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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_44/2022  
 
 
Urteil vom 15. August 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Weber, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden, 
Karlihof 4, 7000 Chur, 
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, 
Hofgraben 5, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, 
vom 10. November 2021 (U 21 31). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (der Beschwerdeführer), geboren 1970, ist portugiesischer Staatsangehöriger. Er erhielt im März 2008 eine Kurzaufenthaltsbewilligung, nachdem er eine Stelle als Chauffeur in U.________/GR gefunden hatte, und reiste am 31. März 2008 in die Schweiz ein. In der Folge wurde er unbefristet als Chauffeur angestellt und erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung EU/ EFTA mit Gültigkeits-dauer bis zuletzt am 26. Februar 2024.  
 
A.b. Am 3. Februar 2012 heiratete der Beschwerdeführer die ebenfalls portugiesische Staatsangehörige B.________. Die Ehe wurde am 10. Oktober 2018 geschieden. Der gemeinsame Sohn, C.________ (geboren 2012), wurde unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt, wobei die Mutter die Obhut innehat und der Beschwerdeführer über ein Besuchs- und Ferienrecht verfügt.  
 
A.c. Am 21. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer vom Regionalgericht Viamala wegen mehrfacher Vergewaltigung sowie versuchter Vergewaltigung seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Vollzug wurde bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Das Kantonsgericht Graubünden bestätigte das Urteil am 15. August 2019.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 24. April 2020 widerrief das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden am 4. März 2021 und das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 10. November 2021 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Januar 2022 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Eventualiter sei er ausländerrechtlich zu verwarnen, subeventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
 
Während das Verwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden auf Abweisung der Beschwerde. 
Mit Verfügung der Abteilungspräsidentin vom 18. Januar 2022 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer verfügt als portugiesischer Staatsangehöriger über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeitsdauer bis am 26. Februar 2024. Weiter beruft er sich auf Art. 8 EMRK und macht damit in vertretbarer Weise einen potentiellen Anspruch auf Weitergeltung der Aufenthaltsbewilligung geltend (Art. 83 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG), ist auf die frist- und formgerecht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifzierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 35 E. 4.2). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (vgl. zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; vorne E. 2.1).  
 
3.  
Vorab ist auf die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers einzugehen. 
 
3.1. Zu den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf der vorinstanzlichen Verfahren (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Sachverhaltsfragen beziehen sich auf die tatsächlichen Gegebenheiten und können äussere - wahrnehmbare bzw. erfass- oder messbare - Zustände und Abläufe betreffen sowie innere Vorgänge. Rechtsfragen betreffen demgegenüber die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts (vgl. MARKUS SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 28 zu Art. 95 BGG).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe willkürlich festgestellt, die Art und Weise seiner Straftat lasse bei ihm ein persönliches Verhalten erkennen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle; es sei nicht auszuschliessen, dass er in einer ähnlichen Situation rückfällig werden könnte. Mit diesen Ausführungen hat die Vorinstanz eine rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Rückfallgefahr vorgenommen; eine Sachverhaltsfeststellung, an die das Bundesgericht gebunden wäre, liegt nicht vor. Dem Beschwerdeführer geht es um den (angeblichen) Widerspruch zwischen der vorinstanzlichen Beurteilung und der Einschätzung der Strafbehörden und damit um die Rechtsfrage, inwieweit von der Einschätzung der Strafbehörden abgewichen werden darf. Darauf ist bei der materiellen Beurteilung einzugehen.  
 
3.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer als willkürliche Sachverhaltsfeststellung, dass die Vorinstanz davon ausgehe, er könne mit hoher Wahrscheinlichkeit seine berufliche Tätigkeit als Chauffeur in Portugal wieder aufnehmen. Auch dabei handelt es sich um keine Sachverhaltsfeststellung, sondern um eine rechtliche Würdigung im Hinblick auf die Wiedereingliederungschancen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat. Der Hinweis in der Beschwerde, dass die Arbeitslosenquote in Portugal mehr als doppelt so hoch wie in der Schweiz sei, ist unbehelflich, weil die Vorinstanz nichts Gegenteiliges festgestellt hat. Damit liegt keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor.  
 
3.4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als unvollständig, weil die Situation des Kindes nicht abgeklärt worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Sohn nur im Rahmen seines Besuchs- und Ferienrechts sieht, kommt der Vater-Sohn-Beziehung im vorliegenden Fall kein entscheidendes Gewicht zu, wie die nachfolgende rechtliche Beurteilung zeigt (vgl. E. 6.3.3). Deshalb hat die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht keine weiteren Abklärungen vorgenommen.  
 
4.  
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten einen Widerrufsgr und gesetzt hat (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG [SR 142.20]; BGE 135 II 377 E. 4.2). Nachdem die der Freiheitsstrafe zugrunde liegenden Straftaten Ende August 2015 und damit vor dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind, konnte das Strafgericht keine Landesverweisung prüfen, weshalb Art. 62 Abs. 2 AIG dem Widerruf nicht entgegensteht. Streitig ist, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung vor dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) standhält und verhältnismässig ist. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger und kann sich auf die Bestimmungen des FZA berufen. Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Während die Prognose über das künftige Wohlverhalten im Rahmen der Interessenabwägung nach rein nationalem Ausländerrecht zwar mitzuberücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend ist, kommt es bei Art. 5 Anhang I FZA wesentlich auf das Rückfallrisiko an (BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.2). Zu verlangen ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 136 II 5 E. 4.2). Als schwerwiegend gelten etwa Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität Dritter, der qualifizierte Drogenhandel aus finanziellen Motiven und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus oder Menschenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil 2C_873/2020 vom 4. Februar 2021 E. 4.3).  
 
5.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe mehrfach und in schwerer Weise die sexuelle und physische Integrität seiner Ehefrau verletzt. Der Tathergang wiege besonders schwer. Der Beschwerdeführer habe seine persönliche Bedürfnisse, ausgelöst durch Wut und Eifersucht, rücksichtslos ausgeführt und sei auch nicht davor zurückgeschreckt, die Vergewaltigung mehrfach zu begehen. Es sei nicht auszuschliessen, dass er in einer ähnlichen Situation rückfällig werde. Eine hinreichend schwere und aktuelle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liege vor (vgl. E. 4.5 des angefochtenen Urteils).  
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es bestehe keine Rückfallgefahr. Die Strafgerichte seien davon ausgegangen, dass bei ihm das Strafverfahren einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen habe, und hätten die Freiheitsstrafe deshalb bedingt ausgesprochen. Die Tat habe in einem hochspezifischen Beziehungskontext stattgefunden, den er mittlerweile analysiert und bearbeitet habe. Er sei psychisch stabil und sozial und beruflich integriert. Weiter sei er nach der Straftat bis heute nicht mehr straffällig geworden. Die Vorinstanz habe unzulässigerweise von der unbestrittenen Schwere der Rechtsgutverletzung auf die Rückfallgefahr geschlossen, ohne eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Der vorliegende Fall sei mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem Urteil 2C_486/2011 vom 13. Dezember 2011 zugrunde liege, als das Bundesgericht keine hinreichende Rückfallgefahr angenommen habe. 
 
5.3.  
 
5.3.1. Dem strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau kam es Anfang 2015 zu einem grösseren Streit, in dessen Folge die Ehefrau die Scheidung wollte. Von diesem Zeitpunkt an schliefen die Eheleute in getrennten Schlafzimmern. In der Nacht vom 29. auf den 30. August 2015 entdeckte der Beschwerdeführer, dass seine Ehefrau einem Bekannten eine intime Videodatei zukommen liess. In der Folge vergewaltigte er sie mehrfach unter Anwendung von körperlicher Gewalt und Drohungen, wobei er die Tat nicht vorrangig zu seiner sexuellen Befriedigung beging, sondern als Machtdemonstration sowie zur Erniedrigung und Bestrafung seiner Ehefrau (vgl. E. 4.5 des angefochtenen Urteils).  
 
5.3.2. Zwar kann kein vollständiger Ausschluss der Rückfallgefahr verlangt werden, aber es gibt Delikte, die allein aufgrund ihrer Schwere und durch die Art und Weise ihrer Begehung eine spätere Rückfallgefahr - auch für weniger schwere Straftaten - möglich erscheinen lassen (vgl. Urteil 2C_432/2020 vom 26. August 2020 E. 4.2.3). Die mehrfache Vergewaltigung als schwerstes Sexualdelikt gehört zweifellos dazu (vgl. vorne E. 5.1). Daran ändert nichts, dass das Strafgericht die verübte Vergewaltigung verschuldensmässig eher im unteren Bereich der möglichen Tatvarianten eingestuft hat. Es hat ausdrücklich erwogen, dass der Beschwerdeführer "während rund vier Stunden mit einiger Gewaltanwendung schonungslos immer wieder in die körperliche und seelische Integrität des ihm körperlich weit unterlegenen Opfers eingegriffen" habe, und seine Vorgehensweise als "verwerflich" bezeichnet (vgl. E. 7.2 des Urteils des Regionalgerichts Viamala vom 21. Februar 2017). Weiter hat der Beschwerdeführer die Tat vorwiegend zum Zwecke der Demütigung und Bestrafung seiner Ehefrau begangen. Bei dieser Sachlage ist zusammen mit der Vorinstanz von einer sehr schweren Straftat auszugehen, die auf eine Rückfallgefahr schliessen lässt.  
 
5.3.3. Dass die Tat in einem "hochspezifischen Beziehungskontext" stattgefunden hat, ändert nichts daran, hat doch die Vorinstanz ausdrücklich eine Rückfallgefahr für eine ähnliche Situation angenommen, die namentlich bei einer neuen Beziehung bzw. bei deren Scheitern akut werden könnte. Auch das Wohlverhalten des Beschwerdeführers von fast sieben Jahren seit der Tatbegehung ist zu relativieren. Das Strafverfahren wurde erst mit Urteil des Kantonsgerichts vom 15. August 2019 rechtskräftig abgeschlossen. Anfang 2020 gewährten die Migrationsbehörden dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, so dass das Strafverfahren fast nahtlos vom ausländerrechtlichen Verfahren abgelöst wurde. Dem Wohlverhalten unter dem Druck des Strafverfahrens und ausländerrechtlichen Verfahrens kommt nur eine untergeordnete Bedeutung zu; der Beschwerdeführer hat sich nicht ohne äusseren Druck über eine längere Zeit hinweg bewährt (vgl. Urteile 2C_367/2021 vom 30. September 2021 E. 4.2.2; 2C_3/2021 vom 23. März 2021 E. 5).  
 
5.3.4. Nichts ableiten kann der Beschwerdeführer ferner aus dem Umstand, dass die Strafgerichte die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt haben. Straf- und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen: Ausländerrechtlich steht der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, strafrechtlich die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten Verhaltens und die Reintegration des Täters. Die Ausländerbehörden sind nicht an die Einschätzung der Strafbehörden hinsichtlich der Rückfallgefahr gebunden, auch wenn sie diese sinnvollerweise mitberücksichtigen werden. Ihre Beurteilung kann sich deshalb als strenger erweisen als diejenige der Strafbehörden (BGE 140 I 145 E. 4.3; 137 II 233 E. 5.2.2; Urteil 2C_367/2021 vom 30. September 2021 E. 4.3.2). Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass das erstinstanzliche Strafgericht dem Beschwerdeführer ausdrücklich keine günstige Prognose gestellt hat, sondern erwogen hat, nach neuem Recht genüge es bereits, wenn keine ungünstige Prognose gestellt werden könne (vgl. E. 8.1 des Urteils des Regionalgerichts Viamala vom 21. Februar 2017 bzw. E. 4.5 des angefochtenen Urteils). Von einer "diametral entgegengesetzten Auffassung" zwischen Straf- und Migrationsbehörden kann deshalb bei Annahme einer geringen - wenn auch ausländerrechtlich wesentlichen - Rückfallgefahr keine Rede sein.  
Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz darauf verzichten, ein Gutachten zur Abklärung der Rückfallgefahr einzuholen oder die Therapieberichte beizuziehen (vgl. Urteil 2C_1008/2016 vom 14. November 2017 E. 3.2). Neue rechtserhebliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten. Anzufügen ist zudem, dass der Beschwerdeführer die Therapieberichte jederzeit im kantonalen Verfahren hätte einreichen können (vgl. auch Art. 90 lit. b AIG zur Mitwirkungspflicht im ausländerrechtlichen Verfahren). 
 
5.3.5. Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf seine gute Integration in sozialer und beruflicher Hinsicht ist unbehelflich; er war zum Zeitpunkt der Tat ebenfalls sozial und beruflich gut integriert und wurde dennoch straffällig. Vor diesem Hintergrund muss auf das Schreiben des Vorgesetzten und der Kindesmutter nicht weiter eingegangen werden. Dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Intensivtäter oder Gewohnheitsverbrecher handelt, ist unbestritten und hat die Vorinstanz auch nicht behauptet. Dies ist allerdings auch nicht notwendig, um bei schwerer Straffälligkeit eine hinreichende Rückfallgefahr bejahen zu können.  
 
5.3.6. Schliesslich geht auch der Verweis in der Beschwerde auf das Urteil 2C_486/2011 vom 13. Dezember 2011 fehl. Dort wurde dem Betroffenen im Strafurteil aufgrund der ambivalenten Haltung des Opfers eine erheblich verminderte Schuld zuerkannt, was die Schwere des inkriminierten Verhaltens im Hinblick auf die Bedrohung für die öffentliche Ordnung relativierte. Im Zusammenspiel mit anderen Faktoren hat dies zur Verneinung einer hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung geführt (vgl. Urteil 2C_486/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 3). Im vorliegenden Fall liegen in Bezug auf die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat keine derartigen Umstände vor.  
 
5.4. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, vom Beschwerdeführer gehe angesichts der Schwere der Straftat eine hinreichend schwere und aktuelle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung verstossen nicht gegen Art. 5 Anhang I FZA.  
 
6.  
Damit bleibt zu prüfen, ob der Widerruf verhältnismässig ist. 
 
6.1. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG). Massgebliche Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung sind unter anderem die Schwere des Delikts, das Verschulden, die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (BGE 139 I 16 E. 2.2; 139 I 31 E. 2.3). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; 130 II 176 E. 4.2-4.4). Das gilt namentlich für die in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV aufgeführten Straftaten, die in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a StGB). Zwar ist diese Bestimmung nicht auf Taten anwendbar, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind, doch ist der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der entsprechenden Taten in der Interessenabwägung insofern Rechnung zu tragen, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht kommt (BGE 139 I 16 E. 5; Urteile 2C_367/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1.2; 2C_1067/2019 vom 18. Februar 2020 E. 2.3.2).  
 
6.2. Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig wegen mehrfacher Vergewaltigung sowie versuchter Vergewaltigung verurteilt worden und hat damit ein Delikt nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV begangen. Wie vorher ausgeführt wurde, ist von einer sehr schweren Straftat sowie von einer hinreichenden Rückfallgefahr auszugehen. Das öffentliche Interesse am Widerruf ist deshalb zusammen mit der Vorinstanz als erheblich einzustufen.  
 
6.3. Das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz vermag das öffentliche Interesse am Widerruf nicht aufzuwiegen.  
 
6.3.1. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 38 Jahren in die Schweiz gekommen. Er ist in Portugal aufgewachsen, erwerbstätig gewesen, spricht portugiesisch und ist mit den dortigen Gegebenheiten nach wie vor vertraut. Die Wiedereingliederung in Portugal scheint deshalb nicht gefährdet. Dies gilt namentlich auch für die wirtschaftliche Wiedereingliederung. Die höhere Arbeitslosigkeit in Portugal bedingt allenfalls längere Suchbemühungen auf dem Arbeitsmarkt, steht aber einer beruflichen Reintegration nicht grundsätzlich entgegen.  
 
6.3.2. Der Beschwerdeführer hält sich seit über vierzehn Jahren in der Schweiz auf. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde genügt das alleine nicht, um das öffentliche Interesse aufzuwiegen. Der Beschwerdeführer verkennt die Tragweite von BGE 144 I 266; das Bundesgericht führte dort aus, dass die Beendigung des Aufenthalts nach einer rechtmässigen Anwesenheit von zehn Jahren besonderer Gründe bedarf. Solche liegen mit der schweren Straffälligkeit vor. Sodann erscheint die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz im Rahmen des Erwarteten; eine tiefgreifende Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse ist nicht erkennbar.  
 
6.3.3. Was schliesslich der Kontakt zu seinem Sohn betrifft, so sieht der Beschwerdeführer diesen von vornherein nur im Rahmen seines Besuchs- und Ferienrechts. Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land wie sein Sohn aufhält und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Vorgaben entsprechend anzupassen (BGE 144 I 91 E. 5.1; 143 I 21 E. 5.3; 139 I 315 E. 2.2). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz der Vater-Sohn-Beziehung zu Recht kein entscheidendes Gewicht beigemessen. Dass der Beschwerdeführer seinen Sohn wegen der räumlichen Distanz allenfalls nur noch in den Ferien sehen kann und den Kontakt ansonsten über moderne Kommunikationsmittel pflegen muss, ist angesichts des strafbaren Verhaltens hinzunehmen. Was das mögliche Einreiseverbot betrifft, kann dieses für familiäre Besuche suspendiert werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). Der pauschale Hinweis auf eine diesbezüglich restriktive Praxis des Staatssekretariats für Migration (SEM) ist unbehelflich und hier nicht abstrakt zu beurteilen; sollte das SEM tatsächlich ein Einreiseverbot verfügen und keine vorübergehende Aufhebung für Familienbesuche gewähren, kann sich der Beschwerdeführer dagegen zur Wehr setzen.  
 
6.4. Zusammenfassend erweisen sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers als verhältnismässig und im Einklang mit Art. 96 Abs. 1 AIG. Damit liegt auch kein Verstoss gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens vor (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK), auf das sich der Beschwerdeführer wegen der Beziehung zu seinem Sohn berufen kann. Dieses Recht kann bei überwiegenden öffentlichen Interessen eingeschränkt werden, wie sie hier angesichts der schweren Straffälligkeit vorliegen (Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Ebenso liegt keine Verletzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention; SR 0.107) vor; dieses verschafft keinen über Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK hinausgehenden Bewilligungsanspruch (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 m.H.).  
 
7.  
Ist somit der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zulässig, besteht kein Anlass, den Beschwerdeführer als mildere Massnahme nach Art. 96 Abs. 2 AIG fremdenpolizeilich zu verwarnen. Eine ausländerrechtliche Verwarnung kann sich nur aufdrängen, wenn keine schwere Delinquenz zur Diskussion steht (Urteile 2C_133/2022 vom 24. Juni 2022 E. 8.1; 2C_787/2018 vom 11. März 2019 E. 3.4.1), was hier nicht der Fall ist. 
Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 
 
8.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. August 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Businger