 
Kantonale Steuerverwaltung Wallis, Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Wallis und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2014, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 28. Mai 2020 (2017/17). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Brüder B.A.________ und C.A.________ besassen je zur Hälfte die Aktien der C.________ AG und der D.________ AG. Durch den Tod von C.A.________ im Jahr 2013 wurden dessen Erben A.A.________ (Witwe) sowie D.A.________ und B.________ (Kinder) Inhaber der Aktien der beiden Gesellschaften. 
Nach dem Tod von C.A.________ gründete B.A.________ im Herbst 2013 die E.________ AG, in die er alle seine Beteiligungen einbrachte, ausser den 450 Aktien an der D.________ AG (50% von insgesamt 900 Aktien), die er am 1. Dezember 2014 zum Preis von Fr. 1'639'250.-- an die Erben veräusserte. Am gleichen Tag veräusserten die Erben 150 Aktien der C.________ AG (50% von insgesamt 300 Aktien) zum Preis von Fr. 1'191'400.-- an die E.________ AG. Am 19. Dezember 2014 trat B.A.________ seine Forderung von Fr. 1'639'250.-- gegenüber den Erben an die E.________ AG ab. Nach Verrechnung mit der Forderung von Fr. 1'191'400.-- schuldeten die Erben der E.________ AG noch Fr. 447'850.--. 
Am 15. Juli 2015 schüttete die C.________ AG eine Substanzdividende von Fr. 1'955'000.-- an die E.________ AG aus. 
Am 15. Dezember 2016 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Wallis A.A.________ für das Steuerjahr 2014 im Nachsteuerverfahren für einen Ertrag aus beweglichem Vermögen von Fr. 533'929.--. Sie qualifizierte einen Anteil von Fr. 977'500.-- an der Substanzdividende als nicht betriebsnotwendige Substanz, die im Zeitpunkt der Veräusserung der Aktien am 1. Dezember 2014 bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war, und erfasste davon infolge Teilbesteuerung 60% als Vermögensertrag aus indirekter Teilliquidation. 
 
B.  
Am 16. Januar 2017 erhob A.A.________ Einsprache gegen den Nachsteuerentscheid. Sie machte geltend, dass der Tatbestand der indirekten Teilliquidation nicht erfüllt sei, weil sie weder aktiv noch passiv an der Mittelentnahme aus der C.________ AG mitgewirkt habe. Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis wies die Einsprache am 23. Januar 2017 ab. 
Am 23. Februar 2017 erhob A.A.________ gegen den Einspracheentscheid Beschwerde. Mit Urteil vom 28. Mai 2020 wies die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis die Beschwerde ab. 
 
C.  
Am 20. August 2020 erhob A.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 28. Mai 2020 aufzuheben. 
Die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragten die Abweisung der Beschwerde. Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis liess sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim angefochtenen Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid. Gegen das angefochtene Urteil steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG) der gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG legitimierten Beschwerdeführerin ist einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde dem Bundesgericht von "Frau A.A.________ (Erbengemeinschaft C.A.________) " eingereicht. Die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis fällte ihr Urteil "in Sachen A.A.________" und erwog, dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert sei. Zur Beschwerde ans Bundesgericht legitimiert ist daher ebenfalls nur die Beschwerdeführerin, weil nur sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch das angefochtene Urteil besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1 BGG). Vor diesem Hintergrund ist der Hinweis in der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf die Erbengemeinschaft nicht als Antrag zu verstehen, weitere Personen ins bundesgerichtliche Verfahren miteinzubeziehen.  
 
2.  
 
2.1. Als indirekte Teilliquidation gilt nach Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7a Abs. 1 lit. a StHG und Art. 16a Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 (StG/VS; SGS 642.1) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war. Die ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Nachsteuerverfahren besteuert. Mitwirkung im obigen Sinne liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden (Art. 20a Abs. 2 DBG bzw. Art. 7a Abs. 2 StHG und Art. 16a Abs. 2 StG/VS). Der Gesetzestext verlangt eine Analyse des subjektiven Tatbestandselements beim Verkäufer, um zu ermitteln, ob dieser wusste oder wissen musste, dass der Verkaufspreis durch Substanzentnahme der Gesellschaft finanziert wurde (Urteil 2C_702/2018 vom 28. März 2019 E. 8.1).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie bei der Finanzierung des Kaufpreises von Fr. 1'191'400.-- für die 150 Aktien der C.________ AG mitgewirkt habe. Sie macht geltend, dass sie keine Kenntnis gehabt habe von der Umstrukturierung ihres Schwagers, die sie in keiner Art und Weise betroffen habe. Auch dass B.A.________ seine Forderung von Fr. 1'639'250.-- gegenüber den Erben an die E.________ AG abgetreten habe, betreffe die Beschwerdeführerin nicht. Die Dividendenausschüttung vom 15. Juli 2015 stehe in keinem Zusammenhang mit dem Aktientausch vom 1. Dezember 2014.  
Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass kein eigentlicher Aktientausch (im Sinne eines Tausches zweier Aktienpakete aus dem Privatvermögen von natürlichen Personen) vorliegt: Die Erben veräusserten ihr Aktienpaket an die E.________ AG von B.A.________ (und damit ins Geschäftsvermögen), während sie das Aktienpaket von B.A.________ (aus dessen Privatvermögen) übernahmen. Die spätere Verrechnung der beiden Forderungen gestützt auf Art. 120 Abs. 1 OR war nur möglich, weil B.A.________ seine Forderung gegenüber den Erben am 19. Dezember 2014 an seine E.________ AG abtrat. Im Kaufvertrag vom 1. Dezember 2014 war indes noch vorgesehen, dass die Käuferin den Kaufpreis bis am 29. Dezember 2014 bezahlt. 
 
2.3. Ob die Gesellschaft bei der Veräusserung der Beteiligungsrechte durch ein Zusammenwirken von Verkäufer und Käufergesellschaft teilweise liquidiert wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nach objektiven Kriterien und aufgrund der gesamten für die Finanzierung massgebenden Umstände zu entscheiden (vgl. BGE 115 Ib 249 E. 2e; Urteil 2C_388/2010 / 2C_389/2010 vom 28. Januar 2011 E. 3.2). Es entspricht den Gepflogenheiten im Wirtschaftsleben, sich bei Geschäften grösserer Tragweite jedenfalls dann über die Zahlungsfähigkeit des Geschäftspartners zu erkundigen, wenn Vorleistungen zu erbringen sind.  
Der Kaufvertrag wurde vorliegend nicht Zug um Zug abgewickelt: Der Kaufpreis für die am 1. Dezember 2014 veräusserten Aktien wurde erst am 19. Dezember 2014 mittels Verrechnung beglichen. Es widerspricht allen Lebenserfahrungen, wenn die Beschwerdeführerin - wie von ihr behauptet - keine Kenntnis von der finanziellen Lage der E.________ AG gehabt und damit auch nicht gewusst hätte, dass die Käuferin den Kaufpreis nicht aus eigener Kraft erbringen konnte. 
 
2.4. Der Verkäufer muss sich darum kümmern, wie der Käufer den Kaufpreis finanziert (Votum Ständerat Frick, AB 2006 S 114 f.; vgl. auch Giorgio Meier-Mazzucato, Kriterien der indirekten Teilliquidation, Vorgehen zu deren Vermeidung und Formulierung von Steuerrulings, TREX 2016 S. 227). Um den Mitwirkungsvorwurf auszuschliessen, muss der Verkäufer prüfen, ob der Käufer ohne Rückgriff auf die Mittel der Zielgesellschaft imstande ist, den Kaufpreis aus eigener Kraft zu finanzieren (vgl. Markus Reich/Andreas Helbing/Fabian Duss, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 3. Aufl. 2017, N. 71 zu Art. 20a DBG). In gewissen Verkaufskonstellationen kann es für die Verkäuferschaft schwierig sein, sich über die Bonität und die Absichten der Käuferschaft zu erkundigen (Reich/Helbing/Duss, a.a.O., N. 72 zu Art. 20a DBG).  
Angesichts der engen wirtschaftlichen Verknüpfung aufgrund der beiden Beteiligungen an der C.________ AG und der D.________ AG, die die Beschwerdeführerin als Miterbin zusammen mit ihrem Schwager hielt, waren für sie Abklärungen über die Bonität der E.________ AG aber möglich und haben sich umso mehr aufgedrängt, als diese erst im Herbst 2013 gegründet worden war. Die Beschwerdeführerin musste damit rechnen, dass die E.________ AG nicht über die Mittel zur Bezahlung des Kaufpreises von Fr. 1'191'400.-- verfügte, weshalb die Vorinstanz eine Mitwirkung im Sinne von Art. 20a Abs. 2 DBG bzw. Art. 7a Abs. 2 StHG und Art. 16a Abs. 2 StG/VS zu Recht bejahte. 
 
3.  
Dass sich im Übrigen der objektive Tatbestand der indirekten Teilliquidation gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7a Abs. 1 lit. a StHG und Art. 16a Abs. 1 lit. a StG/VS verwirklicht hat, ist vorliegend unstrittig. Einwände gegen die Berechnung des Ertrages macht die Beschwerdeführerin ebenso wenig geltend. Daher ist der im Nachsteuerverfahren erfasste Vermögensertrag zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 
 
4.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2014, abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde wird betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Wallis, Steuerperiode 2014, abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis und der Eidgenös sischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. November 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Marti