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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_727/2020  
 
 
Urteil vom 23. September 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch lic. iur. Felice Grella, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 1. Juli 2020 (VB.2020.00314). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1997) ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er reiste am 7. April 2016 in die Schweiz ein und heiratete am 18. Mai 2016 eine Schweizerin. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Nach Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 6. August 2019 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 14. April 2020 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 1. Juli 2020 ab.  
 
1.2. Mit Beschwerde vom 10. September 2020 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2018 nach "unbekannt" abgemeldet worden sei. In der Folge hätten beide Eheleute dem Migrationsamt auf Nachfrage mitgeteilt, dass das eheliche Zusammenleben im Juli 2018 bzw. spätestens im September 2018 aufgegeben und seither auch nicht wiederaufgenommen worden sei. Die Ehefrau habe ihren Scheidungswillen sowohl am 8. April 2019 wie auch am 10. Februar 2020 bekräftigt und zudem erneut bestätigt, dass die eheliche Gemeinschaft am 10. Juli 2018 definitiv aufgegeben worden sei. Sie habe auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einer Scheidung nicht vor Ablauf einer dreijährigen Ehedauer habe zustimmen wollen, weshalb er erst im Juli 2019 das Scheidungsbegehren unterzeichnet habe, welches jedoch danach neu habe erstellt werden müssen. Der Beschwerdeführer wiederum habe ausgeführt, dass er ab Juli 2018 unregelmässig bei einem Kollegen gewohnt habe und seit September 2018 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenlebe. Er habe am 10. April 2019 erstmals ein gemeinsames Scheidungsbegehren unterzeichnet, dies mit E-Mail vom 8. Juli 2019 bekräftigt und um rasche Bearbeitung des Bewilligungsantrags ersucht, damit er mit seiner neuen Freundin zusammenziehen könne. Am 30. April 2020 hätten beide Ehegatten ein weiteres gemeinsames Scheidungsbegehren unterzeichnet. Der Beschwerdeführer habe sodann in der Beschwerdeschrift zunächst eingeräumt, dass der Ehewille bereits vor oder kurz nach der Trennung erloschen sei (vgl. E. 2.2.1 des angefochtenen Urteils). Aufgrund dieser Sachlage bestehe kein Zweifel, dass sich die Eheleute im Juli 2018, spätestens aber im September 2018 definitiv getrennt hätten. Die vom Beschwerdeführer behauptete zwischenzeitlich erfolgte Wiederannäherung sei nicht belegt und erscheine völlig unglaubhaft (E. 2.2.2 des angefochtenen Urteils). Es treffe auch nicht zu, dass die Ehefrau aufgrund der behaupteten Wiederannäherung ihr Scheidungsbegehren zurückgezogen haben soll (vgl. E. 2.2.3 des angefochtenen Urteils). Die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz habe folglich weniger als drei Jahre gedauert, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) berufen könne (vgl. E. 2.2.5 des angefochtenen Urteils).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er habe sich per Ende September 2018 von seiner Ehefrau räumlich getrennt. In der Folge habe sich das Ehepaar wieder angenähert und im April 2019 das gemeinsame Scheidungsbegehren zurückgezogen. Da der erhoff-te Neuanfang nicht gelungen sei, habe er sich im August 2019 umgehend scheiden lassen wollen. Weil nach dem Auszug eine "mehr als minimale Chance auf eine Versöhnung der Ehegatten" bestanden habe, müsse die Trennungsdauer vom 1. Oktober 2018 bis 1. August 2019 in Anwendung von Art. 49 AIG an die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG angerechnet werden.  
 
2.4. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerde nicht einmal im Ansatz mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Namentlich bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass seine Ehefrau gegenüber den Behörden konstant die Auffassung vertreten hat, die Ehe sei nach dem Auszug des Beschwerdeführers definitiv gescheitert. Er bestreitet auch nicht, dass er zunächst selber eingeräumt hat, der Ehewille sei bereits vor oder kurz nach dem Auszug erloschen. Und schliesslich steht die behauptete Wiederannäherung der Eheleute auch der ebenfalls unbestrittenen Aussage des Beschwerdeführers vom Juli 2019 entgegen, wonach er mit seiner neuen Freundin zusammenziehen wolle. Angesichts der früheren Aussagen sowohl des Beschwerdeführers selber wie auch seiner Ehefrau, die eindeutig auf die definitive Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft im Juli bzw. September 2018 hindeuten, kann er sich vor Bundesgericht nicht darauf beschränken, eine Wiederannäherung der Ehegatten lediglich zu behaupten, ohne sich mit diesen Aussagen substanziiert auseinanderzusetzen. Auch soweit er als "qualifiziertes Beweismittel" der Wiederannäherung den Rückzug des Scheidungsbegehrens durch die Ehefrau anführt, unterlässt er es, sich mit den Feststellungen der Vorinstanz zu befassen, wonach ein solcher Rückzug nicht stattgefunden habe.  
 
2.5. Zusammenfassend mangelt es der Beschwerde offensichtlich an einer hinreichenden Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG e contrario). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger