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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
1B_68/2012, 1B_70/2012, 1B_72/2012, 1B_74/2012, 1B_76/2012 
 
Urteil vom 3. Juli 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
1. Verfahrensbeteiligte 
B2, 
2. B3, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Rudolf Wild, 
 
gegen 
 
1B_68/2012 
Jean François Tanda, c/o Redaktion Handelszeitung, Beschwerdegegner, 
 
und 
 
1B_70/2012 
Dominique Strebel, c/o Beobachter, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Jascha Schneider-Marfels, 
 
und 
 
1B_72/2012 
Martin Stoll, c/o Tamedia AG, SonntagsZeitung, Beschwerdegegner, 
 
und 
1B_74/2012 
Renato Beck, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Suter, 
 
und 
 
1B_76/2012 
Oliver James, c/o BBC, Broadcasting House, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Kurt Langhard, 
 
und 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, 
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Akteneinsicht, 
 
Beschwerden gegen Urteile vom 22. Dezember 2011 
des Obergerichts des Kantons Zug, 
I. Beschwerdeabteilung. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führte eine Strafuntersuchung gegen B1 (Fédération Internationale de Football Association, Weltfussballverband, FIFA) sowie B2 und B3 wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung, ev. Veruntreuung. Mit Verfügung vom 11. Mai 2010 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) ein. Diese Einstellungsverfügung ist rechtskräftig. 
 
B. 
Zwischen dem 30. Juni 2010 und dem 21. März 2011 stellten die Journalisten Jean François Tanda, Dominique Strebel, Martin Stoll, Renato Beck und Oliver James bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug je ein Gesuch um Akteneinsicht in die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2010. Die Staatsanwaltschaft bewilligte die Gesuche mit inhaltlich identischen Verfügungen vom 17. Januar 2011, 25. Februar 2011 bzw. 17. August 2011 wie folgt: 
"1.1 Der Name des Gesuchsgegners B1 (FIFA) wird offengelegt und in der Einstellungsverfügung nicht anonymisiert. 
 
1.2 Der Name und das Geburtsdatum des Gesuchsgegners B2, der Name seines Rechtsvertreters, seine Funktion innerhalb der FIFA sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse (nicht jedoch seine Wohnadresse) werden offengelegt und in der Einstellungsverfügung nicht anonymisiert. 
 
1.3 Der Name und das Geburtsdatum des Gesuchsgegners B3, der Name seines Rechtsvertreters, seine Funktion innerhalb der FIFA sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse (nicht jedoch seine Wohnadresse) werden offengelegt und in der Einstellungsverfügung nicht anonymisiert. 
 
1.4 Die Namen sämtlicher nicht beschuldigter Dritter, natürliche und juristische Personen, werden nicht offengelegt und in der Einstellungsverfügung anonymisiert. Davon ausgenommen sind die Namen ISMM/ISL." 
B1, B2 und B3 erhoben gegen diese Verfügungen Einsprachen, welche die Staatsanwaltschaft abwies. Dagegen gelangten B1, B2 und B3 an das Obergericht des Kantons Zug. Dieses wies ihre Beschwerden mit im Wesentlichen gleichlautenden Urteilen vom 22. Dezember 2011 ab. 
 
C. 
Gegen die Urteile des Obergerichts vom 22. Dezember 2011 haben B2 und B3 beim Bundesgericht Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Sie beantragen im Wesentlichen, die Urteile des Obergerichts sowie die diesen zugrunde liegenden Entscheide der Staatsanwaltschaft seien aufzuheben und die Einsicht in die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sei zu verweigern. In Eventualanträgen verlangen sie, die Einsicht in die Einstellungsverfügung sei nur unter vollständiger Anonymisierung zu gewähren. Dazu seien ihre Namen, ihre Vermögensverhältnisse sowie sämtliche Informationen, welche ihre Identifikation ermöglichten, insbesondere auch Hinweise auf ihre Stellung bei der FIFA, ihr genaues Alter und die Y. abzudecken. Ausserdem seien verschiedene, präzis genannte Passagen der Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2010 vollständig abzudecken. Zudem sei ihrem Rechtsvertreter ein Exemplar der anonymisierten Einstellungsverfügung vor der Weitergabe an die Gesuchsteller zuzustellen und Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien die angefochtenen Urteile und die diesen zugrunde liegenden Entscheide der Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 
 
D. 
Das Obergericht und die Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführer halten in weiteren Eingaben an ihren Anträgen und Standpunkten fest. 
 
E. 
Mit Präsidialverfügungen vom 12. März 2012 wurde den Beschwerden aufschiebende Wirkung beigelegt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Den vorliegenden Beschwerden liegen inhaltlich identische Verfügungen der Staatsanwaltschaft über die Einsicht mehrerer Journalisten in die beide Beschwerdeführer betreffende Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2010 zugrunde. Das Obergericht ist in den angefochtenen Urteilen den Einwänden der Beschwerdeführer nicht gefolgt, und die Beschwerdeführer erheben dieselben Rügen in Bezug auf alle angefochtenen Urteile. Es stellen sich somit in allen Beschwerdeverfahren aufgrund eines im Wesentlichen identischen Sachverhalts die gleichen Rechtsfragen, weshalb die Verfahren zu vereinigen und die erhobenen Rügen in einem einzigen Urteil zu prüfen sind. 
 
2. 
2.1 Die kantonal letztinstanzlichen Endentscheide des Obergerichts (Art. 86 und 90 BGG) unterliegen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG; BGE 136 I 80 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerden sind somit grundsätzlich zulässig. 
 
2.2 Unzulässig sind die Anträge, auch die Entscheide der Staatsanwaltschaft seien aufzuheben. Diese sind durch das Urteil des Obergerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis). Falls sich die Beschwerden als begründet erweisen, entscheidet das Bundesgericht in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an eine Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 BGG). 
 
2.3 Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG muss sich die Beschwerdebegründung aus der Rechtsschrift an das Bundesgericht ergeben, und es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. In der Beschwerde ist auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und aufzuzeigen, worin eine Rechtsverletzung liegt. Ein Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte wiederholen, die er im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Die Beschwerdeführer kritisieren den angefochtenen Entscheid in zahlreichen Punkten, ohne damit im Einzelnen eine Verletzung ihrer Rechte zu begründen. Zudem werden einzelne der sehr detaillierten Eventualanträge in der Beschwerde nicht begründet. Soweit die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, ist darauf nicht einzutreten. 
 
2.4 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit im Rahmen der zulässigen Anträge und der hinreichend begründeten Rügen einzutreten. 
 
3. 
3.1 In Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) ist das Prinzip der Justizöffentlichkeit verankert. Zudem garantiert Art. 16 Abs. 1 BV die Informationsfreiheit, wobei das Recht auf freie Informationsbeschaffung gemäss Art. 16 Abs. 3 BV auf Quellen beschränkt ist, die allgemein zugänglich sind. Als allgemein zugänglich gelten gemäss Art. 30 Abs. 3 BV Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung. Die Bestimmung konkretisiert insofern die Informationsfreiheit für den Bereich gerichtlicher Verfahren (JÖRG PAUL MÜLLER/ MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 965; vgl. auch BGE 127 I 145 E. 4c/aa S. 153). 
Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und die daraus abgeleiteten Informationsrechte sind von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung. Sie sorgen für Transparenz in der Rechtspflege, was eine demokratische Kontrolle durch das Volk erst ermöglicht, und bedeuten damit eine Absage an jede Form geheimer Kabinettsjustiz (BGE 134 I 286 E. 6.1 S. 289). Ohne Gerichtsöffentlichkeit sind Spekulationen, ob die Justiz einzelne Prozessparteien ungebührlich benachteiligt oder privilegiert, unvermeidlich. Kritik an einseitiger oder rechtsstaatlich fragwürdiger Ermittlungstätigkeit oder mangelhafter Verfahrensleitung bliebe ausgeschlossen. Die öffentliche Urteilsverkündung im Sinn einer Publikums- und Medienöffentlichkeit ist als Teilgehalt von Art. 30 Abs. 3 BV primär für nicht direkt am Verfahren beteiligte Dritte von Bedeutung, wobei den Medien die Rolle eines Bindeglieds zwischen Justiz und Bevölkerung zukommt (BGE 137 I 16 E. 2.2; vgl. GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2008, Art. 30 N. 37). 
 
3.2 Das Bundesgericht bejaht im Hinblick auf Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen, bei welchen eine gerichtliche Beurteilung mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch (mangels Beweisen oder mangels Strafbarkeit) führen würde, ein Einsichtsrecht von am Strafverfahren nicht beteiligten Interessierten (BGE 124 IV 234; 134 I 286; 137 I 16). Dieses Einsichtrecht setzt nach der Rechtsprechung ein schutzwürdiges Informationsinteresse voraus, wobei nach der Praxis genügt, wenn der Betroffene ein ernsthaftes Interesse an der Kenntnisnahme glaubhaft macht (BGE 134 I 286 E. 5.1 S 288; 124 IV 234 E. 3d S. 239 f.). Zudem dürfen der beantragten Einsicht keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, wobei entgegenstehenden Interessen je nach den konkreten Umständen auch mit Kürzung oder Anonymisierung ausreichend Rechnung getragen werden kann (BGE 137 I 16 E. 2.5 S. 22; 134 I 286 E. 6.3 S. 290; je mit Hinweisen). 
 
3.3 Das Einsichtsrecht von am Strafverfahren nicht beteiligten Interessierten besteht auch in Bezug auf eine wie hier gestützt auf Art. 53 StGB vorgenommene Verfahrenseinstellung (BGE 137 I 16 E. 2.3 S. 20 f.). Nach dieser Bestimmung mit dem Randtitel "Wiedergutmachung" sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen; zugleich müssen die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt (lit. a) und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sein (lit. b). Art. 53 StGB ist Ausdruck des verfahrensrechtlichen Opportunitätsprinzips. Grundlage eines Verzichts auf die Anklageerhebung bzw. Überweisung ans Gericht ist nicht eine Schuldfeststellung, sondern ein hinreichend geklärter belastender Sachverhalt. Die beschuldigte Person muss die Normverletzung aber jedenfalls anerkennen (BGE 135 IV 12 E. 3.5.3 S. 25). Erfolgt die Strafbefreiung, wie vorliegend, im Untersuchungsstadium, basiert diese auf einer hypothetischen Beurteilung der Schuldfrage. Auf die Weiterführung eines Strafverfahrens wird verzichtet, obwohl bei einer Überweisung ans Gericht unter Umständen eine Verurteilung in Betracht käme. In solchen Fällen liegt es auf der Hand, dass schutzwürdige Informationsinteressen Dritter bestehen können (BGE 137 I 16 E. 2.3 S. 20 f.; 134 I 286 E. 5.1 S. 288; je mit Hinweisen). 
 
3.4 In der Lehre wird die Auffassung vertreten, Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft hätten als allgemein zugängliche Quellen zu gelten, die gestützt auf die Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 3 BV ohne Interessennachweis zugänglich seien. Berechtigten privaten oder öffentlichen Geheimhaltungsbelangen könne im Rahmen einer Interessenabwägung Rechnung getragen werden (FELIX BOMMER, Einstellungsverfügung und Öffentlichkeit, in: Forumpoenale 2011, S. 245 ff.). Dieser Lehrmeinung ist zunächst insoweit zuzustimmen, als mit der Einstellungsverfügung oder einem Strafbescheid (bzw. einem Strafbefehl im Sinne von Art. 352 ff. StPO) die Stichhaltigkeit eines strafrechtlichen Tatvorwurfs beurteilt wird. Ein solcher Entscheid muss bereits gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) öffentlich verkündet werden (BGE 124 IV 234 E. 3c S. 238 f.; vgl. GILLES MONNIER, Urteilsanmerkung zu BGE 137 I 16, in: Medialex 2011, S. 37). Dasselbe muss gelten für Einstellungsverfügungen nach Art. 53 StGB, wenn darin ausdrücklich eine Rechtsverletzung bejaht wird, die zu einer Verurteilung hätte führen können. 
Im Übrigen ist hier der in der Lehre aufgeworfenen Frage der Zulässigkeit eines Interessennachweises nicht mehr weiter nachzugehen, da die Vorinstanz - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - hinreichende Interessen der beteiligten Journalisten an der Kenntnis der Einstellungsverfügung zu Recht bejahte. 
 
4. 
Die Beschwerdeführer verneinen den Informationsanspruch der Beschwerdegegner. Sie hätten die Gesuche um Einsicht in die Einstellungsverfügung als Privatpersonen gestellt und dabei kein schutzwürdiges Informationsinteresse nachgewiesen. Die Gewährung des Einsichtsrechts verstosse gegen Art. 30 Abs. 3 BV
 
4.1 Zunächst ist unbestritten, dass die Beschwerdegegner als Journalisten tätig sind. Es besteht kein Zweifel, dass sie die Einsichtsgesuche im Rahmen ihrer Berufsausübung gestellt haben. 
 
4.2 Bei der FIFA handelt es sich um den Weltfussballverband mit Sitz in Zürich. Sie organisiert verschiedene Fussballwettbewerbe, darunter die Männer- und die Frauen-Fussballweltmeisterschaft. Aus den Akten ergibt sich, dass von verschiedener Seite Kritik geäussert wird, weil die FIFA ihre Monopolstellung ausnütze, und es kursierten Anschuldigungen über Zahlungen von Schmiergeld. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Beurteilung des Interesses der Öffentlichkeit am Inhalt der Einstellungsverfügung, dass der britische Enthüllungsjournalist Andrew Jennings im Mai 2006 in seinem Buch "Foul!" ein angeblich umfangreiches System der Korruption unter der Ägide von FIFA-Präsident Joseph (Sepp) Blatter beschrieb, das im Zuge des Zusammenbruchs des FIFA-Marketing-Partners ISL ans Licht gekommen sei. Kurz nach Veröffentlichung des Buches strahlte die BBC am 11. Juni 2006 einen kritischen Beitrag über den angeblichen Schmiergeldskandal aus. Insgesamt soll die ISL rund 100 Mio. USD Schmiergeld gezahlt haben, um Entscheidungen der FIFA zu beeinflussen. Auch drei Mitglieder des FIFA-Exekutivkomitees, das über die Vergabe von Weltmeisterschaften entscheidet, sollen Zahlungen erhalten haben. Am 24. Juni 2010 war einer Medienmitteilung der Zuger Strafverfolgungsbehörden zu entnehmen, dass der FIFA Provisionszahlungen von mehreren Millionen Schweizer Franken vorenthalten worden seien. Weil die Beschuldigten den Schaden in angemessenem Umfang (Fr. 5.5 Mio.) wieder gut gemacht hätten, sei das Verfahren gegen sie eingestellt worden. 
Aufgrund der allgemein zugänglichen Anschuldigungen über Zahlungen von Schmiergeld und der in der Medienmitteilung enthaltenen Informationen zu Provisionszahlungen bejahte die Vorinstanz ein gewichtiges öffentliches (und weltweites) Interesse an den Umständen, die zur Einstellung des Strafverfahrens im Fall FIFA führten. 
 
4.3 Die Verfahrenseinstellung nach Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) wirft - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - in der Öffentlichkeit zahlreiche Fragen auf. Das Interesse der Öffentlichkeit an den Geschehnissen um die FIFA, dem Weltverband der weltweit populärsten Mannschaftssportart, und an der Rolle ihrer Exponenten, wie die Beschwerdeführer es sind, ist vergleichbar mit demjenigen an politischen oder wirtschaftlichen Vorkommnissen. Aus dem grossen Interesse der Öffentlichkeit an den Korruptionsvorwürfen im Fall FIFA ergibt sich somit ein schutzwürdiges Informationsinteresse der Journalisten an der Kenntnis der Einstellungsverfügung. Zudem besteht auch ein öffentliches Interesse an Informationen darüber, wie das Recht verwaltet und angewendet wird und wie die Rechtspflege ausgeübt wird (BGE 134 I 286 E. 5.1 S. 288). Das Informationsinteresse der Beschwerdegegner lässt sich somit ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien ableiten (BGE 137 I 16 E. 2.4 S. 21). 
4.4 
4.4.1 Nach dem angefochtenen Entscheid sind die Namen der FIFA und der beiden Beschwerdeführer B2 und B3 (mit Geburtsdaten) sowie ihrer Rechtsvertreter offen zu legen und nicht zu anonymisieren. Weiter sollen die Funktion von B2 und B3 innerhalb der FIFA sowie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse (nicht jedoch ihre Wohnadresse) offengelegt werden. Hingegen werden die Namen sämtlicher nicht beschuldigter Dritter, natürliche und juristische Personen, nicht offengelegt und in der Einstellungsverfügung anonymisiert. Davon ausgenommen sind die Namen ISMM/ISL. Die Beschwerdeführer machen geltend, mit der Preisgabe ihrer Identität werde ihr Ruf geschädigt und sie würden medial an den Pranger gestellt. Es sei zu erwarten, dass die in der Einstellungsverfügung enthaltenen Informationen in der Berichterstattung zu ihrem Nachteil in der Öffentlichkeit ausgebreitet werden. 
4.4.2 Es ist offensichtlich, dass mit dem Grundsatz der Entscheidöffentlichkeit und der Gewährleistung der Einsicht in die Einstellungsverfügung die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer tangiert werden. Die Einstellungsverfügung enthält insbesondere Informationen über das Umfeld der FIFA, über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer B2 und B3 sowie über das Ermittlungsergebnis und dessen rechtliche Qualifikation durch die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben aufgezeigt, dass die privaten Interessen am Persönlichkeitsschutz der Beschwerdeführer hinreichend geschützt sind, insbesondere durch die Möglichkeit der gerichtlichen Anfechtung von ungerechtfertigten Medienberichten (Art. 28 ff. ZGB) und durch den strengen Berufskodex für Journalisten in der Schweiz. Ausserdem werden die Wohnadressen von B2 und B3 in der Einstellungsverfügung abgedeckt. Damit kann jedenfalls nicht von einer unverhältnismässigen Prangerwirkung gesprochen werden. Schliesslich hat die Vorinstanz auch den Umstand gewürdigt, dass die in der Einstellungsverfügung behandelten Sachverhalte teilweise vor mehr als zehn Jahren stattgefunden haben. Das Interesse an der FIFA bzw. ihren Funktionären und den sich hartnäckig haltenden Gerüchten um angebliche Schmiergeldzahlungen erscheint nach wie vor aktuell. So besteht angesichts der verschiedenen in der Öffentlichkeit erhobenen Anschuldigungen weiterhin ein öffentliches Interesse daran zu wissen, wer Provisionszahlungen erhalten hat und in welcher Beziehung diese Personen zur FIFA stehen. Eine Offenlegung der Vermögensverhältnisse von B2 und B3 ist sodann Voraussetzung dafür, dass die geleistete Wiedergutmachung nachvollzogen werden kann. Die privaten Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführer vermögen somit insgesamt den schutzwürdigen Informationsanspruch der Beschwerdegegner nicht aufzuwiegen. 
 
4.5 Mit dem angefochtenen Urteil werden die von der Staatsanwaltschaft genau festgelegten Bedingungen der Anonymisierung des Einstellungsentscheids bestätigt. Die Staatsanwaltschaft wird sich daran zu halten haben. Insofern ist eine vorgängige Einsichtnahme in ein Exemplar der anonymisierten Einstellungsverfügung durch die Rechtsvertreter von B2 und B3 nicht erforderlich. 
 
5. 
Es ergibt sich, dass die Beschwerden abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang der bundesgerichtlichen Verfahren sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese haben den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verfahren 1B_68/2012, 1B_70/2012, 1B_72/2012, 1B_74/2012 und 1B_76/2012 werden vereinigt. 
 
2. 
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
4. 
Die Beschwerdeführer haben den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern Dominique Strebel (Verfahren 1B_70/2012), Renato Beck (Verfahren 1B_74/2012) und Oliver James (Verfahren 1B_76/2012) eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. Juli 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Haag