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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_497/2017  
 
 
Urteil vom 5. März 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Bundesrichterin Aubry Girardin, Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
 
Gegenstand 
Eingrenzung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 10. April 2017 (VB.2016.00627). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ (geb. 1975) stammt aus Tansania. Er reiste am 20. Januar 2003 in die Schweiz ein. Aufgund einer ersten Ehe mit einer schweizerischen Staatsangehörigen wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt. Nach rechtskräftiger Scheidung heiratete B.________ am 4. August 2008 eine schweizerische Staatsangehörige. Am 3. Oktober 2008 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Mit Urteil vom 15. Juli 2011 ermächtigte das Bezirksgericht Horgen die Ehegatten zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes. Die Tochter wurde unter die Obhut der Mutter gestellt und dem Vater ein Besuchsrecht eingeräumt. Mit Verfügung vom 14. Februar 2012 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung B.________s und wies diesen aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid wurde letztinstanzlich durch das Bundesgericht bestätigt (Urteil 2C_1047/2013 vom 24. Juni 2014). B.________ reiste jedoch innert der ihm angesetzten Ausreisefrist nicht aus der Schweiz aus. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich gegen B.________ eine Eingrenzung auf das Gemeindegebiet Urdorf an, befristet auf zwei Jahre ab Eröffnung der Verfügung. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bestätigte die Eingrenzung am 14. September 2016, ebenso das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. April 2017. 
 
C.  
B.________ erhebt mit Eingabe vom 22. Mai 2017 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an die erste Instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die in Frage stehende Eingrenzung die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers verletze. Zudem beantragt er unentgeltliche Rechtspflege. 
 
D.  
Das Migrationsamt reicht keine Vernehmlassung ein, wohl aber eine am 31. August 2017 erfolgte Anpassung der Verfügung, worin der Eingrenzungsrayon auf das Gemeindegebiet Lindau bzw. Urdorf erweitert wird. Das Verwaltungsgericht und das SEM beantragen Abweisung der Beschwerde. B.________ repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend eine Eingrenzung ist grundsätzlich zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) und der Beschwerdeführer ist dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind reine Rückweisungsbegehren, wenn das Bundesgericht auch reformatorisch entscheiden könnte (Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.), sowie Feststellungsbegehren, wenn Leistungs- oder Gestaltungsbegehren möglich sind (Urteil 2C_364+ 425/2015 vom 3. Februar 2017 E. 2.4, nicht publ. in BGE 143 II 409). Der Beschwerdeführer stellt primär ein Rückweisungsbegehren und kritisiert in der Beschwerdebegründung, aufgrund des Motivwechsels in den Begründungen der verschiedenen Vorinstanzen könne die Verhältnismässigkeit der Eingrenzung nicht geprüft werden. Zugleich bringt er aber vor, die Eingrenzung sei nicht verhältnismässig und deshalb unzulässig und aufzuheben. Das Rechtsbegehren ist unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach Treu und Glauben auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.; Urteil 4A_116+118/2015 vom 9. November 2015 E. 2.2.2, nicht publ. in BGE 141 III 539). Der Beschwerde kann klar entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der Eingrenzung anstrebt; sollte ein reformatorischer Entscheid möglich sein, kann das Rechtsbegehren trotz seiner Formulierung als Antrag auf Aufhebung der Eingrenzung betrachtet werden (vgl. zit. BGE 141 III 539 ebenda). 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 74 Abs. 1 AuG (SR 142.20) kann die zuständige Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung) oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten (Ausgrenzung), wenn  
a. sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet; diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels; oder 
 
b. ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat; 
 
c. die Ausschaffung aufgeschoben wurde (Art. 69 Abs. 3). 
 
Der Ausgrenzung kommt eine mehrfache Funktion zu: Sie dient einerseits (in der Variante von Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG) dazu, gegen Ausländer vorgehen zu können, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, bei denen aber eine sofortige Wegweisung nicht möglich ist. Sie kommt auch in Betracht, wenn der Ausländer wegen eines länger dauernden Wegweisungshindernisses gar nicht ausgeschafft werden kann, aber die Notwendigkeit besteht, ihn von bestimmten Orten fernzuhalten, namentlich um Verstösse gegen die Sicherheit und Ordnung zu verhindern (BGE 142 II 1 E. 2.2 S. 3 f.). Andererseits (in der Variante von Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG) ist die Ein- und Ausgrenzung - was sich auch aus ihrer systematischen Stellung im Gesetz ergibt - eine Zwangsmassnahme zur Sicherstellung und Durchsetzung von Fernhaltemassnahmen; sie ist eine mildere Massnahme als die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75 ff. AuG), d.h. sie geht weniger weit als der ausländerrechtlich begründete Freiheitsentzug; sie darf aber wie dieser eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten; die Massnahme erlaubt, die weitere Anwesenheit des Ausländers im Land zu kontrollieren und ihm gleichzeitig bewusst zu machen, dass er sich hier illegal aufhält und nicht vorbehaltslos von den mit einem Anwesenheitsrecht verbundenen Freiheiten profitieren kann (BGE 142 II 1 E. 2.2 S. 3 f. und E. 4.5 S. 8; GRÉGOR CHATTON/LAURENT MERZ, in: Nguyen/Amarelle [eds.], Code annoté de droit des migrations, Vol. II, LEtr, 2017, Art. 74 n. 22). 
 
2.2. Die Massnahme hat dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen: Sie muss geeignet sein, um das damit verfolgte Ziel erreichen zu können, und darf nicht über das hierzu Erforderliche hinausgehen. Auf begründetes Gesuch hin muss die zuständige Behörde für gewisse Gänge zu Behörden, Anwalt, Arzt oder Angehörigen Ausnahmen bewilligen, soweit die entsprechenden Grundbedürfnisse nicht sachgerecht und grundrechtskonform im bezeichneten Aufenthaltsgebiet selber abgedeckt werden können. Schliesslich muss die Massnahme auch die Zweck-Mittel-Relation wahren (Urteil 2C_287/2017 vom 1. November 2017 E. 2.2 [zur Publikation vorgesehen]; BGE 142 II 1 E. 2.3 S. 4 f., mit weiteren Hinweisen).  
 
2.3. Da die Ein- oder Ausgrenzung verschiedene Zwecke verfolgt (E. 2.1) ist zur Prüfung der Verhältnismässigkeit zunächst das angestrebte Ziel zu bestimmen und alsdann - in einem zweiten Schritt - die ins Auge gefasste Massnahme daran zu messen, ob damit das gesteckte Ziel erreicht werden kann (BGE 142 II 1 E. 2.4 S. 5). Geht es nicht um die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG), sondern um die Durchsetzung von Fernhaltemassnahmen (Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG), kann die Massnahme ihr Ziel nur erreichen, wenn die Ausreise tatsächlich möglich ist. Andernfalls kann die Massnahme ihr Ziel von vornherein nicht erreichen, ist damit ungeeignet und erweist sich so als unverhältnismässig (TARKAN GÖKSU in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], SHK AuG, Art. 74 Rz. 17; vgl. analog für die Durchsetzungshaft Art. 78 Abs. 6 lit. a AuG und BGE 140 II 409 E. 2.3.2).  
 
3.  
 
3.1. Das Migrationsamt und das Zwangsmassnahmengericht hatten die Eingrenzung mit Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG begründet. Das Ver-waltungsgericht erachtete demgegenüber die Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 1 lit. a als erfüllt: Der Beschwerdeführer habe zwischen 2007 und 2012 mehrere strafbare Handlungen begangen, u.a. Sachbeschädigung, Betäubungsmitteldelikte, Drohung, Nötigung, Hausfriedensbruch und Hinderung einer Amtshandlung. 2013 und 2014 sei es zu weiteren Übergriffen gekommen, welche Anlass für eine psychiatrische Begutachtung gewesen seien. Am 26. Januar 2015 sei er in Zürich verhaftet worden, wobei er in seinem Schuhwerk Marihuana versteckt habe, was Kontakte zur Drogenszene nahelege. Da somit die Voraussetzungen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt seien, sei nicht zu prüfen, ob die Ausschaffung des Beschwerdeführers unmöglich sei, wie dieser geltend mache.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, vor den unteren Instanzen sei nur die Eingrenzung nach lit. b zur Diskussion gestanden. Die angeblichen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung seien nicht Prozessthema gewesen. Erst das Verwaltungsgericht habe die Eingrenzung mit lit. a begründet, womit er nicht habe rechnen können. Er habe sich zu den entsprechenden Voraussetzungen auch nicht äussern können. Die Vorinstanz habe damit das rechtliche Gehör verletzt. Das Verwaltungsgericht habe auch keine effektive Verhältnismässigkeitsprüfung durchgeführt und die Begründungspflicht verletzt. Die Verhältnismässigkeit sei verletzt, weil die Eingrenzung bei ihm die Stress- und Drucksituation und dadurch die Wahrscheinlichkeit der Delinquenz erhöhe. Die Eingrenzung verhindere zudem die regelmässigen Kontakte zu seiner Tochter.  
 
3.3. Streitgegenstand ist die Eingrenzung als solche. Die Frage, auf welchen Rechtsgrund sie sich stützt (lit. a, b oder c von Art. 74 Abs. 1 AuG), ist nicht eine Frage des Streitgegenstands, sondern der rechtlichen Begründung (vgl. in Bezug auf die ausländerrechtlichen Bewilligungen Urteil 2C_1140/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.2.1). Da die Behörden, namentlich auch die letzte kantonale Instanz (Art. 110 BGG), das Recht von Amtes wegen anzuwenden haben, ist es ihnen - unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen zum Anspruch auf rechtliches Gehör - nicht verwehrt, die Eingrenzung mit einer anderen rechtlichen Begründung zu stützen als dies die unteren Instanzen getan haben. Ebenso kann auch das Bundesgericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) den angefochtenen Entscheid mit einer substituierten Begründung bestätigen (BGE 142 II 293 E. 1.3 S. 296 f.). Dies gilt auch hier, zumal das Gesetz - anders als etwa bei den beiden Haftarten Ausschaffungshaft (Art. 76 AuG) und Durchsetzungshaft (Art. 78 AuG), welche auf ganz unterschiedlichen Motiven beruhen - im Falle der Eingrenzung nach Art. 74 lit. a oder b AuG nicht unterschiedliche Strategien bereithält, die eine substituierte Begründung verunmöglichen könnten (vgl. Urteil 2C_538/2010 vom 19. Juli 2010 E. 4.3.2).  
 
3.4. Nach der Praxis des Bundesgerichts umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich nicht den Anspruch darauf, zur rechtlichen Würdigung oder zur juristischen Begründung des Entscheids angehört zu werden (BGE 130 III 35 E. 5 S. 37 ff.). Indessen ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei dann zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erhebung im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (Urteil 8C_76/2007 vom 6. Juli 2007 E. 3.1, nicht publ. in BGE 133 I 201; 131 V 9 E. 5.4.1 S. 26; 128 V 272 E. 5b/bb S. 278; 126 I 19 E. 2c/aa S. 22; 121 II 29 E. 2b/aa S. 32).  
 
3.5. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid und ergänzend aus den Akten (Art. 105 Abs. 2 BGG) ergibt, haben das Migrationsamt und das Zwangsmassnahmengericht die Eingrenzung mit Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG begründet. Der Beschwerdeführer sei rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen, halte sich seit Ablauf der Ausreisefrist (23. September 2014) illegal in der Schweiz auf, habe aber bereits mehreren behördlichen Aufforderungen, die Schweiz zu verlassen, keine Folge geleistet. Die Eingrenzung sei zulässig, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt sei, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren und bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Die Massnahme sei auch verhältnismässig.  
 
In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 17. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer ausdrücklich unbestritten, dass er der Aufforderung zur Ausreise nicht nachkomme bzw. dass ein Wegweisungstitel bestehe; er bestritt einzig die Verhältnismässigkeit der Eingrenzung mit der Argumentation, Tansania verlange für die Rücknahme eigener Staatsbürger deren schriftliche Einwilligung; er - der Beschwerdeführer - verweigere diese. Die Durchführung der Wegweisung gegen seinen Willen sei nicht möglich. Die Eingrenzung sei daher nicht geeignet, die damit zu verbindenden Zwecke zu erreichen. Sie sei auch deshalb nicht verhältnismässig, weil sie seinen Kontakt zur Tochter einschränke. 
 
3.6. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund der rechtlichen Argumentation des Migrationsamtes und des Zwangsmassnahmengerichts keinen Anlass, sich in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu den Delikten zu äussern, die ihm dieses in der Folge in seinem Entscheid vorwarf. Wenn das Verwaltungsgericht auf diese Delikte abstellen wollte und gestützt darauf die Eingrenzung mit der substituierten Begründung von Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG rechtfertigen wollte, so hätte es dem Beschwerdeführer dazu Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Insoweit hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Hingegen konnte sich der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren erschöpfend zum Eingrenzungsgrund von lit. b und den dazu relevanten Sachverhaltselementen samt Verhältnismässigkeitsprüfung äussern. Wenn - was im Folgenden im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen ist (vorne E. 3.3) - sich die Eingrenzung aufgrund von lit. b rechtfertigt, ist die Kritik des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den Eingrenzungsgrund von lit. a sei unter Gehörsverletzung erfolgt, für den Ausgang des Verfahrens nicht rechtserheblich (vgl. Art. 97 Abs. 1 in fine BGG).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bestätigt ausdrücklich, dass er tansanischer Staatsangehöriger ist, gegen ihn ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt, die Ausreisefrist abgelaufen und er dieser Entscheidung nicht nachgekommen ist, sondern sich konsequent weigert, die schriftliche Einwilligung zur Rückkehr zu erteilen, was von Tansania für die Rücknahme eigener Staatsbürger verlangt werde. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Eingrenzung gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG sind damit klarerweise erfüllt. Der Beschwerdeführer bestreitet (abgesehen von der nicht rechtserheblichen Gehörsverletzung, vorne E. 3.6) einzig die Verhältnismässigkeit der Massnahme.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer hat vor dem Verwaltungsgericht argumentiert, die Eingrenzung sei nicht verhältnismässig, weil der Vollzug der Wegweisung nicht möglich sei. Tansania stelle ohne Einwilligung des Beschwerdeführers keine Reisepapier aus und er verweigere diese Einwilligung. Die Massnahme sei daher nicht geeignet, den mit ihr zu verbindenden Zweck zu erreichen.  
 
4.2.1. Soweit diese Argumentation die fehlende Verhältnismässigkeit schon daraus abzuleiten scheint, dass eine zwangsweise Ausschaffung nach Tansania ohne Einwilligung des Betroffenen nicht möglich sei (was grundsätzlich vom SEM in seiner Stellungnahme bestätigt wird), ist sie unbegründet: Der rechtskräftig Weggewiesene ist primär verpflichtet, selbständig auszureisen. Die Ausschaffung ist subsidiär zur freiwilligen Ausreise. Das Bundesgericht hat mit dem vorne erwähnten Urteil 2C_287/2017 vom 13. November 2017 klargestellt, dass die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG als mildere Massnahme gegenüber der Durchsetzungshaft (Art. 78 AuG) auch und gerade dann zulässig ist, wenn eine zwangsweise Ausschaffung nicht möglich ist, aber der Betroffene die freiwillige Ausreise verweigert; die Eingrenzung ist eine Massnahme, die indirekt darauf abzielt, den Betroffenen zur Einhaltung seiner Rechtspflicht zu bewegen (a.a.O. E. 4). Dass eine zwangsweise Ausschaffung nach Tansania zurzeit unmöglich ist, macht somit die Eingrenzung nicht unverhältnismässig. Erst wenn auch eine freiwillige Ausreise objektiv nicht möglich ist, wäre die Eingrenzung nicht zwecktauglich und daher unzulässig (a.a.O., E. 2.3 und E. 4.8). Das wird vom Beschwerdeführer selber aber nicht behauptet. Das SEM bestätigt in seiner Vernehmlassung, dass die tansanischen Behörden in der Schweiz bereit sind, Ersatzreisedokumente für freiwillige Rückkehrer auszustellen, wenn diese das erforderliche Formular selbständig ausfüllen. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Replik diese Ausführungen nicht in Frage. Er macht auch keinen Grund geltend, weshalb er sich weigert, solche Papiere zu beantragen.  
 
4.2.2. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist je nach dem angestrebten Ziel der Massnahme zu unterscheiden (vorne E. 2.3). Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG (entsprechend Art. 13e des früheren ANAG) betrifft Personen, die sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten, z.B. als Asylbewerber während der Dauer des Asylverfahrens (Art. 42 AsylG) oder vorläufig Aufgenommene (Art. 85 Abs. 5 AuG). Die Eingrenzung stellt für diese Personen eine Einschränkung der grundsätzlich bestehenden Aufenthaltsberechtigung dar; sie darf daher nicht weiter gehen als zur Verhinderung von Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG betrifft demgegenüber Personen, deren Aufenthalt nach Ablauf der Ausreisefrist in der ganzen Schweiz ohnehin schon rechtswidrig ist. Für diese Personen verbietet die Eingrenzung nichts, was ihnen nicht ohnehin schon verboten ist (Art. 10 ff. und Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG), sondern versieht lediglich dieses Verbot für den übrigen Teil des Landes mit einer zusätzlichen und höheren Strafandrohung (Art. 119 Abs. 1 AuG; BGE 142 II 1 E. 4.5; zit. Urteil 2C_287/2017 E. 5.3). Die Verhältnismässigkeitsprüfung stellt sich in dieser Situation anders dar als wenn ein grundsätzlich rechtmässiger Aufenthalt eingeschränkt wird. Es geht darum, in Form eines indirekten Druckmittels den Betroffenen zu veranlassen, seiner Rechtspflicht zur Ausreise nachzukommen, zumal ein grundsätzliches und erhebliches rechtsstaatliches Interesse daran besteht, dass rechtskräftige Entscheide befolgt und durchgesetzt werden. Das Erfordernis der Verhältnismässigkeit einer (direkten oder indirekten) Vollstreckungsmassnahme enthält nicht nur ein Übermass-, sondern auch ein Untermassverbot: Die angeordnete Massnahme soll nicht weiter gehen als zur Erreichung des Ziels erforderlich ist, aber auch nicht weniger weit: Es soll diejenige Massnahme angeordnet werden, die das angestrebte Ziel (gerade noch) sicherstellt (JAAG/ HÄGGI FURRER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 42 Rz. 13; zit. Urteil 2C_287/2017 E. 5.3).  
 
4.2.3. Der Beschwerdeführer weigert sich bisher, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Das mit der Eingrenzung verfolgte Ziel ist somit noch nicht erreicht, so dass die Massnahme nicht über das Erforderliche hinausgeht. Der Beschwerdeführer kann die Verhältnismässigkeit auch nicht mit der Begründung in Frage stellen, er verweigere konsequent seine Einwilligung zu einer selbständigen Rückkehr. In einem Rechtsstaat kann es nicht in Frage kommen, von der Rechtsdurchsetzung abzusehen, weil der Betroffene erklärt, sich nicht an die Rechtsordnung halten zu wollen (vgl. BGE 136 IV 97 E. 6.3.3 S. 116). Der Einsatz indirekter Durchsetzungsmittel kann daher nicht schon unzulässig sein, weil der Betroffene im Voraus erklärt, er werde sich durch diese Mittel nicht zu rechtskonformem Verhalten bewegen lassen (vgl. zur Durchsetzungshaft Urteil 2C_441/2011 vom 15. Juni 2011 E. 2.2; 2C_936/2010 vom 24. Dezember 2010 E. 2.1). Sollte der Beschwerdeführer der Wegweisungsverfügung trotz der Eingrenzung nicht nachkommen, so wäre diese entgegen seiner offenbaren Auffassung nicht aufzuheben, sondern im Gegenteil zu verschärfen, damit das angestrebte Ziel erreicht wird.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Verhältnismässigkeit mit der Begründung, die Eingrenzung verunmögliche ihm Besuche bei seiner Tochter, die im Kanton Luzern in einem Kinderheim untergebracht sei. Er verkennt, dass ihm der Kontakt mit seiner Tochter vom Gebiet der Schweiz aus bereits durch den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung verunmöglicht wurde, welche ihm den weitere Aufenthalt in der ganzen Schweiz verbietet, mit Einschluss des Kantons Luzern. Diese Entscheide sind rechtskräftig und können im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellt werden, es sei denn, sie wären geradezu nichtig (BGE 130 II 56; Urteil 2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.2), was von jeder Behörde in jedem Stadium zu beachten wäre (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275; 132 II 342 E. 2.1 S. 346). Nichtigkeitsgründe werden vom Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Mit Bezug auf die Besuche bei seiner Tochter verbietet ihm die streitige Eingrenzung an sich nichts, was ihm nicht ohnehin schon durch den Wegweisungsentscheid verunmöglicht ist. Mit Blick auf die in mehreren Urteilen entwickelte bundesgerichtliche Praxis zur Eingrenzung (vorne E. 2.2) sind in begründeten Fällen Ausnahmebewilligungen für einen Besuch bei der inzwischen bald zehnjährigen Tochter nicht ausgeschlossen, und möglich bleiben auch - allenfalls mit kindergerechter Betreuung auf dem Hin- und Rückweg - Besuche der Tochter bei ihrem Vater in dem für ihn eingegrenzten Gebiet.  
 
4.4. Unbegründet ist schliesslich auch die Kritik des Beschwerdeführers, die Eingrenzung verschärfe das Problem seiner Unterbringung in der Notunterkunft, erhöhe Stress- und Drucksituationen und dadurch die Wahrscheinlichkeit einer Destabilisierung. Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, durch rechtmässiges Verhalten (Befolgung seiner Ausreiseverpflichtung) die Massnahme hinfällig werden zu lassen (vgl. zit. Urteil 2C_287/2017 E. 5.3; zur Ausschaffungshaft Urteil 2C_252/2008 vom 10. Juni 2008 E. 2.4; zur Durchsetzungshaft Urteil 2C_624/2011 E. 3) und damit auch seinen Aufenthalt in der Notunterkunft zu beenden. Es ist gerade der Sinn der Eingrenzung, ihn zu diesem Schritt zu bewegen (vorne E. 4.2.1), weshalb sie eine spürbare Einschränkung darstellen muss.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird dadurch grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts der im kantonalen Verfahren wechselnden rechtlichen Begründungen (vorne E. 3) kann jedoch seine Beschwerde nicht als aussichtslos betrachtet werden, so dass die beantragte unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Sararard Arquint als Rechtsbeistand beigegeben. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Rechtsanwalt Sararard Arquint wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. März 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein