Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_294/2022  
 
 
Urteil vom 28. Juli 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung (Art. 50 AIG), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 17. Februar 2022 (VB.2021.00332). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1973) stammt aus Nigeria. Er wurde nach einem negativ verlaufenen Asylverfahren am 9. Mai 2012 nach Nigeria zurückgeführt. Am 14. Februar 2013 reiste er erneut in die Schweiz ein, wo er am 10. April 2013 eine Schweizer Bürgerin (geb. 1959) heiratete und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erteilt wurde. Die Eheleute trennten sich am 25. November des gleichen Jahres. Die Ehe wurde am 19. Mai 2015 geschieden.  
 
A.b. Am 18. Dezember 2015 heiratete A.________ die Schweizer Bürgerin B.________ (geb. 1965), worauf ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 8. Januar 2016 eine Aufenthaltsbewilligung erteilte (zuletzt befristet bis 17. Dezember 2018). Ab dem 1. Oktober 2018 wurde dem Ehepaar das Getrenntleben gestattet. Die Ehe wurde am 29. Juni 2021 geschieden.  
 
B.  
Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte es am 11. September 2020 ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern; gleichzeitig wies es ihn weg. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Die kantonalen Behörden gingen davon aus, dass die Ehe keine 3 Jahre gedauert habe, A.________ hier höchstens durchschnittlich integriert sei (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG [SR 142.20]) und kein nachehelicher Härtefall (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG) bestehe. 
 
C.  
A.________ beantragt vor Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2022 in Ziff. 1 (Abweisung der Beschwerde), Ziff. 3 (Kostenauflage) und Ziff. 4 (Verweigerung einer Parteientschädigung) aufzuheben. Es sei ihm seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Eventuell sei die Sache zur weiteren "Sach- und Beweiserhebung" an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ macht geltend, dass die Ehe länger als drei Jahre gedauert habe, was das Verwaltungsgericht verkannt habe; es habe den Sachverhalt diesbezüglich in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt. Er sei hier integriert und seine Wegweisung unverhältnismässig. 
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich haben darauf verzichtet, sich zur Beschwerde zu äussern. Vom Staatssekretariat für Migration (SEM) ist keine Vernehmlassung eingegangen. 
 
Die Abteilungspräsidentin hat der Beschwerde am 12. April 2022 aufschiebende Wirkung beigelegt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer beruft sich für das Bestehen eines Bewilligungsanspruchs in vertretbarer Weise auf Art. 50 AIG, welcher den Fortbestand der Bewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft regelt. Ob er dies zu Recht tut, bildet eine Frage der materiellen Prüfung und nicht eine solche des Eintretens (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; Urteil 2C_301/2020 vom 8. Juni 2020 E. 2.1; BGE 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1, 497 E. 3.3). Da alle weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an die Hand zu nehmen (vgl. Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Nicht einzutreten ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 113 BGG) : Der Wegweisungsentscheid kann mit dieser nur im Zusammenhang mit der Verletzung von besonderen verfassungsmässigen Rechten angefochten werden (BGE 137 I 305 ff.). Der Beschwerdeführer erhebt keine entsprechenden Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Ob ihm die Rückkehr in seine Heimat zumutbar bzw. der entsprechende Entscheid verhältnismässig ist oder Vollzugshindernisse bestehen, bildet Gegenstand der Frage, ob ein nachehelicher Härtefall vorliegt (Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG), und ist deshalb im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln (so BGE 137 II 345 E. 3.3.2).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an; es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht - jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1); dies ist hier nicht der Fall. In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 136 II 304 E. 2.5). Soweit die Vorinstanz einen Anspruch des Beschwerdeführers aus dem Schutz seines Privatlebens (BGE 144 I 266 ff.) verneint hat, erhebt dieser keine sachbezogenen Rügen, weshalb die Frage nicht weiter zu prüfen ist, ob dies zu Recht geschehen ist.  
 
2.2. Das Bundesgericht ist im Übrigen an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch bzw. unvollständig oder sei in einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG erstellt worden (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3 f.). Soweit die vorliegende Eingabe diesen Begründungsanforderungen nicht genügt und sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpft, ist im Folgenden darauf nicht weiter einzugehen (BGE 145 I 26 E. 1.3).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Er und seine Gattin hätten das gemeinsame Zusammenleben am 18. Dezember 2016 wieder aufgenommen. Er habe hierfür den Beweis angeboten und beantragt, seine Gattin und ihn hierzu zu befragen, wovon die Vorinstanz in Verletzung von Art. 29 BV abgesehen habe. Die früheren Aussagen seien überholt und nicht mehr aktuell gewesen; die Sachverhaltsfeststellung sei deshalb willkürlich erfolgt.  
 
3.2. Der Einwand überzeugt aufgrund der Akten nicht: Die Gattin des Beschwerdeführers hat wiederholt erklärt, ihr Ehewille sei dahingefallen, sie vertraue ihrem Gatten nicht mehr und er lüge sie "zu viel" an. Sie wolle die Scheidung; sie habe ihm schon lange gesagt, er solle sich eine Wohnung suchen. Er sei geldsüchtig und sei auch einmal gewalttätig geworden, dabei sei er aber "an die Falsche" geraten. Sie wünsche sich, dass er nicht mehr nach Hause komme. Ihr Ehewille sei seit längerer Zeit, sicher aber bereits im Jahr 2017, definitiv erloschen (Eingabe der Gattin vom 28. August 2018). Vor diesem Hintergrund ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, die Ehe und der Ehewille habe keine drei Jahre gedauert. Vom Januar bis Ende Juli 2020 hielt sich der Beschwerdeführer zudem in seiner Heimat auf.  
 
3.3. Sollte die Beziehung - entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift - am 31. Dezember 2018 (erneut) wieder aufgenommen worden sein, durfte die Vorinstanz voraussetzen, dass der Beschwerdeführer seine Aussage und den gegenseitigen Ehewillen mit geeigneten Dokumenten zumindest ansatzweise belegte, was relativ einfach mit einer schriftlichen Erklärung der Gattin möglich gewesen wäre. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist es zulässig und verletzt es den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, wenn das Sachgericht relativ einfach beibringbare minimale Sachbeweise dafür verlangt, dass der Standpunkt des Betroffenen einigermassen glaubhaft erscheint, bevor es im Rahmen der Untersuchungsmaxime Zeugen, Auskunftspersonen oder die betroffene Person und deren Angehörige befragen muss (Urteile 2C_338/2021 vom 18. Mai 2022 E. 2.1.3; 2C_658/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3.2; 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz keine entsprechenden Unterlagen eingereicht. Er hat sich umfassend schriftlich in das Verfahren einbringen können; eine mündliche Anhörung, auf die grundsätzlich kein verfassungsmässiger Anspruch besteht (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1), erübrigte sich.  
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 50 AIG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und die Integrationskriterien nach Art. 58a BGG erfüllt sind, d.h. die ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Abs. 1 lit. a [in der Fassung vom 16. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2019]) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz "erforderlich" machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Dies kann der Fall sein, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG; [nachehelicher Härtefall]).  
 
4.2. Die kantonalen Behörden durften willkürfrei davon ausgehen, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers längstens bis Ende September 2018 bestanden und damit kein drei Jahre gedauert hat (vgl. vorstehende E. 3).  
 
4.2.1. Hinsichtlich des relevanten Zeitpunkts der Trennung ist darauf abzustellen, wann die gemeinsame Wohnung aufgegeben worden und der Ehewille nach aussen wahrnehmbar dahingefallen ist (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2); dies schliesst nicht aus, dass trotz des Zusammenwohnens bereits früher keine gelebte Ehegemeinschaft mehr bestand. Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des weiteren Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2; Urteile 2C_301/2020 vom 8. Juni 2020 E. 4.2.1 und 2C_970/2016 vom 6. März 2017 E. 2.4; vgl. zur Berechnung der Dreijahresfrist: Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., dort S. 69 - 74). Selbst wenn die Eheleute nach dem 18. Dezember 2018 noch im gleichen Haushalt gelebt hätten, wären die drei Jahre mangels des Ehewillens aufgrund der Erklärungen der Gattin nicht erreicht.  
 
4.2.2. Zudem kann der Beschwerdeführer auch kaum als hier erfolgreich integriert gelten: Er betätigte sich im Drogenmilieu und wurde wiederholt in diesem Zusammenhang verurteilt - unter anderem am 6. Dezember 2017 zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 6 Monaten sowie am 20. Juni 2012 und am 26. Mai 2019 zu Geldstrafen von 140 Tagessätzen zu Fr. 10.-- bzw. 40 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Es ergibt sich daraus, dass er sich durch die jeweiligen Strafverfahren nicht von weiteren Taten hat abschrecken lassen. Zudem hielt er sich teilweise illegal im Land auf. Gegen den Beschwerdeführer bestehen überdies Pfändungen und Verlustscheine von insgesamt knapp Fr. 35'000.-- und Betreibungen von rund Fr. 5'000.--, was er nicht bestreitet.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Es liegt bei ihm - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (vgl. E. 4.3 des angefochtenen Entscheids) - schliesslich auch kein nachehelicher Härtefall vor: Der Beschwerdeführer ist mit den Verhältnissen in seiner Heimat bestens vertraut und hat sich - nach eigenen Angaben - jährlich für einige Wochen dort aufgehalten. Im Jahr 2020 verblieb er während 6 Monaten in Nigeria. Er schickt zudem regelmässig Gelder an Familienmitglieder in der Heimat. Der Beschwerdeführer kann sich dort wieder integrieren. Die hier gemachten beruflichen und sprachlichen Erfahrungen können ihm dies erleichtern.  
 
4.3.2. Der blosse Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz allenfalls besser sind als im Heimatstaat, genügt nicht, um von einem nachehelichen Härtefall ausgehen zu können, selbst wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache mehr oder weniger korrekt beherrscht, eine Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und auch nicht straffällig geworden ist (vgl. das Urteil 2C_938/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers als stark gefährdet gelten könnte und diesbezüglich deshalb sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz "erforderlich" wäre. Soweit Corona-Pandemie-Regeln die Ausreise aus der Schweiz bzw. die Einreise in den Heimatstaat (zeitlich beschränkt) behindern, ist dem praxisgemäss bei der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen (vgl. das Urteil 2C_301/2020 vom 8. Juni 2020 E. 4.2.3 mit Hinweisen).  
 
5.  
 
5.1. Die Eingabe erweist sich damit als offensichtlich unbegründet (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) bzw. unzulässig (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt werden.  
 
5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG). Im Übrigen belegt der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nicht; er macht in diesem Zusammenhang im Gegenteil geltend, Mittel in seine Heimat zu schicken.  
 
5.3. Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht vorweg entschieden worden ist, was es ihm ermöglicht hätte, seine Beschwerde noch zurückzuziehen. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
1.2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.  
 
2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juli 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar